Autor Thema: Neues aus dem Königreich 1/2018  (Gelesen 25001 mal)

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Offline kairo

Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #75 am: 11. Januar 2018, 15:42:27 »
Seufz. Was er nicht begreift, ist der Umstand, dass ein Staat keine Vereinigung im Sinne der Vereinigungsfreiheit ist. Somit gibt es gegenüber einem Staat auch keine negative Vereinigungsfreiheit.

Die Möglichkeit hätte er trotzdem, indem er seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands nimmt, Deutschland nie wieder betritt und seine deutsche Staatsbürgerschaft ablegt.

Aber auch nur, wenn sich vorher ein anderer Staat bereit findet, ihm seine Staatsangehörigkeit zu verleihen. So doof kann ja wohl allenfalls Taka-Tuka-Land sein.
 

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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #76 am: 11. Januar 2018, 16:28:21 »
Immer wieder schön:
Zitat
Der durchschnittliche IQ sinkt.
Gefunden auf Seite 74.

Der IQ ist immer noch derart normiert, dass per Festlegung der Durchschnitt bei 100 liegt. Konstant.
https://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenzquotient
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #77 am: 11. Januar 2018, 16:47:14 »
Zitat von: Fitzek, S. 77 PDF
Der Revisionsführer betont, er hätte mit einem Kfz bereits mindestens zweimal die Strecke Erde-Mond zurückgelegt, ohne jemeils einen Menschen dabei körperlich verletzt zu haben.

Keine beachtliche Leistung. Auf der Strecke Erde-Mond kann man nicht viele anfahren.

Auf dieser Fahrt zum Mond kam er vermutlich auf die Ideen, wie er einen Haufen Leute hinter den selbigen führen und so abzocken kann, dass deren monetäres Schwergewicht nur noch 1/6 beträgt.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #78 am: 11. Januar 2018, 16:55:44 »
Zitat
ohne jemeils einen Menschen dabei körperlich verletzt zu haben.

Was dem Umstand geschuldet ist, dass die Leute glücklicherweise schnell genug beiseite springen konnten. Siehe meine Ex-Lebensgefährtin.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #79 am: 11. Januar 2018, 17:02:58 »
Und wie viele hat er dabei seelisch verletzt. Indem er ohne Schein gefahren ist um dann doch einen Buben anzufahren - was selbstverständlich auch mit Schein passieren kann aber halt ohne gar nicht passieren darf, weil man ja auch nicht fahren hätte tun zu dürfen. (ach ist das eine schöne Konstruktion).
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #80 am: 11. Januar 2018, 17:56:39 »
@Helvetia Mit Bibelstellen kann der Sohn des Horst's (nur echt mit dem "Deppenapostroph") auch aufwarten. Seite 76 erwähnt er Hebräerbrief 10,13.
Zitat
Seitdem wartet er, bis seine Feinde ihm als Schemel unter die Füße gelegt werden.
"Er" in diesem Vers ist eigentlich Jesus als "der neue Hohepriester". Aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung muss man also folgern, dass Fatzke sich mit dem himmlischen Jesus gleichsetzt.
Auf derselben Seite etwas später steht auch:
Zitat
Er betone, er sei nicht dieser Körper, er sei ein göttliches Wesen.
Kein Kommentar erforderlich!

Unten auf derselben Seite zitiert er dann noch den 2. Korintherbrief 6,14.17f. Diese Stelle bezieht sich, wenn ich sie recht verstehe, auf das Zusammenleben von Christen und Heiden in der Zeit des Paulus. Inwiefern man daraus ein "Gesetz" machen kann, das auch heute noch in einem säkularen Staat irgendwie gelten sollte, vermag ich nicht wirklich nachzuvollziehen.

Juristisch sehe ich eigentlich auch nicht, was diese ganzen Verweise auf "Völkerrecht", "kanonisches Recht", Bibel, "Naturrecht" usw. im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils bringen sollen. Meinem Eindruck nach - ich bin aber kein Revisionsrichter - hat im Grunde die gesamte vorliegende Rechtsschrift mit dem Thema rein gar nichts zu tun, abgesehen davon, dass am Anfang Revision erklärt und Form- sowie Sachrüge erhoben wird. Dabei könnte man es dann eigentlich bewenden lassen.

Dem "kanonischen Recht" ¨dürfte es auch geschuldet sein, dass Fatzke die Einheitsübersetzung (der katholischen deutschsprachigen Diözesen) zitiert.

An einer Stelle rügt Fatzke, dass seine Einlassung uns sein Beweisantrag zur "Staatlichkeit" des KRD erst am Tag der Urteilsverkündung vorgebracht werden konnten. Da sehe ich nun nicht genau, was gelaufen sein mag. Wenn das Urteil verkündet wird, dann muss die Beweisaufnahme eigentlich längst geschlossen worden sein, neue Beweisanträge wären dann ohnehin ausgeschlossen. Sodann muss Gelegenheit zu den Schlussvorträgen gegeben worden sein. Um überhaupt neue Beweise beantragen zu können, müsste also erst eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme beantragt und angeordnet worden sein, was aber schon ganz besonders schwerwiegende Gründe voraussetzen würde, also normalerweise ausgeschlossen ist. Zudem scheint mir die Beurteilung, ob ein Gebilde ein Staat ist oder nicht, eher eine Rechts- als eine Tatsachenfrage und damit von der Beweiserhebung ohnehin ausgeschlossen zu sein. Aber Andere hier wissen das sicher genauer als meine Wenigkeit.

Sodann ist eine Revision ein Rechtsmittel, um ein Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nicht schon jede Kleinigkeit, die man anders sehen könnte, ist auch schon ein Rechtsfehler. Rechtsfehler sind Verletzungen des Verfahrensrechts oder des materiellen Strafrechts. Tatsachen hingegen können und dürfen nicht überprüft werden, es sei denn, sie seien rechtsfehlerhaft erhoben (formelles Recht) oder rechtlich falsch gewürdigt (materieller Rechtsfehler) worden. Die Beweise an sich werden dabei aber nicht überprüft, der BGH könnte die Sache nur mit einer entsprechenden Vorgabe ans LG zurückweisen, das dann die entsprechende Beweiserhebung in richtiger Form nachholen oder aber das Urteil unter rechtlich korrekter Würdigung der entsprechenden Tatsache neu fassen müsste.
Was will Fatzke dann mit den zahlreichen eingestreuten Dokumenten erreichen? Diese dürfen doch vom BGH gar nicht beachtet werden, da sie entweder vom LG schon gewürdigt wurden oder aber neue Tatsachenvorbringen darstellen, die im Rahmen der Revision, die sich ja auf Rechtsfehler beschränkt, gar nicht beachtet werden dürfen.
Hat Fatzke da nicht verstanden, was eine Revision ist, oder liege ich mit meiner Auffassung falsch?
Wie gesagt: Ich bin nicht Revisionsrichter und kann mich daher durchaus irren.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #81 am: 11. Januar 2018, 18:13:29 »
Juristisch sehe ich eigentlich auch nicht, was diese ganzen Verweise auf "Völkerrecht", "kanonisches Recht", Bibel, "Naturrecht" usw. im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils bringen sollen.

Naja, an das Völkerrecht (bzw. gewisse Formen davon) wäre auch ein deutsches Höchstgericht im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils gebunden. Sprich: Wenn das deutsche Strafgerichtsurteil gegen völkerrechtliche Normen verstoßen würde und diese auch (nach deutschem Recht) innerstaatlich anwendbar wären, so müsste das deutsche Höchstgericht (unter Umständen) das Urteil der unteren Instanz natürlich mit Verweis auf dessen Völkerrechtswidrigkeit ändern/aufheben oder wie auch immer der deutsche Fachterminus dafür lautet.

Da aber, wie du selber schreibst, Fitzeks "völkerrechtliche Argumente" nur ein Haufen sinnbefreites Geschreibsel sind, ist das im konkreten Fall sowieso irrelevant.

Mir ging es gerade nur um den Punkt, dass "Völkerrecht" natürlich ein gutes juristisches Argument in einem innerstaatlichen Verfahren sein kann.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #82 am: 11. Januar 2018, 18:25:06 »
Was will Fatzke dann mit den zahlreichen eingestreuten Dokumenten erreichen? Diese dürfen doch vom BGH gar nicht beachtet werden, da sie entweder vom LG schon gewürdigt wurden oder aber neue Tatsachenvorbringen darstellen, die im Rahmen der Revision, die sich ja auf Rechtsfehler beschränkt, gar nicht beachtet werden dürfen.

Das vorliegende literarische Meisterwerk bekommt der BGH nicht zu Gesicht. Revisionsinstanz bei Berufungsurteilen in Strafsachen ist das OLG; hier das OLG Naumburg. Also eben jenes, welches regelmäßig Fitzels U-Haft verlängert. ;D
« Letzte Änderung: 11. Januar 2018, 19:30:08 von Tuska »
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #83 am: 11. Januar 2018, 18:35:18 »
Zitat
dass Fatzke sich mit dem himmlischen Jesus gleichsetzt.

Dürfen wir ihn kreuzigen? Dürfen wir? Dürfen wir? ;D
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #84 am: 11. Januar 2018, 18:39:07 »
Juristisch sehe ich eigentlich auch nicht, was diese ganzen Verweise auf "Völkerrecht", "kanonisches Recht", Bibel, "Naturrecht" usw. im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils bringen sollen.

Naja, an das Völkerrecht (bzw. gewisse Formen davon) wäre auch ein deutsches Höchstgericht im Rahmen einer Revision eines deutschen Strafgerichtsurteils gebunden. Sprich: Wenn das deutsche Strafgerichtsurteil gegen völkerrechtliche Normen verstoßen würde und diese auch (nach deutschem Recht) innerstaatlich anwendbar wären, so müsste das deutsche Höchstgericht (unter Umständen) das Urteil der unteren Instanz natürlich mit Verweis auf dessen Völkerrechtswidrigkeit ändern/aufheben oder wie auch immer der deutsche Fachterminus dafür lautet.

Da aber, wie du selber schreibst, Fitzeks "völkerrechtliche Argumente" nur ein Haufen sinnbefreites Geschreibsel sind, ist das im konkreten Fall sowieso irrelevant.

Mir ging es gerade nur um den Punkt, dass "Völkerrecht" natürlich ein gutes juristisches Argument in einem innerstaatlichen Verfahren sein kann.

Ich darf an dieser Stelle sekundieren: Selbstverständlich ist es – gerade in Deutschland – nicht systematisch falsch, mit dem Völkerrecht zu argumentieren. Es bringt nur in der Regel nichts, da sich der Regelungsbereich (d.h. das, worauf die Regelung anwendbar ist) sich in den wenigsten Fällen überschneidet. Sinnfreies, aber plakatives Beispiel: Wenn das innerstaatliche Recht "Stühle" regelt, dann regelt das Völkerrecht "Tische". Nur im Falle von Kinderstühlen (diese Dinger, wo man Kinder reinsetzt und die haben dann ihre eigene Essfläche vor sich. Gibt's das heute noch?) kann man argumentieren, dass es Elemente von Beidem hat und da könnte man – obwohl es sich eigentlich um einen Stuhl handelt – ggf. auch Regeln über Tische heranziehen.

Wie gesagt, Überschneidungen in den allerseltensten Fällen, deshalb hilft es nichts.

Wie es im Fall einer Überschneidung aussieht
Das Völkerrecht kennt drei Rechtsquellen: Vertragsrecht, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze, Art. 38 Statut des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Allgemeine Rechtsgrundsätze helfen uns nicht weiter, denn die sind letztlich nationales Recht; wenn wir nationales Recht anwenden wollen, brauchen wir das Völkerrecht nicht.

Bleiben Verträge und Gewohnheitsrecht.

Völkerrechtliche Verträge gelten in Deutschland als Bundesgesetze (Art. 59 Abs. 2 GG), d.h. die Genfer Konvention ist (in ihrer deutschen Übersetzung) rein formell gesehen ein Gesetz wie das StGB oder das Produkthaftungsgesetz. Daher sind auch die ganz normalen Kollisionsregeln darauf anwendbar; etwa dass ein späteres Gesetz ein früheres verdrängt oder dass ein spezielles Gesetz ein allgemeineres verdrängt. Im Zweifel klappt eine solche Berufung nur einmal, dann ändert der Staat sein innerstaatliches Recht und plötzlich ist der völkerrechtliche Vertrag egal. Auch Verträge helfen daher nur sehr bedingt.

Bleibt das Gewohnheitsrecht. Und hier wird es spannend: Denn einerseits ist Gewohnheitsrecht nicht immer niedergeschrieben, man weiß also nicht immer absolut trennscharf wie genau eine gewohnheitsrechtliche Regel lautet (anders etwa beim Untreue-Straftatbestand. Der steht ja, wie außer Peters Pudeln allen bekannt ist, recht deutlich im StGB). Andererseits gibt es hier die Besonderheit des Art. 25 GG. Dieser lässt gewohnheitsrechtliche Regeln in das deutsche Recht Einzug halten – und zwar als Bundesrecht, das Vorrang vor den Gesetzen genießt. Soll heißen: Es steht in der Hierarchie direkt unterhalb des Grundgesetzes (ich erspare uns an dieser Stelle theoretische Feinheiten und ein paar Auslegungsprobleme) und über den Gesetzen. Auf eine völkergewohnheitsrechtliche Regel könnte man sich also tatsächlich mit beinahe absoluter Sicherheit berufen – wäre da nicht wiederum das Problem der Anwendbarkeit (denn es gibt kaum Völkergewohnheitsrecht zu innerstaatlichen Angelegenheiten; die sind ja gerade durch innerstaatliches Recht geregelt und damit national und nicht international) und schließlich das Problem, dass Gewohnheitsrecht (fast) nirgendwo steht und man es daher schwer nachlesen kann.

Hierbei würde übrigens das Bundesverfassungsgericht weiterhelfen, aber das ist eine andere Geschichte.
[close]

Fazit: Es ist nicht aus rechtsdogmatischen bzw. rechtstheoretischen Gesichtspunkten unsinnig, sich auf das Völkerrecht zu berufen. Ganz im Gegenteil, in der Theorie ist das durchaus möglich. Die Praxis ist es, die es vollständig unsinnig macht, sich auf das Völkerrecht zu berufen, da das Völkerrecht als internationales Recht eben Angelegenheiten zwischen verschiedenen Staaten und nicht Angelegenheiten zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen regelt. Aber diese eigentlich recht einfach begreifliche Feinheit ist für den mittelmäßig intelligenten mit sinkendem IQ offensichtlich zu komplex…
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #85 am: 11. Januar 2018, 18:44:17 »
Hat Fatzke da nicht verstanden, was eine Revision ist, oder liege ich mit meiner Auffassung falsch?

1. ja
2. nein

Ich glaube, dass der Bezopfte wie nicht wenige andere der Meinung ist, dass die Rechtsmittel eine quasi unendlich lange Kette bilden und "Revision" nur ein anderer Begriff für "Berufung bei der nächsthöheren Instanz" sei. Der Irrglaube ist, denke ich, nicht so selten, dass jemand meint, dass er quasi mit einer kleinen Sache beim Amtsgericht anfängt, dann zum Landgericht geht, weiter zum OLG, daraufhin zum BGH, zum BVerfG, dem EGMR, zum IGH, zum Gerichtshof der Aldebaraner, ...
(ja, ich weiß, nicht alle Positionen in dieser Kette stellen eine in Frage kommende Instanz dar... :D )
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #86 am: 11. Januar 2018, 19:02:29 »
Die Praxis ist es, die es vollständig unsinnig macht, sich auf das Völkerrecht zu berufen, da das Völkerrecht als internationales Recht eben Angelegenheiten zwischen verschiedenen Staaten und nicht Angelegenheiten zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen regelt. Aber diese eigentlich recht einfach begreifliche Feinheit ist für den mittelmäßig intelligenten mit sinkendem IQ offensichtlich zu komplex…

Das kann ich jetzt so leider nicht unwidersprochen stehen lassen: Erstens ist es in der Praxis absolut nicht "unsinnig" sich auf das Völkerrecht zu berufen. Ein gutes Beispiel sind jene rechtlichen Vorbringen, die sich auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (also Völkerrecht) stützen. Damit kann man durchaus auch bereits vor innerstaatlichen Gerichten Recht bekommen, ohne zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen zu müssen.

Das Völkerrecht regelt eben nicht nur "Angelegenheiten zwischen verschiedenen Staaten" sondern durchaus manchmal auch "Angelegenheiten zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen".
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #87 am: 11. Januar 2018, 19:26:12 »
Danke an @Tuska für den Hinweis, das Urteil ist ja tatsächlich ein Berufungsurteil und die Revision dagegen beim OLG zu verhandeln. Ich bringe das immer wieder mit dem anderen LG-Urteil durcheinander, das ja erstinstanzlich erging und das durch Revision zum BGH angefochten wurde.

@Rechtsfinder @Happy Hater D'accord in Sachen Völkerrecht. Mir scheint, dass Fatzke allerdings echtes Völkerrecht, das auf seinen Fall vielleicht tatsächlich irgendwie anwendbar sein könnte, bestenfalls am Rande erwähnt, im Übrigen aber sein eigenes "Völkerrecht" zusammenbastelt aus Schlagwörtern und halb verstandenen Bestimmungen, die er wild durcheinanderquirlt und mit Einsprengseln aus anderen Rechtsordnungen versetzt. Daher habe ich die einschlägigen Begriffe ja auch in Anführungszeichen gesetzt.
Auch das kanonische Recht kennt er wohl nicht wirklich, sondern hat seine Kenntnis aus Web-Suchergebnissen zusammenkopiert.
Allerdings habe ich ein anderes methodisches Vorgehen gelernt, nämlich folgendes: Man sollte "unten" beginnen und danach nur nach "oben" gehen, wenn es nötig ist bzw. wenn man auf eine Vorschrift stösst, die übergeordnetem Recht tatsächlich widerspricht, oder falls man auf eine echte Gesetzeslücke stösst, die aus den Grundsätzen des übergeordneten Rechts heraus gefüllt werden müsste.
Man darf ja wohl annehmen, dass die gröbsten Verstösse gegen übergeordnetes Recht im Lauf der Zeit durch die Rechtsprechung oder durch den Gesetzgeber behoben wurden, das geltende Recht also den Menschenrechten, Grundrechten, der Verfassung, dem Völkerrecht usw. weitgehend entsprechen.
Fatzke macht es genau anders herum und beginnt "ganz oben".
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #88 am: 11. Januar 2018, 19:58:50 »
Die Praxis ist es, die es vollständig unsinnig macht, sich auf das Völkerrecht zu berufen, da das Völkerrecht als internationales Recht eben Angelegenheiten zwischen verschiedenen Staaten und nicht Angelegenheiten zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen regelt. Aber diese eigentlich recht einfach begreifliche Feinheit ist für den mittelmäßig intelligenten mit sinkendem IQ offensichtlich zu komplex…

Das kann ich jetzt so leider nicht unwidersprochen stehen lassen: Erstens ist es in der Praxis absolut nicht "unsinnig" sich auf das Völkerrecht zu berufen. Ein gutes Beispiel sind jene rechtlichen Vorbringen, die sich auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (also Völkerrecht) stützen. Damit kann man durchaus auch bereits vor innerstaatlichen Gerichten Recht bekommen, ohne zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen zu müssen.

Das Völkerrecht regelt eben nicht nur "Angelegenheiten zwischen verschiedenen Staaten" sondern durchaus manchmal auch "Angelegenheiten zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen".
Aus diesem Grund hatte ich auch einschränkend mit "in der Regel" formuliert, als ich von den unterschiedlichen Anwendungsbereichen sprach. Die Fälle, in denen ein deutsches Gericht unmittelbar die EMRK (dann übrigens in Gestalt ihrer bundesrechtlichen Umsetzung nach Art. 59 Abs. 2 GG und eben nicht als genuines Völkerrecht) anwendet, dürften äußerst gering sein. Das ist ebenso vernachlässigbar wie die ständige Berufung auf Grundrechte. Wenn mir jemand etwas wegnimmt, das mir gehört und ich es wiederhaben will, dann klage ich aus § 985 BGB, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers. Denn das ist naheliegend. Selbstverständlich könnte ich auch argumentieren, dass der Staat im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung mein Grundrecht auf Eigentum (lassen wir den Charakter des Grundrechts als Institutsgarantie jetzt mal außen vor) beschneidet, wenn er den Übeltäter nicht zur Herausgabe verurteilt. Das ist aber, wie wir uns hoffentlich einig sind, in der Praxis durchaus fernliegend.

Und weil wir jetzt so schön dogmatisch streiten, behaupte ich mal steil: Deutsche Gerichte wenden ausschließlich nationales Recht an. Gelegentlich ausländisches nationales Recht. Meistens aber deutsches nationales Recht. Die einzigen Fälle, in denen deutsche Gerichte internationales Recht anwenden, sind Fälle des Europarechts. :snooty:

P.S.: Eigentlich wollte ich vorhin nur bekräftigen, dass und ausführen, warum Du Recht hast, @Happy Hater ;)
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #89 am: 11. Januar 2018, 20:27:07 »
Dürfen wir ihn kreuzigen? Dürfen wir? Dürfen wir? ;D
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Kommen wir nun zu etwas völlig anderem.