Die Bildunterschrift
"Richter Müller muß am 29.8. entscheiden, ob das Finanzamt WeRe annehmen darf"
ist natürlich hochgradig unsinnig. Ein Richter am LG kann nicht in der Berufung einer Strafsache gegen einen Stpfl. beschließen, daß die Finanzbehörde auf Steueransprüche zu verzichten habe, indem sie an Zahlungs statt Phantasiepapiere annimmt, die ihr nirgends eingelöst werden.
In § 224 Abs. 3 AO ist bestimmt, daß Zahlungen an die Finanzbehörden unbar zu leisten sind. In § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist festgelegt, daß die Zahlung drei Tage nach Eingang des Schecks geleistet gelte.
In Art 3 ScheckG ist jedoch bestimmt, daß ein Scheck nur auf einen Bankier gezogen werden darf, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat
und mit dem eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestehe, über dieses Guthaben mittels Scheck zu verfügen. In Art. 12 ScheckG ist die Haftung des Ausstellers für die Zahlung des Schecks normiert sowie geregelt, daß diese Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die FCA hat festgestellt, daß die WeRe-Bank keinerlei Aktivitäten entfalte, für die in Großbritannien eine Banklizenz erforderlich wäre:
https://www.fca.org.uk/news/consumer-notice-were-bank As such, while WeRe Bank does not appear to be carrying on any activities which require FCA authorisation, we advise any consumers considering dealing with WeRe Bank to exercise caution.
We believe that you are unlikely to be able to pay any of your debts using a cheque from WeRe Bank. Instead, you may end up with additional charges from your creditors for late payment. You could eventually be subject to other sanctions such as County Court Judgements or repossession proceedings.
You should also be aware that if you deal with a firm that is not authorised by us, you will not have access to the Financial Ombudsman Service or Financial Services Compensation Scheme (FSCS) if things go wrong.
Nach den Regularien der Bank seien die ihr per Schuldschein abgesicherten Forderungen innerhalb einer Zehnjahresfrist fällig. In der Regel dürften die meisten Kunden jedoch nicht in der Lage sein, dieser Vereinbarung gemäß die Schuldscheine zu einem innerhalb dieses Zeitraumes von der Bank oder einem Forderungsaufkäufer gewünschten Termin einzulösen. Die Bank verfügt demnach weder über die Einlagen, um den Zahlungsanweisungen ihrer Kunden tatsächlich nachzukommen, noch würde sie sich diese Mittel in hinreichendem Umfang am Kapitalmarkt beschaffen können, wenn sie mit derartigen Forderungen konfrontiert würde. Die FCA erklärt denn auch, daß ihr kein Fall bekannt sei, bei dem ein Scheck tatsächlich von einem Kreditinstitut eingelöst worden wäre. Die Angabe
"legal and lawfull tender" auf den Scheckformularen sei nach Angaben der C&CCCL (Cheque and Credit Clearing Company Ltd), die für die Einlösung in GB verantwortlich wäre, ohnehin eine dreiste Lüge und niemand verpflichtet, Schecks an Zahlungs statt anzunehmen.
Würde das Finanzamt die von Art. 3 ScheckG geforderte Einlassung des Stpfl. ernst nehmen, er habe in Großbritannien ein Guthaben von 150.000 GBP, dann hätte das zwangsläufig einige Fragen zur Herkunft des Geldes, ggf. nicht erklärter Erwerbssteuern und der Versteuerung der Guthabenzinsen zur Folge.
Ein Gericht könnte sich dazu äußern, ob die Zettelchen der WeRe-Bank die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 ScheckG entsprechen. Falls dem so ist, dann wären das zwar Schecks, dürften aber nach Art. 3 ScheckG in Deutschland nicht ausgestellt werden, weil es sowohl an einem Bankier als Bezogenem als auch in tatsächlicher Hinsicht an dem erforderlichen Guthaben fehlt.