Autor Thema: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD  (Gelesen 36509 mal)

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Offline BlueOcean

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #135 am: 7. Oktober 2018, 21:11:46 »
Nur gibt es eben seit dem 1. April 2007 (nach den Änderungen des SGB V durch das GKV-WSG) bzw. seit dem 1. Januar 2009 (§ 193 Abs. 3 VVG) niemanden mehr, auf den das zutreffen dürfte. Die Behauptung, man sei nicht versichert, ist fast immer falsch.

Fast! Wenn z.B. bei einer Familienversicherung der Versicherungsnehmer ins Ausland zieht und seine Versicherung kündigt sind in Deutschland verbleibende und zuvor mitversicherte Kinder plötzlich unversichert.

Eine KV legal "los zu werden" ist sehr schwer. Aber Konstellationen in denen man sie "verlieren" kann, gibt es durchaus.
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dtx

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #136 am: 7. Oktober 2018, 21:50:51 »
Der Gesetzgeber wollte, daß niemand unversichert ist. Im Zweifel sollte die Kasse zuständig sein, in der man zuletzt versichert war. Daran dürfte sich im Grundsatz nichts geändert haben.

Seit dem 1. Januar 2017 ist man mit dem Bezug einer Waisenrente pflichtversichert:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/krankenversicherung-der-waisenrentner-neu-geregelt_78_399308.html
Verschwindet ein Elternteil, ohne daß deswegen für die Kinder ein Anrecht auf die Waisenrente entsteht, dann wird sich der andere, bisher mitversicherte Elternteil um eine eigenständige Versicherung kümmern müssen, bei der dann die Kinder mitversichert werden. Das wäre entweder eine Pflichtversicherung auf Grund eines Sozialleistungsbezuges oder eine "freiwillige" (ggf. zum "Hausfrauentarif").
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #137 am: 8. Oktober 2018, 09:19:42 »
Wenn man Pech hat, landet man nicht bei einem Arzt der nur das Notprogramm durchzieht und das nötigste macht, sondern bei einem geschäftstüchtigen, der einen evtl noch paar mal kommen lässt und volles Programm fährt. Ohne Chip-Karte für eine gesetzliche Versicherung wird man einfach als Privatpatient aufgenommen und kann auch so abgerechnet werden. Die meisten Ärzte leiten ihre Forderungen einfach weiter und Inkasso treibt ein.
"Das ist alles legal, sonst säße ich schon längst im Knast!" Peter Fitzek, rechtskräftig verurteilt und eingeknastet.
 

Online Sandmännchen

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #138 am: 8. Oktober 2018, 18:29:30 »
Wenn da nicht die hohe Korrelation von Reichsdeppentum mit Vermögenslosigkeit wäre ...
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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dtx

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #139 am: 8. Oktober 2018, 20:04:09 »
... Ohne Chip-Karte für eine gesetzliche Versicherung wird man einfach als Privatpatient aufgenommen und kann auch so abgerechnet werden.

Das bringt aber nichts (vom Pfandabstand abgesehen).

Die meisten Ärzte leiten ihre Forderungen einfach weiter und Inkasso treibt ein.

Wenn es egal ist, ob es für die Arbeit Geld gibt oder noch draufgezahlt werden muß, kann man das so machen. Denn die Inkassofritzen sind die Letzten, die für lau laufen wollen. Die halten auch die Hand auf, wenn sie nichts zustande gebracht haben.
 

Offline echt?

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Offline Neubuerger

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Offline Gutemine

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #142 am: 10. Oktober 2018, 09:39:57 »
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Offline Gutemine

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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #143 am: 11. Oktober 2018, 09:34:38 »
Das Urteil ist nicht aktuell, ich weiß, aber...hatten wir das hier schon jemals? Gefunden habe ich nichts.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=a96fd9acec3efb3d537aab95c40bca67&nr=21198&pos=5&anz=6

Spoiler
SG Karlsruhe Entscheidung vom 27.7.2016, S 17 AS 1318/16

Krankenversicherung - Krankenkassenwahlrecht - kein Wechsel in die Krankenkasse Deutsche Gesundheit

Leitsätze

Die Deutsche Gesundheit unterfällt keiner der Fallgruppen des § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand
    
1
   
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zum 01.03.2016 Mitglied der Krankenkasse Deutsche Gesundheit geworden ist.
2
   
Der Kläger erhält von dem Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er war zuletzt bei der Techniker Krankenkasse versichert. Die Krankenkasse Deutsche Gesundheit bestätigte mit Schreiben vom 13.01.2016, es bestehe 01.01.2016 ein vertraglicher Absicherungsschutz im Sinne des § 5 Abs. 13 SGB V. Darüber hinaus bestehe eine Pflegeversicherung, die mindestens mit der Art und dem Umfang den Leistungen der sozialen Pflegepflichtversicherung nach IV. Kapitel des SGB XI vergleichbar seien.
3
   
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 23.02.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016. In den Bescheiden teilte der Beklagte mit, die Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Leistungen werde bei der Techniker Krankenkasse als Pflichtversicherung durchgeführt.
4
   
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Sinngemäß begehrte er die Übernahme der Beiträge im Krankheits- und Pflegefall bei der Deutschen Gesundheit ab dem 01.01.2016. Dem Widerspruch fügte er eine Kündigungsbestätigung zum 31.03.2016 der Techniker Krankenkasse bei (Schreiben der TK vom 18.03.2016).
5
   
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016). Die Zurückweisung begründete er im Wesentlichen damit, der gewählte Krankenversicherungsträger, die Deutsche Gesundheit, falle nicht unter die Regelung des § 173 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Insofern sei ein Wechsel in die Deutsche Gesundheit als Pflichtversicherung nicht möglich. Der Krankenkassenwechsel sei unwirksam. Es verbleibe bei der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse. Zuständig für die Pflegeversicherung sei die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet sei, bei der eine Pflichtmitgliedschaft bestehe (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI).
6
   
Mit der am 21.04.2016 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ablehnung des Wechsels von der Deutschen Gesundheit zur Techniker Krankenkasse durch den Beklagten sei unbegründet und entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Dem Beklagten obliege es nicht, die gesetzliche Wahlfreiheit der Krankenversicherung einzuschränken oder zu verbieten.
7
   
Der Kläger beantragt,

8
   
die Übernahme der Absicherungskosten bei der Deutschen Gesundheit und gleichzeitig die Einstellung der Zahlung an die Techniker Krankenkasse durch den Beklagen, rückwirkend zum 01.03.2016.
9
   
Der Beklagte beantragt,

10
   
die Klage abzuweisen.
11
   
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
12
   
Mit Schreiben vom 28.06.2016 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es habe die Absicht, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13
   
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
    
1.
14
   
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 23.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2016 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen bei der Deutschen Gesundheit.
15
   
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
2.
16
   
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen in der Krankenkasse der Deutschen Gesundheit.
a.
17
   
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
18
   
Ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V liegt entgegen der Bestätigung der Deutschen Gesundheit vom 13.01.2016 hingegen nicht vor. Die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ist gegenüber allen anderen Versicherungstatbeständen nachrangig. Sie tritt nur ein, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (Orlowski/Rau/Wasem u.a., in: Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, 41. AL, § 5 Versicherungspflicht, Rn. 203).
b.
19
   
Der Kläger war unstreitig bis zum 29.02.2016 bei der Techniker Krankenkasse kranken- (und pflege-) versichert.
20
   
Ein Wechsel hat daher nur im Rahmen der Ausübung des Krankenkassenwahlwechsels erfolgen können.
21
   
Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte (neue) Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Die gekündigte Krankenkasse - hier die Techniker Krankenkasse - hat dem Mitglied nach § 175 Abs. 4 SGB V unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
22
   
Der Kläger begehrt die Übernahme der Beiträge zur Deutschen Gesundheit ab 01.03.2016. Ein Wechsel der Krankenkasse zum 01.03.2016 scheidet bereits daran, dass der Kläger noch bis 31.03.2016 bei der Techniker Krankenkasse versichert gewesen ist (vgl. Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V vom 18.03.2016). Daher war hier frühestens ein Wechsel der Krankenkasse zum 01.04.2016 möglich.
c.
23
   
Aber auch ab 01.04.2016 war ein Krankenkassenwechsel zur Deutschen Gesundheit nicht möglich.
24
   
Da der Kläger als SGB-II-Empfänger nach § 5 SGB II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist (s.o.), ist er bei der Ausübung seines Wahlrechts eingeschränkt. Versicherungspflichtige können gem. § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB V zwischen folgenden Trägern der Krankenkasse wählen: (1.) die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, (2.) jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, (3.) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, (4.) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht, (4a.) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, (5.) die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat, (6.) die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
25
   
Die Deutsche Gesundheit unterfällt keiner der Fallgruppen des § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Bei der Deutschen Gesundheit handelt es sich um eine „Sozialabsicherung“ des sogenannten „Königreich Deutschland“, einer Reichsbürger-Organisation (https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsb%C3%BCrgerbewegung; https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Fitzek sowie http://koenigreichdeutschland.org/de/). Die wählbaren Pflichtversicherungen sind etwa auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands unter https://gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf zu finden. Insofern ist ein Wechsel in die Deutsche Gesundheit als Pflichtversicherung nicht möglich. Ein wirksamer Krankenkassenwechsel hat folglich nicht stattgefunden. Der Kläger ist daher weiterhin Mitglied in der letzten gesetzlichen Krankenversicherung, mithin der Techniker Krankenkasse.
3.
26
   
Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung bei der Deutschen Gesundheit. Ein wirksamer Versicherungswechsel hat auch insoweit nicht stattgefunden.
27
   
Bei dem Kläger besteht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
28
   
Eine Mitgliedschaft besteht bei dem Kläger nach wie vor bei der Techniker Krankenkasse (s.o.). Insofern verbleibt es auch hinsichtlich der Pflegeversicherung bei der Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse.
29
   
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
4.
30
   
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #144 am: 11. Oktober 2018, 09:43:51 »
Das Urteil ist nicht aktuell, ich weiß, aber...hatten wir das hier schon jemals? Gefunden habe ich nichts.
siehe hier: https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=701.msg95141#msg95141
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #145 am: 11. Oktober 2018, 09:57:05 »
Off-Topic:
:o
Gutemine findet etwas nicht als Erste!

Spoiler
Das kann nur der SystemwecherTM sein!
RETTE SICH WER KANN!  ;D
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #146 am: 13. Oktober 2018, 11:33:26 »
Sie brauchen Geld:
Jetzt gibt es auch eine Arbeitslosenversicherung im KRD, die DBA "Deutsche Beschäftigungsabsicherung". Zahlen muss jeder, der auch in der Deutschen Heilfürsorge ist. Abgesichert wird nur das Geld für Fitzek, nämlich 3% von irgendwas, von was genau steht nicht dabei. Das ganze pdf scheint mit einer ziemlich heißen Nadel gestrickt zu sein, überall Rechtschreibfehler und eine furchtbare Formatierung. :facepalm:
http://deutsche-heilfuersorge.org/de/dba.html
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2018, 11:35:54 von Anti Reisdepp »
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #147 am: 13. Oktober 2018, 12:04:56 »
Geil, eine Toastbrotversicherung.  :facepalm:

Einzige Leistung der Versichedrung besteht darin, den Versicherten im Königreich "existenzsichernd" zu beschäftigen. Das kann ich auch mit "Vision wird Wahn" haben, wozu brauche ich da eine Versicherung?  :scratch:

Schön auch der Hinweis, dass im Königreich Beschäftigte 34 % Sozialabgaben zu leisten haben, das ist ja fast schon wie bei der NWO. Fatal wird es aber für die Pudel in dem Passus, der Arbeitsscheue von der Liestung ausschließt, was irgendwie unsinnig ist. Wer nicht arbeiten will nimmt keinen Job an und die "Leistung" der Versicherung beschränkt sich auf die Vermittlug eines Jobs.   :doh:

 
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #148 am: 13. Oktober 2018, 12:21:18 »
Sie brauchen Geld:
Jetzt gibt es auch eine Arbeitslosenversicherung im KRD, die DBA "Deutsche Beschäftigungsabsicherung". Zahlen muss jeder, der auch in der Deutschen Heilfürsorge ist. Abgesichert wird nur das Geld für Fitzek, nämlich 3% von irgendwas, von was genau steht nicht dabei.

Klar brauchen sie Geld. Die Perspektive ist ja, das sie aus der Hütte in Reinsdorf rausmüssen und dann brauchen sie Geld, um Ersatz zu finanzieren. Die gute Nachricht daran: Denen geht anscheinend das Geld aus.

Das ganze pdf scheint mit einer ziemlich heißen Nadel gestrickt zu sein, überall Rechtschreibfehler und eine furchtbare Formatierung. :facepalm:
http://deutsche-heilfuersorge.org/de/dba.html

Von einer Formatierung will ich da gar nicht mal reden. Laut Dateidatum wurde das am 10.10.18 erstellt.

Einzige Leistung der Versichedrung besteht darin, den Versicherten im Königreich "existenzsichernd" zu beschäftigen. Das kann ich auch mit "Vision wird Wahn" haben, wozu brauche ich da eine Versicherung?  :scratch:

Weil, ähm, also ja, im Prinzip, der Fönig das so will.

Schön auch der Hinweis, dass im Königreich Beschäftigte 34 % Sozialabgaben zu leisten haben, das ist ja fast schon wie bei der NWO. Fatal wird es aber für die Pudel in dem Passus, der Arbeitsscheue von der Liestung ausschließt, was irgendwie unsinnig ist. Wer nicht arbeiten will nimmt keinen Job an und die "Leistung" der Versicherung beschränkt sich auf die Vermittlug eines Jobs.   :doh:

Dann zahle ich doch lieber weiter in der BRiD GmbH meine Abgaben, da kann ich wenigstens sicher sein, auch eine Leistung zu bekommen, wenn das nötig sein sollte.

Sehr hübsch sind auch wieder die einzelnen Abschnitte, ich greife nur mal den folgenden heraus:

Zitat von: Deutsche Beschäftigungsabsicherung
§ 4 Eigentumsform der Staats- oder Zweckbetriebe
(1) Gemäß Art. 29 der Verfassung des Königreiches Deutschland ist das Oberhaupt des Staates
Eigetümer der Staatsbetriebe und vorrangiger Entscheidungsträger bei der Mittelverwendung der
Erträge.
(2) Die DBA ist als unselbständige zweckbezogene Institution des Staates Königreich Deutschland
verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls alle
Überschüsse in den Hauhalt des Königreiches Deutschland einzustellen.

Fitzefatze ist der Eigentümer der Staatsbetriebe und er entscheidet, für welche Reise oder Auto er das Geld ausgibt. Allgemeinwohl=Wohl des obersten Pudels + Toastbrot für den Rest.

Zitat von: Deutsche Beschäftigungsabsicherung
(3) Die aus Mitteln der DBA geschaffene Substanz (Boden und unbewegliches Vermögen) der
Staats- oder Zweckbetriebe sind vordringlich in das Grundstockvermögen der Stiftung KönigreichDeutschland einzubringen. Die Grundsätze des Stiftungsrechtes sind anzuwenden. Das Oberhaupt
des Königreiches Deutschland entscheidet darüber.

Was denn nun? Stiftung oder Königreich und eigener Staat? Als Stiftung könnte er ja kaum behaupten, das er einen eigenen Staat hat. Irgendwie wissen die nicht, wohin sie wollen.
Und auch dieser vermeintlich kluge Schachzug bewahrt sie vor nichts, als Stiftung bräuchten sie auch eine Satzung, die einen Stiftungszweck festlegt. Und irgendwie vermute ich sehr stark das "Peter Fitzek ein angenehmes und sorgenfreies Leben bereiten" kein angemessener Stiftungszweck ist.

Ich habe das Statut der DBA zu Sicherungszwecken mal hier angehängt.
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Re: Deutsche Heilfürsorge - Eine neue Krankenkasse fürs KRD
« Antwort #149 am: 13. Oktober 2018, 12:39:49 »
Allgemeinwohl=Wohl des obersten Pudels + Toastbrot für den Rest. *)

Spoiler
*) Wenn das Geld dafür reicht, nachdem die "notwendigen Kosten" **) für Imrollator Fuselbarts Eskapaden 'tschulljung ich meinte natürlich "aufopferungsvollen Dienst für das Allgemeinwohl" abgezogen wurden.
   
Spoiler
**)
- Lustreisen nach Bali
- Flugtickets für den Spanienurlaub äääh, um zu "beweisen" dass "WIR" ein Staat sind natürlich
- "Rücklagen" für schlechtere Zeiten auf polnischen Konten
- Geldbussen und Strafbefehle
- Tachengeld für die Staatsflotte
- tägliche Führerscheine
- . . .
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Fazit:
Bei der "Versicherungspolice" immer schön das "Kleingedruckte" lesen!  ;D
Zyniker, der - Schuft, dessen mangelhafte Wahrnehmung Dinge sieht, wie sie sind, statt wie sie sein sollten.
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