Ich gehe noch weiter: Was da angeordnet wurde, erfüllt den Tatbestand der Vorzensur und ist deshalb unzulässig.
1. Eine Vorzensur liegt nicht nur dann vor, wenn sämtliche beabsichtigten Publikationen einer Person zur vorrangigen Kontrolle vorgelegt werden müssen. Es reicht aus, wenn dies in Bezug auf bestimmte Publikationen der Fall ist.
2. Die Behörde versucht sodann ihr Glück mit Verhältnismäßigkeitserwägungen. So zutreffend die gemachten Ausführungen zur Legitimität des Ziels sowie der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit auch sind: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hat eine klare Botschaft: "Eine Zensur findet nicht statt". Diese Vorgabe kann nicht durch Berufung auf andere Verfassungswerte außer Kraft gesetzt werden, denn sie ist "nicht abwägungsfähig, sondern abwägungsresistent" (Bethge, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 134).
3. Ein naheliegender Einwand ist allerdings, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG als (absolute) Schranken-Schranke dann nicht greift, wenn das inkriminierte Verhalten grundrechtlich gar nicht geschützt ist, wie dies für das Leugnen des Holocaust gilt, weil es sich beim Holocaust-Leugnen um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, die von der Meinungsfreiheit nicht erfasst wird (so das BVerfG zu Recht im Falle von "Oma Hetz" Haverbeck - Beschl. v. 22.06.2018, 1 BvR 673/18). Der Witz bei einer Vorzensur ist indes, dass man gerade nachgucken will, was jemand zu publizieren trachtet, so dass man erst Zensur üben muss, um festzustellen, ob die in Rede stehende Publikation grundrechtlichen Schutz genießt. Da ist das Kind dann aber schon im Brunnen...
4. Das Grundgesetz bewährt sich auch gegenüber seinen Feinden. Seinen Gewährleistungen ist auch dann zu entsprechen, wenn einem das im Ergebnis nicht gefällt, weil man mit Differenzierungen nach Maßgabe der politischen Opportunität letztlich Geister ruft, die man nicht nur schlecht wieder los wird, sondern die politischen Akteuren in unterschiedlichsten Zusammenhängen auf die Füße fallen können. Das hat dann aber wieder keiner gewollt.