Autor Thema: Juergen Korthof - Institut für Rechtssicherheit / Grundrechtepartei uvm.  (Gelesen 38417 mal)

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Offline DC71

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Edith meint: Wir könnten ja, rein vorsorglich, eine Schutzschrift bei Gericht einreichen (oder zumindest an den Kothof (kein Schreibfehler) schicken)
"Befürchtest" Du neben der Klage auch eine einstweilige Verfügung? Dann fordere ich aber Waffengleicheit und es reicht, wenn wir die Schutzschrift hier im Forum veröffentlichen.

Spoiler
An alle Gerichte
die es angeht

S C H U T Z S C H R I F T

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Jürgen Korthof,
Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter: IFR

gegen

die Amadeu-Antonio Stiftung, sowie deren referenzierten Beraterunternehmen „Sonnenstaatland“ und alle weiteren in Betracht kommenden Grundrecht- und Menschenrechtleugner, insbesondere
POLIZEI HÖXTER und Staatsschutz Bielefeld, die mit außerparlamentarischen Handlungsempfehlungen das Grundgesetz bekämpfen,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtiger: Sonnenstaatland,
eingetragener Staat (Anti-Kommissarische Reichsregierung), Länderkennung 279

wegen: Abwehr einer etwaigen einstweiligen Verfügung

zeige ich die Vertretung aller mutmaßlichen Antragsgegner
an, lege eine Schutzschrift vor und beantrage

1. einen etwaigen künftigen oder bereits eingegangenen  Verfügungsantrag des Antragstellers gegen einen, einige oder alle 
Antragsgegner kostenpflichtig zurückzuweisen;
2. hilfsweise, nicht ohne mündliche Verhandlung über einen entsprechenden Verfügungsantrag zu entscheiden.

Ich beantrage weiterhin, gemäß § 299 ZPO die Antragsschrift sowie alle weiteren Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen zu überlassen.

Begründung
Die Anträge des Antragstellers sind substanzloser Reichsdeppenquatsch.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsabteilung Sonnenstaatland
Dieses Schreiben wurde aus Textbausteinen für Reichsdeppen maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift und Siegel gültig.
[close]
Müsste dann ja eigentlich reichen. ;-)
« Letzte Änderung: 20. August 2018, 18:43:02 von DC71 »
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Offline Tuska

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Das wird dir sofort um die Ohren gehauen; du hast die aldebaranische Prozessvollmacht vergessen. :naughty: ;D
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Offline SchlafSchaf

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Die Schlussformel fehlt noch:

Dieses Schreiben wurde aus Textbausteinen für Reichsdeppen maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift und Siegel gültig.
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline DC71

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@Tuska: Die aldebaranische Prozessvollmacht brauchen wir nicht. Es ist schließlich gerichtsbekannt, dass unsere kommissarische Reichsregierung alle staatlichen und nichtsstaatlichen Institutionen in allen gerichtlichen und behördlichen Verfahren im In- und Ausland vertreten darf. Sollte Kothof sich da beschweren, reicht als Antwort ein lockeres, aus der Hüfte geschossenes mussmanwissen.

@SchlafSchaf: Die Schlussformel habe ich ergänzt. Ich hätte denen auch eine Unterschrift spendiert, bin ja nicht so, wegen der Onlinezustellung nach dem vom Müll Mann bereits zitierten  § 08/15 RDSchwGO geht das aber je eh schlecht...
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Offline Caligula

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Zum warm werden wurden zuerst einmal alle bei Korthof "öffentlich zugestellte" Willenserklärungen gesichert und entsprechend vearbeitet.
https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Reichsb%C3%BCrgerdokumente#Institut_f.C3.BCr_Rechtsicherheit_J.C3.BCrgen_Korthof
Nicht dass jemand den Dummkopf darauf hinweist und etwas davon verloren geht, dies muss der Nachwelt - und wenn nur zwecks allgemeiner Erheiterung - erhalten bleiben.
Möglicherweise findet dann im Institut für Rechtsicherheit bald das allseits beliebte Spiel "Jürgen würgen" statt 

Und siehe da, Carl-Pöter hat seine widerlichen Pfoten auch im Spiel.
 
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Offline Caligula

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Da wäre er dann, das zweibeinige Völkerrechtssubjekt aus eigener Gnade.
https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/J%C3%BCrgen_Korthof
Es war eine ganze Menge zu  finden, ich konnte auch die Aktivitäten als Völkerrechssubjekt und die daraus resultierenden Kontakte mit der Wortmarke und den Schreiben an die Gerichte herausarbeiten.
Ich habe mich auch mal daran versucht, die Unsinnigkeit seiner Verwaltungsklagen herauszustellen.  Dazu seine Ermittlungsaktivitäten und der Fall Newtopia mit seinem Mandanten, dem Herrn Thümmler und seine Gedanken zur Geldschöpfung.
Kleine Auszüge vorab:
Zitat
Im Oktober 2015 wurde Korthof - in seiner damaligen Wohnung in Kerpen - per Zwangsräumung vor die Tür gesetzt.[6] [7] Im Vorfeld der Räumung kündigte Korthof an, alle Beteiligten „verhaften“ zu wollen und ihrer „gerechten Strafe zuzuführen“. Eine in der Reichsbürgerszene oft zu vernehmende Ankündigung, der allerdings noch niemals Taten folgten. Begonnen hatte die Angelegenheit mit einer schlichten Nebenkostenforderung in Höhe von 80 €, welche Korthof – in klassischer Reichsbürgermanier – bis zur Räumung eskalieren lies.

Er wies Mahnbescheide zurück, stellte eine Gegenrechnung auf und forderte 30 Millionen Euro, wegen der Verletzung diverser Grundrechte. Da in der Aufzählung dieser Unbilligkeiten auch Freiheitsberaubung genannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass „Verhafter“ Korthof – zumindest vorübergehend - selbst in Gewahrsam genommen wurde. In der Folge verschickte er auch noch Mahnungen und verrechnete die zu zahlende Miete mit seinen Forderungen. Zur Verhandlung versuchte er Prozessbeobachtung zu mobilsieren, was in der Reichsbürgerszene immer gleichzusetzen ist mit der Aufforderung dem Protess zu stören.

Zitat
2017 schrieb Korthof an die Fraktionsvorsitzende der Partei " Die Linke", Sahra Wagenknecht, mit der Bitte im Bundestag eine sogenannte "kleine Anfrage " zu stellen, um zu klären mit welcher Vollmacht und in wessem Auftrag die "Regierungsorganisation" Sonnenstaaatland agiere. Im weiteren Verlauf des außerordentlich wirren Schreibens mischt Korthof Begriffe wie "Ostermärsche", "Montagsdemos", "Massenimpfung mit Chipeinpflanzungg", "biologische Lebensweisen" und fordert gar einen Untersuchungsausschuss um gegen vorgeblich "zersetzende" und "putschende" Regierungsmitglieder vorzugehen. Eine Reaktion von Wagenknecht auf das Schreiben ist nicht bekannt.
Ein Völkerball-Subjekt is on Fire:
Zitat
Mit Bezugnahme auf Artikel 120 der Grundgesetzes und das "Bundesleistungsgesetz" versucht Korthof mit seinem Institut auch Leistungsansprüche zur Kostenübernahme und für eventuelle Schadensregulierungen zu generieren. Auch für das Vermeiden der Versicherungspflicht findet und zitiert Korthof Bestimmungen und selbstverständlich unterliegen sie auch nicht der TÜV-Überwachung. Dennoch stattfindende Kontrollen sind für Korthof "Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen!" und unterliegen dem Völkerstrafgesetzbuch.[14]

Im März 2018 berichtete Korthof dann auf seinem IfR-Portal über "Menschenrechtverletzungen durch organisierte Unkenntnis der ranghöchsten Rechtsnormen. Diese stellten sich als Beschlagnahmung der KFZ-Kennzeichen von Korthofs "Zivilschutz" duch die Polizei am 09. März 2018 und die Festnahme des Fahrzeugführers, in Höxter heraus. In der Folge erstattete Korthof Anzeige bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe und belästigte das Hauptquartier EUCOM der US-Streitkräfte in Stuttgart mit einem Schreiben

Dem folgte im Juni 2018 eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Minden, bei der sich Korthof auch zum eigenen Prozeßbevollmächtigten ernennt. Damit dokumentiert Justizlaie Korthof, dass ihm Wesen, Zweck und Grundlage einer Feststellungklage beim Verwaltungsgericht nicht bekannt ist.
Dazu bedarf es das Bestehen eines echten Rechtsverhältnisses von mindestens zwei Rechtssubjekten die auch zueinander in Beziehung stehen oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt. Korthof und sein Phanatsieinstitut sind keine - von der Rechtsordnung anerkannten Träger subjektiver Rechte und Pflichten. Demzufolge können von ihm auch keine Rechtsobjekte geltend gemacht werden. Es ist weder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu erkennen, noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, welches die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs rechtfertigen. würde.
Zu erkennen ist nur die Forderung von Korthof, dass er seine Phantasiekennzeichen zurück möchte. Die ist wiederum kein konkreter und belastbarer Verfahrenszweck der das Verwaltungsgercht beschäftigen muss, sondern ein Fall zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung und Fahren mit falschen amtlichen Kennzeichen.
Und Sherlock Korthof:
Zitat
So auch im Jahr 2016 als Korthof gegen den Sender SAT 1 und die Sendung „Newtopia“ ermittelte. Durch Formulierungen wie „aktuelle Ermittlungen“ wird versucht den Eindruck zu erwecken, dass es um offizielle Handlungen ginge.[19]
Beauftragt und "bevollmächtigt" wurde er offensichtlich von einem Dirk Thümmler aus Mittenwalde, dessen Streitigkeiten und Forderungen wegen angeblichen unbezahlten Rechnungen der Produktionsfirma des Formats zu Folgenschäden - bis hin zur Insolvenz (AZ 63 IN 279/15) - geführt haben soll. In dem von Korthof erstellten 16-seitigen "Feststellungsbericht" sind ein Vielzahl von Artikeln des Grundgesetzes, Paragraphen des BGB, ZPO, StGB, StPO genannt und in nicht erkennbaren Zusammenhang zitiert, dazu werden diverse UN-Resulotionen und Konventionen genannt. Und dennoch ist in dem eindeutig zusammenkopierten Pamphlet nichts weiter zu erkennen, als dass Herr Tümmler offensichtlich ein Insolvenzverfahren zu bewältigen hat.

In welcher Art und Weise SAT-1 und die Newtopia-Produktion involviert sind und in welchem Ausmaß sie zu der Insolvenz beigetragen haben, ist auf keiner Seite und in keinem Satz zu erkennen. Dieses Schreiben versandte Korthof an eine Vielzahl von Institutionen und Personen (60+), so waren neben diverser Amstsgerichte, Bürgermeister und Bürgermeisterkandidaten, Landräte, eine Reihe weitere Amtsträger in Justiz und Polizei auf Bundes- und Landesebene zu finden. Auch die UNESCO, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrecht, der Europarat und diverse Zeitungen waren als Adressaten angegeben. Bekannt ist die Antwort der Staatsanwaltschaft Berlin, welche die Aufnahme von Ermittlungen mangels relevanter Anhaltspunkte ablehnte
Die Willenserklärungen aller Beteiligten zum Austritt aus der Realität hatte ich ja schon online gestellt und jetzt noch verlinkt.

And lots of more. Have a nice evening
« Letzte Änderung: 22. August 2018, 19:49:29 von Caligula »
 

Offline Gelehrsamer

An einer Stelle muss ich rufen: "Einspruch Euer Ehren":

Zitat
Zu erkennen ist nur die Forderung von Korthof, dass er seine Phantasiekennzeichen zurück möchte. Die ist wiederum kein konkreter und belastbarer Verfahrenszweck der das Verwaltungsgercht beschäftigen muss, sondern ein Fall zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung und Fahren mit falschen amtlichen Kennzeichen.

Es liegt nahe, dass hier die "Mitnahme" (untechnisch gesprochen) der Kennzeichen zur Gefahrenabwehr (Störung der öff. Sicherheit und Ordnung durch Vortäuschen amtlicher Kennzeichen bzw. Verwechselungsgefahr mit tatsächlichen amtlichen Kennzeichen) erfolgte. Dann handelte es sich um eine Maßnahme nach Polizeirecht, weil nicht primär Strafverfolgungszwecke vorliegen. Gegen eine polizeirechtliche Sicherstellung / Beschlagnahme (ich weiß gerade nicht, wie das genau im PolG NW geregelt ist) wäre aber grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und eine Klage zulässig (aber unbegründet), soweit es dem Kläger gelingt, die Förmlichkeiten zu wahren und die betroffene Behörde halbwegs treffsicher zu bezeichnen (hier eher unwahrscheinlich).   
 
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Offline Caligula

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An einer Stelle muss ich rufen: "Einspruch Euer Ehren":

Zitat
Zu erkennen ist nur die Forderung von Korthof, dass er seine Phantasiekennzeichen zurück möchte. Die ist wiederum kein konkreter und belastbarer Verfahrenszweck der das Verwaltungsgercht beschäftigen muss, sondern ein Fall zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung und Fahren mit falschen amtlichen Kennzeichen.

Es liegt nahe, dass hier die "Mitnahme" (untechnisch gesprochen) der Kennzeichen zur Gefahrenabwehr (Störung der öff. Sicherheit und Ordnung durch Vortäuschen amtlicher Kennzeichen bzw. Verwechselungsgefahr mit tatsächlichen amtlichen Kennzeichen) erfolgte. Dann handelte es sich um eine Maßnahme nach Polizeirecht, weil nicht primär Strafverfolgungszwecke vorliegen. Gegen eine polizeirechtliche Sicherstellung / Beschlagnahme (ich weiß gerade nicht, wie das genau im PolG NW geregelt ist) wäre aber grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und eine Klage zulässig (aber unbegründet), soweit es dem Kläger gelingt, die Förmlichkeiten zu wahren und die betroffene Behörde halbwegs treffsicher zu bezeichnen (hier eher unwahrscheinlich).
@Gelehrsamer
Danke für den Tipp. Ich hatte auf etwas Input gehofft um etwaige Probleme beim Leseverständnis zu korrigieren ;D 
Aber das ganz aktuelle Polizeigesetz von NRW (Stand August 2018) sagt:
Zitat
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Voraussetzungen für die Sicherstellung sind mitnichten weggefallen. Die wären in dem Fall immer wieder neu und mehr mehr als gegeben?!?!
Berührt das dennoch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs... wahrscheinlich, denn genau sollte das VG dann theoretisch feststellen müssen, aber eben dann die fehlende Begründung feststellen, oder?

Es ist natürlich kein Problem, die Passage rauszunehmen bzw. im Sinne des Aspekts der reinen formalen Zulässigkeit umzuformulieren. 
Die dennoch mögliche/wahrscheinlichen Aspekte der Strafverfolgung bleiben aber dennoch davon unberührt?
Er hat ein Auto ohne Zulassung und ohne Versicherung im Straßenverkehr bewegt, falsche Dokumente benutzt, irgendwo hatte ich auch noch was von Dokumentenunterdrückung, Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz, Meldegesetz gelesen.

Ich hatte mir eine Reihe von Artikeln angesehen, von einer einheitlichen Rechtsprechung kann man bisher nicht sprechen.
Allerdings bezogen die meisten sich auf veränderte Kennzeichen, mit Reichsadler und Flaggen. Da gab es Urteile die es nicht als Vergehen sahen und andere die es unter Strafe stellten. 
 

Offline Pantotheus

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Wie sahen seine "Kennzeichen" denn aus?
Wenn es ein reines Fantasie-Kennzeichen war, das kaum mit einem echten verwechselt werden kann, dann dürfte die Möglichkeit einer Fälschung oder eines Kennzeichenmissbrauchs wegfallen, denn etwas, was offensichtlich kein Kennzeichen ist, kann keine Fälschung und auch keinen Missbrauch eines Kennzeichens darstellen. Anders sieht es aus, wenn ein Kennzeichen so nachgeahmt wird, dass es leicht mit einem echten verwechselt werden kann.
Da müssten wir Genaueres wissen.
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Offline Caligula

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Wie sahen seine "Kennzeichen" denn aus?
Wenn es ein reines Fantasie-Kennzeichen war, das kaum mit einem echten verwechselt werden kann, dann dürfte die Möglichkeit einer Fälschung oder eines Kennzeichenmissbrauchs wegfallen, denn etwas, was offensichtlich kein Kennzeichen ist, kann keine Fälschung und auch keinen Missbrauch eines Kennzeichens darstellen. Anders sieht es aus, wenn ein Kennzeichen so nachgeahmt wird, dass es leicht mit einem echten verwechselt werden kann.
Da müssten wir Genaueres wissen.
In dem Fall offensichtlich eine Mischung aus beiden.
Es wurde - nach Angaben von Korthof -das offizielle Zivilschutzzeichen (blaues Dreieck auf orangenem Grund) auf den Fahrzeugen angebracht, ohne eine Legitimation und Grundlage außer der Selbstermächtigung. Eine Genehmigung wurde nicht erteilt.
Zitat
Rechtsgrundlage des Zivilschutzzeichens ist Artikel 66 des ZP I, dessen Absatz 7 bestimmt, dass es in Friedenszeiten mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden kann. Zuständige nationale Behörde für die Zustimmung ist in Deutschland auf Grund seiner Ressortzuständigkeit das Bundesministerium des Innern (BMI). Die eindeutige Erkennbarkeit und damit verbundene Schutzwirkung im Konfliktfall ist in Friedenszeiten ebenso aufrechtzuerhalten und muss durch die zuständigen Behörden (hier: BMI) sichergestellt werden.

Das KFZ-Kennzeichen ist wiederum ein völliges Phantasieprodukt: IFR 82615. Und er hatte wohl keiner weiteren, richtigen Kennzeichen.
Wie das dann schlussendlich bewertet werden wird, ob mit oder ohne Fälschung...
Ich werde die Passage auf jeden Fall ändern, bis man von offizieller Stelle oder von Korthof selbst eine Meldung über die weitere Handhabung hat.
Die Stelle ist nicht kriegsentscheidend. So oder so. :)
 
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Offline Gelehrsamer

Berührt das dennoch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs... wahrscheinlich, denn genau sollte das VG dann theoretisch feststellen müssen, aber eben dann die fehlende Begründung feststellen, oder?

Dass die Klage des Herrn Kothauf Erfolge haben wird (also begründet ist), kann man getrost schon jetzt verneinen. Ob die Klage überhaupt (zunächst) zulässig ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab (Wahrung etwaiger Fristen, ordnungsgemäße Einreichung etc.). Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist aber nur erforderlich, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt (§ 40 Abs. 1 VwGO) - also eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Und diese liegt vor, wenn der Rechtsstreit nach Maßgabe von Vorschriften zu entscheiden ist, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die Polizeigesetze der Länder. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet, wenn darum gestritten wird, ob eine Maßnahme nach den Polizeigesetzen der Länder zulässig ist oder nicht. Dass die Klage auch Aussicht auf Erfolg hat, spielt für die Zuordnung des Rechtsstreits zu einem Gericht erst einmal keine Rolle, denn auch eine aussichtslose, rechtsmissbräuchliche oder querulatorische Klage muss von dem zuständigen Gericht zurückgewiesen werden. Ob an der Klage etwas "dran" ist oder nicht, ist daher keine Frage des Rechtswegs oder der Zulässigkeit einer Klage, sondern ihrer Begründetheit.
 
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Offline Pantotheus

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Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist aber nur erforderlich, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt (§ 40 Abs. 1 VwGO) [...].
Wobei zu ergänzen ist: Auch die Spezialzuständigkeit der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit darf nicht gegeben sein, was hier offensichtlich auch nicht der Fall ist.

Bei der Frage der Fristwahrung liegt hier womöglich eine Besonderheit vor, denn wenn die Polizei die "Kennzeichen" eingezogen hat und weiterhin in ihrem Gewahrsam hat, liegt ein Zustand vor, der auf unbestimmte Zeit andauert. Herr K. möchte diesen Zustand beenden. Ggf. müsste er dazu erst bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, gegen dessen Ablehnung er ggf. Widerspruch einlegen und gegen dessen Zurückweisung dann klagen könnte. Hier müsste man schauen, ob das Polizeirecht ein bestimmtes Verfahren vorsieht oder ob sich aus allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltung etwas ergibt. Im Grunde kann er also jederzeit die Herausgabe verlangen, nur muss er begründen können, weshalb die Voraussetzungen, die zur Wegnahme der "Kennzeichen" geführt haben, nicht mehr erfüllt seien.

Was mich übrigens persönlich als ehemaligen Zivilschützer ärgert, ist der Umstand, dass man offenbar in Deutschland das internationale Zivilschutzzeichen missbrauchen kann, ohne dass irgendwer dagegen etwas tut.
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Offline Schnabelgroß

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eine Feststellungs-, Unterlassungs- und Verpflichtungsklage (27 Seiten) beim Verwaltungsgericht Minden eingereicht-

Zitat
Diese „Kunstfreiheit der satirischen oder
karikierenden Verspottung“ in Behörden gegen Menschen ANZUWENDEN,
ist kein Jux, sondern es sind Straftaten im Amt.
Das wäre so, als wenn staatlich geförderte und von Psychologen und Kriminalisten
kommentierte „Mantafahrer-Witze“ den Behördenmitarbeitern empfohlen werden, um über
die Ablehnung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer MTU zu entscheiden, sobald
Jemand als Sympathisant für „OPEL“-Modelle, als „unterschwellig“ den „MANTA-Fahrern“
„nahestehend“, bezeichnet wird.

Uns wird noch maximal ein Jahr gegeben - rette sich wer kann :pray:

https://www.facebook.com/klaus.a.d.F.lohfingblanke/posts/2042492989096596?__tn__=-UC-R
« Letzte Änderung: 25. August 2018, 08:43:35 von Gutemine »
"Der Kaufhausdieb ruft immer: Haltet den Kaufhausdieb!" Kaufhausdieb Rüdiger
 
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Offline Ricepresident

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Zitat
"Institut Für Recht:sicherheiT"

Lustig, kannte ich noch garnicht. Aber dank des ausführlichen Wiki-Artikels weiß ich nun, dass es sich um das Werk eines typischen, im Leben gescheiterten Reichi-Querulanten handelt. Und es gibt auch einen Faden zum dem Herrn, mal beizeiten sichten ;D

Ob da Verbindung zum Murmelkopf besteht oder ist das Fugen-S mittlerweile für jeden Reichi böööse?
« Letzte Änderung: 25. August 2018, 08:43:47 von Gutemine »
 
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Offline Anmaron

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So wird das nichts. Das müssen sie bei Mustafa I. erwirken.
« Letzte Änderung: 25. August 2018, 08:43:59 von Gutemine »
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen