@kairo Nun ja, was Fatzke vor der Verhandlung so alles gelabert hat, ist für das Gericht letztlich nicht von Belang. Ich hatte ja schon über diese Aussagen, er strebe eine Sprungrevision an, so dies und jenes gesagt. Dass der Obersuperjurist Fatzke aber zur Geschäftsstelle rennt und "Rechtsmittel" ruft, wenn er eine Sprungrevision meint, spricht wohl für sich. Bei rechtsverbindlichen Erklärungen ist es eben so, dass es eine gewisse Förmlichkeit gibt - nicht so, wie es sich viele RD vorstellen, aber doch so, dass eine rechtsverbindliche Erklärung eben schon erkennen lassen muss, dass sie erstens verbindlich gemeint ist und zweitens, worauf sie überhaupt abzielt. Mangels einer klaren Ausführung dessen, was er sich unter "Rechtsmittel" vorstellt, ist das Gericht letztlich wohl gezwungen anzunehmen, dass es sich um die Berufung als das formlosere, umfassendere und nicht begründungspflichtige Rechtsmittel handle. Übrigens gibt es keine "einfache" Revision, die Revision gegen ein Strafurteil eines Amtsgerichts als erster Instanz richtet sich immer ans Oberlandesgericht. Der normale Weg führt aber mittels Berufung zuerst zum Landgericht, gegen dessen Berufungsurteil dann Revision ans Oberlandesgericht möglich ist. Nur wenn beide Parteien einverstanden sind, kann das Urteil des Amtsgerichts mittels Revision unter Verzicht auf die Berufung direkt zum Oberlandesgericht gezogen werden. Da eine Instanz übersprungen wird, nennt man dies dann "Sprungrevision". Da ja aber hier eine Berufung vorliegt, scheidet Revision als Rechtsmittel vorerst gänzlich aus.
@Tuska Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft scheint mir begründet. Ich hatte ja vor der Verhandlung darüber nachgedacht, ob die StA das Spiel mitspielen sollte, eine Sprungrevision zuzulassen, um das Verfahren abzukürzen und einen früheren Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bewirken. Zur Erinnerung: Das Berufungsurteil kann ja nochmals durch Revision angefochten werden. Und Fatzke hat bisher sehr davon gelebt, dass eben alle Urteile, die gegen ihn ergingen, durch Rechtsmittel gehemmt waren.
Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen Berufung und Revision: Die Berufung erlaubt eine grundsätzliche Überprüfung des gesamten Falles, die Revision ist auf "Rechtsfehler" beschränkt. Ich bin mir aber nicht sicher, dass es eine sinnvolle und vor allem erfolgreiche Strategie wäre, die Strafzumessung als "Rechtsfehler" im Rahmen einer Revision anzufechten. Dass eine Strafe vergleichsweise milde ausfällt, kann ein Ermessensfehler sein, braucht deswegen aber noch lange kein Rechtsfehler zu sein. Da die StA aber offenkundig eine härtere Bestrafung anstrebt, ist es wohl doch auch sachlich die bessere Vorgehensweise, in Berufung zu gehen und diese auf die Strafzumessung zu beschränken.
Kommt die StA mit ihrem Antrag durch und wird die Strafe verschärft, dann kann Fatzke noch Revision erklären, muss dann aber begründen, warum die Strafverschärfung rechtsfehlerhaft sei. Somit ergibt sich mir dem Anschein nach, dass das Vorgehen der StA sinnvoll ist abgesehen davon, Fatzke seine geliebte "Sprungrevision", die er gar nicht ausdrücklich erklärt hat, zu verbauen.