Mein Mitgefühl allen Bundespräsidenten, die künftig diesen, zzgl. den sich über lange Haftjahre weiter summierenden, Stuß, mit "Gnadengesuch" überschrieben, als Monatsabo erhalten werden.
Die Bundespräsidenten dürfte das nicht betreffen, da sie nicht für Fatzkes Begnadigung zuständig sind. Etwaige Gnadengesuche darf ein Mitarbeiter im "Präsidentenei" mit einem kurzen Standard-Brief wegen Unzuständigkeit zurückschicken (oder ans Land weiterleiten).
In meiner Heimat gibt es übrigens die Möglichkeit, dass eine Gnadenstelle bei der Ablehnung eines Gnadengesuches bestimmen kann, dass ein weiteres Gnadengesuch erst nach einer bestimmten Frist gestellt werden kann. Ob es ein vergleichbares Instrument im deutschen Recht gibt, habe ich jetzt nicht auf die Schnelle geprüft. Vielleicht sollte man aber den zuständigen Gesetzgeber darauf hinweisen, dass de lege ferenda über eine solche Regelung nachgedacht werden könnte.
Ja, die Begründung seiner Revision betreffend unerlaubter Krankenversicherung beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu jammern, wie böse die Monopolisten seien, dass es keine Alternativen gäbe usw. Wenn sich ein rechtliches Argument aus diesem Gejammer herausschälen lässt, dann am ehesten das Folgende:
Fatzke argumentiert, dass es durch die Menschenrechte, die Grundrechte des Grundgesetzes und geltende einfache Bundesgesetze jedem Einzelnen freistehen müsse, statt einer bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche oder private) einer "anderweitigen Absicherung" anzugehören. Er argumentiert dabei einerseits mit verschiedenen Grundrechten (v. a. persönliche Handlungsfreiheit, negative Vereinigungsfreiheit), die durch den Versicherungszwang und durch die Weigerung der Krankenversicherungen, eine Kündigung zu akzeptieren, wenn nicht eine andere anerkannte Absicherung, die der Versicherungspflicht genügt, nachgewiesen wurde, verletzt würden.
Das läuft meiner Meinung nach - ich bin aber kein Revisionsrichter und sage dies daher unter diesem Vorbehalt - darauf hinaus, dass Fatzke eine Änderung der bestehenden Rechtslage anstrebt. Das, was er bemängelt, entspricht aber eben gerade dem Willen des Gesetzgebers. In den letzten Jahren wurden ja mehrfach Gesetze und Verordnungen angepasst, weil es nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl von faktisch nicht Krankenversicherten gab. Wenn Fatzke also so tut, als ob es die bösen Krankenversicherungen und die noch viel bösere BaFin und die bösen Gerichte wären, die sich weigerten, das Recht auf eine alternative Absicherung zu gewähren, dann irrt er. Vielmehr ist es gerade der Wille des Gesetzgebers, dass alle in Deutschland Lebenden ausreichend gegen krankheitsbedingte Kosten abgesichert werden, und zwar durch eine Absicherung, die im Krankheitsfall auch wirklich zahlt, weil sie zahlen muss.
Wenn ich das also richtig deute, verlangt Fatzke vom Gericht nicht weniger, als das geltende Recht umzugestalten.
Das widerspricht dann aber seiner in Teil A beteuerten "Gesetzestreue". Auch an anderen Stellen kommt immer wieder deutlich zum Vorschein, dass Fatzke nicht das geltend Recht anwenden, sondern das Recht nach seinem Gusto umgestalten will. Das darf er grundsätzlich, aber dazu müsste er den politischen Weg gehen.
Da eine Revision auf die Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler beschränkt ist, kann ich in dieser Argumentation nichts erkennen, was auf einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts hindeutet. Dass Fatzke sich wünscht, ein Gericht solle das geltende Recht abändern, das Gericht sich diesem Ansinnen aber verweigert, stellt gerade keinen Rechtsfehler dar. Dass die Versicherungspflicht an sich eine Einschränkung von Grundrechten darstellt, ist meines Wissens allgemeiner Stand der Rechtswissenschaften. Ebenso gehört aber auch zu diesem allgemeinen Stand der Rechtswissenschaften, dass solche Einschränkungen durch das damit verfolgte Ziel, das ja zugleich jedem Einzelnen als auch dem Gemeinwohl dient, gerechtfertigt sind.
Dass in seinem Fall diese Einschränkungen zu einem unangebrachten Ergebnis führen würden, legt Fatzke gerade nicht dar.
Ob es zudem sinnvoll sei, im Rahmen einer Revisionsbegründung einem Gericht vorzutragen, die Gerichte würden mit den Geschäftsinteressen privater Monopolisten konspirieren, indem sie das geltende Recht brächen, bleibe dahingestellt.
Noch eine formale Beobachtung: Seite 1 von Teil B scheint dem unteren Teil von Seite 80 des Teils A zu entsprechen. Da wurde also munter geschnippelt. Aber das kennen wir ja bereits vom KRD.
Übrigens wurde vom KRD ja bei der Veröffentlichung des Urteils-Auszugs versprochen, die ausgelassenen Teile "nach Themen" noch zu veröffentlichen. Das ist bisher nicht geschehen.