Die Zwergenverfassung ist doch immer wieder ein Grund zur Freude. Hier in bisschen geblubbert, da ein wenig kopiert.
Beim Thema Staatsangehörigkeit blickt doch keine Sau durch. Soll vielleicht auch niemand.
Art. 48 Staatsangehörigkeitsrecht
(1) Jeder Deutsche hat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf einem Deutschen nicht entzogen werden.
Was heisst das? Fitze-Fatze erfindet die deutsche Sprache ja gern neu, also kann man sich alles mögliche darunter vorstellen. Ich nehme an, nach diesem seltsamen "Recht" darf man sich bewerben. Es ist schon putzig, dass man seine Staatsangehörigkeit wie bei einem Verein beantragen muss. Der Hauptgrund liegt wohl darin begründet, dass es Geld bringt.
Art. 57 Staatsvolk und Staatsbürgerschaft
(1) Deutscher Staatsangehöriger ist jeder Deutsche nach dem Reichs- oder
Staatsangehörigkeitsgesetz.
(2) Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem deutschen Staatsangehörigen im Rahmen dieser
Verfassung zu.
RuStaG in welcher Fassung? Bin ich jetzt doch Staatsangehöriger?
Art. 71 Asylrecht
(5) Der Verlust der verliehenen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen
den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staaten-
oder heimatlos wird.
Steht doch schon weiter oben. Lange Rede, wenig Sinn; gegen meinen Willen kann mir die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Oder doch?
Im Staatsangehörigkeitsgesetz findet man:
§ 12 Aberkennung
Die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland kann Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Königreiches Deutschlands haben, wegen grober Verletzung der Pflichten als Staatsangehöriger aberkannt werden.
Davon steht in der Verfassung aber nichts. Dort steht auch nicht, dass es zwischen Staatsangehörigen, die im Zwergenreich oder ausserhalb leben, einen Unterschied gibt.
Art. 88 Annahme der Verfassung
4) Die Aufnahme in den Staat Königreich Deutschland ist vollzogen, wenn nach einem Antrag
auf Staatsangehörigkeit, dem Bestehen der Prüfung zur Erlangung der Staatsangehörigkeit sowie
durch ein erfolgreiches Absolvieren der Probezeit auf dem Hoheitsgebiete des deutschen Staates
der Aufnahmewillige als Staatsangehöriger mit der Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde
angenommen wurde.
Staatsangehöriger auf Probe. Darauf muss man erst mal kommen. Was passiert, wenn eine Gemeinde geschlossen übertritt oder sogar die ganze BäääÄääärDäää zum Zwergenreich gehört? Werden dann alle ausgewiesen oder bilden sie neben Deme, Bürgern und Staatsangehörigen dann den vierten Stand der Staatenlosen, wenn sie die Prüfung nicht bestanden haben?
Dieser Quatsch zeigt doch wieder, dass Fitze-Fatze seinen eigenen Unsinn nicht ernst nimmt. So lange man nur Staat spielt und ein paar Hampelmänner alles toll finden, was der Oberfiduzzi von sich gibt läuft es so vor sich hin. Dieser schlampige Versuch einer Verfassung funktioniert nur mit Sektenmitgliedern, denen es egal ist, was da steht.
Art. 89 Aufnahmebedingungen
(1) Vor der Gewährung der Möglichkeit zu einem schriftlichen Bekenntnis zur Verfassung des
Königreiches Deutschland prüfen der König oder Bevollmächtigte des Königs den Antragsteller.
Näheres regelt ein Gesetz.
Was ist, wenn ich die Verfassung schlicht für blödsinnig halte und mich nicht dazu bekennen möchte? Bin ich dann ein Verfassungsfeind? Und ein Gesetz, das etwas regelt, gibt es, wie in fast allen Fällen, in denen sich die Verfassung darauf bezieht, auch nicht.