Die Verteidigung ahnt schon, dass es zum Mord nicht reichen wird, maximal Totschlag
Verteidigung hat doch auf fahrlässige Tötung plädiert. Die liegt ja auch objektiv vor. Einig Rechtfertigungsgründe könnten die Strafbarkeit ausschließen. Dass Planlos die Polizei also solche nicht erkannt hat schließt somit sogar seine eigene Verteidigung aus. Weil sonst hätte sie auf durch Notwehr gerechtfertigten Totschlag plädieren müssen. Daher verstehe ich diesen Antrag nicht so ganz. Fahrlässige Tötung wäre es, wenn Plan mit der Wafe rumgefuchtelt hätte und sich dabei unabsichtlich ein Schuß gelöst hat, das ist eher ein Antrag für die Ursache als für Plan. 11 sich unabsichtlich lösende Schüsse glaubt nicht einmal der Weihnachtsmann.
Ob Mord oder Totschlag hängt vom Vorliegen von Mordmerkmalen ab. leider weiß ich nicht, auf welche Merkmale die stA plädiert hat. Für prüfenswert halte ich Heimtücke (Schuß durch eine geschlossene Tür), gemeingefährliche Mittel (mehrere Schüsse durch eine geschlossene Tür), niedere Beweggründe (der Auffangtatbestand) und die Ermöglichung einer Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz). Sicher annehmen würde ich keines der Merkmale. Gegen die Heimtücke spricht, das ein SEK im Einsatz wohl kaum arg- und wehrlos ist. Allerdings war der Getötete mit dem Öffnen der Tür beschäftigt, hatte somit keine Hand für dei Waffe frei und war wehrlos. Allerdings nciht in Folge seiner Arglosigkeit. Würde ich daher ablehnen.
Schüsse durch eine geschlossene Tür auf wen auch immer dahinter könnte man als gemeingefährlich ansehen. Insbesondere gekoppelt mit dem Vorbringen, dass die Festtagsbeleuchtung vor dem haus nicht als Polizeieinsatz erkannt wurde. Der Angeklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass eh alles abgesperrt ist und somit keine Unbeteiligten gefährdet werden. Gemeingefährlichkeit halte ich daher für vertretbar.
Nieder Beweggründe können ganz untershciedlich sein. Der Wunsch die Waffen zu behalten reicht dafür nach meiner Ansicht nicht aus. Die Aussage "ich gehe nicht allein" sprocht für den Wunsch Polizisten zu töten. Der Grund für diesen Wunsch ist nicht erkennbar, das ginge auch eher in Richtung des Merkmals Mordlust. Hier kann viel reininterpretiert werden.
Die Ermöglichung einer Straftat halte ich für gegeben. Wolfgang wollte seine Knarren behalten. Die waffenrechtliche Erlaubnis war ihm entzogen, es lag somit eine Stratat nach §§ 51, 52 WaffG vor. Das Mordmerkmal erfüllt, wer Leben vernichtet um weiter ein Unrecht begehen zu können. Dies halte ich für gegeben.
Nach meiner Meinung sind die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise und des Begehens einer Straftat erfüllt. Aber keine Ahnung auf was die Anklage plädiert hat und wie das Gericht entscheiden wird.
Totschlag liegt vor, wenn bei einer vorsätzlichen Tötung keine Mordmerkmale erfüllt wurden. Eine Handlung im Affekt ist dazu nicht notwendig. Affekt könnte höchstens bei der Strafzumessung beim Totschlag berücksichtigt werden. Die Diskussion um den Affekt braucht somit nicht weiter geführt zu werden.