Erstens halte ich Fatzke nicht für einen besonders intelligenten (klugen/gescheiten/weisen ...) Menschen, zweitens aber handelt es sich wohl eher nicht um Dummheit, sondern um eine Eigenschaft, die ich als Vermessenheit bezeichnen möchte.
Fatzke hält sich selbst nun mal einfach für jedem anderen Menschen überlegen, geistig und körperlich, geschmacklich usw., einfach in jeglicher Hinsicht. Wenn er also meint, dass sein "Buchhalter" (der von Buchführung wohl etwa gleich viel versteht wie ich, also sehr wenig) eine Aussage zu seinen Gunsten machen könne, dann hält er diesen auch zur Aussage an und "führt" ihn dem Gericht "vor" (was in doppelter Weise zutrifft). Dass der "Buchhalter" dann eine Erklärung abgibt, die bestätigt, dass Fatzke neben sich keinen weiteren Verantwortlichen bzw. irgendwie eigenständig Handelnden duldete (somit Möglichkeit zum Abschieben von Schuld gekillt), dass keine den Anforderungen an eine auch nur halbwegs ordentliche Buchführung genügende Aufzeichnung über die Verwendung der eingenommenen Gelder existierte (somit die Verantwortungslosigkeit im Umgang mit den Geldern bestätigt) und dass Fatzke ihn dazu angehalten hatte, er selbst sich überdies wissentlich auf dieses Vorgehen bzw. auf seine Rolle eingelassen hatte (somit Fatzke direkt belastet und sich selbst gleich mit), bemerkt Fatzke dann gar nicht, sondern meint, siehe oben, alles laufe so, wie er es sich vorstellt. Dann trifft ihn natürlich die Bestätigung der Anordnung der Untersuchungshaft desto härter, weil er ja voll und ganz davon überzeugt war, alles laufe bestens und er mache immer alles richtig - "weil es legal ist".
In seiner Vermessenheit kann Fatzke das alles wohl nicht wirklich verstehen. Hingegen fragt sich, ob seine Adeppen vielleicht einmal einen Funken Einsicht gewinnen könnten.
Daher versuche ich nun doch einmal, den Tatbestand der Untreue einfach für Laien zu erklären, was angeblich ja kaum möglich sei. Untreue im Umgang mit anvertrautem Geld kann auf zwei wesentliche Merkmale reduziert werden:
- Zweckentfremdung, und
- mangelnde Sorgfalt.
Zur Zweckentfremdung: Wenn A Geld an B gibt, damit B dieses Geld für den Zweck X verwende, aber B verwendet das Geld von A nicht für den Zweck X, sondern für einen beliebigen anderen Zweck Y oder Z, dann ist dies Untreue. Die Art des Zwecks Y oder Z spielt dabei keine Rolle, es kann sich dabei um einen gemeinnützigen, einen wohltätigen oder sogar um einen durchaus im Interesse von A liegenden Zweck handeln, einziges Kriterium ist: Hat A diesen Zweck bei der Widmung des Geldes bestimmt oder nicht?
Zur mangelnden Sorgfalt: Wer Geld annimmt, muss es auch sorgfältig verwalten. Zur Sorgfalt gehört z. B., dass eine angemessene (den Verhältnissen angepasste) Aufzeichnung über das Geld, dessen Anlage und Verwendung geführt wird, in der Regel also eine Buchführung. Fehlt diese und ist deshalb nicht ersichtlich, was aus dem anvertrauten Geld geworden ist, ist dies bereits Untreue.
Eine Anwendung auf den fraglichen Fall erspare ich mir jetzt.