Ehrlich gesagt, fände ich es auch in diesem Forum gut, wenn man juristische Fragen anhand der von Gesetz, Rechtsprechung und Literatur formulierten Kriterien diskutiert. Insoweit kann ich Deiner Äußerung ehrlich gesagt nicht folgen. Ein eigenes "Vermögensinteresse" zu haben, spielt jedenfalls in dem hier relevanten Zusammenhang keine Rolle.
Ach, auf das Vermögensinteresse der Anleger kommt es nicht an?
Schauen wir uns doch mal den § 266 StGB an:
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das liest sich für mich anders.
Ich beziehe mich ja gerade auf die Argumentation von
@Das Chaos und halte die, genau wie Du für angreifbar. Insofern bin ich dazu eigentlich der falsche Ansprechpartner für diese Kritik.
Im übrigen: Ich habe Jura nie studiert und mache daraus auch kein Geheimnis. Wenn Du's besser kannst, tu's doch bitte und sage mir, was ich falsch mache, ich freu mich drüber. Aber so pauschal ist es für mich schwierig, etwas daraus zu lernen.
Und zur Feststellung der Gefährdung kommt es zunächst mal auf deren objektives Vorliegen an (und dann darauf, ob dies vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war).
Warum benutzt Du jetzt wiederum Tatbestandsmerkmale, die ich in dem besagten § nicht finden kann? Eine Gefährdung genügt nicht, die Gefahr muß schon auch eintreten.
Die ursprüngliche Argumentation von
@Das Chaos verstehe ich so:
Wenn derjenige, der sein Vermögen gab, dies im vollen Wissen und mit der Billigung tat, dass Fitzek genau das tut, was er tut, wurden seine Interessen überhaupt nicht verletzt.
Meiner Meinung nach gehen die Aussagen aber eher in die Richtung, daß die Zeugen lediglich nicht erkennen, daß ihre Interessen verletzt wurden. Das wird aber schwierig nachzuweisen sein und sehr auf die genaue Aussage ankommen.
Übrigens: Selbst wenn Fitzek sich das Geld für seine Projekte hätte spenden lassen oder er Crowdfunding betrieben hätte, hätte ihn das nicht davon entbunden, sorgsam mit dem Geld umzugehen und insbesondere eine angemessene Buchführung zu organisieren. Die einzige Alternative wäre gewesen, dass sich Fitzek alles hätte persönlich schenken lassen.
Untreue setzt aber notwendig voraus, daß der Vermögensgeber geschädigt wurde. Wenn er aber keine Rechnungslegung verlangt, er darauf auch für die Zukunft verzichtet und ihm der Verbleib des Vermögens egal ist, ist ihm durch die fehlende Buchführung letztlich auch kein Schaden entstanden.