Ich verstehe an dem Vorgang nicht, warum das FA ihn zur Vertretung zulässt.
Er ist ja sicher kein Steuerberater und da lass ich ihn durch die Geschäftsstelle ablehnen.
Wenn es sich bei den Klägern um Schwester bzw. Schwager Fitzeks handelt, liegt keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vor:
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. ...
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
Es wäre vielleicht in Betracht gekommen, Peter wegen mangelnder Fähigkeit zum sachlichen Vortrag zurückzuweisen, vgl.
§ 80 Bevollmächtigte und Beistände
...
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen.
aber die AO ist ja nichtig, nein Quatsch: Das hätte unverhältnismäßig viel Arbeit gemacht, der Einspruch ist ja auch so schnell zurückgewiesen.
Außerdem hatten die Ehelaute den Einspruch selbst eingelegt, Peter hat ihn nur "präzisiert", will sagen auf das Jahr 2014 beschränkt. Auch die Einspruchsentscheidung erging nicht an Peter als Bevollmächtigten, sondern direkt an die Steuerpflichtigen.
Vor dem Finanzgericht sieht das jetzt etwas anders aus, weil Peter ausdrücklich als Bevollmächtigter auftritt. Die oben genannten Grundsätze gelten auch vor dem Finanzgericht, vgl.
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 62
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
1. ...
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), ...
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.