@Helvetia Mit Bibelstellen kann der Sohn des Horst's (nur echt mit dem "Deppenapostroph") auch aufwarten. Seite 76 erwähnt er Hebräerbrief 10,13.
Seitdem wartet er, bis seine Feinde ihm als Schemel unter die Füße gelegt werden.
"Er" in diesem Vers ist eigentlich Jesus als "der neue Hohepriester". Aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung muss man also folgern, dass Fatzke sich mit dem himmlischen Jesus gleichsetzt.
Auf derselben Seite etwas später steht auch:
Er betone, er sei nicht dieser Körper, er sei ein göttliches Wesen.
Kein Kommentar erforderlich!
Unten auf derselben Seite zitiert er dann noch den 2. Korintherbrief 6,14.17f. Diese Stelle bezieht sich, wenn ich sie recht verstehe, auf das Zusammenleben von Christen und Heiden in der Zeit des Paulus. Inwiefern man daraus ein "Gesetz" machen kann, das auch heute noch in einem säkularen Staat irgendwie gelten sollte, vermag ich nicht wirklich nachzuvollziehen.
Juristisch sehe ich eigentlich auch nicht, was diese ganzen Verweise auf "Völkerrecht", "kanonisches Recht", Bibel, "Naturrecht" usw. im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils bringen sollen. Meinem Eindruck nach - ich bin aber kein Revisionsrichter - hat im Grunde die gesamte vorliegende Rechtsschrift mit dem Thema rein gar nichts zu tun, abgesehen davon, dass am Anfang Revision erklärt und Form- sowie Sachrüge erhoben wird. Dabei könnte man es dann eigentlich bewenden lassen.
Dem "kanonischen Recht" ¨dürfte es auch geschuldet sein, dass Fatzke die Einheitsübersetzung (der katholischen deutschsprachigen Diözesen) zitiert.
An einer Stelle rügt Fatzke, dass seine Einlassung uns sein Beweisantrag zur "Staatlichkeit" des KRD erst am Tag der Urteilsverkündung vorgebracht werden konnten. Da sehe ich nun nicht genau, was gelaufen sein mag. Wenn das Urteil verkündet wird, dann muss die Beweisaufnahme eigentlich längst geschlossen worden sein, neue Beweisanträge wären dann ohnehin ausgeschlossen. Sodann muss Gelegenheit zu den Schlussvorträgen gegeben worden sein. Um überhaupt neue Beweise beantragen zu können, müsste also erst eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme beantragt und angeordnet worden sein, was aber schon ganz besonders schwerwiegende Gründe voraussetzen würde, also normalerweise ausgeschlossen ist. Zudem scheint mir die Beurteilung, ob ein Gebilde ein Staat ist oder nicht, eher eine Rechts- als eine Tatsachenfrage und damit von der Beweiserhebung ohnehin ausgeschlossen zu sein. Aber Andere hier wissen das sicher genauer als meine Wenigkeit.
Sodann ist eine Revision ein Rechtsmittel, um ein Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nicht schon jede Kleinigkeit, die man anders sehen könnte, ist auch schon ein Rechtsfehler. Rechtsfehler sind Verletzungen des Verfahrensrechts oder des materiellen Strafrechts. Tatsachen hingegen können und dürfen nicht überprüft werden, es sei denn, sie seien rechtsfehlerhaft erhoben (formelles Recht) oder rechtlich falsch gewürdigt (materieller Rechtsfehler) worden. Die Beweise an sich werden dabei aber nicht überprüft, der BGH könnte die Sache nur mit einer entsprechenden Vorgabe ans LG zurückweisen, das dann die entsprechende Beweiserhebung in richtiger Form nachholen oder aber das Urteil unter rechtlich korrekter Würdigung der entsprechenden Tatsache neu fassen müsste.
Was will Fatzke dann mit den zahlreichen eingestreuten Dokumenten erreichen? Diese dürfen doch vom BGH gar nicht beachtet werden, da sie entweder vom LG schon gewürdigt wurden oder aber neue Tatsachenvorbringen darstellen, die im Rahmen der Revision, die sich ja auf Rechtsfehler beschränkt, gar nicht beachtet werden dürfen.
Hat Fatzke da nicht verstanden, was eine Revision ist, oder liege ich mit meiner Auffassung falsch?
Wie gesagt: Ich bin nicht Revisionsrichter und kann mich daher durchaus irren.