Natürlich gibt es gute Möglichkeiten, das zu verhindern. Die gute Chance hatte das LG Hannover, das, statt die Berufung durchzuführen, das Verfahren eingestellt hat, weil ja in Dessau eine viel schlimmere Strafe (als 3 Monate Freiheitsstrafe) zu erwarten sei. Bei einem ständigen Wiederholungstäter sind derlei Abkürzungen unangebracht. Mit etwas Glück hätte die Revision bereits abgelehnt und Fitzek seine Ladung für den Strafantritt haben können.
Das Verhindern von weiteren Straftaten ist zwar nicht die allerwichtigste Aufgabe des Strafrechts, aber es ist auch eine. Die entsprechende Verantwortung müßte halt effektiver wahrgenommen werden.
Der Einzug nach § 21 (3) StVG ist leider nicht ohne weiteres möglich, da besteht eine Regelungslücke.
Nr. 1 kommt nicht in Frage weil Fitzek die FE weder entzogen noch das Führen rechtskräftig verboten ist. Kommt auch nicht in Frage, weil er ja gar keine FE hat. Dieser Fall wird von Nr. 1 leider nicht erfaßt.
Für Nr. 2 muß man erst mal weitergehend den Sachverhalt ermitteln. Vor Ort kann die Polizei nicht wissen, ob der Halter das zugelassen hat, Fitzek kann sich den Schlüssel auch unter den Nagel gerissen haben.
Nr. 3 kommt auch nicht in Frage, da noch keines der Urteile rechtskräftig ist.
Hier fehlt im Gesetz einfach bei Nr. 1 die Option "Fahrer hat gar keine FE". Sollte man vielleicht mal auf den Weg bringen.