und sind die Forscher, auch wenn sie eine Finanzierung durch die Industrie erhalten, unabhängig in der Durchführung der Studie?
Diese Frage wird man wohl nie beantworten können, jedoch sollte die Offenlegung von Studien- und Auswertungsdesign den Spielraum für "kreative Interpretation" einschränken, weil extern überprüfbar. AstraZeneca hat in der jüngeren Vergangenheit bei einigen Wirkstoffen halt keine Möglichkeit eines Wirksamkeitsnachweises erbringen können.
Genau. An einer Veröffentlichung kann man normalerweise schon ganz gut nachvollziehen, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Ausser, es wird wirklich mit krimineller Absicht manipuliert. Und Studienabbrüche aufgrund fehlender Wirksamkeit, zu hoher Nebenwirkungen (die man in den kleineren Vorstudien aufgrund der kleinen Patientenzahlen nicht sehen konnte) oder anderer Probleme sind nicht so selten. Das ist ja einer der Gründe, warum Arzneimittelentwicklung so teuer ist.
Studien nach Arzneimittelgesetz müssen heute registriert werden und auch mindestens ein Abschlussbericht veröffentlicht werden
Entnehme ich dieser Formulierung, dass im Falle der "homöopathischer Studien" diese Berichtspflicht entfällt? Bin da nicht so in diesem Sektor bewandert. Wäre für Hevert und Co. natürlich super, dass sie sich die "guten" p=0,05-Studien mit positivem Ergebnis gezielt heraussuchen können.
Das ist aufgrund der Sonderstellung der Homöopathika ("
Binnenkonsens") etwas kompliziert. Diese werden nicht zugelassen, sondern nur registriert (§§38ff AMG). Wird dagegen eine klinische Studie mit diesen Mitteln durchgeführt (wie jetzt in Bayern) müssen diese Ergebnisse aufgrund der EU-Richtlinie 538/2014 (Art. 37, sowie Anhang 4 und 5) veröffentlicht werden, siehe hierzu bespielsweise das
BfArM:
Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung
Innerhalb eines Jahres ab dem Ende der klinischen Prüfung in allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt der Sponsor gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 536/2014 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung an die EU-Datenbank, und zwar unabhängig vom Ergebnis der klinischen Prüfung.
In Anhang IV der Verordnung (EU) 536/2014 finden sich die Anforderungen an die Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung. Zudem muss eine Zusammenfassung erstellt werden, die in für Laien verständlicher Weise formuliert ist (Anhang V).
Es gibt jetzt Leute die behaupten, das wäre einer der Gründe, dass es so wenige echte Studien gibt. Aber das ist bestimmt nur böse Verleumdung.
