Autor Thema: Wolfgang Plan - Schußwechsel mit Reichsdepp in Georgensgmünd / Roth / Bayern  (Gelesen 103905 mal)

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Müll Mann

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Die Verteidigung ahnt schon, dass es zum Mord nicht reichen wird, maximal Totschlag

Verteidigung hat doch auf fahrlässige Tötung plädiert. Die liegt ja auch objektiv vor. Einig Rechtfertigungsgründe könnten die Strafbarkeit ausschließen. Dass Planlos die Polizei also solche nicht erkannt hat schließt somit sogar seine eigene Verteidigung aus. Weil sonst hätte sie auf durch Notwehr gerechtfertigten Totschlag plädieren müssen. Daher verstehe ich diesen Antrag nicht so ganz. Fahrlässige Tötung wäre es, wenn Plan mit der Wafe rumgefuchtelt hätte und sich dabei unabsichtlich ein Schuß gelöst hat, das ist eher ein Antrag für die Ursache als für Plan. 11 sich unabsichtlich lösende Schüsse glaubt nicht einmal der Weihnachtsmann.

Ob Mord oder Totschlag hängt vom Vorliegen von Mordmerkmalen ab. leider weiß ich nicht, auf welche Merkmale die stA plädiert hat. Für prüfenswert halte ich Heimtücke (Schuß durch eine geschlossene Tür), gemeingefährliche Mittel (mehrere Schüsse durch eine geschlossene Tür), niedere Beweggründe (der Auffangtatbestand) und die Ermöglichung einer Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz). Sicher annehmen würde ich keines der Merkmale. Gegen die Heimtücke spricht, das ein SEK im Einsatz wohl kaum arg- und wehrlos ist. Allerdings war der Getötete mit dem Öffnen der Tür beschäftigt, hatte somit keine Hand für dei Waffe frei und war wehrlos. Allerdings nciht in Folge seiner Arglosigkeit. Würde ich daher ablehnen.

Schüsse durch eine geschlossene Tür auf wen auch immer dahinter könnte man als gemeingefährlich ansehen. Insbesondere gekoppelt mit dem Vorbringen, dass die Festtagsbeleuchtung vor dem haus nicht als Polizeieinsatz erkannt wurde. Der Angeklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass eh alles abgesperrt ist und somit keine Unbeteiligten gefährdet werden. Gemeingefährlichkeit halte ich daher für vertretbar.

Nieder Beweggründe können ganz untershciedlich sein. Der Wunsch die Waffen zu behalten reicht dafür nach meiner Ansicht nicht aus. Die Aussage "ich gehe nicht allein" sprocht für den Wunsch Polizisten zu töten. Der Grund für diesen Wunsch ist nicht erkennbar, das ginge auch eher in Richtung des Merkmals Mordlust. Hier kann viel reininterpretiert werden.

Die Ermöglichung einer Straftat halte ich für gegeben. Wolfgang wollte seine Knarren behalten. Die waffenrechtliche Erlaubnis war ihm entzogen, es lag somit eine Stratat nach §§ 51, 52 WaffG vor. Das Mordmerkmal erfüllt, wer Leben vernichtet um weiter ein Unrecht begehen zu können. Dies halte ich für gegeben.

Nach meiner Meinung sind die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise und des Begehens einer Straftat erfüllt. Aber keine Ahnung auf was die Anklage plädiert hat und wie das Gericht entscheiden wird.

Totschlag liegt vor, wenn bei einer vorsätzlichen Tötung keine Mordmerkmale erfüllt wurden. Eine Handlung im Affekt ist dazu nicht notwendig. Affekt könnte höchstens bei der Strafzumessung beim Totschlag berücksichtigt werden. Die Diskussion um den Affekt braucht somit nicht weiter geführt zu werden.
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 15:07:00 von Müll Mann »
 
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Ob Mord oder Totschlag hängt vom Vorliegen von Mordmerkmalen ab. leider weiß ich nicht, auf welche Merkmale die stA plädiert hat.

Laut http://www.infranken.de/regional/roth/heimtuecke-und-niedere-beweggruende-lebenslange-haft-fuer-reichsbuerger-von-georgensgmuend;art165839,2970175

Zitat
Laut Held stehen die drei Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe und besondere Schwere der Schuld fest. Wolfgang P. habe den Angriff auf die Polizisten geplant - von Notwehr könne keine Rede sein. Vielmehr habe der 50-Jährige bereits im Vorfeld versucht in Erfahrung zu bringen, wann der Einsatz durchgeführt wird. Auch habe er sich über Notwehrmaßnahmen bei staatlichen Einsätzen informiert. Gegenüber einem Zeuge soll er zudem gesagt haben. "Ein paar von denen nehme ich mit."
Die eingesetzten Polizisten seien arg- und wehrlos gewesen. "Sie konnten nicht damit rechnen, durch die Tür beschossen zu werden", sagte der Staatsanwalt. Das Eindringen der Polizisten habe P. wahrgenommen und eine günstige Situation zur Schussabgabe gewählt. Er habe sich sogar auf einen längeren Kampf vorbereitet.
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fahrlässige Tötung halte ich für abenteuerlich und viel zu billig für @planlos

Der hat nicht fahrlässig durch die Tür geballert, sondern gezielt und in Tötungsabsicht. Damit hat er ein Mordmerkmal erfüllt, sowie von @Müll Mann richtig ausführt.
Ich hoffe nach wie vor, dass @planlos in der Psychiatrie landet und zwar für längere Zeit. Ob die Notwendigkeit erkannt wird, daran zweifle ich
 

Müll Mann

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@Chemtrail-Fan
Da "besondere Schwere der Schuld" kein Mordmerkmal ist halte ich den zitierten Bericht für nicht besonders vertrauenswürdig. Aber ok, der Staatsanwalt zielt auf Heimtücke und niedere Beweggründe. heimtücke habe ich schon was zu geschrieben. Heimtücke erfordert, dass das Opfer arglos und in Folge dessen auch wehrlos war. Ein mit Schutzausrüstung versehener SEK-Beamter rechnet natürlich nicht damit, dass ihm jemand ans Leben will, er trägt das nur weil es so bequem ist.  :facepalm:

Niedrige Beweggründe können alles mögliche sein, das hat der Staatswanwalt hoffentlich näher ausgeführt. So ist es ziemlich dünn.

@suicidebycop
Fahrlässig durch die Tür schießen ist ein Widerspruch in sich. Auch wenn er ohne Tötungsabsicht geschossen hätte, dann wäre der Schuss nicht fahrlässig. Die dadurch entstehende Körperverletzung wäre höchstens fahrlässig.

Hier geht es um die Abgrenzung zwischen bedigtem Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hat sich Plan also gedacht "Wenn ich wen treffe ist es auch egal" oder "wird schon nichts passieren". Ein Schuss mit Tötungsabsicht erfüllt keineswegs automatisch ein Mordmerkmal.
 
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Zur Ergänzung:

Zitat
Anwalt Michael Haizmann forderte am Freitag vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eine entsprechend «angemessene Haftstrafe» für seinen Mandanten. Welches Strafmaß ihm vorschwebt, ließ der Verteidiger offen.

Das ist immehin vernünftig.

Zitat
Das Urteil soll am Montag (10.30 Uhr) gesprochen werden.

https://www.welt.de/regionales/bayern/article169844927/Fahrlaessige-Toetung-statt-Mord.html



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dtx

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... und eine Diskussion, warum das SEK unbedingt im "Einbrecherdress" gefährliche Psychopathen entwaffen soll, sehe ich da dunkelschwarz

Du meinst also, "Ausgangsuniform" und "Sommerbluse" wären angemessener gewesen? Die Logik kann ich nicht so recht nachvollziehen.
 

Müll Mann

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Da ich Montag vormittag auf ner polnischen Autobahn unterwegs bin müsst ihr die Urteilsanalyse dann ohne mich bewerkstelligen.
 
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Die wird wahrscheinlich ohnehin der BGH noch genauer vornehmen ...   :whistle:
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Ein mit Schutzausrüstung versehener SEK-Beamter rechnet natürlich nicht damit, dass ihm jemand ans Leben will, er trägt das nur weil es so bequem ist.
Laut einem früheren Bericht, den ich auf die Schnelle nicht finde, trug der getötete Polizist eben keine volle Schutzausrüstung, da diese ihn beim Aufbrechen der, laut einem anderen Bericht, dreifach gesicherten Etagentüre behindert hätte. Was er nun genau anhatte und wie weit er dadurch vor Schüssen geschützt war, kann ich nicht sagen.
Ich nehme aber an, dass sich die Kammer auch mit diesen Fragen befasst hat.
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Da "besondere Schwere der Schuld" kein Mordmerkmal ist halte ich den zitierten Bericht für nicht besonders vertrauenswürdig.

War mir gar nicht aufgefallen. Das kommt davon, wenn man etwas nicht gründlich genug liest.  :-[
Da war wohl der Reporter etwas übereifrig.
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Offline Pantotheus

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Laut älteren Berichten über die Anklageschrift argumentierte die Staatsanwaltschaft mit Heimtücke und niedrigen Beweggründen, wollte aber auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt haben.
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dtx

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Ich glaube worauf suicidebycop raus möchte ist, dass er glaubt, wenn man dem Plan keine geistige Krankheit attestiert hat, kann er keine Sicherheitsverwahrung bekommen?

Vermutlich. Falls er @Müll Mann 's Erläuterungen nicht verstehen sollte, findet er in dem Video in #604 beispielhafte Fälle, derentwegen man eine SV abfassen kann. Da liegt Plan - laienhaft gefühlt - nicht im untersten Drittel. Wie die dann verordnet wird, ob gleich im Zuge des Urteils oder per Vorbehalt und späterer Anordnung, ist letztlich nicht kriegsentscheidend.

Genauso wenig die Frage, ob sich die StA in ihren Anträgen vielleicht in den Mordmerkmalen verrannt hat. Wenn die Strafkammer des Landgerichts und die Revisionsinstanz anstelle der Heimtücke andere Mordmerkmale erkennen, bleibt es immer noch ein Mord. Neben der Ermöglichung der Straftat, die Knarren zu behalten, kann ich mir als "niederen Beweggrund" auch noch Haß auf das "System" und seine Repräsentanten vorstellen. Dafür gibt es m. E. bspw. in den Zeugenaussagen doch einige Anhaltspunke.
 
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@dtx

du kannst mir sicher erklären, aufgrund welchen Gutachtens der Richter solche Maßnahmen anordnen sollte ?
Nach dem psychiatrischen Gutachten, gibt es keine Begründung
Wenn übrigens schwarz-vermummte Gestalten an einer Haustür fummeln, dann ist es zumindest möglich, dass es sich nicht um SEK handelt

@Pantotheus

Die Polizei ist der Staatsanwaltschaft in den Rücken gefallen, weil sie interne, disziplinarische Maßnahmen genommen hatte. Damit war die Behauptung der Staatsanwaltschaft, @planlos hätte sich erkundigt und hätte Freunde und Informanten bei der Polizei gehabt per du

@Müll Mann

Wenn er einen Schuss abgefeuert hätte, der den Polizisten getötet hätte, wäre die Tötung fahrlässig gewesen, auch wenn der Schuss absichtlich abgegeben wurde.
Er dachte nicht "wenn ich treffe, ist egal", sondern "wen ich treffe ist mir vollkommen egal".
Wenn es keine Polizisten gewesen wäre, die er als seine Freunde gesehen hat und wohl noch immer sieht, wären ihm die getöteten Menschen vollkommen gleichgültig.
Wer seine Kreidemalereien übertritt und an seiner Türe rüttelt, der wird durchsiebt !

Wie man auf den Gedanken kommen kann, dass das kein Psychopath ist, ist mir schleierhaft
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 16:43:49 von suicidebycop »
 

Offline Pantotheus

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Es ging hier nicht um eine Haustür, sondern um eine Wohnungstür innerhalb des Hauses.

Um eine Strafe auszusprechen oder eine Sicherungsverwahrung anzuordnen bzw. vorzubehalten, benötigt ein Gericht kein Gutachten.

"Psychopath" ist ein umgangssprachlicher Begriff, unter dem jeder und jede etwas Anderes verstehen kann.
Psychopathische Persönlichkeit bzw. psychopathische Persönlichkeitsstörung sind hingegen klar definierte Begriffe der Psychologie bzw. Psychiatrie, die nach einer Checkliste mit vielen Merkmalen von entsprechend ausgebildeten Psychiatern diagnostiziert werden. Die Merkmale auf den einschlägigen Checklisten bzw. in den medizinischen Definitionen stammen überwiegend aus dem Bereich Narzissmus und dissoziale/antisoziale Persönlichkeit.
Der Gutachter im Fall Plan hat zwar ein gewisses Geltungsbewusstsein und narzisstische Ansätze erkannt, aber eben noch nicht einmal einen ausgeprägten Narzissmus. Kein Narzissmus, keine psychopathische Persönlichkeit. Es ist auch nicht zwingend, dass nur Psychopathen töten.
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 17:01:16 von Pantotheus »
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Offline suicidebycop

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Den Sachverstand des Gutachters holt eine Kammer nicht dafür ein, sowieso alles besser zu wissen.

langsam wird es absurd  :facepalm: