Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 74234 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #525 am: 22. Juli 2017, 16:42:57 »
Nun ja, der Begriff der "Verfahrensverschleppung" existiert.

Was ich oben schrieb: dass ich eine rationale Strategie voraussetze, gilt natürlich auch für die anderen aufgeworfenen Gesichtspunkte: Ein vernünftiger Mensch wäre bestrebt, vor Gericht so günstig als möglich zu erscheinen. Wenn er keinen Freispruch erreichen kann, dann wenigstens eine milde Strafe.
Bei Fatzke fragt sich aber, ob er seine Prozesse in diesem Sinne führt, für sich selbst, zu seiner Selbstbestätigung (Stichwort: Gerichtssaal als Bühne), um vor seinen Anhängern gut da zu stehen oder aber um gute Presse zu erhalten. Das scheint mir grundsätzlich alles denkbar, nur passen nicht alle Punkte gut zusammen.

Inzwischen gibt es auf der KRD-HP einen Hinweis auf die Urteilsverkündung, die also für den 10. August erwartet wird: http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/urteilsverkuendung-lg-dessau-rosslau.html
Interessanterweise scheint der Kalender im Rumpf-KRD nachzugehen: Datiert ist der Beitrag auf den 21. Juli, heute Morgen hatte ich aber schon nachgeschaut, und da war der Beitrag noch nicht aufgeschaltet.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Ein wichtiger Gesichtspunkt:
Jeder Tag, den Fitzek in U-Haft sitzt, wird ihm vom Regelvollzug abgezogen. In der U-Haft besteht keine Arbeitspflicht, im Regelvollzug schon. ...

Da falllen womöglich auch noch andere Unannehmlichkeiten aus:

 
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Das KRD hat sich mal wieder überschlagen. Nach über 3 Wochen ist der Prozessbericht von Ulrike zum 3. (meine Rechnung) bzw. 4. (ihre Rechnung) Verhandlungstag erschienen.

http://krd-blog.de/der-vierte-verhandlungstag-fahrerlaubnis-und-paraguay/

Spoiler
Zitat
Der vierte Verhandlungstag: Fahrerlaubnis und Paraguay
Von: 29.07.2017 Veröffentlicht in: Allgemein, ErfahrungsberichteKeine Kommentare

Der vierte Verhandlungstag am Dienstag, 4. Juli 2017. Themen des heutigen Tages sind der Vorwurf des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis und das angebliche Fälschen eines paraguayischen Führerscheins. Die Liste der Zeugen und

Sachverständigen des heutigen Tages, die vor dem Eingang zum Gerichtssaal hängt, zeigt, wen wir erwarten dürfen:

Einen Mitarbeiter der Führerscheinstelle in Wittenberg (Herr Zubke)
Eine Sachbearbeiterin ebendieser Führerscheinstelle (Frau Reginal)
Den Rechtsanwalt, der Peter zeitweise beraten hat (Herr Schumann)
Martin Schulz aus dem KRD

Heute ging es weniger um Zahlen und Daten und mehr um Fakten. Wobei ich am Ende des Tages den Eindruck hatte, nichts sei wirklich beweismittelkräftig geklärt und alle Wertung bleibe in den Händen der Richterin.

Zunächst ging es um die Frage: Besitzt Peter eine Fahrerlaubnis, ja oder nein.

Oder Jein?

Zunächst stellt Peter seine Situation dar:

Peter hat die Intention, sich vertraglich weitmöglichst von illegalen Institutionen zu lösen. Nach seinem Verständnis gehören dazu auch Behörden auf Bundesebene, da die Wahlen auf Bundesebene nicht den Vorgaben des Grundgesetzes genügen. Gemeindewahlen genügen den grundgesetzlichen Vorgaben. Also suchte Peter nach einem Weg, den auf Bundesebene ausgestellten Vertrag (Führerschein) durch eine Absprache auf Gemeindeebene zu ersetzen. Er wandte sich an den Dienststellenleiter der Führerscheinstelle in Wittenberg, um eine einvernehmliche Regelung zu finden, den Vertrag statt auf Bundesebene auf Gemeindeebene zu schließen.

Peter hätte natürlich auch einfach seinen gültigen Führerschein der BRD weiterhin nutzen können. Er sucht aber nach Möglichkeiten, in einem Rechtssystem zu bestehen, daß seiner Auffassung von Recht entspricht. Dazu sagte er „Recht ist für mich Ausrichtung, Aufrichtung, sich an den Schöpfungsgesetzen ausrichten. Alles andere ist nur Gewalt. Staatsgewalt.”
Peter wollte also den Führerschein abgeben, den er als Vertragsverhältnis verstanden hatte, aber nicht auf die Erlaubnis verzichten, öffentliche Straßen zu befahren. Faktisch seinen Führerschein und Fahrerlaubnis zwei verschiedene Dinge.

Die Richterin wies Peter darauf hin, daß das Fahren ohne Führerschein dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichkäme – oder daß das Oberlandesgericht und das Verwaltungsgericht das zumindest so sehen würden.

lm Verlauf ergab sich folgender Wortwechsel:

Peter: „ Ok, ich bin jetzt mal erschreckend ehrlich zu Ihnen …“

Richterin: „Nein, ich will das Ergebnis wissen.“

Peter: „Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.“ (Niemand kann mehr Rechte vergeben, als er hat.)

Richterin schmunzelt…

Peter: „Mir erschien das so, daß man durch den Verzicht auf Privilegien (die mit der Beantragung des Führerscheins erworben wurden) das Vertragsverhältnis lösen kann.“

RA Fehse: „Richter Rosenberg sagte, es sei unklar und er könne nicht entscheiden, ob das (Fahren ohne Führerschein ohne Verzicht auf die Fahrerlaubnis) strafbares Verhalten sei oder nicht. Es gebe keine Rechtssprechung dazu.“

Juristisch ist also nicht festzustellen, ob die Abgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten sei oder nicht.

Die Richterin las aus dem Beschluß vor: „…es kommt auf die Erklärung des Angeklagten an, ob er verzichtet oder nicht. Das Verfahren wird bis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt“.

Der Dienststellenleiter schilderte im Anschluß seine Wahrnehmung der Gespräche mit Peter. Peter sei in der Dienststelle erschienen und hätte den Führerschein abgeben wollen. Der Dienststellenleiter habe die Gründe dafür erfragt.
Ihn irritierte, daß noch ein Fahrzeug in Gebrauch war, mit dem Peter auch zur Dienststelle gefahren war.

Peter beabsichtige, einen eigenen Staat zu gründen und eine eigene Fahrerlaubnis auszustellen. Er habe Peter erklärt, daß die Abgabe mit einem Verzicht identisch sei. Dazu habe er seine Sachbearbeiterin zum Gespräch dazu gebeten. Diese sagte, es müsse eine Verzicht-Erklärung unterschrieben werden und sie habe ein Formular dazu vorgelegt. Sie habe Peter darauf hingewiesen, daß er dann nicht mehr mit seinem Auto nach Hause fahren dürfe. Peter habe sich die Verzichterklärung durchgelesen und erklärt, diese werde er keinesfalls unterschreiben. Was denn passieren würde, wenn er den Führerschein einfach hier am Tisch liegen ließe und die Dienststelle verlassen würde. Der Dienststellenleiter hätte in diesem Fall den Führerschein wie eine Fundsache behandeln und ihn Peter postalisch zustellen müssen. Peter habe daraufhin den Führerschein wieder mitgenommen und auch die Verzichterklärung eingesteckt.

Am Freitagabend vor der Staatsgründung warf Peter den Führerschein zusammen mit einer selbstverfaßten Erklärung ein. Die Erklärung auf den Verzicht der Fahrerlaubnis hatte er nicht unterschrieben.

In der Dienststelle wurde der Einwurf des Führerscheins dennoch als Rückgabe und Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet.

Laut dem Dienststellenleiter wurde gegenüber der Führerscheinstelle auf Landesebene bestätigt, daß die Vertraglichkeit aufgelöst sei. „Wir haben uns mit unserem Rechtsanwalt darauf geeinigt, daß die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht zu werten ist.“

Der Führerschein ging gemeinsam mit der nicht unterschriebenen Verzichterklärung an die Führerscheinstelle des Landkreises Wittenberg.

Einer der Schöffen schilderte dazu seine Bemühungen, den Führerschein abzugeben: „Sie labern einen voll, den zu behalten.“ Dann gebe es eine zweite Unterschrift, daß man sich strafbar mache, wenn man fahre. Er fragte nach, ob das bei Peter nicht der Fall gewesen sei.

Ein solches Unterschriftsblatt wurde Peter nicht vorgelegt. Die Sachbearbeiterin sagte, das sei bei Ihnen nicht üblich und begründete das damit, daß das Vorgehen normalerweise ein ganz anderes sei: Es werde der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Dann sei automatisch mit dem Entzug des Führerscheins auch die Fahrerlaubnis erloschen.

Tatsächlich gab es weder ein Schreiben der Dienststelle in Wittenberg, noch des Verkehrszentralregisters an Peter, daß nun seine Fahrerlaubnis erloschen sei.

Nach der Sachbearbeiterin wurde als nächster Zeuge der Rechtsanwalt aufgerufen, der Peter in der Zeit nach der Führerscheinabgabe als Rechtsbeistand beraten hatte.

Er habe die Akteneinsicht beantragt und so hätten Peter und er erst erfahren, daß die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet worden war. Ein Schreiben dazu an Peter habe es tatsächlich nicht gegeben.

Der Rechtsbeistand beriet Peter dahingehend, daß von der Rückgabe des Führerscheins nicht auf den Verzicht der Fahrerlaubnis zu schließen sei, und daß er weiterhin fahren könne, insbesondere da er das in seiner Erklärung auch so formuliert habe.

Es wurde bei der Führerscheinstelle beantragt festzustellen, daß auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet wurde.

Das Polizeiverfahren sei ausgelöst worden, weil die Rückgabe als Verzicht gewertet worden war.

Der Rechtsbeistand erklärte Peter damals:

„Was bei Gericht rauskommt, kann ich Dir nicht sagen. Wenn Du weiter fährst, ist das eine Straftat. Allerdings ist dafür Voraussetzung, daß Du auf die Fahrerlaubnis verzichtet hast.“ Aber er fügte sofort an, Peter habe deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten werde und damit halte auch er, der Rechtsbeistand, daran fest, daß Peter sich nicht strafbar mache, wenn er weiterhin auf öffentlichen Straßen fahre.

Die Richterin warf ein, daß spätestens mit dem Eintrag im Verkehrszentralregister (VZR) für die Polizei bei einer Überprüfung die Einsicht ins VZR ergebe, daß Peter gerade eine Straftat begehe. Der Rechtsbeistand warf ein, Peter habe ja den Beschluß des Verwaltungsgerichts, der ihm die Weiterfahrt gestattete, immer mit dabei.

Es habe zunächst keine Berufung gegeben, da nach dem Urteil, daß keine Berufung zuließ, erst ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden mußte.

Viel Hin und Her. Daß Peter auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet hat, ist unstreitbar. Für alleinige Abgabe des Führerscheins gibt es anscheinend keine Rechtssprechung, da ein solcher Vorgang nicht vorgesehen ist. Es ist nun an der Richterin, erneut zu prüfen und dann zu entscheiden.

Und weiter geht es im Gericht um Führerschein-Angelegenheiten. Bei einer Polizeikontrolle erging an Peter der Vorwurf, ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs zu sein. Tatsächlich besaß er aber zu dieser Zeit einen gültigen paraguayischen Führerschein.

Rechtlich darf Peter einen gültigen paraguayischen Führerschein auf deutschen öffentlichen Straßen als Nachweis einer Fahrerlaubnis nutzen, sofern er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Peter war zum fraglichen Zeitpunkt mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet.

Er war mehrmals in Paraguay und hatte dort während seiner Aufenthalte insgesamt zwei zeitlich jeweils auf ein Jahr begrenzte Führerscheine erhalten.

lm Vorlauf des jetzigen Verfahrens wurden beide Führerscheine wegen angeblicher Fälschung eingezogen. Begründung war damals die Form der Laminateinschweißung, die zurechtgeschnitten und nicht gestanzt aussieht.

Bis zum heutigen Verhandlungstag hat nun ein Sachverständiger die Echtheit der Führerscheine geprüft. Sein Vorgehen war dabei folgendes: Er verglich die vorliegenden Exemplare mit 25 vorliegenden echten und unechten Führerscheinen aus Paraguay, die in der Führerschein-Datenbank gespeichert waren und beispielsweise durch den Umtausch paraguayischer in deutsche Führerscheine sichergestellt wurden. Dann untersuchte er mikroskopisch, ob der Rand der Laminierung mit der Schere geschnitten oder gestanzt war. Zu guter Letzt prüfte er noch nach, ob UV- oder Infrarot-Sicherungen eingearbeitet waren.

Wie würdet lhr prüfen? Für mich wäre es naheliegend,

bei der ausstellenden Gemeinde anzurufen und nachzufragen.

 Der Sachverständige hatte eingeräumt, daß es in Paraguay keine zentrale Ausgabestelle für Führerscheine und auch keine national einheitlichen Vorgaben zur optischen Gestaltung gebe. Die ihm vorliegenden, als echt anerkannten Exemplare hatten bestimmte Merkmale, die auf Peters Führerschein nur zum Teil wiederzufinden seien. Zum Beispiel fehlte eine UV-Sicherung, die aber auch nicht in allen Gemeinden Paraguays üblich war. Tatsächlich schien der mit Schere statt Stanzgerät abgerundete Rand des Ausweisdokuments den Ausschlag für die Einschätzung des Sachverständigen zu geben, es handele sich um eine Totalfälschung.

Von prägnanten lokalen Gegebenheiten, wie der jährlich wechselnden Hintergrundfarbe im Paßbild, hatte der Sachverständige keine Kenntnis, was seine Beurteilung meines Erachtens nicht unbedingt professioneller erscheinen lies.

Interessant war die kurz auftauchende und nicht abschließend erörterte Frage, ob der Führerschein des Königreiches Deutschland ein gültiges Dokument gewesen sei und damit verbunden die Frage, ob es sich bei dem Königreich Deutschland um einen völkerrechtskräftigen Staat handelt.

Neben dem Rechtsbeistand von Peter war auch noch ein Rechtsanwalt und Professor für Völker- und Staatsrecht aus Paraguay 2012 bei der Staatsgründung des KRDs anwesend. Der Rechtsbeistand fand den Vorgang der Staatsgründung an sich keineswegs befremdlich und wies auf andere Staatsgründungen innerhalb eines bereits bestehenden Staatsgeländes hin, was völkerrechtlich durchaus möglich sei.
Wie Peter ausführte und Martin Schulz anschließend nochmals unabhängig und sehr anschaulich erzählte, waren beide zweimal gemeinsam in Paraguay gewesen und Peter anschließend noch mehrmals alleine. Die illustren Schilderungen der örtlichen Gegebenheiten dort waren unterhaltsam und glaubwürdig. Anlaß der Reise war die Bekanntschaft mit einem ehemaligen Mainzer Stadtrat. Dieser wohnte in Paraguay und hatte dort einen Nachbarn, ein deutscher Wissenschaftler, der zum Ehrenbürger ernannt werden sollte und Peter und Martin zur Ernennungszeremonie eingeladen hatte. Dieser Wissenschaftler hatte zudem Beziehungen zu jemandem, der mit dem Pyrolyse-Verfahren experimentierte.

Bei der Pyrolyse werden Abfallprodukte, zum Beispiel Plastik und alte Autoreifen in Kraftstoff umgewandelt.

Sie kamen ins Gespräch und es wurde angedacht, auf einem Gelände in Paraguay Forschungen zu diesem Verfahren zu betreiben. Außerdem dachte Peter darüber nach, auf dem Gelände ein Seminarhaus zu errichten. Das war dort nicht unbedingt ungewöhnlich. Es gab unter anderem einen Deutschen, den Lehmbaupabst Günter zur Nieden, der dort ebenfalls Projekte betreute. Der ehemalige Mainzer Stadtrat empfahl Peter die Beantragung eines Führerscheins, der für Touristen ausgegeben wurde und jeweils für ein Jahr gültig war. Der Führerschein wurde beim Gemeindevorstand beantragt und stand beim nächsten Besuch etwa einen Monat später zur Verfügung. So konnten Peter und Martin unabhängig von ihrem Gastgeber, dem ehemaligen Mainzer Stadtrat, zum erworbenen Gelände fahren und weitere Termine wahrnehmen.

Sollte der Führerschein in irgendeiner Weise kein offizielles Dokument dargestellt haben, war das zumindest für Peter nicht ersichtlich. Martin S. fügte noch an, daß es umfangreiches Video- und Fotomaterial zu allen Gesprächen in Paraguay gebe, dieses aber bei der Razzia im November 2014 von der BaFin in einer großen weißen IKEA-Transportbox beschlagnahmt worden und bislang nicht wieder aufgetaucht sei.

Nach der Vernehmung des Zeugen Martin S. unterbrach die Richterin die Beweisaufnahme und Peter verlas seine Einlassung zu den vorhergehenden Verhandlungstagen.

lm Anschluß an die Verkündigung, welche Unterlagen im Selbstleseverfahren für den nächsten Verhandlungstag relevant seien, schloß Richterin Baumgarten die Verhandlung.

Gerne berichte ich Euch wieder vom Verhandlungstag am 10. Iuni 2017.

 

Seid alle herzlich gegrüßt

Ulrike
[close]

Wieder einmal frage ich mich, ob Ulrike die gleiche Verhandlung gesehen hat wie ich. Sie ist nicht in der Lage zwischen Tatsachen und dem was El Zopfo erzählt hat zu unterscheiden. Dazu wieder die bereits bekannten Suggestivfragen. Bezeichnend ist, dass sie beim Namen der Zeugin nicht einmal in der Lage ist, zwischen Vor- und Nachnamen zu unterscheiden, geschweige denn diesen richtig abschreiben zu können.

Weiteres Beispiel:
Zitat
Die Richterin wies Peter darauf hin, daß das Fahren ohne Führerschein dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichkäme – oder daß das Oberlandesgericht und das Verwaltungsgericht das zumindest so sehen würden.

Nein, hat sie nicht. Sie hat ganz im Gegenteil den Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis erläutert. Und es war nicht das Oberlandesgericht sondern das Oberverwaltungsgericht was dies angeblich so gesehen hätte. Hat es aber nicht, VG und OVG haben es so gesehen, dass der Zopf auf seine Fahrerlaubnis durch Rückgabe verzichtet hat, mit Fahren ohne Führerschein hat das null zu tun.

Zitat
RA Fehse: „Richter Rosenberg sagte, es sei unklar und er könne nicht entscheiden, ob das (Fahren ohne Führerschein ohne Verzicht auf die Fahrerlaubnis) strafbares Verhalten sei oder nicht. Es gebe keine Rechtssprechung dazu.“

Juristisch ist also nicht festzustellen, ob die Abgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten sei oder nicht.

Auch das ist Quatsch. Ganz im Gegenteil, es wurde "juristisch festgestellt", nämlich rechtskräftig durch Urteil des VG bzw Beschluss des OVG, dass durch die Rückgabe des Führerscheins zusammen mit der selbstgebastelten Erklärung seine Impertinenz auf die Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat.

Zitat
Laut dem Dienststellenleiter wurde gegenüber der Führerscheinstelle auf Landesebene bestätigt, daß die Vertraglichkeit aufgelöst sei. „Wir haben uns mit unserem Rechtsanwalt darauf geeinigt, daß die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht zu werten ist.“

Was bitte ist eine "Führerscheinstelle auf Landesebene"? Die Fahrerlaubnisbehörde des LK Wittenberg hat dem Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass Herr Peter Fitzek auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Das KBA hat diesen Verzicht draufhin in das Zentrale Fahrerlaubnisregister eingetragen. Und der "Rechtsanwalt" war das Rechtsamt des LK Wittenberg. Hörtests scheint die Deutsche Gesundheit nicht zu bezahlen.

Zitat
Das Polizeiverfahren sei ausgelöst worden, weil die Rückgabe als Verzicht gewertet worden war.
Was zum Geier ist ein Polizeiverfahren? Sie meint Strafverfahren.

Zitat
Der Rechtsbeistand warf ein, Peter habe ja den Beschluß des Verwaltungsgerichts, der ihm die Weiterfahrt gestattete, immer mit dabei.

Nein, der Beschluss des VG hat Peter die Weiterfahrt nicht gestattet. Das Vg hat lediglich festgestellt, dass die Frage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Das wurde im Prozess auch so besprochen. Vielleicht war Ulrike da gerade für kleine Pudel, kan mich aber nicht erinnern, dass sie dden Saal außerhalb der Pausen verlassen hätte.

Zitat
Viel Hin und Her. Daß Peter auf die Fahrerlaubnis nicht verzichtet hat, ist unstreitbar. Für alleinige Abgabe des Führerscheins gibt es anscheinend keine Rechtssprechung, da ein solcher Vorgang nicht vorgesehen ist. Es ist nun an der Richterin, erneut zu prüfen und dann zu entscheiden.

Nein. Dass im Fall von Schellen-Piet die Rückgabbe des Führerscheins als Rückgabe der Fahrerlaubnis zu verstehen war ist rechtskräftig entschieden. Darüber befindet die Richterin nicht erneut. Mal abgesehen davon, dass die Richterin nicht alleine darüber befindet sondern das Gericht, da sitzen nämlich auch noch zwei Schöffen neben der Richterin. Auch ist dies eine Rechtsfrage, in der Beweisaufnahme geht es aber um Tatsachen, nicht um Rechtsfragen.
Das einzige was das Gericht im hiesigen Prozess befindet ist, ob der Angeklagte schuldhaft ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Selbst wenn das Gericht zu der Erkenntnis käme, dass der Impertinator nicht schuldhaft gehandelt habe, so bedeutet das nicht, dass er eine Fahrerlaubnis hatte. Es geht einzig um die Frage, ob Fitzek gewußt hat, dass er keine Fahrerlaubnis hat bzw dies hätte wissen können.

Zitat
Tatsächlich besaß er aber zu dieser Zeit einen gültigen paraguayischen Führerschein.

Das sieht der Sachverständige irgendwie anders. Wie es "tatsächlich" gewesen ist wird das Gericht entscheiden.

Zitat
Wie würdet lhr prüfen? Für mich wäre es naheliegend,

bei der ausstellenden Gemeinde anzurufen und nachzufragen.

Dann mach das doch einfach mal. Wir sind gespannt.

Zitat
Von prägnanten lokalen Gegebenheiten, wie der jährlich wechselnden Hintergrundfarbe im Paßbild, hatte der Sachverständige keine Kenntnis, was seine Beurteilung meines Erachtens nicht unbedingt professioneller erscheinen lies.

Woher stammt denn diese geniale Erkenntnis? Bisher gibt es einzig die Behauptung des Obersten Haftempfindlichen, dass dies so sei.

Offline Luzifer

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Ich konnte den unerträglichen Mist nach knapp einem Drittel nicht mehr ertragen und habe ihn weggeklickt.
 
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Also, eigentlich mag ich nach dem Satz schon gar nimmer weiterlesen:

Heute ging es weniger um Zahlen und Daten und mehr um Fakten.

:facepalm:

Es tut weh.
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Offline hair mess

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Erkläre ich einer Gruppe verschiedene Sichten ein und des selben Sachverhalts, platziere ich mitten in den Raum eine hohe Tasche an deren Griffe ich auf verschiedenen Seiten verschieden Püppchen hänge. Auf einer Seite eine Tasche auf der anderen einen kleinen Fehler. Rund herum liegen, nah bei der Tasche diverse Gegenstände. Dann bringe ich jeden mit verbunden Augen auf einen Platz am Boden rund um die Tasche. Ein Jeder beschreibt, was er sieht. Jeder sieht die hohe schwarze Tasche, ansonsten ist keine Einigung möglich, wenn man nicht einfach die Sichtweise des Anderen akzeptiert.
So weit so schön.
Aber die Berichterstatterin war ja wohl nicht mal im Raum.
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Offline Schattendiplomat

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dtx

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Mich wundert nur, daß da überhaupt noch etwas kam. Ihre Internetseite scheinen sie ja völlig vergessen zu haben. Danach soll man seine Bewerbung auf eine der vielen freien Stellen - http://koenigreichdeutschland.org/de/angebot-fuer-mitarbeit.html - sowie die Anmeldungen für die nächsten Pfuschwochenenden - http://koenigreichdeutschland.org/de/vision-wird-tat.html - ja immer noch per Schneckenpost an den Heuweg 16 schicken. Die Deppen haben offenbar noch nicht gemerkt, daß sie mit der Räumung des Krankenhausgeländes auch des dortigen Briefkastens verlustig gegangen sind.

Konkret werden da ein Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsfachangestellte zum Aufbau einer Anwaltskanzlei im Königreich gesucht (auf die Anzeige wird wohl damals Rico the Shoe reingefallen sein), desweiteren je ein Versicherungs- und Bankkaufmann für die Krankenversicherung und das Einlagengeschäft der Reichsbank.
Man braucht je einen Mediengestalter, Grafiker und Cutter und einen Einzelhandelskaufmann für den KRD-Shop. Hausmeister, Heizungs- und Sanitärinstallateur, Steinmetz und Kfz.-Mechaniker werden ebenfalls gesucht. Eigentlich eine wahre Fundgrube für die Truppe in der Melanchtonstraße 3a - eine Adresse, die den Pudeln geläufig sein dürfte - aber solange sie noch keinen Mediengestalter gefunden hatten, konnten sie das eben nicht in der Jobbörse eintragen.

Das Thema mit dem paraguayanischen Führerschein haben wir ja nun lang und breit gehabt. Falls er nicht im Internet geordert worden ist, wofür ja eine der Zeugenaussagen sprechen dürfte ( http://paraguay-fuehrerschein.de.tl/Wie-funktioniert-es--f-.htm ), kann er bestenfalls ein Touristenführerschein gewesen sein und war spätestens ab Mitte 2013 abgelaufen - https://wochenblatt.cc/was-braucht-es-alles-fuer-einen-neuen-paraguayischen-fuehrerschein/ 
Einen paraguayanischen Führerschein bekommt man auch, wenn überhaupt, nur über den Umweg eines Wohnsitzes in Spanien in einen Lappen mit europäischer Gültigkeit umgeschrieben. Die diesbezüglichen Aussagen der Pudeline sind also glatt gelogen.
 
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Offline Leela Sunkiller

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Ein Führerschein für Touristen, vergeben in Paraguay, gilt für Touristen in Paraguay.

Wieso ist das so schwierig zu verstehen? Ich will weinen.
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Offline Königlicher Hofnarr

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Nebenbei erfährt man, wofür der König das Geld der Anleger verwendet:

Zitat
Wie Peter ausführte und Martin Schulz erzählte, waren beide zweimal gemeinsam in Paraguay gewesen und Peter anschließend noch mehrmals alleine.

Wenn man dieses "mehrmals" mal vorsichtig mit "3x" ansetzt, waren das 7 Flüge nach Paraguay, plus Übernachtungen, Verpflegung und Spesen. Man bleibt bei so einem langen Flug auch nicht nur 2 Tage dort. Was rechtfertigt wohl einen solchen Aufwand, auf Kosten der Anleger?

Zitat
Anlaß der Reise war die Bekanntschaft mit einem ehemaligen Mainzer Stadtrat. Dieser wohnte in Paraguay
Ach so, das klingt ja richtig wichtig! Bekanntschaften muss man pflegen!

Zitat
... und hatte dort einen Nachbarn
Wow, das hat nicht jeder!

Zitat
...der zum Ehrenbürger ernannt werden sollte und Peter und Martin zur Ernennungszeremonie eingeladen hatte.
Aaaaaaaarrrgh!  :doh:      Ja, neee, is klar!

Sie fühlten sich also dem Nachbarn eines Bekannten in Paraguay so sehr verbunden, dass sie unbedingt quer über den Atlantik fliegen mussten, weil dieser zum Ehrenbürger ernannt wird? Und das gleich sieben mal? Warum auch nicht, wenn die dummen Anleger das bezahlen?
Wie passend, dass es im KRD keine Steuern gibt, sonst gäbe es womöglich einen "Bund der Steuerzahler", der sowas in seinen Bericht aufnehmen würde  :o

Damit die Schlaf-schafigen Königspudel nicht aufwachen, gibt es noch den Hauch einer Begründung:
Zitat
Dieser Wissenschaftler hatte zudem Beziehungen zu jemandem, der mit dem Pyrolyse-Verfahren experimentierte.
Wow, fassen wir zusammen: Peter hat einen Bekannten, dessen Nachbar zum Ehrenbürger ernannt wird. Und der wiederum kennt einen, der mit etwas "experimentiert", das für das KRD praktisch nicht durchführbar ist.

Braucht man wirklich sieben Flugtickets hin und zurück, plus der ganzen anderen Kosten, um das festzustellen? Hätte es nicht auch ein bisschen E-Mail-Verkehr getan?
« Letzte Änderung: 30. Juli 2017, 00:25:57 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

dtx

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Die Deppen haben eben längst vergessen, daß er ihnen Investitionen in bleibende Sachwerte versprochen hatte. Da gäbe es in Lateinamerika genug Gelegenheiten, mit verhältnismäßig kleiner Münze etwas Profitables anzupacken. Aber dem Oberdödel fällt nichts anderes ein, als einen potentiellen Karnevalsprinzen zu besuchen.
 

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« Antwort #536 am: 30. Juli 2017, 10:22:20 »
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Wobei ich am Ende des Tages den Eindruck hatte, nichts sei wirklich beweismittelkräftig geklärt und alle Wertung bleibe in den Händen der Richterin.
Ulrike kommt offenbar schon mit der Sprache nicht klar: "beweismittelkräftig". Nun, immerhin hat mal eine blinde Sau eine Eichel gefunden: Ja, genau: In der Beweisaufnahme werden Beweise über Tatsachen aufgenommen, deren rechtliche Wertung ist Sache des Gerichts. Die Parteien dürfen in ihren Plädoyers dazu Stellung nehmen, aber die rechtsverbindliche Bewertung von Sachverhalten ist alleinige Sache der Gerichte.

Zitat
Rechtlich darf Peter einen gültigen paraguayischen Führerschein auf deutschen öffentlichen Straßen als Nachweis einer Fahrerlaubnis nutzen, sofern er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Peter war zum fraglichen Zeitpunkt mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet.
Nein, das ist ganz falsch. Es kommt nicht darauf an, ob man einen Wohnsitz im Ausland hat, sondern ob man seinen Hauptwohnsitz in dem Land hat, das die Fahrerlaubnis erteilt hat.
Nach deutschem Recht kann man übrigens beliebig viele Wohnsitze haben, es kommt aber eben darauf an, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Das war bei Fatzke zweifellos Wittenberg, das nun mal in Deutschland liegt.
In die Schweiz "abgemeldet" ist eben nicht in der Schweiz angemeldet. Zudem käme es auf eine Anmeldung in der Schweiz gar nicht an, weil es um Paraguay geht. Fatzke müsste also nachweisen, dass er während der fraglichen Zeit seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Paraguay hatte.
Was die angebliche Meldung in der Schweiz betrifft, so müsste es darüber, wenn Fatzke tatsächlich in der Schweiz "gemeldet" gewesen wäre, Unterlagen geben. Davon abgesehen hat er nie die Anforderungen der Schweiz an einen dauerhaften Aufenthalt erfüllt, kann also gar nicht die ganze Zeit über legal in der Schweiz gemeldet gewesen sein.
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Offline Stief

Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #537 am: 30. Juli 2017, 11:20:58 »
So wie ich § 29 FeV lese, reicht tatsächlich die Tatsache aus, dass man keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.

Allerdings hatte Fitzek die ganze Zeit über seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, auch wenn er sich abgemeldet hatte.
Außerdem wäre ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wenn er nicht darauf verzichtet hätte.
Und der Führerschein war vermutlich nicht einmal echt.
 

Offline Pantotheus

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #538 am: 30. Juli 2017, 11:39:09 »
Tja, das dort zitierte Abkommen sieht das ein wenig anders:
Zitat
Artikel 41
[...]
6.  Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
a)nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
b)nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Welchen Grund sollte es auch geben, einen Führerschein aus einem Staat anzuerkennen, in dem dessen Inhaber nie Wohnsitz hatte?

Abgesehen davon hatte Fatzke immer, da sind wir uns einig, Wohnsitz in Deutschland und fiel daher ohnehin nur in deutsche Zuständigkeit.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline Stief

Es stimmt, dass das Übereinkommen die BRD nicht dazu verpflichtet, Fahrerlaubnisse in dieser Konstellation anzukennen. Sie kann es trotzdem freiwillig machen.