Können deutsche Behörden da auch was machen?
Theoretisch schon, Stichwort: fliegender Gerichtsstand. Eine Veröffentlichung, die auch in Deutschland erhältlich ist - und Internet-Veröffentlichungen sind dies grundsätzlich - kann auch in Deutschland rechtlich verfolgt werden. Es braucht allerdings einen Anknüpfungspunkt, z. B. eine Ehrverletzung gegen eine in Deutschland lebende Person, die dann auch Strafantrag stellt. Bisher habe ich aber noch nichts ausgemacht, was eindeutigen Bezug zu Deutschland herstellt.
Zudem kommt dann wieder das Übliche: Rechtshilfe. Siehe bspw. Metapedia. Deutsche Behörden gingen zwar gern dagegen vor, können aber nichts ausrichten, weil die Betreiber in Schweden sitzen.
WE betätigt sich heute übrigens wieder einmal als Experte, z. B. für die Schweiz:
Neu: 2018-06-26:
[19:10] Leserzuschrift-CH zu Mit Hochseeflotte 215 Millionen versenkt GPK kritisiert Schneider-Ammann wegen Untätigkeit
Es sind ja „nur“ die Steuergelder der malochenden Eidgenossen die die Bundes-Marionetten verschleudern. Die verscherbeln verantwortungslos und ohne jegliche Haftbarkeit auch noch das letzte Schweizer Tafelsilber.
Wozu braucht ein Binnenland eine Hochseeflotte? Wohl nur für Politiker-Prestige.WE.
Vielleicht sollte WE mal nach Passau fahren und danach nach Basel.
Dann ist er aber auch noch Experte für die politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland:
[14:30] Der Pirat zu Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt "Das können wir nicht": Grüne würden Merkel bei Vertrauensfrage nicht unterstützen
Selbst die heimlichen Unterstützer, die Grünen, distanzieren sich von der Merkel, obwohl ich Merkels Kurs als sehr „grünlastig“ interpretieren würde! Also gibt es jetzt den gleichen Befehl aller Handler an die Politiker: Merkel muss jetzt weg!!!
Seit dieses Theater vor etwa 2 Wochen begonnen hat, sehen wir eine grosse Show, die Merkels Abgang rechtfertigen soll. Davon bin ich weiter überzeugt.WE.
WE scheint sich mit dem deutschen Grundgesetz nicht auszukennen. Wenn hier ausdrücklich von Vertrauens
frage die Rede ist, dann kann diese nur von Merkel selbst gestellt werden. Dieses Recht steht nur dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu, aber z. B. nicht dem Stellvertreter. Im Übrigen aber bewirkt eine verlorene Vertrauensabstimmung im Bundestag erst einmal gar nichts. Merkel muss nicht zurücktreten, wenn sie nicht will. Eine verlorene Vertrauensabstimmung eröffnet Merkel aber zwei Möglichkeiten, nämlich entweder den Bundespräsidenten zu bitten, den Bundestag aufzulösen. Das darf sie dann tun, muss sie aber nicht, und der Bundespräsident darf einem solchen Vorschlag folgen, muss aber nicht zwingend (wobei die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dazu nicht ganz eindeutig erscheinen). Wenn die Vertrauensfrage mit einer Vorlage der Bundesregierung verknüpft war, kann Merkel dem Bundespräsidenten auch beantragen, den Gesetzgebungsnotstand auszurufen. Dann könnten Gesetze auch am Bundestag vorbei nur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden.
Eine verlorene Vertrauensabstimmung bedeutet somit keineswegs das Aus für eine amtierende Kanzlerin oder einen Kanzler. Im Gegenteil kann sie sogar Wege öffnen, die normalerweise versperrt sind.
Selbst ein Rücktritt der Kanzlerin bedeutet nicht automatisch, dass sie verschwindet. Falls Merkel ihren Rücktritt erklärte, würde der Bundespräsident sie normalerweise ersuchen, die Geschäfte weiterzuführen. Eine tatsächliche Entlassung aus dem Amt wäre dies noch nicht. Zwar sollte eine geschäftsführende Regierung sich auf die Fortführung der Geschäfte beschränken, sie hat aber weiterhin alle Handlungsmöglichkeiten, die auch einer normalen Regierung zustehen, abgesehen von einigen wenigen zwingenden Folgen, so kann z. B. eine Kanzlerin, die ihren Rücktritt erklärt hat, nicht mehr die Vertrauensfrage stellen (sie ist ohnehin nur noch "auf Abruf" im Amt). Umstritten ist m. W., ob ein konstruktives Misstrauensvotum möglich wäre.
Der Bundespräsident müsste dann wohl Konsultationen aufnehmen und dem Bundestag einen Vorschlag zur Kanzlerwahl unterbreiten wie nach einer sonstigen Erledigung des Amtes (in der Praxis bisher nur nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Bundestages). Dafür gibt es übrigens keine Frist. Wie man nach der letzten Bundestagswahl gesehen hat, kann sich diese Zeitspanne hinziehen.
Grundsätzlich kann auch eine geschäftsführende Bundesregierung "auf Abruf" eine ganze Weile durchregieren. In Hessen hat einmal eine geschäftsführende Landesregierung zwei Jahre überstanden.
Der langen Schreibe kurzer Sinn: Eine verlorene Vertrauensabstimmung hat durchaus nicht zwingend die Folgen, von denen WE träumt. Zudem müsste Merkel überhaupt erst die Vertrauensfrage stellen. Ob sie dies tut, ist allein ihre Entscheidung, dazu kann sie niemand zwingen.
Von der Vertrauensfrage streng zu unterscheiden ist das konstruktive Misstrauensvotum. Dieses muss laut Geschäftsordnung des Bundestages von wenigstens einem Viertel seiner gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt werden und eine Person als neuen Kanzler vorschlagen. Zur Annahme des Misstrauensvotums ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages nötig, sog. "Kanzlermehrheit". Wo diese im Augenblick herkommen sollte, vermag ich nicht zu sehen.
Im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotum genügt es bei der Vertrauensabstimmung, dass die "Kanzlermehrheit" verfehlt wird. Fehlt auch nur eine einzige Stimme z. B. durch Enthaltung, kann der Kanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages oder bei Verbindung mit einer Gesetzesvorlage auch den Gesetzgebungsnotstand vorschlagen. Zum Rücktritt ist er nicht verpflichtet. Gewinnt hingegen der Kanzlervorschlag des konstruktiven Misstrauensvotums die "Kanzlermehrheit", muss der Bundespräsident den amtierenden Kanzler entlassen und den so bestimmten neuen Kanzler ernennen.
Nach meinem Dafürhalten sind das staatsrechtliche Grundlagen, die in Deutschland zum politischen Grundwissen gehören. WE kennt sich da aber offenbar nicht im Geringsten aus.