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Für Saarbrücker Verhältnisse war der Andrang von Journalisten und Hobby-Juristen groß, als die 4. Zivilkammer des Landgerichts am Freitag über eine Unterlassungsklage wegen eines Facebook-Posts verhandelte. Der Grund für das Interesse war der Verfügungsbeklagte: Til Schweiger. Der bekannte Filmschaffende war von der Verfügungsklägerin, einer 58 Jahre alten Frau aus dem saarländischen Sulzbach, auf Facebook angegangen worden.
Über die private Messenger-Funktion schrieb ihm die frühere Fremdsprachensekretärin nach der Bundestagswahl: „Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg.“ Die Frau bezog sich dabei auf eine angebliche Ankündigung Schweigers (die dieser bestreitet), er werde im Falle eines Einzugs der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen. Den Vorwurf bezüglich Wortwahl und Demokratieverständnis sah die Frau durch die Kritik Schweigers an Leuten gedeckt, die sie vor Gericht als „Andersdenkende“ bezeichnete.
Der auch für seine Facebook-Aktivitäten bekannte Schauspieler und Regisseur („Keinohrhasen“, „Zweiohrküken“) postete danach die Nachricht der Verfügungsklägerin samt Foto und Klarnamen und fügte einen Kommentar hinzu, den der Richter, an der Stelle etwas herumdrucksend, als „anzüglich“ bezeichnete. O-Ton Schweiger, garniert mit zwei nach oben gereckten Daumen und Wassertropfen: „hey schnuffi...! date!? nur wir beide?!“
Die Frau sieht in der Veröffentlichung eine Persönlichkeitsverletzung. Sie habe danach Spott und Häme erlebt, sagte sie am Rand der Verhandlung, sogar eine Morddrohung habe sie erhalten. Ihr Ziel, so ihr Anwalt, sei die Löschung von Schweigers Post, der am Freitag weiter auf seiner Facebook-Seite nachzulesen war. Die Gegenseite, vertreten durch eine Anwältin Schweigers, der nicht gekommen war, sieht in der Öffentlichmachung ein zulässiges Vorgehen gegen Hetze.
Auf die Frage des Vorsitzenden Richters nach ihrer Motivation für ihre Nachricht an Schweiger sagte die Frau, sie habe ihn „vielleicht ein bisschen provozieren“ wollen. Schweiger sei ein Vorbild für junge Leute, da könne er Anhänger einer demokratisch gewählten Partei (der AfD) nicht verunglimpfen. Ob sie also erzieherisch habe tätig werden wollen, fragte der Richter. Sie: „So in etwa.“
Die Kammer machte deutlich, dass es in der Entscheidung um eine Güterabwägung gehe, mit Risiken für beide Seiten. Sie wies auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hin, nach dem eine ungenehmigte Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze, wenn der Inhalt oder die Person nicht von besonderem öffentlichen Interesse seien. Das spricht eher gegen Schweiger. Andererseits, so der Richter, sei Schweiger „durchaus erheblich angegangen“ worden. Im Übrigen habe die Frau den Schweiger-Post Tage danach in einer einige tausend Mitglieder umfassenden Facebook-Gruppe selbst gepostet und sich damit „geoutet“. Die beiden Seiten wollen sich nun um eine gütliche Einigung bemühen. Gelingt das nicht, entscheidet das Gericht am nächsten Donnerstag.