Ursache schwadroniert irgendetwas über das Grundgesetz in der "genehmigten" Fassung von 1949 und dass es seit einer Änderung 1956 nicht mehr gelte oder Deutschland kein Rechtsstaat mehr sei.
Es geht um eine Änderung von Artikel 1, Absatz 3. In der Urfassung lautete dieser:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde diese Bestimmung abgeändert wie folgt:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Ich habe die geänderte Begrifflichkeit hervorgehoben.
Nun gilt zwar in Artikel 79, Absatz 3 ein "Abrogationsverbot", doch dieses lautet so:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Zwar wird auf Artikel 1 Bezug genommen, doch wörtlich steht da nun eben gerade nicht, dass dieser Artikel nicht geändert werden dürfe, sondern dass dessen "Grundsätze" nicht berührt werden dürften, wobei "berühren" hier wohl im Sinne von "antasten" zu verstehen ist. (Ich gebe aber zu, dass die genaue Auslegung selbst unter Verfassungsrechtlern strittig ist.)
Der in Absatz 3 von Artikel 1 festgelegte Grundsatz ist doch ziemlich offensichtlich unmittelbare Bindungswirkung der Grundrechte des Grundgesetzes. Was unter Gesetzgebung und Rechtsprechung zu verstehen sei, dürfte klar sein. Hingegen fragt sich, was der Unterschied zwischen Verwaltung und vollziehender Gewalt sei. Mir scheint, dass zumindest folgender Punkt klar sein dürfte: Die vollziehende Gewalt ist eben jene, die für den Staat handelt, die Gesetze ausführt usw. Also ist "vollziehende Gewalt" ein umfassender (Ober-)Begriff, hingegen ist Verwaltung nur ein Teil der vollziehenden Gewalt. Somit ist also jede öffentliche Verwaltung zwar auch vollziehende Gewalt, aber nicht jede vollziehende Gewalt ist auch Verwaltung.
Dann bedeutet also die Änderung der Begrifflichkeit, dass seit 1956 im Wortlaut dieser Bestimmung klar gestellt ist, dass jegliche vollziehende Gewalt an die unmittelbare Geltung der Grundrechte gebunden ist, nicht nur derjenige Teil der vollziehenden Gewalt, der Verwaltung ist. Also sind seither die Grundrechte besser geschützt als vorher, ist der Grundsatz, der in dieser Bestimmung aufgestellt wird, nicht angetastet, sondern dessen Anwendung noch ausgeweitet worden.
Natürlich finden sich in Ursaches Geschwurbel auch noch Versatzstücke wie die Staatsangehörigkeit "deutsch", die er ja gar nicht habe, weil er Deutscher sei usw. Am Rande erfahren wir noch: Er hat eine Einbürgerungsurkunde, wurde also eingebürgert.