Wie ja auch die Zeugen zugegeben haben, war Fatzke faktisch immer der einzige Verfügungsberechtigte. ... Es bleibt also wohl letztlich das unmittelbare Verhältnis Anleger-Fatzke.
Das hat auch das Gericht (beim ersten Haftprüfungstermin?) ausgeführt, daß "die Kooperationskasse" nichts anderes als ein Synonym für Peter Fitzek war.
Die Möglichkeit, überhaupt Geld in die Kooperationskasse einzahlen zu können, war an eine (Förder-)Mitgliedschaft der Einzahler im Verein „NeuDeutschland“ und/oder im Verein „Ganzheitliche Wege“ geknüpft.
Im Impressum der Internetseite der Kooperationskasse stand der Verein „NeuDeutschland“.
Als Kontoverbindung der Kooperationskasse war das Konto des Vereins „Ganzheitliche Wege e.V.“ angegeben.
Von diesem Konto der Postbank hob Fitze das Geld ab.
Es darf aber bezweifelt werden, daß die Vereine tatsächlich nach den rechtlichen Vorgaben geführt wurden und den Mitgliedern satzungsgemäße Rechte, wie zum Beispiel die Wahl des Vorstandes bei einer Jahresversammlung, eingeräumt worden sind. Wenn Fitzek nicht im Vereinsvorstand war, stellt sich die Frage, wieso er per Barabhebungen Teiles des "Vereinsvermögens" an sich bringen konnte. Solche Kontovollmachten haben üblicherweise nur Vorstandsmitglieder, oft nur zu mehreren gemeinsam.
Man wird wohl zu dem Ergebnis kommen, daß diese Vereinskonstrukte entweder zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse eingerichtet oder später dann dazu mißbraucht wurden. Folglich sind die Vereine und ihr Vermögen auch von der BaFin in die zwangsweise Abwicklung mit einbezogen worden.
Dem Verein "NeuDeutschland" tritt bis 2009 aufgrund der befristenden, vorläufig bestätigten, Gemeinnützigket als "e.V." im Impressum seiner Internetseite auf.
Die Eintragung eines Vereines ins Vereinsregister ist unabhängig davon, ob das Finanzamt die Satzung, die Vereinsziele und im Nachgang auch die tatsächliche Durchführung als gemeinnützung erachtet und dem Verein erlaubt, für Einnahmen Spendenbescheinigungen auszustellen, die den Gebern steuerliche Erleichterungen verschaffen. Sind diese Bescheinigungen nach dem Ablauf der (immer befristet und vorläufig erteilten) Genehmigung oder nach ihrem Widerruf ausgestellt worden, haftet der Aussteller dem Fiskus für den dadurch entstandenen Schaden. Da werden pauschal 40% der bescheinigten Spendensumme fällig, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang die Bescheinigungen tatsächlich zu Steuerminderungen geführt haben.
Ab 2010, also den Zeitraum der fraglichen Abhebungen betreffend, ohne den Zusatz "e.V." aber weiterhin mit Fitze als Vorstand.
Wenn das Finanzamt die vorläufig erteilte Genehmigung nicht bestätigte und für die Zukunft auch nicht weiter vorläufig genehmigte, dann wird sich darüber keiner wundern. Fitzek wird sich kaum in der Art in die Karten schauen und ins Handwerk pfuschen lassen haben, um diese Prozedur zu Ende zu bringen. Ich glaube auch nicht, daß er den Status der Gemeinnützigkeit tatsächlich zu etwas anderem als zur Werbung um Anlegergelder genutzt hat.
Falls er den Verein dann auch aus dem Register streichen ließ, ist das freilich seiner Bockigkeit und KIndsköpfigkeit geschuldet. Das macht man nicht, weil das Finanzamt noch Berichte fordert.
Habe ich es richtig in Erinnerung, dass ein n.e.V einem e.V., bis auf die Möglichkeit abzugsfähige Spendenquittungen auszustellen, nahezu gleichgestellt ist, wenn er über eine Satzung und einen (gewählten) Vorstand etc. verfügt?
Nichtjurist, aber im Steuerrecht ausgebildet. Die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen, ist keine Folge der Registereintragung. Die Genehmigung wird vom Finanzamt erteilt, wenn die Vereinsziele förderungswürdig sind, die Satzung den Anforderungen entspricht und diese Vorgaben im Vereinsleben auch strikt beachtet werden. Nachlesen kannst Du das alles in den §§ 51 bis 68 und der Anlage 1 der AO (Abgabenordnung).
Bei der Satzung spielt meistens die in § 61 AO vorgeschriebene Vermögensbindung eine entscheidende Rolle, nach der bei der Auflösung des Vereines das Vereinsvermögen zwingend einem anderen als gemeinnützig anerkannten Verein zufließen muß. Das Risiko besteht dabei darin, einen Verein in die Satzung zu schreiben, der womöglich irgendwann nicht mehr existiert oder die Gemeinnützigkeit verloren hat. Dann würde die eigene Satzung den Vorgaben nicht mehr entsprechen. Um dieses Problem zu umgehen, behilft man sich meist mit der salomonischen Bestimmung, wonach das Finanzamt der letztendlichen Verwendung des Vereinsvermögens zustimmen muß.
Man kann mit einem Verein andere als die Zwecke verfolgen, die in den §§ 52 bis 54 AO aufgeführt sind, man kann die Satzung anders aufstellen als in der AO vorgesehen und man kann in der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Regeln verstoßen. Dann wird die Genehmigung gar nicht erst erteilt oder nicht bestätigt und auch nicht vorläufig verlängert. Den Verein gibt es dann aber trotzdem und er steht auch weiterhin im Register, er muß dann eben schauen, wie er zu Geld kommt. Streitigkeiten mit dem Finanzamt werden vor den Finanzgerichten ausgetragen. Davon gibt es in jedem Bundesland eines und dann noch den Bundesfinanzhof in München.