Oh, der Entscheid des Schweizer Bundesgerichts ist hübsch. Wenn ich es richtig deute, dann hat sich der Herr RA beim Schweizer Bundesgericht (BGer) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern beschwert und dabei die Wiederherstellung einer verpassten Berufungsfrist verlangt. Allerdings wollte und durfte das BGer auf die Beschwerde gar nicht eintreten, weil diese zu spät eingereicht worden war.
Weiter kann man dem Entscheid entnehmen, dass der Herr RA es mit der Einhaltung von Fristen nicht so hat. Er hat also die Berufungsfrist zum Kantonsgericht Luzern gegen einen erstinstanzlichen Entscheid verpasst und dann gleich auch noch die Frist zur Beschwerde ans BGer. Zudem hat er anscheinend selbst geäußert, dass es er "schlechte Erfahrungen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen" gemacht habe. Eine Frist scheint er also schon öfter verpasst zu haben.
Und nun wird es RD-artig: Er gibt also vor, mit einem "Beamten", dessen Namen er nicht kennt, am Telefon gesprochen zu haben, dieser habe ihm versichert, die Frist sei gewahrt, wenn er seine Beschwerde vor Ablauf des letzten Tages der Frist per Fax ans BGer sende. Kurz: Er will also darauf hinaus, dass er eine falsche Rechtsbelehrung erhalten hätte, ihm die Fristversäumnis daher nicht zugerechnet werden dürfe.
Mal ganz frank und frei gesprochen:
Ein solches Verhalten eines Anwaltes wirkt ziemlich kindisch.
Nun handelt es sich bei dem Herrn RA um einen Deutschen, der in Deutschland ausgebildet und zugelassen wurde. In Deutschland nehmen Gerichte Schriftsätze fristwahrend über Fax entgegen. In der Schweiz ist dies aber in ständiger Rechtsprechung nicht der Fall: Eine Fax-Sendung wird genau gleich gewertet wie eine Kopie. (Der deutsche Name für Fax lautet ja bezeichnenderweise "Fernkopie", wobei "Kopie" eigentlich ein Fremdwort ist [lat. copia].) Eine Kopie stellt aber nach Auffassung schweizerischer Gerichte kein Original dar, eine bloß kopierte Unterschrift erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift. Ohne eigenhändige Unterschrift ist aber ein fristwahrender Schriftsatz nicht gültig.
Dieser Sachverhalt ist so allgemein bekannt, jedenfalls in der Schweiz, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass irgendein Mitarbeiter des BGer eine anders lautende Auskunft erteilt haben sollte. Einem Anwalt, auch einem ausländischen, scheint es meiner Meinung nach zumutbar, sich diesbezüglich kundig zu machen, zumal der Sachverhalt nun wirklich kein Geheimnis ist.