Autor Thema: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage  (Gelesen 15737 mal)

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Offline Chemtrail-Fan

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #30 am: 7. Februar 2018, 14:20:20 »
Was sagt denn der Mailheader? Aus diesem ließe sich ja zumindest erst mal ermitteln, von wo die eMail tatsächlich gekommen ist.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 

Offline drxdsdrxds

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #31 am: 7. Februar 2018, 14:48:29 »
Ich habe mal im Archiv gekramt; An die Email [email protected] haben wir schon einmal geschrieben (26.02.2017):

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Es kam dann sogar Antwort:

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Zitat
26. Februar 2017 21:13 Uhr, "Gerold Kraus" <geroldkraus@entfernt, aber nicht hbdmcom> schrieb:

Sehr geehrte Betreiber von der WIKI - Sonnenstaatland - Seite,
Vielen Dank vorab für Eure super Aufklärungsarbeit. Aber wer viel schreibt, macht auch manchmal Fehler:
Leider fundieren vielen Informationen aus in dem Artikel:
https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Heimatbund_der_Menschen
auf Vermutungen:
1.) Vermutung: "Dux Thomas von Siegerland klaut Mustafa die geistigen Werte." Hier schlage ich doch ein gemeinschaftliches Treffen vor, dann kommt die Wahrheit ans Licht wer hier was
2.) Dux Thomas ist noch nie jemanden gefolgt, ausser im Strassenverkehr. Vermutung bitte beweisen. Wenn beide den Gerichtshof der Menschen gegründet haben und auch eine Zeit lang zusammen Zeit verbracht haben, heißt das nicht, dass Dux Thomas von Siegerland ein Anhänger Selims war oder ist, denn Selim kann gerne weiter auf dem Grund Grundrechtberechtigt sein. Mal schauen, was es bringt ...
3.) In dem Heimatbund der Menschen bin ich nicht verbeamtet
4.) Bezüglich HBDM habt Ihr leider recht. Guido Wander hat daraus eine Art Sekte gemacht. Alle müssen auf ein Buch schwören etc. Geplant war, dass die Heimatbundgesellschaft mit der UNO etc. Kontakt aufnimmt was nie erfolgt ist (zum Glück) und jetzt haben aber wenigstens alle ein Gebetsbuch:-). Wer Guido kennt, weiß, dass er nicht stoppbar ist, wenn er was im Kopf hat. Leider für uns eine unkontrollierbare nicht abwendbare Situation. Bitte nicht auf Hans Dressler rumhacken. Der ist ein aufrechter feiner Mann mit guten Absichten, ebenso von der Situation ein wenig überfordert
5.) Da ich im Internet nicht präsent sein will, es sei denn ich suche mir das aus, fordere ich Euch höflich auf, mich bei allen namentlichen Erwähnungen sofort von Eurer Seite und Unterseite zu nehmen, denn ansonsten müsstet Ihr mich für den entstandenen Schaden heilen. Frist 5 Arbeitstage
Gruß und Danke
Gerold von "Highdelberg"
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Unsere Antwort blieb dann jedoch unbeantwortet;

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Offline hair mess

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #32 am: 7. Februar 2018, 15:05:33 »
Das war dann wohl heute Gerolds Griff ins Kloo.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Chemtrail-Fan

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #33 am: 7. Februar 2018, 15:06:29 »
Das war dann wohl heute Gerolds Griff ins Kloo.

Ja, mit der Heilung wird es dann wohl nichts.
Was hat er denn eigentlich, der Gute, dass wir ihn heilen müssten?
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Offline Evil Dude

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #34 am: 7. Februar 2018, 15:17:36 »
Jetzt lacht Ihr noch . . .

aber wenn Hilde kommt, um Euch aufzuspießen

Spoiler
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ist es zu spät zu bereuen!EINSlef11  ;D
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Offline Chemtrail-Fan

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #35 am: 7. Februar 2018, 15:24:24 »
aber wenn Hilde kommt, um Euch aufzuspießen

oder "Die wilde Mathilde"... :D
https://www.youtube.com/watch?v=ihRI_NrSBEA
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dtx

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #36 am: 7. Februar 2018, 15:44:46 »
Das die Mailadresse missbrauchlich verwendet wurde, war auch einer meiner Gedanken ob der kruden sprachlichen Wirren, welche ein Anwalt nicht formulieren würde. ...

Zumindest würde das die überwiegende Mehrheit nicht tun, woraus man schon mal den Verdacht schöpfen könnte, daß ...
Schließlich gibt es für die Tätigkeit als Anwalt keine Altersbegrenzung. Nur Notare müssen zwangsweise das Büro räumen.
 

Offline Das Chaos

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #37 am: 9. Februar 2018, 20:22:12 »
Halo, I bims der Rechtsamwald lohl

Zitat
AW: Kraus, Gerold wg. Eintrags auf Sonnenstaatland-Wiki
RA Rheindt  (9. Februar 2018 19:55 Uhr)
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Osborne,
 
haben Sie Dank für Ihre Nachricht, zu der ich Ihnen Folgendes mitteilen kann:
 
Seien Sie unbesorgt, es wurde kein Nachrichtenkonto gekapert; die E-Mail ist „echt“.
 
Es freut mich sehr, dass durch die kleine „gerichtliche Hilde“ der ansonsten offenkundig etwas triste Alltag beträchtlich durch veritable Heiterkeit aufgehellt werden konnte und dies sogar für eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne.
 
Mit Interesse habe ich Ihre geschätzte Meinung hinsichtlich der allein richtigen Wortwahl zugelassener Anwälte zur Kenntnis genommen und werde die freundlichen Hinweise künftig zu beherzigen versuchen.
 
Ebenso interessant finde ich Ihre Ausführungen zu § 174 BGB und rege an, den I. Zivilsenat des BGH auf seine in der Entscheidung „Vollmachtsnachweis“ enthaltenen und sogar publizierten Rechtsirrtümer zu diesem Punkt hinzuweisen.
 
In diesem Zusammenhang schlage ich auch vor, die Rechtsprechung genau dieses BGH-Senats nach Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG zu durchsuchen, denn dort werden sich wahrscheinlich etliche Fehlentscheidungen finden lassen, die von Ihrer geschätzten und sicherlich zutreffenden Auffassung, Ihre Mandantschaft sei der falsche Ansprechpartner für Unterlassungsansprüche, da sie die Bilder meines Mandanten aus dem Weltnetz entnommen habe und lediglich dokumentiere, möglicherweise abweichen könnten. Auch in dieser Hinsicht sollte unbedingt für eine Korrektur der gerichtlichen Irrtümer gesorgt werden.
 
Wie wir Ihrer Mandantschaft jedoch bereits mitgeteilt haben, hatten und haben wir die Hoffnung, die Angelegenheit einvernehmlich und ohne Streit regeln zu können und wiederholen deshalb die freundliche Bitte nach Entfernung der in unserer E-Mail genannten Beiträge. Sie können versichert sein, dass unser Mandant mit der Staatsverweigerer-Szene nichts zu tun haben möchte und sich hiervon nachdrücklich distanziert. Es gibt somit aus unserer Sicht keinen Grund, die Beiträge nicht zu entfernen.
 
Bitte teilen Sie uns zeitnah mit, ob Ihre Mandantschaft der freundlichen Bitte unseres Mandanten zu entsprechen gedenkt.
 
 
Mit den besten Wünschen // Best regards
 
Martin-Sigmund Rheindt
 
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
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Mailto: [email protected]
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #38 am: 9. Februar 2018, 22:18:27 »
Ebenso interessant finde ich Ihre Ausführungen zu § 174 BGB und rege an, den I. Zivilsenat des BGH auf seine in der Entscheidung „Vollmachtsnachweis“ enthaltenen und sogar publizierten Rechtsirrtümer zu diesem Punkt hinzuweisen.

Schauen wir doch mal, was der BGH da so geurteilt hat: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2250

Zitat
BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
Vollmachtsnachweis - Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
Leitsätze:

1. Bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07, MIR 2010, Dok. 055 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB allerdings weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des (Unterlassungs-) Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) aufzuspalten und auf erstere § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Hat der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage eine Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.1999 - 2 W 24/99).

2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Ok, auf Vertragsangebote ist § 174 BGB nicht anwendbar. Wo war jetzt das Vertragsangebot? Und wo war die wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Sind wir neuerdings auf dem gleichen Markt tätig wie die Bauernfänger aus dem Reichsdeppenlager?

Zitat
Hat der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage eine Vollmachtsurkunde abhängig machen

Bis dahin hat der Rechtsanwalt wohl nicht mehr gelesen. Die Grundvoraussetzungen für eine Karriere bei der Reichsregierung seines Vertrauens sind somit gegeben.


In diesem Zusammenhang schlage ich auch vor, die Rechtsprechung genau dieses BGH-Senats nach Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG zu durchsuchen, denn dort werden sich wahrscheinlich etliche Fehlentscheidungen finden lassen, die von Ihrer geschätzten und sicherlich zutreffenden Auffassung, Ihre Mandantschaft sei der falsche Ansprechpartner für Unterlassungsansprüche, da sie die Bilder meines Mandanten aus dem Weltnetz entnommen habe und lediglich dokumentiere, möglicherweise abweichen könnten.

Also ich vermag 21 Entscheidungen des 1. Zivilsenates des BGH zu § 22 KunstUrhG zu finden, die überwiegende Zahl stammt jedoch aus einer Zeit vor dem Internet, zum Beispiel der bekannte Herrenreiter-Fall. Der 4. Senat wäre da durchaus ergiebiger. Beim 1.  Senat finde ich beim Querlesen nur Entscheidungen zu Bildern von Prominenten, die zweckentfremdet wurden.

Das LG Hamburg hat was grob in die Richtung geurteilt, was der Herr Anwalt meint, da geht es aber um Bilder der Kinder von Heidi Klum

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE200222018&st=ent



ob Ihre Mandantschaft der freundlichen Bitte unseres Mandanten zu entsprechen gedenkt.

Nö.
 
 

dtx

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #39 am: 9. Februar 2018, 22:46:50 »
Ich vermute mal, daß der Anwalt schon weiß, was er macht. Schließlich begründen auch sinnlose Aktionen einen Honoraranspruch.
 
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Offline Helvetia

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #40 am: 9. Februar 2018, 23:04:25 »
Ich vermute mal, daß der Anwalt schon weiß, was er macht. Schließlich begründen auch sinnlose Aktionen einen Honoraranspruch.

Einen Anspruch, ja. Ob es schlau ist, Honoraransprüche gegenüber unserer Kundschaft zu generieren, die für ihre besondere Zahlungsmoral bekannt ist, steht auf einem anderen Blatt.
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 
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Müll Mann

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #41 am: 9. Februar 2018, 23:10:01 »
Einen Anspruch, ja. Ob es schlau ist, Honoraransprüche gegenüber unserer Kundschaft zu generieren, die für ihre besondere Zahlungsmoral bekannt ist, steht auf einem anderen Blatt.

Welcher Anwalt (mit Ausnahme von Osborne) arbeitet ohne Vorschuss?
 
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Offline Das Chaos

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #42 am: 9. Februar 2018, 23:16:06 »
Irgendwie denkt Osborne wie Müll Mann:

In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

dtx

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #43 am: 9. Februar 2018, 23:22:48 »
Einen Anspruch, ja. Ob es schlau ist, Honoraransprüche gegenüber unserer Kundschaft zu generieren, die für ihre besondere Zahlungsmoral bekannt ist, steht auf einem anderen Blatt.

Solange der Dienstherr noch nicht Lunte gerochen hat, läßt sich der Anspruch mit einer Gehaltspfändung befriedigen. Dabei kann man dem Anwalt nur Erfolg wünschen.
« Letzte Änderung: 9. Februar 2018, 23:25:41 von dtx »
 

Müll Mann

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Re: Löschen oder Nichtlöschen, das ist hier die Frage
« Antwort #44 am: 9. Februar 2018, 23:27:38 »
Ich freue mich schon auf den Versuch von Hilde, die Klageschrift an die Lennéstraße zuzustellen. Ist eigentlich die Gerichtsgebühr komplett futsch, wenn die Klage nicht zustellbar ist?
 
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