Eine Revision ist eine auf Rechtsfehler beschränkte Überprüfung eines Urteils. Eine Beweiserhebung findet daher nicht statt, auch eine Verhandlung mit den Parteien braucht nicht stattzufinden. Zumindest Formfehler sind in der Revisionsschrift zu rügen und die Rüge zu begründen. Bei Revisionen in Strafsachen braucht der Beschuldigte die allgemeine materielle Rüge nicht ausdrücklich zu begründen. Zudem sind Revisionen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar (abgesehen von Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, Beschwerden zum EGMR u. dgl.). Das Revisionsgericht kann sich daher bei der Ablehnung eines Revisionsbegehrens auf eine dürre Mitteilung beschränken der Art: "Die Nachprüfung des Berufungsurteils des ...gerichts vom ... hat keine Rechtsfehlerhaftigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin ergeben."
Die Revision stellt daher gar nicht das Problem dar, die Überlastung dürfte eher in den unteren Instanzen auftreten. Zumindest bei der Berufung sieht die Lage schon ein wenig anders aus, allzu starke Beschränkungen dürften rechtsstaatlich bedenklich sein.
Grundsätzlich muss aber auch in der Berufung nicht jeder Klacks von A bis Z neu bewiesen werden, sondern nur die Sachverhalte, die nach Ausweis des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründungen umstritten blieben. In einem Verfahren wie Fatzkes Führerschein-Geschichte kann sich eine Berufung sogar wesentlich auf Rechtsfragen beschränken: Fatzke hatte "Sprungrevision" zum OLG erklärt, aber die Staatsanwaltschaft hatte "Sperrberufung" eingelegt, diese allerdings auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe beschränkt. Strittig war ja nicht, ob Fatzke gefahren war oder nicht, sondern ob er fahren durfte oder nicht. Dies war aber eine Rechts- nicht eine Tatsachenfrage. Somit stellten sich in der Berufungsinstanz bezüglich Fahren ohne Fahrerlaubnis in erster Linie Rechtsfragen, nämlich die Frage nach der Gültigkeit des Fahrerlaubnisverzichts bzw. des Weiterbestehens derselben trotz Führerscheinrückgabe, weiter die etwaige Frage, ob Fatzke (rechtsirrtümlich, aber entschuldbar) davon ausgehen durfte, dass seine Fahrerlaubnis noch bestand, und letztlich die Frage nach der angemessenen Strafe.
Kurz: Eigentlich gibt es genügend Abkürzungsmöglichkeiten. Es kommt in der Praxis immer darauf an, welche Prozessbeteiligten die Grenzen der Prozessordnung in welcher Weise ausschöpfen und wie belastet ein Gericht sonst noch ist. Darauf hat die Prozessordnung allerdings nur geringen Einfluss.