§ 16
Berichterstattung
(1) Sind der Ministerpräsident oder die Ministerin der Justiz für die Gnadenentscheidung zuständig, stellt die zuständige Vollstreckungsbehörde/der zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter die erforderlichen Ermittlungen an und holt die notwendigen Stellungnahmen ein. Die Berichterstattung erfolgt auf dem Dienstweg unter Benutzung des Gnadenbogens. Ist in einer Sache bereits berichtet worden, so kann ein abgekürzter Bericht erstattet werden, wobei inzwischen eingetretene Änderungen zu berücksichtigen sind.
(2) Die Berichterstattung ist unter Beifügung des Gnadenheftes, des Vollstreckungs- beziehungsweise Ersatzvollstreckungsheftes und des Bewährungsheftes vorzunehmen.
Das Gnadenheft weist folgende Mindestbestandteile auf:
- das Gnadengesuch mit einer Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde zur Gnadenfrage;
- gegebenenfalls eine Stellungnahme des Verurteilten zu dem Gnadengesuch eines Dritten;
- die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Gnadenfrage;
- die unter den §§ 14 und 15 bezeichneten Stellungnahmen;
- gegebenenfalls Stellungnahmen des Bewährungshelfers, der Führungsaufsichtsstelle oder der Sozialen Dienste der Justiz;
- für das Gnadenverfahren maßgebliche Urteile aller Instanzen mit Rechtskraftvermerk, einschließlich aller einbezogenen Entscheidungen;
- etwaige Gesamtstrafenbeschlüsse;
- weitere für die Gnadenfrage relevante gerichtliche Entscheidungen;
- aktuelle Auskünfte aus dem Bundeszentral- und gegebenenfalls Erziehungsregisster;
- Ergebnisse der MESTA-Abfrage;
- ein aktuelles Vollstreckungsblatt.
In das Gnadenheft können weitere Unterlagen und Schriftstücke aufgenommen werden, wenn sie für die Gnadenentscheidung relevant sind. Die Anforderung einzelner Unterlagen durch das Ministerium der Justiz über diese Auflistung hinaus bleibt vorbehalten.
(3) Hat der Verurteilte die Tat, für die er einen Gnadenerweis begehrt, während einer Bewährungszeit in einer anderen Strafsache begangen, so berichtet die Vollstreckungsbehörde, ob diese Strafaussetzung aufgrund der neuen Verurteilung widerrufen worden ist oder Antrag auf Widerruf gestellt worden ist oder gestellt werden soll.
(4) Bei wiederholten Gnadengesuchen in derselben Sache ist eine Beifügung der in Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 genannten Anlagen nicht erforderlich.