Bevor das hier endgültig abgleitet:
Äußern kann man
Meinungen und
Tatsachenbehauptungen.
Meinungen sind geprägt von "Elementen des wertenden Dafürhaltens", maßgeblich subjektiv und einem Beweis
nicht zugänglich.
Tatsachenbehauptungen hingegen sind als Beschreibung objektiver Fakten beweis- bzw. widerlegbar.
Beispiel: Dass Wolfgang P. in seinem Wahn einen Polizisten getötet hat, finde ich furchtbar.
Die obige Aussage enthält eine Tatsachenbehauptung (nämlich Wolfgang P. habe einen Polizisten getötet) und eine Meinungsäußerung (nämlich, dass das furchtbar sei). Erstere (die Tötung) ist dem Beweis zugänglich und wurde in der Verhandlung vor dem Münchener Landgericht bewiesen. Letztere, die
Wertung als "furchtbar", kann weder bewiesen, noch widerlegt werden. Erstere ist eine glasklare Tatsachenbehauptung. Letztere eine glasklare Meinung.
Der Holocaust ist eine geschichtliche Tatsache. Darüber müssen wir hier, hoffe ich, nicht diskutieren. Diese Tatsache in Abrede zu Stellen (d.h. die Nichtexistenz dieser beweisbaren Tatsache zu behaupten) ist eine Tatsachenbehauptung. In diesem Falle eine, wie das BVerfG so schön formulierte "bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung". Das kurze Wort für "bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung" lautet, danke
@Reichsschlafschaf,
Lüge.
Insofern: Holocaust
leugnung ist schon dem Begriff nach keine Meinung.
Aber das Bundesverfassungsgericht! Ich möchte mal die Aufmerksamkeit auf die genaue, bereits zitierte Formulierung des Verfassungsgerichts lenken (Hervorhebungen von mir):
Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).
Siehe da: Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt nicht nur Meinungen, sondern auch andere Äußerungen. Das Verfassungsgericht dehnt also den
Schutz der Meinungsfreheit also derart aus, dass "neben Meinungen" auch "Tatsachenmitteilungen" erfasst sind. Dabei sollen – um den Schutz der Meinungsfreiheit nicht wesentlich zu verkürzen – die Worte hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nicht allzu sehr auf die Goldwaage gelegt werden.
Zudem, aus dem selben Beschluss:
Zwar leugnen sie [die Äußerungen, Anm. des Rechtsfinders] - wie von den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen zutreffend erkannt - das historische Gesamtgeschehen des Holocaust. Dieses insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. BVerfGE 90, 241 <249>).
Dass die Äußerung, um die es in der fraglichen Sache ging, als von der Meinungsfreiheit geschützt angesehen wurde, ohne Meinung zu sein, lag daran, dass sie untrennbar mit Meinungen verknüpft war, sodass diese Meinungen die Behauptungselemente gewissermaßen "mitgeschützt" haben.
Fazit: Leugnung des Holocaust ist keine Meinung. Auch das BVerfG behauptet nicht, dass es eine Meinung sei.
Die Diskussion, ob man das Äußern solcherlei Lügen unter Strafe stellen solle, oder nicht, hat nichts in diesem Thread zu suchen, sondern sollte am Stammtisch oder in der allgemeinen Diskussion diskutiert werden. Hier derailt es und spielt nur Haverbeck und ihren Claqueuren in die Hände.