Autor Thema: Wolfgang Plan - Schußwechsel mit Reichsdepp in Georgensgmünd / Roth / Bayern  (Gelesen 103909 mal)

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Offline suicidebycop

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Wenn du einen Tipp für die Kammer hast, wie man Plan nachweisen kann, dass er gewusst haben muss, dass er auf Polizisten schießt, informiere den Vorsitzenden Richter. Das meine ich ernst !

Der Gutachter macht es unmöglich, dass man Plan lebenslang weg sperren kann.

Jemanden der bewusst in 4 sec 11 Geschosse auf Menschen abfeuert, würde ich im Traum nicht verteidigen !

 

Offline Evil Dude

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Erzähl das doch einfach Deinem Spiegel! Es besteht eine vage Chance, dass Du eine Idi**en siehst, der Dir den Schwachsinn glaubt!  :banghead:
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Offline suicidebycop

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beschwere dich doch beim Gutachter

der bescheinigt einem geisteskranken Wahnsinnigen geistige Gesundheit
ok, vielleicht ist der nur ein waffen-geiler Soziopath ?

ein paar Tage sind es noch, bis der hoffentlich lebenslang einfährt. Wenn denen Leuchten aber nicht mehr einfällt, als die Positionierung vom Laternenwagen und eine Diskussion, warum das SEK unbedingt im "Einbrecherdress" gefährliche Psychopathen entwaffen soll, sehe ich da dunkelschwarz
 

Offline theodoravontane

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beschwere dich doch beim Gutachter

der bescheinigt einem geisteskranken Wahnsinnigen geistige Gesundheit
Bitte entschuldige, aber ich verstehe Deine Argumentation nicht.
Du sagst, der Gutachter bescheinigt ihm geistige Gesundheit.
Weiter sagst Du, der Gutachter verhindert, daß er lebenslang ins Gefängnis kommt.

Bist Du der Meinung, daß geistig gesunde Menschen nicht wegen Mordes verurteilt werden können oder wie soll ich das verstehen?
Muss er für eine Verurteilung zu lebenslänglicher Haft geistig verwirrt sein? Bitte erkläre es mir …
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 

Offline Noldor

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Offline Finanzbeamter

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Ich glaube worauf suicidebycop raus möchte ist, dass er glaubt, wenn man dem Plan keine geistige Krankheit attestiert hat, kann er keine Sicherheitsverwarung bekommen? Oder habe ich das jetzt auch falsch verstanden?

Fakt ist jedoch dass das nichts mit einander zu tun hat, soweit ich das weiß.

Ein Geisterfahrer? Quatsch! Hunderte!
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Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
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Offline theodoravontane

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Ich glaube worauf suicidebycop raus möchte ist, dass er glaubt, wenn man dem Plan keine geistige Krankheit attestiert hat, kann er keine Sicherheitsverwarung bekommen? Oder habe ich das jetzt auch falsch verstanden?
Das vermute ich auch, allerdings ist es doch wohl so, daß eine besondere Schwere der Schuld leichter zu bestimmen ist, wenn der Angeklagte nicht geistig beeinträchtigt ist.  Aber IANAL!
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Offline mork77

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"Die Staatsanwaltschaft bestreitet das Plan informiert war. Es gab keinen Verrat von Dienstgeheimnissen"

-> Soweit ich weiss, werden Waffenbesitzer, die eben diese abgeben sollen, schriftlich darüber informiert, wohl in der Hoffnung, dass diese die dann bereitwillig abgeben. Plan wusste also, dass man die Dinger irgendwann abholen würde.

Der Ablauf der Tat lässt darauf schliessen, dass Plan sich für diese Eventualität vorbereitet hatte. Es geht ja auch aus Zeugenaussagen hervor, dass Plan wusste, dass die Polizei ihm einen Besuch abstatten würde.
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 
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Offline suicidebycop

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@Finanzbeamter

Für den Richter wird es zum Balanceakt. Gefühlsmäßig wird er Plan einsperren wollen, darum geht es aber nicht.
Der Gutachter bezweifelt, dass Plan das Blaulicht sicher erkennen konnte. Es ist wahrscheinlicher, dass Plan es gesehen hat, aber ausgeschlossen, dass Plan es nicht gesehen hat, hat es der Gutachter nicht.
Wenn man die Position vom Laternenwagen dazunimmt, der nicht vor dem Haus Plan, sondern an der Straße stand, ist das ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor.
Das Plan von der Polizei informiert worden ist, wird von der Staatsanwaltschaft bestritten.

Wenn Plan das Blaulicht nicht gesehen hat und nicht informiert war, dann hat er im Affekt gehandelt.
Was außer Frage steht: Plan hat in Tötungsabsicht durch die Tür geschossen.

Wenn man die drei Punkte zusammen nimmt, reicht es nicht einmal für Mord
Besondere schwere der Schuld, weil er auf die Polizisten im Flur nicht mehr geballert hat=eine Lachnummer.

@mork77

Ja, Plan rechnete mit dem Besuch. Aber an dem Tag, zu der Uhrzeit wurde er überrumpelt. Der stand nicht 24h am Tag mit der geladenen Kanone am Treppenabsatz
 

Offline SchlafSchaf

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Und die laut hörbaren Sirenen waren der Wecker der Nachbarn?

Sorry, deine Argumentation ist noch löchriger als die Herleitung des Rüden aus Wittenburg, das wir alle uns nur im Wirtschaftsrecht bewegen.

Du blendest Argumente/Fakten/Sachbestände ein und aus wie es dir gefällt/nützlich erscheint.

Zitat
Wie hell oder dunkel es an dem Morgen vor dem Haus war, lässt sich nicht mehr recherchieren.
Aus genau diesem Grund fand der Ortstermin zur gleichen Uhrzeit satt und zum annähernd gleichen Datum, um die Lichtsituation vom letzten Jahr zu simulieren.

Edit:
Plädoyer der Verteidigung lautet auf fahrlässige Tötung

http://www.br.de/franken/inhalt/reichsbuerger-prozess-verteidigung-plaediert-fahrlaessige-toetung-100.html
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 14:24:29 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 

Offline theodoravontane

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@Finanzbeamter
Wenn Plan das Blaulicht nicht gesehen hat und nicht informiert war, dann hat er im Affekt gehandelt.
Was außer Frage steht: Plan hat in Tötungsabsicht durch die Tür geschossen.
Wenn er eine Tötungsabsicht hatte, kann es schlecht eine Affekthandlung gewesen sein.
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Marlene Dietrich
 

Offline zopfloser

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Wenn man die Position vom Laternenwagen dazunimmt, der nicht vor dem Haus Plan, sondern an der Straße stand, ist das ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor.
Ich versuche es nochmal: Hast du eine Quelle für deine Behauptung? Bei der Rekonstruktion am 11. Oktober sah es so aus, als stünde der Wagen mit dem Blaulicht genau vor seinem Haus: https://www.welt.de/regionales/bayern/article169528906/Konnte-der-Reichsbuerger-das-Blaulicht-sehen.html
Der Sarkasmus-Detektoren-Verleih befindet sich im zehnten Untergeschoss, Lagerraum 22. Heute geschlossen.
 

Müll Mann

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Da geht einiges durcheinander. Lebenslange Freiheitsstrafe ggf mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung sind unterschiedliche Dinge.

In § 57a StGB ist festgelegt, wann eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dazu müssen 15 Jahre abgesessen sein, der Verurteilte keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit sein und mit der Aussetzung einverstanden sein. Einer Aussetzung zur Bewährung steht aber entgegen, dass die besondere Schwere der Schuld eine weitere Fortsetzung der Vollstreckung gebieten kann.
Bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld handelt es sich bei der Haftfortdauer nach 15 Jahren um ganz normale Strafhaft und nicht um eine Sicherungsverwahrung.

Sicherungsverwahrung dagegen ist eine Maßnahme der Besserung und Sicherung und in den §§ 66 ff. StGB geregelt. Sicherungsverwahrung ist auch zu unterscheiden von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Auf diese Unterbringung spielt @suicidebycop an, denn diese ist nur möglich, wenn der Täter im Zustand verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit Taten begangen hat und für die Zukunft von ihm weitere erhebliche Taten zu erwarten sind.
Wenn keine Einschränkung der Schuldfähigkeit beim planlosen Wolfgang besteht, dann scheidet der § 63 StGB aus.

Die Schicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfordert nun eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr wegen einer Tat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (und weitere nicht auf den Planlosen zutreffende Delikte). Allerdings müssen bereits mindestens zwei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr wegen solcher Delikte vorgelegen und mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel verbüft worden sein. All das liegt bei Plan nach meiner Kenntnis nicht vor. Somit stellt sich die Frage nach der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gar nicht. Die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB liegen somit nicht vor.

Die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB könnten aber vorliegen. Hier ist die Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit notwendig, die Voraussetzungen des § 66 StGB (mehrere Verurteilungen, bereits gsessen etc) brauchen aber nicht erfüllt sein. Jedoch muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Verurteilte eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Hier geht es aber um eine Prognose für die Zukunft und nicht um eine Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Vergangenheit.
Bis zum Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheidet das Gericht dann anhand der Entwicklung des Verurteilten, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

Letzte Möglichkeit ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB. Diese ist aber nur möglich nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Die besondere Schwere der Schuld ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Tatumstände. Dabei reicht es nicht aus, ein oder mehrere Mordmerkmale zu erfüllen. Das oder die Mordmerkmale müssen deutlich übererfüllt sein. Weiterhin kann wichtig sein, ob der Täter bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat. Die Erfüllung mehrere Mordmerkmale macht die besondere Schwere der Schuld wahrscheinlicher. das Verhalten des Täters nach der Tat ist bei der Beurteilung der besonderen Schwere nicht zu berücksichtigen.
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 14:42:01 von Müll Mann »
 

Offline suicidebycop

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#624

Die Verteidigung ahnt schon, dass es zum Mord nicht reichen wird, maximal Totschlag

@Müll Mann

Danke für eine fachlich-fundierte Einschätzung
Gehe ich zu 100% konform  :salut:
 

Offline emz

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Wenn Plan das Blaulicht nicht gesehen hat und nicht informiert war, dann hat er im Affekt gehandelt.
Was außer Frage steht: Plan hat in Tötungsabsicht durch die Tür geschossen.


Könnte es sein, dass du schlicht und einfach keinen Schimmer hast, was die Beurteilung einer Tat im Affekt ausmacht?
Ich frage das, weil du schon wieder damit daher kommst.


Zitat
https://www.koerperverletzung.com/totschlag/

Totschlag im Affekt – Erregungszustand als Minderungsgrund

Nach § 213 StGB kann der Strafrahmen für einen begangenen Totschlag auch herabgesetzt werden, wenn tatmildernde Aspekte anzuerkennen sind. Hierzu zählt vor allem die Tatbegehung im Affekt. Allerdings beschränkt der Abschnitt sich auf die explizite Nennung des kraftvollen Erregungszustands “Zorn”:

Wurde der Täter durch Misshandlung oder schwere Beleidigung ausgehend von dem Opfer derart in Rage versetzt, sodass er zur Tötung des Peinigers hingerissen war, kann sich dies strafmildernd auswirken. Um dies jedoch anzuerkennen, darf der “Totschläger” nicht selbst Schuld an der Reizung sein. Aber auch andere kraftvolle (sthenische) Affekte wie Wut oder starke Eifersucht können einen Totschlag im Affekt begründen. Auch andere potentiell mildernde Umstände sind nicht ausgeschlossen.

Dass Plan zornig war, weil man ihm die Waffen wegnehmen wollte, das mag keiner bestreiten. Aber da er selbst Schuld war an dieser Reizung, wird das eher nicht gelten.

Aber wenn du meinst, das mit dem Affekt nochmal näher und falls möglich sachlich ausführen zu wollen, ich bin gespannt.
 
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