Darüber hinaus könnte man auch ganz profan wegen Sachbeschädigung ermitteln. Käme dann insb. darauf an, wie die Plakate befestigt waren…
Es dürfte sich um die bei "Volksbetrug.net" abgebildeten Plakate handeln (leider habe ich immer noch nicht herausgefunden, wie ich hier ein Foto einbinden kann).
https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2018/05/23/aktionen-fuer-freilassung-von-ursula-haverbeck/Die Behauptung, Oma Hetz säße wegen einer "Meinungsäußerung", ist zwar sachlich falsch, dürfte aber für eine Straftat (zB Volksverhetzung) kaum ausreichen. Der Rest ist unbeschadet seiner inhaltlichen Abwegigkeit jedenfalls nicht verbotswidrig.
Formal kommt verbotswidriges Plakatieren in Betracht, falls es in dem Ort einen Genehmigungsvorbehalt fürs Plakatieren kraft kommunalen Satzungsrechts gibt. Das wäre allenfalls eine OWi. Ansonsten bleibt ggf. § 303 Abs. 2 StGB (die Plakate gehen offenbar nur schwer wieder ab) und eine zivilrechtliche Eigentumsbeeinträchtigung. Sachbeschädigung ist erstmal Antragsdelikt (§ 303c StGB) und zivilrechtliche Schritte muss der Eigentümer einleiten.
Allerdings liegt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vor. Und das letzte Bild in der nachfolgenden Bilderfolge spricht außerdem für eine umweltgefährdende Reststoffbeseitigung:
https://i0.wp.com/s4.imgload.info/hjhrda383mrerkw.pngAlso: Der "Staatsschutz" ermittelt....