Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1363020 mal)

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2925 am: 12. März 2018, 17:50:55 »
Freilaufender Reichsbürger unterwegs...

Das Einsammeln gestaltete sich schwierig.  ;D


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Sachsen-Anhalt Betrunkener 33-Jähriger verletzt zwei Polizisten
Stand: 14:51 Uhr

Born (dpa/sa) - Ein betrunkener 33-Jähriger hat zwei Polizisten verletzt, die ihn von der B71 bei Haldensleben holen wollten. Auf die Hinweise mehrerer Autofahrer hin, wollten die Beamten den stark nach Alkohol riechenden Mann von der Straße holen, wie die Polizei am Montag in Haldensleben mitteilte. Er wollte allerdings nicht mehr von sich preisgeben, als dass er Reichsbürger sei. Einen Atemalkoholtest lehnte er ab und setzte seinen Fußmarsch fort.

Bei einem neuen Versuch der Beamten, ihn zu stoppen und seine Identität zu klären, wurde der 33-Jährige aggressiver und leistete Widerstand. Er verletzte beide Beamte. Sie konnten ihn aber noch fesseln und ihn in eine Klinik bringen. Der Vorfall ereignete sich bereits am Freitag.
[close]
https://www.welt.de/regionales/sachsen-anhalt/article174468432/Betrunkener-33-Jaehriger-verletzt-zwei-Polizisten.html
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2926 am: 12. März 2018, 18:57:05 »
Hat jetzt nicht direkt etwas mit unserer Kundschaft zu tun, ist aber dennoch wichtig:


Zitat
Auschwitz-Prozess: Oskar Gröning muss in Haft
Der frühere SS-Mann wurde im Auschwitz-Prozess zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Strafe muss er antreten: Ein Gericht hat den 96-Jährigen für haftfähig erklärt.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/auschwitz-prozess-oskar-groening-ss-mann-haftfaehig

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Ws%20491/17

"Ein Gericht" ist immerhin das OLG Celle.

Rein der Vollständigkeit halber:

Gröning ist am 9.März 2018 in Freiheit gestorben (Krankenhaus), nachdem die StA sein Gnadengesuch abgelehnt hatte, richtete er ein weiteres an die Justizministerin. Zum Zeitpunkt seines Todes war darüber noch nicht entschieden, so daß er nicht einfahren mußte.

Soviel mal zur "Grausamkeit" der bundesrepublikanischen Justiz!

Zitat
"Buchhalter von Auschwitz"
Früherer SS-Mann Oskar Gröning ist tot
Der frühere SS-Mann Oskar Gröning ist tot. Der Rentner war 2015 in einem aufsehenerregenden Prozess wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Spoiler
Montag, 12.03.2018   18:15 Uhr Drucken NutzungsrechteFeedback
Der als "Buchhalter von Auschwitz" bekannt gewordene frühere SS-Mann Oskar Gröning ist tot. Nach SPIEGEL-Informationen starb der 96-Jährige am Freitag in einem Krankenhaus. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Hannover sagte auf Anfrage: "Wir haben einen entsprechenden Schriftsatz des Anwalts von Herrn Gröning erhalten." Eine Sterbeurkunde liege seiner Behörde jedoch bislang nicht vor.

Das Landgericht Lüneburg hatte Gröning 2015 wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Freiheitstrafe verurteilt. (Lesen Sie die Hintergründe dazu hier.) Im Dezember entschied das Bundesverfassungsgericht dann, dass Gröning haftfähig sei und seine Strafe antreten müsse. Eine Beschwerde aus Gesundheitsgründen wies Karlsruhe ab.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte angekündigt, ihm zeitnah eine Ladung zum Strafantritt zu schicken. Gröning hatte daraufhin ein Gnadengesuch an die niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza (CDU) gerichtet.

Zeitenwende im Umgang mit dem Holocaust

Grönings Fall war besonders in der deutschen Rechtsgeschichte, weil er eine Zeitenwende im Umgang mit den Verbrechen des Holocausts markierte. Über Jahrzehnte hatten die Behörden nur diejenigen verfolgt, die zur Leitung der Konzentrationslager gehört oder selbst gemordet hatten oder durch besondere Grausamkeit aufgefallen waren, sogenannte Exzesstäter. Von den 6500 SS-Leuten des Vernichtungslagers Auschwitz, die den Krieg überlebt hatten, wurden in der Bundesrepublik gerade 29 verurteilt; in der DDR waren es rund 20.

Noch im Mai 1985 hatte die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren gegen Gröning und Dutzende weitere Männer aus der Häftlingsgeldverwaltung des Konzentrationslagers Auschwitz eingestellt. Es fehle ein "hinreichender Tatverdacht", schrieb ein Oberstaatsanwalt damals. Gröning könne keine Beihilfe zum Mord vorgeworfen werden, weil "die Kausalität seiner Tätigkeit für den Erfolg der Vernichtungsaktion nicht gegeben" gewesen sei, hieß es später. Die Staatsanwaltschaft in Hannover sah den Fall anders und klagte Gröning im August 2014 erfolgreich an.

Gröning selbst hatte sich zu seiner Vergangenheit immer bekannt - auch in diversen Vernehmungen (Lesen Sie hier sein Porträt). Er war einer der wenigen ehemaligen KZ-Wachleute, die öffentlich mit ihrer moralischen Verantwortung rangen.

Gröning begann, über seine Vergangenheit zu sprechen, um Holocaust-Leugner zu widerlegen. Seine Aufzeichnungen, mit denen er mitteilen wollte, was er getan hatte und was nicht, sollten anderen die Augen öffnen. Später waren sie rechtlich von Bedeutung. Die Ermittler schlossen daraus, dass Gröning vom Massenmord in Auschwitz gewusst und trotzdem mitgemacht hatte. Er habe mit seinem Dienst in der Verwaltung und auf der Rampe, hieß es im Urteil gegen ihn, den reibungslosen Ablauf der Tötungsmaschinerie gewährleistet.

Gröning tat sich mit seiner juristischen Schuld hingegen immer schwer. Er sah sich nicht als Täter, sondern als Mitläufer, als unbedeutendes Rädchen im Getriebe einer Mordmaschinerie. Dem SPIEGEL sagte Gröning vor vielen Jahren: "Ich fühle mich schuldig gegenüber dem Volk der Juden, in einer Truppe gewesen zu sein, die diese Verbrechen begangen hat, ohne dass ich dabei Täter war. Das jüdische Volk bitte ich um Verzeihung. Und den Herrgott bitte ich um Vergebung."
[close]

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/ehemaliger-ss-mann-groening-der-buchhalter-von-auschwitz-ist-tot-a-1197736.html



Achso, und wieder ein gehackter Account! Die Vorsitzende hat sich jedoch nicht in des Bockes Horn jagen lassen und 1800 € ausgeurteilt (leider ohne Angabe der Tagessätze):


Zitat
Justiz
Reichsbürgerin (59) vor dem Kaufbeurer Amtsgericht wegen Volksverhetzung verurteilt
Autor: Barbara Bestle aus Kempten (Allgäu)

Wegen Volksverhetzung ist am Montag eine 59-jährige Ostallgäuerin, die der Reichsbürger-Bewegung nahesteht, vom Kaufbeurer Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 1800 Euro verurteilt worden. Laut Anklageschrift hatte die Frau im Oktober 2016 in einem zwischenzeitlich gelöschten Internet-Beitrag geschrieben, jeder Andersdenkende, Homosexuelle oder Flüchtling gehöre „abgeschlachtet“.

Spoiler
Zwar bestritt sie dies und behauptete, ihr Facebook-Account sei damals gehackt worden. Der Staatsanwalt und die Richterin sahen keine Zweifel an ihrer Schuld - auch deshalb, weil die Ostallgäuerin in anderen Internet-Beiträgen und Briefen an die Justiz eine ähnliche Gesinnung hatte erkennen lassen.

Die Schreiben der Angeklagten, so die Vorsitzende im Urteil, würden „nur so triefen vor Geringschätzung gegenüber Moslems, Flüchtlingen und Homosexuellen“.
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https://www.all-in.de/kaufbeuren-und-region/c-rundschau/reichsbuergerin-59-vor-dem-kaufbeurer-amtsgericht-wegen-volksverhetzung-verurteilt_a5000511
« Letzte Änderung: 12. März 2018, 19:03:22 von Reichsschlafschaf »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2927 am: 12. März 2018, 21:06:51 »
Es gibt gar keine öffentlichen Straßen! War mir nicht klar.   #mussmanwissen    :o

Dafür hat die Firma Gericht dann so richtig zugelangt!  ;)

Zitat
Landkreis – Angezeigt hatte ihn seine frühere Lebensgefährtin: Ein Reichsbürger aus dem Landkreis stand vor kurzem vor Gericht, weil er grundsätzlich ohne Führerschein unterwegs war. Der Richterin erklärte er, er brauche keinen Schein, weil es gar keine öffentlichen Straßen gebe. Er wurde zu einer Haftstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. „Das sind Einzelfälle“, berichtet Richter Manfred Kastlmeier, Sprecher des Amtsgerichts Freising, „aber immer wieder ploppen einige bei uns auf.“

Und immer schön erzählen, was man vorhat:    ;D

Zitat
Wie etwa im Fall des Reichsbürgers, der wegen chronischer Schwarzfahrerei zu der Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Der signalisierte der Richterin, das Urteil sei ihm egal. Er fliege jetzt gleich nach Spanien. Daraufhin wurde er noch im Gerichtssaal verhaftet. Jetzt sitzt er in Stadelheim, bis das Urteil rechtskräftig ist. In einem Gefängnis des Freistaats – den es seiner Meinung nach gar nicht gibt.


Spoiler
Erhöhte Wachsamkeit bei Polizei und Behörden: Reichsbürger lassen den Alarm schrillen

Im Dunkel der Reichsbürger-Szene tummeln sich auch im Landkreis Freising dubiose Gestalten – vom Spinner bis zum totalen Staatsverweigerer. Eine Herausforderung für Polizei und Behörden, die die Szene konsequent überwachen. Keinen Fall zu unterschätzen, gilt dabei als die oberste Maxime.

Landkreis – Angezeigt hatte ihn seine frühere Lebensgefährtin: Ein Reichsbürger aus dem Landkreis stand vor kurzem vor Gericht, weil er grundsätzlich ohne Führerschein unterwegs war. Der Richterin erklärte er, er brauche keinen Schein, weil es gar keine öffentlichen Straßen gebe. Er wurde zu einer Haftstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. „Das sind Einzelfälle“, berichtet Richter Manfred Kastlmeier, Sprecher des Amtsgerichts Freising, „aber immer wieder ploppen einige bei uns auf.“

3850 Reichsbürger haben die Sicherheitsbehörden laut Innenminister Joachim Herrmann bereits im Freistaat identifiziert. Auf den Einsatzbereich der Kripo Erding, der die Landkreise Freising, Erding und Ebersberg umfasst, geht man von etwa 130 Reichsbürgern aus. „Die sind etwa gleichmäßig über die drei Kreise verteilt“, sagt Peter Grießer vom Polizeipräsidium Oberbayern Nord in Ingolstadt. Kein Wunder also, dass auch die Freisinger Polizei immer wieder mit Mitgliedern der Bewegung zu tun hat – oder mit Spinnern, die einer erweiterten Szene angehören. Laut Verfassungsschutz-Sprecher Markus Schäfert sind 90 Prozent der Reichsbürgerszene „organisationsungebunden“. Nur zehn Prozent würden organisierten Gruppen zugerechnet.

„Da gibt es welche, die sich weigern, ihre Kfz-Steuer zu bezahlen“, berichtet Michael Ertl, stellvertretender Leiter der Polizeiinspektion Freising. Andere fahren ohne Kennzeichen herum, ignorieren Polizeikontrollen oder „weisen andere Renitenzen auf“, wie Ertl berichtet. Auch wenn manches zum Schmunzeln sei – man nehme „nichts auf die leichte Schulter“ und gehe bei Personenüberprüfungen „mit entsprechender Einstellung und Personaleinsatz“ heran. Schließlich hat ein Reichsbürger bereits einen Polizisten ermordet – nach dem „Fall Georgens-gmünd“ schrillen bei den Einsatzkräften jedes Mal die Alarmglocken, wenn es um Reichsbürger geht. So werden etwa Gerichtsvollzieher von der Polizei begleitet, wenn sie bei Reichsbürgern klingeln müssen.

Wachsamkeit – das gilt vor allem, wenn Waffen im Spiel sind. Anhänger der Reichsbürger-Szene erhalten keine neue Waffenerlaubnisse mehr. Und bei jedem Verdachtsfall wird eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt. Das war bisher im Landkreis sechs Mal der Fall: Es handelte sich um Personen, die legal Waffen besaßen und im Verdacht standen, der Bewegung anzugehören. „Es stellte sich aber heraus, dass keiner ein Reichsbürger war“, wie der Pressesprecher des Landratsamts Freising, Robert Stangl, berichtet. Im Landkreis habe es bisher zwei Reichsbürger gegeben, die Waffen besaßen – diese aber längst zurückgegeben haben.

Auf die neue Herausforderung habe man im Amt für öffentliche Sicherheit (Sachgebiet 31) mit verschärften Überprüfungen reagiert, wie Stangl berichtet. Beantragt ein Landkreisbürger eine neue Waffe oder stellt er einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins, wird er konsequent durchgecheckt, wenn die letzte Überprüfung mehr als sechs Monate zurückliegt. Jeder obskure Fall wird sofort der Kripo gemeldet.

Dort hat man die Szene genau im Blick. Fällt jemand auf, etwa durch ein für Reichsbürger typisches Schreiben an Behörden, „schaut man sich denjenigen genauer an“, wie Peter Grießer berichtet. Der Verdächtige bekommt Besuch von der Polizei oder muss sich schriftlich erklären – eine Einzelfallabwägung. Ziel ist es herauszufinden, „wie ernst die Sache ist“.

Ernst war es im Landkreis bisher noch nicht. Doch mit ihren kruden Theorien und dem Ignorieren staatlicher Autorität beißen die Reichsbürger auf Granit. „Wenn Gesetze missachtet oder Bußgelder nicht bezahlt werden, beginnen die Amtsmühlen zu mahlen“, formuliert es Inspektionsvize Michael Ertl. „Und irgendwann geht’s dann ab ins Gefängnis.“

Wie etwa im Fall des Reichsbürgers, der wegen chronischer Schwarzfahrerei zu der Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Der signalisierte der Richterin, das Urteil sei ihm egal. Er fliege jetzt gleich nach Spanien. Daraufhin wurde er noch im Gerichtssaal verhaftet. Jetzt sitzt er in Stadelheim, bis das Urteil rechtskräftig ist. In einem Gefängnis des Freistaats – den es seiner Meinung nach gar nicht gibt.
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https://www.merkur.de/lokales/freising/freising-ort28692/erhoehte-wachsamkeit-bei-polizei-und-behoerden-in-freising-reichsbuerger-lassen-alarm-schrillen-9685775.html
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2928 am: 12. März 2018, 21:12:06 »
Und immer schön erzählen, was man vorhat:    ;D

Zitat
Wie etwa im Fall des Reichsbürgers, der wegen chronischer Schwarzfahrerei zu der Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Der signalisierte der Richterin, das Urteil sei ihm egal. Er fliege jetzt gleich nach Spanien. Daraufhin wurde er noch im Gerichtssaal verhaftet. Jetzt sitzt er in Stadelheim, bis das Urteil rechtskräftig ist. In einem Gefängnis des Freistaats – den es seiner Meinung nach gar nicht gibt.
Wobei mich da jetzt mal der Haftgrund interessieren würde. Warum sollte man mit einer Bewährungsstrafe nicht in den Urlaub fliegen dürfen?
 

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2929 am: 12. März 2018, 23:45:37 »
Von der Nazi-Demo in Hamburg
Dabei liegt am Gänsemarkt eigentlich kein Stroh rum  ;D

https://mobile.twitter.com/alle_boxen/status/973293711395303425
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2930 am: 13. März 2018, 07:34:47 »
Autor dieses tollen Mimimi-Textes scheint ein Wolfgang Schimank zu sein, der sich wie folgt beschreibt:

Zitat
Autor
Big_c84b4ab2b5
Wolfgang Schimank

Wolfgang Schimank wurde Potsdam geboren. Er studierte in der Lutherstadt Eisleben “Industrielle Elektronik” und arbeitet seitdem als Elektronik-Ingenieur derzeit an der Freien Universität Berlin.

Spoiler
Wird mein Buch im Buchhandel boykottiert?

Allem Anschein nach wird mein Buch „Ist Deutschland ein souveräner Staat?“ im deutschen Buchhandel nicht ausgelegt. Dadurch kann sich der potentielle Interessent nicht anhand des Inhaltsverzeichnisses von der Bandbreite meiner Untersuchungen überzeugen.


„Ist Deutschland ein souveräner Staat?“

Souverän ist, wer frei ist, frei im Denken und frei im Handeln. Wenn Sie in einer ruhigen Minute diesen Satz einfach auf sich wirken lassen, dann kommen Sie sicherlich zur Erkenntnis, dass Souveränität viele Facetten hat und dass es sowohl mit der persönlichen als auch mit der staatlichen bergab geht. Einst wurde vom mündigen Bürger gesprochen. Heutzutage soll er Überwachungen in allen Lebensbereichen akzeptieren und nur noch ein Konsument sein. Wie eine Pfarrerin von der Kanzel herab predigt Angela Merkel unentwegt, dass Deutschland noch mehr Souveränität abgeben soll. Und Martin Schulz möchte am liebsten bis zum Jahre 2025 die „Vereinigten Staaten von Europa“ ausrufen.

Der permanente Abbau der Eigenständigkeit Deutschlands, die NSA-Affäre, der Drohnenkrieg von Ramstein aus, der staatliche Kontrollverlust im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise und bestimmte Aussagen von Politikern haben mich bewogen, ein Buch zu schreiben, das die Souveränität Deutschlands in al-len Bereichen untersucht, nicht nur unter staatsrechtlichen Aspekten.

Im Vorfeld schrieb ich viele Politiker und Medienvertreter an und bat sie, mir einen Text mit einem Umfang von einem DIN-A4-Blatt zur Souveränität Deutschlands zu schreiben. Die Enttäuschung war sehr groß: Keine einzige Per-son war bereit, sich darüber zu äußern. Die meisten schwiegen sich aus. Einige fragten mich, was diese Frage überhaupt soll. Selbstverständlich sei Deutschland ein souveräner Staat. Eine dritte Gruppe sagte ab und gab äußerst kuriose Begründungen an. So schrieb mir zum Beispiel ein CSU-Politiker, er habe schon auf diverse Briefe und E-Mails zu diesem Thema ausführlich Stellung genommen und habe keine Lust mehr, sich diesbezüglich zu äußern. Ein Chefredakteur einer Wochenzeitung aus Hamburg schrieb mir, seine Kollegen hätten sich schon beschwert, dass er zu oft nicht an seinem Arbeitsplatz anzutreffen sei (sondern bei Talkshows und Sitzungen von transatlantischen Organisationen?).

Warum reagieren die Politiker und Vertreter der Mainstream-Medien so? Weil es zu diesem Thema nichts mehr zu sagen gibt? Aus Angst, in die rechte Ecke gestellt zu werden? Oder weil diese genau wissen, dass es mit der Souveränität Deutschlands nicht weit her ist, und weil sie deshalb das Volk im Unklaren lassen wollen? Tatsache ist, dass Vertreter der Macht und ihre Denkfabriken um sensible Themen wie Souveränität, EURO-Politik, EU-Politik und den Beziehungen zu Russland rhetorische Minenfelder gelegt haben, damit der einfache Bürger sich nicht dafür interessiert bzw. abgeschreckt wird, nachzuforschen, welche Spielchen abseits der Öffentlichkeit gespielt werden, welche schäbigen Machenschaften es dort gibt. So wird ein Kritiker schnell zum „Reichsbürger“, zum „Feind Europas“, zum „Putinversteher“, zum „Verschwörungstheoretiker“ oder zum „Populisten“ abgestempelt.

Mein Buch ist inhaltlich in zwei Teile aufgeteilt: Im ersten Teil werden staats-rechtliche Themen behandelt und im zweiten schildere ich, wie der Nationalstaat zerstört wird. Es ist gewissermaßen ein Opus, das heißt, jedes Kapitel ist unab-hängig vom anderen. Der Leser muss nicht das vorangegangene oder nachfolgende Kapitel lesen, um das aktuell aufgeschlagene zu verstehen. Im Interesse des Gesamtverständnisses wäre es natürlich sinnvoll, alle Kapitel zu lesen, um sich ein Gesamtbild zu verschaffen. Hierbei kann ich es dem Leser nicht ersparen, sich durch das zuweilen schwere und trockene Staatsrecht durchzukämpfen. Ein kleiner Trost: Ich habe versucht, alles mit einfachen Worten zu erklären. Auch wenn es der Titel des Buches nicht vermuten lässt, so habe ich in meinen Betrachtungen immer wieder Österreich, Südtirol und die Schweiz mit einbezogen.

Warum? Erstens liegt es daran, weil diese Länder / Regionen zum deutschen Kulturkreis gehören und geschichtlich miteinander stark verwoben sind. Zweitens lassen sich durch das Benennen von bestimmten Erscheinungen und Entwicklungen auf diesen Gebieten besser die Webfehler der EU und des EURO-Währungssystems aufzeigen. Jede wichtige Aussage ist mit einer Quellenangabe versehen. Das Buch hat 349 Seiten. Es wird auf über 400 Literaturquellen verwiesen. Allein die Tatsache, dass im Internet viel Falsches steht und immer wieder einer vom anderen Falsches abschreibt, lässt den enormen Aufwand erahnen. Zu den einzelnen Themen befragte ich viele renommierte Wissenschaftler. Die österreichischen Staatsrechtler Felix Ermacora, Hans Klecatsky und Peter Pernthaler finden in meinem Buch einen Ehrenplatz. Ich habe mehr als 2 Jahre in der Freizeit am Manuskript gearbeitet.

Nachdem ich am Anfang des Buches die Souveränität eines Staates näher erläu-tert habe, mache ich eine Bestandsaufnahme betreffs der Eigenständigkeit Deutschlands. Hierzu teile ich diese in mehrere Bausteine auf und stelle diesen in einer Tabelle alle Verträge / Umstände gegenüber, die dagegen sprechen. Im letzten Kapitel erstelle ich nochmals eine tabellarische Übersicht und leite die Maßnahmen ab, die notwendig sind, um die volle Souveränität zu erlangen. Das wäre gewissermaßen der theoretische Ausgangspunkt, von dem aus das Volk / die Politiker entscheiden müssten, ob oder an welcher Stelle es notwendig ist, Souveränität abzugeben. Mir ist die Schweiz, (auch wenn sie unfreiwillig in einigen Bereichen Souveränität abgeben musste) mit ihrem täglichen Abwägen, inwieweit sie ihre Eigenständigkeit aufgibt, allemal lieber als die „Alles muss raus!“-Mentalität einer Angela Merkel. Meine Vision ist ein neutrales Deutschland. Dieses Ziel hatten übrigens auch einmal die Sozialdemokraten…

In meinem Buch behandle ich die Themen Versailler Vertrag, Feindstaatenklausel, Kanzlerakte, Rosenholtz-Dateien, NATO-Truppenstatut, Drohnenkrieg von Ramstein aus, die NSA-Affäre und transatlantische Organisationen sehr ausführlich. Weiters weise ich auf eine Textstelle im Amtsblatt des Bundestages hin, die schwarz auf weiß belegt, dass die Bundesregierung den Überblick verloren hat bzw. noch nie hatte, wo in deutschen Gesetzen noch Besatzungsrecht eingear-beitet worden ist. Prof. Dr. Foschepoth hatte auch schon auf diesen Missstand hingewiesen.
Ich verweise auf die verheerenden Folgen des Vertrages von Lissabon, die vollkommen unter dem Radar der Öffentlichkeit zu einer stetigen Machtkonzentration in Brüssel führt. Das Prinzip der Subsidiarität, das heißt, dass möglichst vie-le Kompetenzen im Land bleiben, wird konterkariert. Der Satz, den Jean-Claude Juncker bereits 1999 gegenüber dem „Spiegel“ sagte, wird mehr und mehr bittere Realität: „Wir beschließen etwas, stellen das in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Auf-stände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“

Ich zeige anhand des nordamerikanischen Freihandelsabkommens NAFTA, das ein Vorbild für die Freihandelsabkommen CETA und TTIP ist, dass vor Gericht immer nur die US-amerikanischen Firmen gewinnen. Ich habe nichts gegen Freihandelsabkommen, wohl aber gegen solche wie CETA und TTIP, weil durch diese demokratische Entscheidungsprozesse ausgehebelt werden.
Ich nehme die SPD ins Visier, deren Führung vollkommen abgehoben von den einfachen Menschen in einem Elfenbeinturm sitzt. Das beste Beispiel ist das Durchpeitschen des Freihandelsabkommens CETA durch den damaligen Wirtschaftsminister Gabriel, obwohl Hunderttausende dagegen auf die Straße gegangen sind. Auch ein von mir thematisiertes Treffen Gabriels mit einer Putzfrau offenbarte die tiefe Kluft, die sich zwischen Parteiführung und den Menschen aus ärmeren Verhältnissen aufgetan hat. Die SPD ist, was viele nicht wissen, ein großer Medienunternehmer. Über die Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (DDVG) ist sie an vielen Zeitungen beteiligt. Von dort schöpft sie Gewinne ab. Die Zahlen, die Wikipedia angibt, kann ich teilweise nicht nachvollziehen. Daher fragte ich beim DDVG nach, ließ mir die Jahresabrechnungen geben und stellte eigene Rechnungen an. Die Tatsache, dass eine Partei Inhaber von Zeitungen ist, widerspricht unseren Vorstellungen, zumal die Medien als „vierte Gewalt“ (theoretisch) die Regierung permanent beobachten und ihr bei Vergehen auf die Finger klopfen sollte. Die SPD wiegelt immer wieder ab. Interessant ist jedoch der Satz von Inge Wettig-Danielmeier, einer ehemaligen Bundesschatzmeisterin der SPD: „Auch dort, wo wir nur 30 oder 40 Prozent haben, kann in der Regel nichts ohne uns passieren.“

Ich belege mit Zahlen, wie sich die etablierten Parteien über Stiftungen und über Sponsoring in zunehmenden Maße bereichern.

Auch wenn Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und andere bekannte Politiker von den Linken und Grünen für die Beschreibung bestimmter Zustände in unserer Gesellschaft das Wort „neoliberal“ verwenden, so ist diese Bezeichnung unwissenschaftlich. Hierzu habe ich eine Richtigstellung verfasst.

Ich berichte auch von den deutschen Goldreserven im Ausland. Angesichts der drohenden Aufkündigung des Bretton-Woods-Systems schrieb der damalige Bundesbankpräsident Dr. Karl Blessing am 30. März 1967 einen Brief an William Martin, Vorsitzender der Federal Reserve Board.

Diesen sogenannten „Blessing-Brief“ wollte ich im vollen Wortlaut in meinem Buch veröffentlichen. Das hatte mir die Bundesbank ohne jede Begründung verboten. Befürchtet sie, dass dieser von den Lesern (wie bei der Kanzlerakte) als Unterwerfungsbrief interpretiert wird?

Weiters gehe ich auf die Bargeldabschaffung, auf die Webfehler der EURO´s und der EU ein und schildere, wie die Finanzelite immer mächtiger und wie der Nationalstaat zerstört wird. Was den EURO betrifft, so gibt es im TARGET2-System eine Schieflage, dessen Ausmaße immer dramatischer werden. Diese werden aber von der Politik und den Mainstream-Medien verschwiegen: Als ich im Sommer 2015 mit dem Schreiben meines Buches begann, hatte Deutschland TARGET2-Forderungen gegenüber anderen Ländern, insbesondere gegenüber den Mittelmeerländern, in Höhe von ungefähr 550 Milliarden EURO. Als ich im Sommer 2017 mein Buch abschloss, waren es bereits um die 850 Milliarden Euro! Laut Statista, einem deutschen Online-Portal für Statistik, betrugen diese Forderungen im Dezember 2017 bereits bei mehr als 900 Milliarden EURO! 4 Sollte dieser Trend anhalten, dann ist davon auszugehen, dass Ende 2018 die 1 Billion EURO-Schallmauer durchbrochen wird! Deutschland ist im wahrsten Sinne des Wortes „gefangen im Euro“. So heißt auch ein Buch von Prof. Sinn. Die Mittelmeerländer werden diese Schulden nicht zurückzahlen können. Das steht fest wie das Amen in der Kirche!

Einige Leser werden sicherlich denken, dass angesichts der Flüchtlings- / Ansiedlungspolitik der Bundesregierung und der EU die Bewahrung der eigenen Identität wichtiger und daher die Souveränität für sie in der Priori-tätsliste nicht oben sei. Gibt es hier einen Denkfehler? Meiner Meinung nach gehören Identität und Souveränität zusammen. Kulturelle und natio-nale Identitäten können sich nur in einem geschützten, abgegrenzten Gebiet herausbilden und bewahrt werden. Ich möchte auch an die Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek erinnern. Deshalb hatte ich den Entschluss gefasst, für dieses Buch ein Identitätskapitel zu schreiben. Auf immerhin 27 Seiten wird der drohende Identitätsverlust der Deutschen (aber auch der Sorben) thematisiert. Im Identitätskapitel kritisiere ich die Linken, Grünen und Teile der Sozialdemokraten, weil sie zu Ehrenmorden, Zwangsehen und der Un-terdrückung der Frau in der islamisch geprägten (Parallel-) Gesellschaft in Deutschland, von einigen Ausnahmen abgesehen, nichts sagen. Ich kritisiere auch die Asylindustrie, insbesondere Caritas und Diakonie.

Wer sich in meinem Buch das Inhaltsverzeichnis anschaut, wird erkennen, dass das, was ich geschrieben habe, nichts mit dem Schreckbegriff „Reichsbürger“ zu tun hat. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker zieht sich wie ein roter Faden durch mein Buch. Ich bin der Meinung, dass der mündige Bürger sogar die Pflicht hat, sich zu informieren, wie es um ihn und um sein Vaterland bestellt ist. Die Souveränität geht uns alle etwas an!
P.S.:

Die Tatsache, dass die Bundesregierung zulässt, dass auf deutschem Boden eine ausländische Macht ein Spionage-Zentrum aufbaut, von dem aus nach Fertigstellung auch deutsche Bürger, deutsche Firmen und deutsche Regierungsvertreter ausspioniert werden können, lässt große Zweifel an der Souveränität Deutschlands aufkommen. Bis Ende 2015 wollten die US-Amerikaner das sogenannte „Consolidated Intelligence Center“ (CIC) in Wiesbaden eigentlich fertig gestellt haben. Seitdem herrscht großes Schweigen. Ich fragte deshalb beim Bundestagtag nach. Nach großer Verzögerung erhielt ich eine Antwort. Diese konnte ich leider nicht mehr in mein Manuskript zum Buch mit einarbeiten. Daher stelle ich sie jetzt den Lesern von „The European“ zur Verfügung:

„Sehr geehrter Herr Schimank,
mein Kollege Wolfgang Bosbach hat mir Ihre Anfrage bezüglich eines „Consolidated Intelligence Centers“ (CIC) auf dem Gelände der U.S. Army hier in Wiesbaden weitergeleitet. Entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort, aber die Rückmeldungen aus den Ministerien haben einige Zeit in Anspruch genommen.

Ich bin seit nunmehr 15 Jahren Abgeordnete des Wahlkreises Wiesbaden und diese Gerüchte [Welche?] gibt es immer wieder. Bereits 2013 hat die Bundesregierung auf eine Frage der damaligen Kollegin Wieczorek-Zeul umfangreich Auskunft gegeben (siehe BT Drucksache 17/14439, Frage 38, Seite 24). Da seither wieder einige Zeit vergangen ist, habe ich mich für Sie nochmal umgehört und kann Ihnen ergänzend Folgendes berichten: Nach Auskunft der US-amerikanischen Seite ist der Bau des CIC-Gebäudes inzwischen abgeschlossen. Für den Einbau der Ausrüstung in das CIC seien weitere Arbeiten erforderlich, die voraussichtlich mindestens ein weiteres Jahr andauern werden. Über weitere Informationen verfügt das Bundesministerium der Verteidigung nicht. Gleiches gilt für das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Inneren sowie das Hessi-sche Ministerium des Innern und für Sport.

Mit freundlichen Grüßen
Kristina Schröder“

Auf Seite 25 der besagten Drucksache des Bundestages schrieb die Bundesregierung, sie habe der US-amerikanischen Seite deutlich gemacht, „dass deutsches Recht auch hinsichtlich der Nutzung strikt einzuhalten ist. Dabei wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass dies substantiiert sichergestellt und dargelegt wird.“ Angesichts der Tatsachen, dass, wie bereits Prof. Foschepoth beklagte, Besatzungsrecht in deutsches Recht eingearbeitet worden ist, und der Erfahrungen aus der NSA-Affäre sind diese Aussagen eher als Opium für das Volk zu bewerten…

Lesen Sie weitere Meinungen aus dieser Debatte von: Vera Lengsfeld, Dokumentation - Texte im Original, Vera Lengsfeld.
[close]
http://www.theeuropean.de/wolfgang-schimank/13680-ist-deutschland-ein-souveraener-staat
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2931 am: 13. März 2018, 08:57:46 »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2932 am: 13. März 2018, 10:17:53 »
Von der Nazi-Demo in Hamburg
Dabei liegt am Gänsemarkt eigentlich kein Stroh rum  ;D

https://mobile.twitter.com/alle_boxen/status/973293711395303425
Bei der Fleischwurst in orange handelt es sich vermutlich um Thomas Gardlo, genannte Togger. Ehemaliger Bodyguard von Ronald Schill, heute Betreiber eines Sicherheitsdienstes und in der Hamburger Türsteher-Szene bestens vernetzt. Togger soll der Mann im Hintergrund bei diesem Hamburger Pegida-Ableger sein, der gar nichts mit Pegida zu tun haben möchte.

https://exif-recherche.org/?p=2346

Die IB trainiert er übrigens auch in Kampfsport.

Togger ist auch der Titel eines Propaganda-Films, der als Vorbehaltsfilm eingestuft ist, wie passend.
« Letzte Änderung: 13. März 2018, 10:25:36 von Müll Mann »
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2933 am: 13. März 2018, 10:59:48 »
Nochmal die DeGeKa:
http://m.sz-online.de/nachrichten/razzia-gegen-reichsbuerger-3896884.html

neu: gesamt inzwischen 10 Beschuldigte,
uniformierter Hausbesuch u.a. auch bei der "Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz und in einem Privathaus in Glashütte.
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2934 am: 13. März 2018, 12:48:48 »
Hatten wir schon diese Entscheidung des OLG Hamburg betreffend Ordnungsgeld? Das Verhalten des angeklagten Reichsbürgers in der Verhandlung wird sehr anschaulich beschrieben.

Spoiler

Ein angefochtener Ordnungsmittelbeschluss hat bei Nichtangabe des veranlassenden Geschehens in den Beschlussgründen nur Bestand, wenn nach allen gemäß § 182 GVG protokollierten möglichen veranlassenden Geschehensalternativen die Ordnungsmittelverhängung von Rechts wegen veranlasst war.
Es kann davon abgesehen werden, einem Betroffenen vor Festsetzung eines Ordnungsmittels rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann , etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.02.2018, 2 Ws 22/18

§ 178 GVG


Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 7. Dezember 2017, Az: 848 Cs 114/17

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Auf Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 11. August 2017 hat am 7. Dezember 2017 die Hauptverhandlung vor der Strafrichterin des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek stattgefunden, die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, auf Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro erkannt hat. Zuvor hat in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 das Amtsgericht nach Protokollierung von Erklärungen und Verhaltensweisen des Angeklagten sowie richterlicher Ermahnungen den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss erlassen und verkündet. Gegen diesen Beschluss, der lautet „Gegen den Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€ - ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft - verhängt“ und eine Begründung nicht enthält, hat der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, die unbegründet geblieben ist. Nach Abfassung des schriftlichen Urteils hat das Amtsgericht dem Senat die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde auf Kosten des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.
2
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 181 Abs. 1 GVG, 306 Abs. 1, 296 Abs. 1 StPO). Sie bleibt jedoch nach Überprüfung durch den gemäß § 181 Abs. 3 GVG zuständigen Senat ohne Erfolg.
3
1. Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 7. Dezember 2017 stehen formelle Mängel im Ergebnis hier nicht entgegen.
4
Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss enthält zwar keine Begründung. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den protokollierten Abläufen und Erklärungen in dem am 19. Januar 2018 fertig gestellten amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2017, dass der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wegen ungebührlichen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassen worden ist, so dass die Vorschrift des § 178 GVG eingreift, wonach das Gericht (§ 178 Abs. 2 2.Mod. GVG) in Gestalt hier der Strafrichterin – vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung – gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen kann, wobei bei Festsetzung von Ordnungsgeld für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt (§ 178 Abs. 1 GVG).
5
Dem Bestand des insoweit ordnungsgemäß ergangenen Beschlusses steht hier im Ergebnis nicht entgegen, dass er keine Begründung enthält und nach dem Hauptverhandlungsprotokoll der Angeklagte zuvor nicht ausdrücklich angehört worden ist.
6
a) Die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG bedarf grundsätzlich einer Begründung. Die fehlende Begründung wird hier jedoch durch die Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens noch hinreichend ersetzt.
7
aa) Ein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender Ordnungsmittelbeschluss wegen Ungebühr ist gemäß § 34 StPO grundsätzlich zu begründen.
8
Fehlt dem Beschluss die Begründung, führt dieser Mangel allerdings nicht stets zur Aufhebung der Ordnungsmittelanordnung. Vielmehr reicht es aus, wenn auf Grund der durch § 182 GVG vorgeschriebenen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06, und 8. Juni 2005, Az.: 2 Ws 82/05; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az.: 1 Ws 504/11; Meyer-Goßner/Schmitt §§ 178 GVG Rn. 16, 182 GVG Rn. 3f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10ff).
9
Auf Grund der Besonderheiten des Ordnungsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das grundsätzlich gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, im Verfahren nach § 181 GVG eingeschränkt. Die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln ist Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt (vgl. HansOLG in NJW 1999, 2607), die die Anordnungsbefugnis bei dem Inhaber der Sitzungsgewalt monopolisiert, und die zeitlich sowie räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).
10
Folglich muss für das Beschwerdegericht aus der Verbindung von Protokollierung des veranlassenden Verhaltens und gemäß § 182 GVG protokolliertem Beschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, wegen welchen Verhaltens des Betrof-fenen das Ordnungsmittel angeordnet worden ist (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1990, Az.: 1 Ws 201/90). Das veranlassende Verhalten ist in der Niederschrift konkret festzuhalten; Wertungen oder abstrakte Darstellungen sind mangels Subsumierbarkeit ungenügend (Wickern, a.a.O., § 182 GVG Rn. 4 m.w.N.). Die Bestimmung, auf welches Verhalten mit der Verhängung eines Ordnungsmittels reagiert wird, darf nicht dem Beschwerdegericht überlassen bleiben (vgl. Senat a.a.O.). Mithin hat ein angefochtener Ordnungsmittelbeschluss bei Nichtangabe des veranlassenden Geschehens in den Beschlussgründen nur Bestand, wenn nach allen gemäß § 182 GVG protokollierten möglichen veranlassenden Geschehensalternativen die Ordnungsmittelverhängung von Rechts wegen veranlasst war. Es muss ausgeschlossen werden können, dass die Vorinstanz als Inhaberin des aus der Sitzungsleitung folgenden Anordnungsmonopols das Ordnungsmittel auf eine in Frage kommende Alternative gestützt hat, die die Anordnung zu tragen ungeeignet ist, und dass die von dem Beschwerdegericht als den Tatbestand des § 178 GVG erfüllend gewerteten Alternativen nicht vom Anordnungswillen der Vorinstanz gedeckt sind (Senat a.a.O.).
11
Diesen Anforderungen ist hier noch hinreichend genügt, indem sich aus der Protokollierung des dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss vorangegangenen Geschehens in Verbindung mit den Protokollanlagen und dem protokollierten Beschluss noch hinreichend, so dass Zweifel im Ergebnis ausgeschlossen sind, ersehen lässt, wegen welchen Verhaltens des Angeklagten das Amtsgericht die Ordnungsmittelanordnung getroffen hat.
12
bb) Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nach Feststellung der in der Hauptverhandlung anwesenden Personen und vor dem angefochtenen Beschluss Folgendes protokolliert:
13
„Der Angeklagte tritt an den Tisch der Vorsitzenden vor und erklärt:
14
Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen.
15
Die Vorsitzende fordert den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.
16
Der Angeklagte erklärte:
17
Ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen.
18
(Der Angeklagte überreicht einen Ausdruck an die Vorsitzende.)
19
Der Angeklagte erklärte:
20
Für Sie habe ich ein paar Infoblätter.
21
Der Angeklagte überreichte einzelne Ausdrucke an die Vorsitzende.
22
Die Vorsitzende forderte den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.
23
Der Angeklagte erklärte:
24
Ich nehme hier keinen Platz. Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen. Nein, ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen. Für Sie habe ich ein paar Infoblätter. Ich nehme hier keinen Platz.
25
Der Angeklagte legt fortlaufend Zettel auf den Richtertisch; diese werden zur Akte genommen.
26
Die Hauptverhandlung wurde um 14:18 Uhr unterbrochen und um 14:46 Uhr fortgesetzt.
27
Der Angeklagte wurde über seine persönlichen Verhältnisse wie folgt vernommen:
28
Hier steht das alles! Der Angeklagte überreicht einen ‚Personenausweis‘ auf den Namen A. G., mit einem Lichtbild, das ihn ausweist. Der Angeklagte erhält den ‚Ausweis‘ zurück.
29
Der Angeklagte erklärte:
30
Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen.
31
Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen.
32
Der Angeklagte stört weiter die Hauptverhandlung, indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet.
33
Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds.
34
Der Angeklagte erklärte:
35
Ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“.
36
Sodann ist der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss verkündet worden.
37
Im Anschluss an die Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll weiter wie folgt:
38
„Der Angeklagte erklärt: Ich lege Beschwerde ein.
39
Der Angeklagte erklärt, dass er wegen nicht Legitimierung der Richterin sich gegen die Durchführung der Hauptverhandlung weigert und es verweigert, sich hinzusetzen. Er bleibt weiterhin am Tisch der Vorsitzenden stehen und fordert sie immer wieder auf, sich zu legitimieren.
40
Der Angeklagte erklärte:
41
Ich werde die Polizei rufen. Ich werde sie festnehmen lassen. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse.
42
Dem Angeklagten wird angedroht, dass er aus dem Saal entfernt werde, wenn er nicht ruhig ist.
43
Der Strafbefehl vom 11.08.2017 wurde verlesen.
44
Der Angeklagte redet dazwischen: Ich kenne keinen Gärtner!
45
Der Angeklagte legt Ausdrucke während der Verlesung des Strafbefehls auf den Tisch der Vorsitzenden.
46
Der Angeklagte lacht während der Verlesung.
47
Der Angeklagte legt weiter während der Verlesung Vordrucke auf den Richtertisch. Dabei legt er diese der Vorsitzenden so hin, dass sie ihre Notizen nicht weiter vornehmen kann. Die Unterlagen werden insgesamt zur Akte genommen.
48
Der Angeklagte erklärte:
49
Ich fordere Sie das letzte Mal auf, sich zu legitimieren.
50
Der Angeklagte verließ eigenmächtig den Saal um 14:53 Uhr“.
51
Es folgen ein Beschluss über die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und der weitere Verhandlungsverlauf.
52
Bei den dem Hauptverhandlungsprotokoll nachgefügten Ausdrucken handelt es sich um zwölf einseitig bedruckte Blätter mit verschiedenartigen Texten bzw. Schreiben, die sich dem Sinn nach darauf beziehen, das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung der Gesetze sowie die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen.
53
Das letzte Blatt der dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll als Anlagen beigefügten Ausdrucke enthält als einziges einen Vordrucktext mit zum Ausfüllen offen gelassenen Stellen, wonach die ausfüllende Person Vornamen, Nachnamen, eventuellen Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort angeben sowie unter Angabe von Datum und Ort sowie mit Unterschrift und Dienstsiegel „in Kenntnis und Bewusstsein der Strafbarkeit einer falschen fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung“ gerichtsverwertbar an Eides statt“ folgende Erklärung abgeben soll: „dass ich Amtsträger nach deutschem RECHT Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir ist das SMAD- und das SCHAEF-Gesetz bekannt oder sollte im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem RECHT als Doppeltjurist bekannt sein. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des angehörenden Gerichts nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG und versichere des Eides statt, dass ich die/er gesetzlich- amtierende/r Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, dass das deutsche Recht für mich, - als auch für die Prozessbeteiligten-, gilt und ich mit den Prozessparteien nicht Partei (auch nicht über Standesrecht oder Auftraggeber / Arbeitgeber), bin. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Anwendung (nicht Geschäftsordnung nach dem ArbGG und nicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 – Schiedsgericht- (BRD-GmbH, Art. 133 GG)) und bin bei einem Staatsgericht tätig“.
54
cc) Dem Protokollinhalt ist in Verbindung mit den zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen, von dem Angeklagten der Vorsitzenden überreichten bzw. auf ihren Tisch gelegten Ausdrucken eindeutig zu entnehmen, welche Verhaltensteile des Angeklagten das Amtsgericht seinem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt hat. Das danach dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist auch hinreichend tatsächlich beschrieben worden.
55
(1) Das Hauptverhandlungsprotokoll erbringt in Zusammenschau mit dem protokollierten Ordnungsmittelbeschluss eindeutig, dass dem Beschluss das Verhalten des Angeklagten zwischen richterlicher Ordnungsmittelandrohung und Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses zu Grunde liegt.
56
Der Ordnungsmittelbeschluss und das amtsgerichtliche Hauptverhandlungsprotokoll enthalten dazu zwar keine ausdrücklichen Angaben. Aus der protokollierten richterlichen Androhung der Ordnungsmittelverhängung mit den Worten „Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen“ (Unterstreichung durch den Senat) folgt jedoch, dass die Ordnungsmittelandrohung für den Fall erfolgt ist, dass der Angeklagte ein bestimmtes künftiges Verhalten zeigt bzw. unterlässt, und damit ausdrücklich nicht auch mit Bezug auf vorangegangenes Verhalten. Dieses ist danach eindeutig nicht dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt, wenngleich es das dem Beschluss zu Grunde gelegte Verhalten insoweit unterstreicht und verdeutlicht, als nach allem das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte, diesem unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten sich auf der Grundlage seiner vorangegangenen Verhaltensweisen als Eskalation seines Verhaltens darstellt. Dass das dem Ordnungsmittelbeschluss nachfolgende Verhalten diesem nicht zu Grunde gelegt worden ist, versteht sich von selbst. Es belegt indes die Verfestigung des Angeklagten in dem seinem ordnungsmittelbegründenden Verhalten zu Grunde liegenden Gedankenkonstrukt.
57
(2) Das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist hinreichend tatsächlich beschrieben worden.
58
Der Annahme hinreichend tatsächlicher Beschreibung des dem angefochtenen Beschluss vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Verhaltens des Angeklagten steht nicht entgegen, dass dieses im Hauptverhandlungsprotokoll teilweise mit wertender Bezeichnung – „stört weiter“ – und allgemeiner Beschreibung – „dazwischen redet“ – ohne konkrete Angabe des Gesagten beschrieben worden ist, denn aus dem eindeutigen Zusammenhang mit dem vorangegangenen protokollierten Verhalten des Angeklagten er-gibt sich hier das konkret damit gemeinte Verhalten und Gesagte.
59
(a) Die Verwendung der Formulierung des – weiteren – Störens der Hauptverhandlung durch den Angeklagten für das dem Ordnungsmittelbeschluss unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten schadet, obwohl der Begriff „stört“ eine Wertung der Beurkundungspersonen bezeichnet und nicht eine konkrete Tatsache wiedergibt, hier nicht, weil das von den Beurkundungspersonen als störend bewertete Verhalten zugleich beschrieben worden ist, nämlich mit „indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet“.
60
Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang mit vorangegangenen protokollierten Verhaltensweisen sowie Erklärungen des Angeklagten, dass es dem Amtsgericht nicht allein auf das Stehen des Angeklagten als solches ankam, sondern auf die Art und Weise des Stehens und Verweigerns des Platznehmens, indem der Angeklagte nicht irgendwo im Sitzungssaal, sondern gerade vor dem Richtertisch stehen geblieben ist und, wie sich aus vorangegangenen Erklärungen und der der Stellung eines Ordnungsmittelantrages durch die Staatsanwaltschaft nachfolgenden Erklärung des Angeklagten ergibt, die Richterin zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Ausdruckes aufgefordert hat (unmittelbar vor der gerichtlichen Ordnungsmittelandrohung „Sie füllen mir das aus, sonst geht hier gar nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und unmittelbar nach dem Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Ordnungsmittelbeschluss „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“). Damit ist der wertende Begriff des Störens hinreichend mit konkreten Tatsachen, nämlich hier in Gestalt des Stehenbleibens vor dem Richtertisch zum Zweck des Einredens auf die Richterin, sie solle einen ihr von dem Angeklagten vorgelegten Vordruck ausfüllen, hinreichend mit konkreten Tatsachen gefüllt.
61
(b) Entsprechendes gilt für die Verwendung des allgemeinen Begriffs des Dazwischenredens.
62
Grundsätzlich kann die fehlende Konkretisierung eines Dazwischenredens eines Betroffenen sich als wesentliche Lücke erweisen, wenn das Beschwerdegericht nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, ob der Angeklagte dabei in Ausübung berechtigter Interessen gehandelt hat, etwa um eine Pause zu beantragen oder einen prozessualen Antrag zu stellen, so dass in Betracht kommt, dass das „Dazwischenreden“ im konkreten Fall keine Störung der Verhandlung durch ungebührliches Verhalten dargestellt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. März 2013, Az.: 1 Ws 102/13). Da Maßstab für die Beurteilung der Bezeichnung geahndeten Verhaltens durch das die Ordnungsmittelanordnung erlassende Gericht als ausreichend konkret ist, ob das Beschwerdegericht auf der gegebenen Grundlage überprüfen kann, ob der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss nach Art und Maß eine angemessene Ahndung darstellt, kann es nicht genügen, wenn bei unbegründet gebliebenem Ordnungsmittelbeschluss das Hauptverhandlungsprotokoll zu dem die Ordnungsmittelanordnung tragenden Verhalten ausschließlich die Angaben enthält: „Der Angeklagte sprach immer wieder dazwischen“ und „Nach nochmaligem Dazwischenreden des Angeklagten erging folgender Beschluss ...“ (so in dem der Entscheidung des OLG Nürnberg, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt).
63
So liegt es hier jedoch nicht. Ähnlich wie vorstehend zum wertenden Begriff weiteren Störens ausgeführt, steht hier auch die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung eines Verhaltens als Dazwischenreden in klar erkennbarem Zusammenhang zu den unmittelbar vorangegangenen und nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten („Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“), so dass sich als eindeutig zu Tage tretend ergibt, dass auch die dazwischen liegende, allgemein als Dazwischenreden bezeichnete weitere Erklärung des Angeklagten das von ihm in diesem Abschnitt der Hauptverhandlung verfolgte Anliegen betraf, darauf zu beharren, die Richterin habe den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen. Eine andere Alternative, die der Ordnungsmittelverhängung den Boden entziehen würde, kann hier ausgeschlossen werden.
64
b) Dass das Amtsgericht vor Erlass und Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dem Angeklagten dazu nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt hat, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Beschlusses.
65
Einem Betroffenen ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06; Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 13 m.w.N.). Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).
66
Beides lag hier vor. Ungebühr und Ungebührwille des Angeklagten standen außer Frage, nachdem er ausweislich seines Verhaltens trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorsitzende, Platz zu nehmen, fortgesetzt weiter vor dem Richtertisch stehen geblieben war und der Richterin Ausdrucke mit ausdrücklich bzw. dem Sinn nach die Geltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimität deren Organe und damit auch des Handelns der Richterin bestreitenden Texten vorgelegt sowie die Richterin mehrfach zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Vordruckes aufgefordert hatte. Auf dieser Grundlage lag auf der Hand, dass der Angeklagte die ausdrückliche Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Richterin ausgesprochenen Ordnungsmittelandrohung dazu genutzt hätte, weiter jedenfalls auf dem Ausfüllen des Vordruckes durch die Richterin zu insistieren. Das zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte auf den der Ordnungsmittelandrohung der Richterin nachfolgenden Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft statt einer Äußerung zur drohenden Ordnungsmittelverhängung erneut sein Anliegen, dass die Richterin seinen Vordruck ausfüllt, nunmehr eskalierend im Sinne eines Ultimatums („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus“) formuliert hat. Außerdem war der Angeklagte bereits wiederholt durch Aufforderung zum Platznehmen verwarnt und ihm ausdrücklich die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 300 Euro bzw. ersatzweise sechs Tagen Ordnungshaft angedroht worden.
67
2. In materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Angeklagten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.
68
a) Mit dem dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegten protokollierten Verhalten hat der Verurteile sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldig gemacht.
69
aa) Ungebühr liegt vor bei einem Verstoß gegen die zur sachgerechten Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung, die in der Beachtung der Ordnungsvorschriften, der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte für alle Verfahrensbeteiligten und der Schaffung sowie Sicherung einer Atmosphäre ruhiger Sachlichkeit, Distanz und Toleranz, die die erforderliche Suche nach der Wahrheit und dem Recht ermöglicht sowie dem Ernst der Rechtsprechungstätigkeit und der Würde des Gerichts gerecht wird, besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2006, Az.: 2 Ws 55/06 m.w.N.; Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 6 ff.; Wickern, a.a.O. Rn. 2 ff.).
70
Nach diesem Maßstab ist als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG etwa schon zu werten, wenn ein Angeklagter in unangemessener Kleidung oder im Zustand der Trunkenheit erscheint oder sich beim ersten Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht oder bei der Urteilsverkündung nicht erhebt, wenn dieses in der Absicht geschieht, das Gericht herauszufordern und zu verletzen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 187 Rn. 3 m.w.N.).
71
Die Ungebühr muss zudem nach § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldhaft sein, womit nach Sinn und Zweck der Norm eine vorsätzliche Begehung gemeint ist (Schmitt, a.a.O., § 178 GVG Rn. 4 m.w.N.).
72
bb) Danach ist hier von ungebührlichem Verhalten des Angeklagten im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG auszugehen, das auch schuldhaft erfolgt ist.
73
Indem der Angeklagte sich nach der richterlichen Ordnungsmittelandrohung für den Fall, dass er nicht Platz nimmt, dem widersetzt hat und stattdessen vor dem Richtertisch stehen geblieben ist sowie die Richterin zunehmend insistierend weiter aufgefordert hat, den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen, hat er gegen die zu sachgerechter Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung in Gestalt der Regelung über die gemäß § 238 Abs. 1 StPO der Vorsitzenden obliegenden Verhandlungsleitung verstoßen.
74
Dabei handelt es sich auch nicht um einen etwa nur unwesentlichen Verstoß, da die Regelung über die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligter und der Schaffung sowie Sicherung der vorstehend beschriebenen Verhandlungsatmosphäre zum Zweck der Ermöglichung sachlicher Suche nach Wahrheit und Recht dient. Zugleich hat der Angeklagte mit seinem dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegenden Verhalten das Gericht in dessen Autorität verletzender Weise herausgefordert, indem er damit zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden fügen, sondern in Umkehrung der gesetzlichen Regelungen selbst den Ablauf der Verhandlung und das Handeln der Vorsitzenden bestimmen zu wollen.
75
Die mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebrachte Haltung des Angeklagten, in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung von der Richterin zu verlangen, ihm als Angeklagten einen Vordruck auszufüllen, verletzt zudem bereits an sich Würde und Ehre des Gerichts, die ein solches Ansinnen als abwegig erscheinen lassen. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung des Textes des einzigen insoweit in Frage kommenden Blattes von den dem Hauptverhandlungsprotokoll angefügten in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten vorgelegten Schriftstücke.
76
Das ungebührliche Verhalten war auch schuldhaft. Der Angeklagte ist am 28. September 1957 in Hamburg geboren worden. Sein Alter von derzeit sechzig Jahren lässt keinen Rückschluss auf eine etwaige Schuldunfähigkeit zu. Nach Aktenlage ist vor der Hauptverhandlung auf Grund von dem Angeklagten eingereichter Schreiben ermittelt worden, ob für ihn eine gesetzliche Betreuung besteht, was nach Aktenlage nicht der Fall ist. Laut nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom 7. Dezember 2017 zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen gehört der Angeklagte der Bewegung der so genannten Reichsbürger an und ist er bislang einmal, am 20. Dezember 2016, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Strafe verurteilt worden. Auch daraus ergeben sich weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 und den von ihm in dieser eingereichten bzw. auf den Richtertisch gelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit.
77
b) Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken.
78
aa) Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5 und 1.000 Euro gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 42), den allgemeinen Grundsätzen für die Zumessung von Sanktionen folgend (Wickern, a.a.O., Rn. 24) und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht erstreckt sich auf Art und Maß der Festsetzung (OLG Celle in NStZ-RR 2012, 119; Wickern, a.a.O., § 181 GVG Rn. 13 m.w.N.; zum eigenen Ermessen des Beschwerdegerichts vgl. OLG Neustadt in NJW 1962, 602; HansOLG, Beschluss vom 7. November 2014, Az.: 1 Ws 117/14).
79
Dass bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stellung des Ordnungsgeldes tritt, folgt aus § 178 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von einem Tag bis zu sechs Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 EG-StGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 EGStGB). Als Ersatz für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eines Ordnungsgeldes ist die Höhe der Ersatzordnungshaft nach der Natur der Sache an der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes zu orientieren, wobei bei Teilung des Ordnungsgeldbetrages durch die Anzahl der Tage der Ersatzordnungshaft kein Rest verbleiben darf, wie etwa bei einem Ordnungsgeld von 100 Euro und ersatzweise vier Tagen Ordnungshaft oder Verhängung von jeweils einem Tag Ordnungshaft für je 50 Euro Ordnungsgeld (vgl. Schmitt, a.a.O., Art. 6 EGStGB Rn. 4).
80
bb) Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu sehen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers sich als massiv darstellt, indem er nach mehreren vorangegangenen Ermahnungen die Verhandlungsleitung der Vorsitzenden und damit die Hauptverhandlung gestört sowie zugleich mit seinem Verhalten Würde und Ehre des Gerichts herabgesetzt hat. Der Zeitpunkt der Störung kann bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Das Handeln des Angeklagten war darauf gerichtet, von Anfang an die Verhandlungsleitung der Gerichtsvorsitzenden zu beeinträchtigen und damit insgesamt einen geordneten Verhandlungsablauf sowie damit die Wahrheits-, Rechts- und Urteilsfindung mindestens zu erschweren. Das dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegende Verhalten liegt auf der Linie der durch den Angeklagten von Anfang an verfolgten Störungsabsicht und stellt sich mit unter anderem dem ultimativen Auffordern der Richterin zum Ausfüllen eines ihr zuvor von ihm überreichten Ausdrucks („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“) als Eskalation des Störens der Verhandlungsleitung der Richterin dar.
81
Auf Seiten des Angeklagten ist in den Blick zu nehmen, dass er nach Maßgabe der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der so genannten Reichsbürgerbewegung verfangen ist. Des Weiteren war die persönliche Rolle des Beschwerdeführers als Angeklagter des vorliegenden Verfahrens ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht getroffen worden sind, so dass zu seinen Gunsten von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen ist.
82
Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtliche Ordnungsgeldbemessung mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300 Euro und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit sechs Tagen nicht zu beanstanden.

III.
83
Im Hinblick auf die bisher nicht bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weist der Senat darauf hin, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1, Art. 1 EGStGB die Bewilligung einer Ratenzahlungsmöglichkeit im Verfahren der Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses in Betracht kommt.

IV.
84
Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
[close]

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=JURE180003717&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2935 am: 13. März 2018, 18:38:05 »
Der SPIEGEL interviewt Tobias Ginsburg, Autor des Buchs "Die Reise ins Reich. Unter Reichsbürgern":


http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/reichsbuerger-manche-traeumen-von-ostpreussen-andere-vom-weltraum-a-1197807.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2936 am: 13. März 2018, 18:49:21 »
Die NeoNazis bei VK - da sind ja auch viele von unserer Klientel zu finden.

Spoiler
13.03.2018 | 09:35 Uhr
13.03.2018 um 09:45 Uhr
Das Schattenreich: Wie deutsche Nazis Russlands Facebook-Klon VKontakte für ihre Propaganda nutzen



VKontakte ist das größte soziale Netzwerk Russlands. Auch in Deutschland findet die russische Facebook-Alternative zunehmend Nutzer und wird zum Sammelbecken für Neonazis und Rechtsradikale. Während die deutsche Regierung versucht, mit Gesetzen gegen Hass und Hetze bei Facebook vorzugehen, scheint sich die russische Alternative derweil zu einem virtuellen rechten Paralleluniversum zu entwickeln. Es reichen wenige Klicks, um Teil der rechten Community zu werden.

Von Nora Burgard-Arp

„Heil Hitler. Danke für deine freundschaft akzeptanz“: Gerade einmal 24 Stunden, nachdem ich mich bei der russischen Facebook-Alternative Vkontakte angemeldet habe, prangt ein Hakenkreuz auf meiner Seite. Geposted von einem Mann, dessen Profilbild einen SS-Soldaten zeigt und der als seinen Geburtstag den 20. April angibt. Auf meinem eigenen Profilbild ist ein Adler zu sehen, ich nenne mich Mia. Ich gebe nur wenig Persönliches an, lediglich, dass ich konservative Christin bin. Das Motto meines Alter Egos lautet „Family First“. Alle anderen Felder, beispielsweise die Frage nach meiner politischen Gesinnung, lasse ich frei. Mit Hilfe von Mia will ich herausfinden, wie leicht oder schwer es ist, in dem sozialen Netzwerk Anschluss an die rechte Szene zu finden.

Eva Braun und Rudolf Heß in der Freundesliste

Als erste Handlung liked Mia Seiten und tritt öffentlichen Gruppen bei: „Lügenpresse“, „Journalistenwatch“, „Deutsche Patrioten“, „Islam gehört niemals zu Deutschland“. Dann startet sie den Versuch, in eine geschlossene Community zu kommen und stellt eine Beitrittsanfrage in der Gruppe „Unser Früher Adolf Hitler“. Nach nur fünf Minuten schaltet der Admin sie frei. Weitere fünf Minuten später hat sie 20 Freundschaftsanfragen und acht Vorschläge für neue Gruppen: „Wir Nazis hassen Juden“, „Nazi Deutschland“, „Meine Ehre heisst Treue“, „Bund Deutscher Mädel“, „Nazi Mitglieder“, „Nazi zu sein ist mein stolz – Heil Hitler“, „Adolf Hitler Nazi Kameradinnen“ und „Ich bin eine Nazi Frau“. Ich nehme in Mias Namen alle Anfragen an und verschicke selber weitere: Nach fünf Tagen hat Mia knapp 50 Freunde. Die meisten von ihnen aus Deutschland, einige aus den USA und manche aus Russland. Eine Frau nennt sich Eva Braun, ein Mann Rudolf Heß. Eine ihrer neuen Freundinnen posiert mit SA-Mütze. Manche von ihnen haben ebenfalls einen Adler als Profilbild, andere eine Deutschlandfahne, manche gar ein Hakenkreuz. Anschluss geglückt.

2006 von den beiden Brüdern Nikolai und Pawel Durow gegründet, hat sich der russische Facebook-Klon Vkontakte mittlerweile zu einem der größten sozialen Netzwerke der Welt entwickelt. In Osteuropa rangiert es auf Platz 1 der meistgenutzten Social-Media-Plattformen. Nach eigenen Angaben hat VKontakte aktuell 97 Millionen monatliche Nutzer (Stand März 2018). Zum Vergleich: Facebook hatte im vierten Quartal des vergangenen Jahres rund 2,13 Milliarden monatliche Nutzer; in Deutschland wird Zuckerbergs Netzwerk von rund 30 Millionen Personen genutzt (Stand Mai 2017). Die Webseite Vk.com kam im Januar 2018 laut Hochrechnungen von SimilarWeb auf weltweit 2,9 Milliarden Visits – Seitenbesuche via App nicht mitgezählt. Deutschland ist mit zwei Prozent der Visits das fünftstärkste Land in Sachen VK-Traffic – hinter Russland, Ukraine, Weißrussland und Kasachstan.
Rechte Hetze mit Stilmitteln der Popkultur

Der offen ausgelebte Hass bei Vkontakte schlägt mir unmittelbar entgegen. Mias Timeline ist mittlerweile zu einer bunten Mischung unterschiedlicher rechter Ideologien geworden: Ich sehe aufgeregte Posts von „Islamkritikern“, die fleißig Beiträge von Seiten wie dem Blog Halle-Leaks teilen, in denen vor „Vergewaltigung und Terror“ durch „Afghanen“ gewarnt wird und die sich darüber ärgern, dass „die Flüchtlinge“ deutschen Männern Ausbildungsplätze wegnehmen. Ich sehe Verschwörungstheorien über die „Pharma-Mafia“ in der „Deutschland GmbH“, die die „normalen Bürger“ mit Gift absichtlich krank hält und die „Eliten“ bewusst verschont. Ich sehe Memes, auf denen schwarze Menschen mit Affen verglichen werden. Ich sehe Holocaust-Leugnungen und Juden-Hass. Und ich sehe Aufrufe zur Gewalt: „Hängt sie, solange es noch Bäume gibt“, „Wie gern würde ich einem davon mal den Schädel einschlagen“, „Da hilft nur noch Selbstjustiz“.

Sicher machen diese extremen Nutzer angesichts der monatlichen VK-Nutzungszahlen keine Mehrheit aus. Doch in dem subjektiven Ausschnitt meiner persönlichen Timeline koexistieren „Flüchtlinge zurück nach Syrien“-Rufer neben Hitler-Fans und „White-Pride“-Anhängern aus den USA. Sie alle lehnen die „Mainstream-Medien“ ab und sind davon überzeugt, dass ihre Stimme in der Öffentlichkeit „von der westlichen Maulkorb-Demokratie“ absichtlich zensiert werden soll. Rechtsextreme Parteien sind ebenfalls bei Vk.com vertreten: die NPD hat einen Account und die Neonazi-Kleinpartei Der Dritte Weg auch. Insgesamt haben sie etwas mehr als 2.000 Follower. Ob die Seiten offiziell von den Parteien selbst betrieben werden, lässt sich nur schwer feststellen. Einen verifizierenden blauen Haken haben sie jeweils nicht.

Besonders arg geht es bei VK in den Gruppen zu: Hier werden beispielsweise Audiomitschnitte von Adolf Hitlers Reden geteilt oder Karikaturen, die offenbar noch aus dem dritten Reich stammen. Beliebt scheinen außerdem Netz-typische Memes und GIFs zu sein, um volksverhetzende und gewaltverherrlichende Inhalte zu transportieren: Extremismus als Teil der Popkultur.

„Seit Entstehen des Internets hat der Rechtsextremismus in Deutschland eine Renaissance erlebt“, sagt Kai Brinckmeier. Der Kommunikations- und Politikwissenschaftler forscht zu rechtsextremer Kommunikation im Netz und betont im Gespräch mit MEEDIA, dass vor allem soziale Netzwerke für extreme Strömungen sehr wichtig seien. „Aus politikwissenschaftlicher Perspektive war der Rechtsextremismus nie eine einheitliche Ideologie, sondern ein Sammelsurium aus verschiedenen Theorien und Facetten. So gibt es beispielsweise neu-rechte Identitäre, politische Parteien, Skinheads und so weiter“, so Brinckmeier. In den Zeiten vor dem Internet hätten sie nur schwer zueinander gefunden, sagt der Wissenschaftler, doch jetzt könnten sie sich leicht austauschen, für Veranstaltungen mobilisieren und auch neue Anhänger gewinnen.
Digitale Kommunikation ist für Extremisten ein Glücksfall

Vorher bestehende Grenzen zwischen unterschiedlichen Akteuren würden in den sozialen Netzwerken eingerissen, wodurch ein Push entstehe, eine Bewegung. Die Fragmentierung löse sich zum Teil auf und die verschiedenen Strömungen könnten gebündelt werden. „Dementsprechend ist die digitale Kommunikation für Extremisten ein Glücksfall“, sagt Brinckmeier.

Besonders problematisch stuft Kai Brinckmeier dabei ein, dass Menschen aus dieser Szene nahezu komplett autark in einer rechtsextremen virtuellen Welt leben und darin verschwinden können. „Sie knüpfen dort Freundschaften, hören online die Musik, die zu ihrer Gesinnung passt, lesen diejenigen Medien, denen sie vertrauen, kaufen Kleidung und lachen am Abend über vermeintlich lustige Witz-Bildchen“, sagt er, „sie erfahren, dass es viele andere Menschen gibt, die ein ähnliches Weltbild haben und das stiftet Identität.“

Zum virtuellen Leben im Parallelnetzwerk Vk.com gehört auch dazu, sich von den großen „Mainstream“-Netzwerken abzugrenzen: Facebook wird einvernehmlich zum Feind erklärt, der den Bürgern im Auftrag der Regierung den Mund verbieten soll. So wird auf der Seite der AfD vor allem darüber diskutiert, wann wer wieso bei Facebook gesperrt oder „zensiert“ wurde. Ob der AfD-Account tatsächlich ein öffentlicher Web-Auftritt der Partei ist, ist auch hier nicht eindeutig erkennbar. Der letzte Beitrag stammt bereits aus dem Jahr 2015. Er lautet: „Liebe Freunde, wir haben uns diese Seite für den ‚Fall der Fälle‘ erstellt, werden diese aber bis auf Weiteres nicht besonders pflegen.“ Mit „Fall der Fälle“ scheint eine Sperrung bei Facebook gemeint zu sein. In der Kommentarspalte unter dem Beitrag sehen viele Nutzer eine Sperrung oder das Löschen eines Kommentars als eine Art Auszeichnung an, als Preis dafür, dass sie weiter umeingeschüchtert für das kämpfen, woran sie glauben.

Bundesamt für Verfassungsschutz ist die Problematik bekannt

In Deutschland wird seit Monaten darüber diskutiert, wie der digitale Hass bei Facebook bekämpft werden kann: auf politischer Ebene soll das NetzDG helfen, in der Gesellschaft formieren sich Netz-Gegenbewegungen wie #ichbinhier. Doch ein einziger Blick hinüber zu Vkontakte genügt, um den Eindruck zu bekommen, dass  sich hier ein Auffangbecken entwickelt hat – für all diejenigen, die bei Facebook keinen Platz (mehr) finden. Zwar steht in den Nutzungsbedingungen des Netzwerkes, dass Faschismus und Rassismus verboten seien genau wie Diskriminierung und Aufrufe zur Gewalt. Und es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Beiträge und Kommentare zu melden. Doch angesichts der existierenden Beiträge darf bezweifelt werden, wie effektiv die Macher von Vkontakte gegen Verstöße tatsächlich vorgehen.

Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist die Problematik bei Vkontakte bekannt, wie eine Sprecherin gegenüber MEEDIA bestätigt und erklärt: „Soziale Netzwerke werden seit geraumer Zeit auch durch Rechtsextremisten genutzt. Sofern diese bezüglich der Frage nach möglichen Alternativen zu Facebook den zahlreichen, im Internet kursierenden Empfehlungen folgen und sich beispielsweise in Richtung des russischen Netzwerkes vk.com orientieren, nutzt das BfV auch dieses ‚Ausweichnetzwerk‘ als Informationsquelle.“ Angesichts der Vielzahl digitaler Kommunikationswege sei eine dauerhafte Etablierung VKs als das vorrangig genutzte soziale Neztwerk deutscher Rechtsextremisten jedoch bis heute ausgeblieben. „Erhält das BfV im Rahmen dieser Informationsgewinnung im Internet beziehungsweise bei vk.com Kenntnis von Netzwerkprofilen und dort geposteten Inhalten, die offensichtlich strafrechtlich relevante Aktivitäten oder Äußerungen beinhalten, unterrichtet das BfV die zuständigen Polizeibehörden“, sagt die Sprecherin des BfV weiter. Eine Statistik zur Anzahl von gemeldeten oder bearbeiteten Beiträgen liege nicht vor, so der BfV auf Nachfrage von MEEDIA.

Nach einer Woche als Mia bei Vkontakte habe ich gemerkt, wie schnell der Kontakt zu (Rechts-)Extremen in einem sozialen Netzwerk tatsächlich aufgebaut werden kann – und zwar innerhalb weniger Stunden. Als mich ein erster User privat anschreibt, melde ich mich ab. Doch wer tatsächlich ernsthaftes Interesse an extremistischen Ideologien hat, dem stehen wohl kaum Hindernisse im Weg, um mit den Akteuren in Verbindung zu treten und Inhalte zugespielt zu bekommen.
[close]
http://meedia.de/2018/03/13/das-schattenreich-wie-deutsche-nazis-russlands-facebook-klon-vkontakte-fuer-ihre-propaganda-nutzen/
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2938 am: 13. März 2018, 19:58:47 »
Der SPIEGEL interviewt Tobias Ginsburg, Autor des Buchs "Die Reise ins Reich. Unter Reichsbürgern":


http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/reichsbuerger-manche-traeumen-von-ostpreussen-andere-vom-weltraum-a-1197807.html

Erste Kundschaft in den Kommentaren!
Erzählt man jemals meine Geschichte soll man sagen, ich ging meinen Weg mit Giganten. Menschen vergehen wie des Winters Weizen, doch das Sonnenstaatland vergeht nie!
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #2939 am: 13. März 2018, 20:21:27 »
Erste Kundschaft in den Kommentaren!

Stimmt, so langsam laufen sie auf!

Am besten gefällt mir bisher:

Zitat
Fakt ist aber, dass sich einige Menschen erfolgreich gegen ihre BRD-Staatsbürgerschaft geklagt haben. Das heißt: sie müssen ganz konkret keine Steuern zahlen. Wie das funktioniert, weiß ich nicht.

Sie haben "sich" geklagt.  ???
Es ist Fakt, aber er weiß nicht, wie es funktioniert ...

 :rotfl:
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