@ArV @Volksleerer Machen wir es uns doch ein wenig einfacher. Gemäß
§ 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist es strafbar, gewisse Inhalte der Öffentlichkeit durch Telemedien zugänglich zu machen. Was diese strafbaren Inhalte sind ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a bis c StGB. In Frage käme hier lit c. Demnach ist es strafbar, die in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gruppen (nationale, rassische,
religiöse oder durch ihre Herkunft bestimmt) in ihrer Menschenwürde anzugreifen, indem man sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Nicht jeder herabwürdigende oder beleidigende Äußerung ist dazu geeignet, einen Angriff auf die Menschenwürde darzustellen (Beispiel dazu siehe Müko/StGB § 130 Rn. 58). Einige der verlesenen Zitate kämen durchaus in Frage (nach meiner Ansicht zB Voltairé (ab 6:07), Kant (6:19)). Auf eine wörtliche Wiedergabe verzichte ich, um mich nicht selbst strafbar zu machen. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB erfordert nicht, dass sich der Übermittler die Äußerungen zu Eigen macht (siehe Beisel, NJW 1995, 997, 999). Damit kann sich Nikki seine Fragen sonstwohin stecken, es reicht das Verlesen der Zitate und es spielt auch keine Rolle, ob diese echt sind oder nicht.
Einziger Nachteil des Abs. 2 ist der geringere Strafrahmen. Wer sich weiter an einer Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB versuchen möchte, der sei auf das Urteil zum Buback-Nachruf (OLG Köln, Urteil vom 2. 4. 1979 - 3 Ss 24-26/79 = NJW 1979, 1562) verwiesen, welches feststellt, dass es ausreicht, dass für einen verständigen Leser zwischen den Zeilen zu erkennen ist, dass sich der Täter einen Gedanken zu eigen macht.
In der Literatur wird vertreten, dass es sich bereits um eine eigene Äußerung handelt, wenn fremde Texte einem unbekannten Personenkreis zugänglich gemacht werden (Hörnle, NStZ 2002, 113, 116).
Fazit: Eine Anzeige dürfte sich lohnen, eine Strafbarkeit nach § 130 Abs.2 StGB ist auf jeden Fall drin.