Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1364322 mal)

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Offline Neubuerger

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10245 am: 25. April 2022, 10:05:57 »
Demokraten müssen jede Wahl gewinnen, Faschisten nur eine.

Das ist wie bei Terroristen: Die brauchen nur einen erfolgreichen Versuch.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10246 am: 25. April 2022, 11:26:49 »
Die Kundschaft mal wieder:


Zitat
AKTUELL
»Königreichs-Bürger« wegen Urkundenfälschung verurteilt

25. April 2022 Sebastian Lipp
Das Amtsgericht Günzburg verurteilt einen vermeintlichen Königreichs-Bürger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 750 Euro.

Am Donnerstag musste sich ein Reichsbürger wegen Urkundenfälschung vor dem Amtsgericht Günzburg verantworten. Der zur Tatzeit fast 30 Jahre alte Angeklagte aus Ulm stellte, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, am 13. April 2019 in Wittenberg einen »Antrag auf Staatsangehörigkeit zum Königreich Deutschland« und beantragte von seinem damaligen Wohnsitz in Leipheim aus die Ausstellung einer »Identitätskarte für Staatsangehörige des Königreichs Deutschland«.

Dabei belegte er demnach seine Identität durch die Vorlage seines bundesrepublikanischen Ausweises und legte ein Lichtbild von sich bei. Daraufhin wurde ihm, wie von ihm beabsichtigt, unter dem Datum 26. April 2019 ein Fantasieausweis einer Identitätskarte »ausgestellt vom Königreich Deutschland« übermittelt.

Das Amtsgericht ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft gefolgt und verurteilte den Königreichs-Anhäger zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. (1 Cs 201 Js 9813/21) Wird das Urteil rechtskräftig, hat der Verurteilte also 750 Euro sowie die Gerichtskosten zu begleichen.

https://allgaeu-rechtsaussen.de/2022/04/25/guenzburg-koenigreichs-buerger-wegen-urkundenfaelschung-verurteilt/

15 € Tagessatz, soso ... ein Verehrer von Peter Hartz ...
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline kairo

Re: Presseschnipsel
« Antwort #10247 am: 25. April 2022, 11:46:35 »
Zitat
»Königreichs-Bürger« wegen Urkundenfälschung verurteilt

Der ... Angeklagte ... stellte ... einen »Antrag auf Staatsangehörigkeit zum Königreich Deutschland« und beantragte ... die Ausstellung einer »Identitätskarte für Staatsangehörige des Königreichs Deutschland«.

Dabei belegte er demnach seine Identität durch die Vorlage seines bundesrepublikanischen Ausweises und legte ein Lichtbild von sich bei. Daraufhin wurde ihm ... ein Fantasieausweis einer Identitätskarte »ausgestellt vom Königreich Deutschland« übermittelt.

Und wieso ist er deswegen verdonnert worden? Er hat doch gar keine Urkunde ausgestellt. Und wenn die KRD-Papiere den deutschen nicht gar zu ähnlich sind, liegt überhaupt keine Urkundenfälschung vor, auch nicht durch das KRD.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10248 am: 25. April 2022, 11:58:09 »
15 € Tagessatz, soso ... ein Verehrer von Peter Hartz ...

Was will der denn beim KRD? Für die Pudel ist der doch gar nicht zahlungskräftig genug.

Und wieso ist er deswegen verdonnert worden? Er hat doch gar keine Urkunde ausgestellt. Und wenn die KRD-Papiere den deutschen nicht gar zu ähnlich sind, liegt überhaupt keine Urkundenfälschung vor, auch nicht durch das KRD.

Da müsste jemand mit Zugriff auf Urteilsdatenbanken mal das Aktenzeichen checken und schauen, was im Urteil steht: 1 Cs 201 Js 9813/21
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10249 am: 25. April 2022, 12:01:00 »
Beim KRD ist doch jeder willkommen, der für einen Teller vegane Suppe arbeitet.
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10250 am: 25. April 2022, 12:05:41 »
Es geht um den Gebrauch der Urkunde.

Ausweise des KRD sehen den echten Ausweisen zumindest auf den ersten Blick recht ähnlich, siehe hier. Zu den Anforderungen an die "Qualität" siehe hier.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10251 am: 25. April 2022, 12:30:11 »
Ich darf noch erwähnen, dass (Ex-)Reichsbänker Mario Garro in Leipheim wohnt. Ob es in dem Urteil um ihn geht, weiß ich nicht sicher. Das Alter könnte aber in etwa stimmen: 2009 hat er mit seiner Banklehre angefangen.
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10252 am: 25. April 2022, 12:49:09 »
Beim KRD ist doch jeder willkommen, der für einen Teller vegane Suppe arbeitet.

Schon lange nicht mehr
Peter sucht Leute mit echtem Geld

Edith fragt: Hat Peter bei Jo nicht rumtrompetet das die böse BRD GmbH sein Altpapier anerkannt hätte?  :scratch:
« Letzte Änderung: 25. April 2022, 12:56:10 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10253 am: 25. April 2022, 13:43:52 »
Peter sucht Leute mit echtem Geld
Njein. Als Prügelknaben sind da noch jede Menge offene Stellen zu besetzen. Wenn also jemand irgendwo einen Laden oder eine Gaststätte eröffnen oder auch nur als Selbstständiger unter KRD-Flagge tätig werden möchte, der kann das gerne tun. Jedenfalls so lange er dem Fönix nicht auf der Tasche liegt und nicht im Pudelreich wohnen will.

 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10254 am: 25. April 2022, 13:57:14 »
Ich darf noch erwähnen, dass (Ex-)Reichsbänker Mario Garro in Leipheim wohnt. Ob es in dem Urteil um ihn geht, weiß ich nicht sicher. Das Alter könnte aber in etwa stimmen: 2009 hat er mit seiner Banklehre angefangen.

Wenn das wirklich Garro war, wird man dazu von Seiten des KRD jedenfalls nie etwas hören. Das letzte in diesem Fall war die erfolgreiche Abwehr des Gerichts durch Peterchens Schreiben.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10255 am: 25. April 2022, 14:29:08 »
Missachtung des Königs?
Was hat das nochmal zur Folge?

.                                                                                Eine Viertel Stunde herzliches Gelächter.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
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« Antwort #10256 am: 27. April 2022, 13:39:26 »
Razzia wegen Rechtsextremist Sven Liebich: Polizei durchsucht Geschäftsräume in Halle

Mit mehreren Fahrzeugen und zahlreichen Beamten ist die Polizei in Halle im Einsatz. Nach MZ-Informationen richtet sich die Maßnahme gegen den bekannten Rechtsextremisten. Halle/MZ - Die Polizei ist seit Mittwochmorgen mit einem Großaufgebot auf einem Firmengelände in Halle im Einsatz. Nach MZ-Informationen handelt es sich dabei um den Sitz eines Unternehmens mit Verbindungen zum Rechtsextremisten Sven Liebich. Laut Firmenwebseite ist seine Schwester die Geschäftsführerin. Nach MZ-Informationen soll auch Sven Liebich die Räume auf dem Gelände für das Betreiben eines Online-Shops genutzt haben.

Von Max Hunger
Aktualisiert: 27.04.2022, 13:02 • 27.04.2022, 11:58

Die Seite von Sandra Liebich https://www.shirtzshop.de/ ist offline, aber  es gibt noch die Facebookseite:https://www.facebook.com/shirtzshop.de/
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10257 am: 27. April 2022, 13:58:40 »
Herrlich! Lieb ich!
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10258 am: 27. April 2022, 16:57:53 »
Sven oder Sandra Liebich lieb ich nicht, außer die Blauen san dra, ohne Sven und aber.
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #10259 am: 27. April 2022, 17:13:47 »
Jetzt ist auch die Pressemeldung des LKA Sachsen-Anhalt zur Liebich Durchsuchung da.

Zitat
Landeskriminalamt ermittelt gegen Betreiber einer kriminellen Handelsplattform im Internet

27.04.2022, Magdeburg – 003/2022

    Landeskriminalamt

Am heutigen Tag führten fast einhundert Beamte des LandeskriminalamtesSachsen-Anhalt (LKA), der Polizeiinspektionen Zentrale Dienste,Magdeburg und Halle/Saale sowie Beamte der Polizeidirektion Leipzig,Exekutivmaßnahmen durch. Nach monatelangen Ermittlungen, die unterFederführung der Staatsschutzabteilung des LKA standen, durchsuchtendie Kriminalisten im Auftrag der GeneralstaatsanwaltschaftNaumburg nun in Sachsen-Anhalt und Sachsen Wohn- und Geschäftsräume.

Das vorliegende Verfahren betreibt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gegen zwei beschuldigte Personen u. a. wegen des Verdachts der Volksverhetzung und der Belohnung und Billigung von Straftaten. Da die Beschuldigten im Verdacht stehen, Waren mit teilweise volksverhetzendem Inhalt über einen Onlineshop verkauft zu haben, wird in diesem Verfahren erstmals in Sachsen-Anhalt wegen des Betreibens einer kriminellen Handelsplattform im Internet (§127 StGB) ermittelt.

Im konkreten Fall soll ein als Rechtsextremist bekannter Beschuldigter gemeinsam mit seiner Mittäterin eine Vielzahl verschiedener Artikel, wie zum Beispiel T-Shirts, Aufkleber, Aufnäher, Tassen, die volksverhetzende Inhalte zeigen, vertrieben haben.

Bei den Durchsuchungen wurden u. a. Geschäftsunterlagen, digitale Speichermedien, Computertechnik und bedruckte T-Shirts sichergestellt.

Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt, um die laufenden Ermittlungen nicht zu behindern.

Anmerkung:

Für das Betreiben einer kriminellen Handelsplattform im Internet, strafbar gem. § 127 StGB (s. S. 3 u. 4, in Kraft getreten am 01.10.2021) ist, für den Fall der Gewerbsmäßigkeit bzw. als Mitglied einer Bande handelnd, eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren angedroht.

 

    127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

              Verbrechen,
              Vergehen nach
    a)           den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Ab-satz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
    b)          § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
    c)           § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
    d)          § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
    e)          § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
    f)           § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
    g)           § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
    h)          § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
    i)            § 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
    j)            § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
    k)           den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
    l)            den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Impressum:

 

Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt Pressestelle
« Letzte Änderung: 27. April 2022, 17:51:27 von Neubuerger »
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