Ich glaube eisern an den Grundsatz: Bargeld zur Erstberatung mitbringen, diese Zahlung dann nach Abschluss auf die Kostennote anrechnen.
Wird mich dann wohl nach dem 2. Examen in den Ruin treiben, wenn ich nur solche Fälle kriege.
In einer Episode von Honore de Balzac fragt ein Mann einen Advokaten nach der Echtheit eines Dukaten. Der Advokat nimmt den Dukaten, steckt ihn ein und antwortet: "Durchaus echt. Den zweiten können Sie mir morgen geben."
Dein Problem wird also sein, daß Du ohne Fälle nicht auskommen und mit dem ehrlichen Ratschlag, so einen Strafbefehl zu akzeptieren, keine hocherfreuten Honorarzahler generieren kannst.
Mal im Ernst: Gerade in Strafsachen und gerade in solchen im Bereich kleinerer Kriminalität wird das Vertrauensverhältnis Anwalt/Mandant imho. durch überhöhte Vorkassenforderungen vergiftet.
Mag ja sein. Aber neben Dir treten dann auch noch die Gerichtskasse und die Geschädigten auf die Matte. Wenn der Mandant dann einfährt oder wenigstens seinen Job verliert, werden alle mehr oder weniger tief in die Röhre gucken. Das sollte man als Anwalt irgendwann einmal gelernt haben.
Ich will dem genannten Verteidiger nicht unterstellen, dass er als FA für Strafrecht direkt erkannt hat, dass daraus nichts wird und aus der Spinnerei des Mandanten eine mangelnde Zahlungsmoral geschlossen hat und daher direkt dick Vorkasse will. Solches Verhalten würde sich einfach nicht gehören, egal wie hoch das Deppenpontential ist.
Ich weiß nicht. Wenn ein Fachanwalt die Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens nicht erkennen können muß, stellt sich freilich die Frage nach der Aussagekraft des Titels. Die Vertretung an sich wäre also nur dann akzeptabel, wenn der Mandant bei einem Strafbefehl von ursprünglich 1.500 Euro dann mit einter Geldstrafe von 900 Euro und Kosten von 500 bis 600 Euro rausgeht, also immer noch etwas gespart hat oder wenigstens nichts draufzahlt. Dem Argument, daß das Geld in Deiner Tasche besser aufgehoben wäre als bei den Projekten des Steuerzahlerschwarzbuches, würde sicher keiner widersprechen.
Aber das gibt die Gebührenordnung eben leider nicht her. Und wenn dann einer Deiner Kollegen noch (beispielsweise) statt in einem Räumungsprozeß gegen eine Alleinerziehende mit vier Kindern endlich dafür zu sorgen, daß das Amt zahlt, der Vermieter seine Kohle kriegt und damit die Angelegenheit vom Tisch kommt, lieber einen Vergleich zu Lasten Dritter schließt, muß sich die Anwaltschaft nicht über mitunter üble Nachrede wundern.