Zu den eigentlichen Straftätern der afd kann man ihn ja nicht rechnen, denn offenbar ist er nicht mehr in der afd.
Spoiler
Die Hauptverhandlung in zwei Akten
Über den ersten Prozesstag hatten wir bereits kurz berichtet (siehe Link am Ende).
Es gibt aber noch relevante Ergänzungen zum ersten Akt am 14.12.2022: Der Angeklagte stilisierte sich zum Opfer einer Hetzkampagne gegen ihn und auf der anderen Seite zum Wohltäter als Spender an afrikanische Länder, ohne hierfür Beweise zu erbringen. Bühler beschuldigte die „Antifa Walldorf“ mit einem Flugblatt („Flyer“) Stimmung gegen ihn zu machen. Er beteuerte zwar ein Foto mit Angela Merkel aus dem Facebookprofil einer Angelika Ritscher-Engert geteilt zu haben und dieses mit dem eigenen Kommentar (sinngemäß) „Die Mutter allen Übels sei und komme daher…“ versehen zu haben, aber niemals ein Video aus der Quelle des Attila Hildmann aus deren Profil bei Facebook. Außerdem hätte er das Foto wegen seines Wahlkampfs in Walldorf zeitnah wieder gelöscht („er wollte keine potenziellen Wähler verschrecken“). Ritscher-Engert, eine Unternehmerin aus Ludwigshafen/Rhein, gab er zur Aussage, würde er entfernt kennen. Auch sein Strafverteidiger versuchte den Verdacht eines Verbreitungsdelikts auf diese nicht unbekannte Frau aus Ludwigshafen lenken zu wollen. Das Video, um das es ging hätte er erstmals bei der Akteneinsicht bei seinem Anwalt gesehen und bezeichnete dieses als „♥♥♥“.
Frau Ritscher-Engert agierte nachweislich zumindest bis 2020 in ähnlichen rechten Milieus wie der Angeklagte. Eine gewisse Übereinstimmung in bestimmten Themen zwischen den beiden Personen ist unstrittig. Zu dieser Frau später mehr. Weiter sagte Ralph Bühler, dass er sich „oft“ mit PolitikerInnen in Berlin treffen würde und er es als seine Aufgabe sehen würde, darüber zu berichten (in seinem Telegram-Kanal).Erwähnenswert ist auch, dass Bühler als Beschuldigter der Ladung durch die Polizei zur Vernehmung nicht nachkam.
Der zweite Akt (04.01.2023)
Beim heutigen Verhandlungstag wurden zwei Zeugen (beide aus Walldorf) der Anklage gehört, die am ersten Prozesstag entschuldigt waren. Diese gaben zu Protokoll, dass Zeuge 1 (Steller der Strafanzeige) durch Zeuge 2 (Hinweisgeber) über das Videoposting bei Ralph Bühler im Mai 2021 in Kontakt traten. Der Hinweisgeber kennt Ralph Bühler seit 2018, als dieser bei einer Parteiveranstaltung von Bündnis90/Die Grünen in Schwetzingen als Störer negativ auffiel. Seitdem würde er Ralph Bühler in sozialen Netzwerken folgen, insbesondere als dieser seine Kandidatur in Walldorf publik gemacht hatte.
Der Steller der Strafanzeige gab an seit inzwischen 15 Jahren zum Thema Antisemitismus zu forschen. Vor diesem Hintergrund habe er sich das Video angesehen und daraufhin Strafanzeige wegen des Verdachts der Volksverhetzung gestellt.
Der Strafverteidiger fragte beide Zeugen, ob sie weitere Kenntnisse über das originär bei der Richtscher-Engert gepostete Video (mutmaßlich produziert von Attila Hildmann) hätten. Was beide verneinten oder angaben dazu keine Erinnerung mehr zu haben. Auch Bühler befragte den zweiten Zeugen. Wobei die Befragung einer eigenen Stellungnahme zu Geschehnissen darstellte, was vor Gericht nicht zulässig ist. Dieses Ansinnen wurde sowohl vom Staatsanwalt als auch von Bühlers Anwalt deutlich unterbunden.
Die Beweisaufnahme wäre an dieser Stelle beendigt gewesen. Aber es fehlte eine weitere geladene Zeugin: nämlich besagte Angelika Ritscher-Engert; diese fehlte unentschuldigt.
Der Staatsanwalt sagte, dass gegen diese Zeugin ebenfalls ermittelt wurde. Das Verfahren aber an die zuständige Staatsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz abgegeben wurde. Die vorsitzende Richterin ergänzte: Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat einen rechtskräftigen Strafbefehl gegen Angelika Ritscher-Engert erlassen (Volksverhetzung).
Video, Plädoyers, das letzte Wort und das Urteil
Bereits beim ersten Prozesstag wurde das zur Anzeige gebrachte Video abgespielt. Wir wollen aus Gründen keine expliziten Inhalte rezitieren. Ganz allgemein: Es bedient Verschwörungstheorien ebenso, wie es die Menschenwürde grundsätzlich in erheblichem Umfang herabwürdigt und zu Hass und Hetze aufruft.
Die Plädoyers hätten nicht unterschiedlicher ausfallen können.
In gefühlten 5 Minuten begründete der Vertreter der Anklagebehörde seine Strafforderung: Der Angeklagte habe sich nicht schuldeingeständig gezeigt. Die Beweisaufnahme habe zweifelsfrei gezeigt, dass der Anklagevorwurf vollständig durch Zeugenaussagen und dem gesicherten Beweismaterial erbracht ist. Somit muss über den ursprünglichen Strafbefehl hinaus eine Verurteilung über 120 Tagessätze mit 40 Euro erfolgen (unter Berücksichtigung dessen Einkommen als ALG1-Bezieher).
Der Strafverteidiger forderte Freispruch für seinen Mandanten, da es weder objektiv noch subjektiv in der Hauptverhandlung bewiesen werden konnte, dass Ralph Bühler sich strafbar gemacht hat. Für seinen Vortrag benötigte der Anwalt gefühlte 30 Minuten, um lückenhaft den §130 (Volksverhetzung) rauf und runterzureiten, Zitate umfänglich aus seiner Stellungnahme zur Anklage vorzutragen, um ein Urteil eines Gerichts in Berlin-Tiergarten ebenso zu erwähnen, wie eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes der Bundesregierung zu diesem Anklagepunkt. So weit, so schlecht. Außerdem sei sein Mandant in der Verhandlung enormen emotionalem Druck (unnötigerweise) durch das Abspielen des Videos ausgesetzt worden. Sein Tun (Ralph Bühler) als Politaktivist wäre führend in der Beweisaufnahme gewesen.
Der Angeklagte hatte das letzte Wort:
Ralph Bühler attackierte zuerst den Staatsanwalt. Wie dieser sich (sinngemäß) erdreisten könnte ihn verurteilen zu wollen. Er selbst wäre nur wahrhaftig und faktenbasiert. Bühler würde den Attila Hildmann sofort aus der Türkei herausgeholt, vor Gericht gestellt und verurteilt sehen wollen. Die Eskalationen gegen ihn wären von (sinngemäß und er deutete mit dem Finger in den Zuschauerraum) „von den Leuten da betrieben worden, die da fleißig mitschreiben.“ Er hätte alle Beweismittel seiner (angeblichen) politischen Gegner gesammelt und würde jetzt gegen diese Personen juristisch vorgehen. Die Rhein-Neckar-Zeitung (gegründet 1945) bezeichnete er als alternatives Medium, welches tendenziös zu seinem Nachteil vorverurteilend berichtet hätte. Dem Kommunalinfo Mannheim (publiziert seit 1989) unterstellte er Fotomanipulationen in der Berichterstattung über seine Person. Bezüglich einer Kündigung eines seiner Konten (Sparkasse) wüsste er, dass diese „von ganz oben angeordnet worden wäre“. Er kündigte an, dass er weiterhin seinem Wahrheitsverständnis nach als Politaktivist tätig sein wird.
Schuldig im Namen des Volkes
Wegen nachgewiesener Volksverhetzung verurteilt wurde Ralph Bühler zu einer Geldstrafe von € 4.800,- plus Verfahrenskosten und eigenen Auslagen. Die Vorsitzende Richterin folgte in ihrem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft (120 Tagessätze zu 40 Euro). In der mündlichen Urteilsverkündung wurde gesagt, dass die Anklagevorwürfe umfänglich durch die Beweisaufnahme bewiesen werden konnten, dass die Aussagen des nunmehr Verurteilten in Teilen unglaubwürdig waren und seine Verteidigung einseitig und unvollständig zum §130 (Volksverhetzung) vorgetragen hat. Zudem hatte es Ralph Bühler versäumt sich zum Strafbefehlsantrag/Beschuldigtenvernehmung zu äußern und konnte vor Gericht nicht schlüssig erklären, dass er kein Video, sondern nur ein Foto geteilt hätte. Durch seine, wenn auch nur möglicherweise flüchtige Bekanntschaft mit Ritschert-Engert, hat er im vollen Wissen über den Inhalt des Videos, dieses weiterverbreitet. Damit ist der Anklagevorwurf der Volksverhetzung erfüllt, da das Video die Menschenwürde verletzt und zu Hass aufstachelt. Aus Sicht des Gerichts objektiv, wie subjektiv. Mildernd auf das Urteil wirkt sich aus, dass der Beklagte bislang nicht vorbestraft war und sich vor Gericht von jeglichem Antisemitismus distanziert hat.
Es darf bezweifelt werden, dass die Geldstrafe die richtige Verurteilung war. Freunde des Bühlers hatten schon seit Bekanntsein der Ermittlungen zu Spenden bzw. geldwerten Schenkungen aufgerufen und dabei dürften einige tausend Euro zusammengekommen sein. Eine Verurteilung auf Sozialstunden wären im Sinne der Resozialisierung des Ralph Bühler und der Demokratiestärkung in unserem Land wünschenswerter gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig – Rechtsmittel sind gegen das Urteil zulässig.
Erstbericht Rhein-Neckar-Zeitung am 21.06.2021
Und wieso „Richterin“? Seit wann darf eine Frau über einen Mann richtigen!!1!!!11!!!!
Wir wollen auch seinem Auftritt beim „Querdenker“ Bürgermeisterkandidat im südhessischen Lorsch gedenken^^: