Das TArifrecht sagt meiner Kenntnis nach gar nix dazu, aber in der Praxis vor Gericht wird auf die Regeln für Beamte zurückgegriffen... und es ziemlich schwer, bei ordentlicher Arbeit (Ermessensdokumentation) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu erkennen. Zumal je nach Fall im jeweiligen Verwaltungsakt auch die Begründung mitgeliefert wird, womit anschließend meist herauskommt, dass die beschwerende Person nicht kooperiert (sprich Infos oder Daten geliefert) hat. Ist zumindest meine Erfahrung bei Widersprüchen, da wird dann nach Ablauf der Frist aufgrund der vorliegenden Daten (Aktenlage entschieden)... und als Begründung für die "Nichtkooperation" kommt dann oft "Die Anhörung ist kein Bescheid, da muss ich ja nicht drauf reagieren!!!"
Am Besten war die Person, die nach Einreichung eines Antrages doch tatsächlich Widerspruch gegen die Anhörung einlegte, mit der Begründung, die Behörde dürfe doch die Daten dazu gar nicht nutzen, weil DSGVO und die Person einer Verarbeitung nicht mit Unterschrift zugestimmt hätte
Grundsätzlich können solche Drohungen mit "Privathaftung" sachbearbeitende Personen durchaus verunsichern und auch einschüchtern... genauso wie wilde Drohungen am Telefon. Meistens bei Zahlungserinnerungen/Mahnungen/Besuch von Onkel Kuckuck. Da sollte man als Rechtsabteilung durchaus mit Team Blau mal über eine Ansprache bei der drohenden Person reden und dies auch intern kommunizieren. Gleiches bei typischen Reichi-Schriftgut, gleich abnehmen und "sich drum kümmern", damit da gar keine Betroffenheit aufkommt.