Autor Thema: Juergen Korthof - Institut für Rechtssicherheit / Grundrechtepartei uvm.  (Gelesen 38416 mal)

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Offline Gutemine

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Ob wir uns so langsam auch mal um den eifrigen Juergen etwas intensiver kümmern sollen?

Er hat ja jetzt eine Menge "Feststellungsklagen" eingereicht die -angeblich- auch alle angenommen wurden. Leider, leider ist sein Geldbeutel absolut leer...oder sagen wir mal so, er will lieber total Bekloppte dafür zahlen lassen.
Eine weitere Frage ist, ob die genannten Juristen (außer dem zwischenzeitlich ja selbst rechtskräftig verurteilten Plath aus der Samjeske-Blase) mit der Veröffentlichung ihrer Namen als quasi "Mitarbeiter" von Juergen einverstanden sind.  :scratch:

Deshalb bettelt er um Spenden. (Bild 1)

Allerdings hält er auch Seminare ab und bietet für schlappe 100 Euronen im Monat "EDV-Windows-Sicherheit" an. (Bild 2)

Alles natürlich ohne Anschrift, Steuernummer oder sonstiges. Sollte man da dem FA Kerpen vielleicht mal einen Hinweis geben? Gar nicht davon zu reden, dass der Gute ja seit seiner Zwangsräumung (eigentlich schon vorher) von ALGII bzw. Grundsicherung lebt? Da dürften solche Nebeneinnahmen ja wohl kaum erlaubt sein, oder?

Richtig putzig ist aber seine Seite mit den "öffentlichen Zustellungen". Da findet man die Namen, Adressen und Anschriften von einigen unserer "Freunde". (Bild 3)
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/oeffentliche-zustellungen/

Das hier kann ja wohl auch nur ein Witz sein
https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D1100400095
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von ALGII bzw. Grundsicherung lebt? Da dürften solche Nebeneinnahmen ja wohl kaum erlaubt sein, oder?


Nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht!

Aber angeben muß er sie gegenüber dem JC.   :whistle:

Damit man sie von der Grundsicherung abziehen kann. 
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Alles natürlich ohne Anschrift, Steuernummer oder sonstiges. Sollte man da dem FA Kerpen vielleicht mal einen Hinweis geben? Gar nicht davon zu reden, dass der Gute ja seit seiner Zwangsräumung (eigentlich schon vorher) von ALGII bzw. Grundsicherung lebt? Da dürften solche Nebeneinnahmen ja wohl kaum erlaubt sein, oder?

Ja, ich denke, das ist keine schlechte Idee.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Gutemine

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Im Anhang mal eine seiner "Feststellungsklagen". Das Gericht kann ihn wohl nur per Mail oder Fax erreichen.  :facepalm:

Aber, er ist siegessicher:

Zitat
Institut für Rechtsicherheit
Die Klage wurde angenommen. Die Beklagten wurden vom Gericht aufgefordert binnen 14 Tagen sich zur Klage zu äußern. Weglaufen und ignorieren ist nicht mehr!
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Müll Mann

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Die Klage wird wohl wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden, da sie nicht gegen den Rechtsträger gerichtet ist. Nach § 78 VwGO gilt das Rechtsträgerprinzip, das Behördenprinzip wurde bereits 2011 in NRW abgeschafft.  :facepalm:

Vollständige Anschriften sind auch nicht gegeben, von der fehlenden Unterschrift gar nicht zu sprechen. Ich glaube nicht, dass da das Gericht irgendwas macht außer Rundablage, mangels richtig bezeichnetem Kläger kann es ja nicht mal einen Hinweis auf die fehlerhafte Klageschrift geben.

Richtige Bezeichnung der Behörde wäre Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke.

Unser Superjurist ist noch nicht einmal in der Lage, die Hinweise zum Inhalt einer Klageschrift zu finden:

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klageschrift_03/index.php

Edith frag mich gerade, ob hier überhaupt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, Beschlagnahme von Fantasiekennzeichen klingt doch arg nach strafprozessualer Handlung.
« Letzte Änderung: 6. Juli 2018, 21:50:30 von Müll Mann »
 

Offline Pantotheus

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Natürlich muss auch er die Genfer Konventionen nach der Schweizer Systematischen Sammlung des Bundesrechts zitieren, was ja überaus sinnvoll ist, wenn man ein deutsches Gericht anruft.

Was bezweckt er eigentlich mit seiner "Feststellungsklage"? Einen konkreten Verfahrenszweck kann ich nicht erkennen. Nach den Grundsätzen des Rechts meiner Heimat gälte so etwas als querulatorisch.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline Gutemine

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Er will wohl feststellen lassen, dass seine Fantasiekennzeichen so in Ordnung sind und er weiter damit fahren darf...oder so ähnlich.  ;D
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Müll Mann

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Einen konkreten Verfahrenszweck kann ich nicht erkennen.

Der einzig sinnvolle Antrag, den ich dem Wust entnehmen kann, ist: Ich will meine Kennzeichen zurück.
 

Offline Neubuerger

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Er will wohl feststellen lassen, dass seine Fantasiekennzeichen so in Ordnung sind und er weiter damit fahren darf...oder so ähnlich.  ;D

Genau dieses:

Zitat von: Zitat Klageschrift
Die Regelung zur Kennzeichnung der IFR-Zivilschutzfahrzeuge lag
dem Bundesministerium des Innern mehr als ein halbes Jahr beanstandungsfrei vor.
Eine
Kontrolle unbekannter KFZ-Kennzeichen ist durchaus zu begrüßen, jedoch eine
vorsätzliche Unkenntnis der elementaren ranghöchsten Normen ist nicht hinzunehmen,
zumal vor Ort eine ausführliche Belehrung erfolgte. Im Nachgang auch noch eine weitere
beharrliche Weigerung, sich mit den ranghöchsten gültigen Rechtsnormen zu beschäftigen,
ist bereits Aussetzung[...]

Trotz rechtlicher Belehrung der Bediensteten und deren vollständiger Kenntnis der
einwandfrei dem gesetzlichen Auftrag entsprechenden Rechtsgültigkeit, wurden dem IFR
wurden die KFZ-Kennzeichen durch einen bewaffneten Überfall, mit Verschleppung einer
nach Völkerrecht geschützten Person (den Fahrer des mit Zivilschutzkennzeichen
versehenen deutlich erkennbaren Einsatzfahrzeuges), geraubt, wodurch eine
Nichtanerkennung von Grundgesetz und Völkerrecht stattfand, was eine verfolgbare Straftat
nach VStGB § 10 und StGB § 81 und § 92 wäre. Durch die Blockade des gesetzlich
gegründeten IFR, werden, täglich fortdauernd, die laufenden Ermittlungen erheblich
behindert, da mit Wiederholungstaten gerechnet werden muss, bis eine öffentliche
Feststellungsklage, die Unverletzlichkeit von Grundgesetz und Völkerrecht bestätigt.
Aus diesen Gründen wird hiermit wegen Eilbedürfnis hilfsweise Antrag nach § 80 (5)
VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Feststellungsklage gestellt
und die sofortige Rückgabe der KFZ-Kennzeichen anzuordnen.

War das nicht diese Nummer, wo der Vogel dem Innenministerium mitgeteilt hat, das er sein Fahrzeug so kennzeichnet und aus der Nichtreaktion geschlossen hat, das die nix dagegen haben?

Nunja, die Klage wird natürlich genauso erfolgreich sein, wie in allen anderen Fällen von Fantasiekennzeichen: Überhaupt gar nicht.
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Das steht allerdings unter "Begründung". Die Anträge, die er auf Seite 1 auch noch fett gedruckt auflistet, enthalten nichts von Kennzeichen oder deren Rückgabe. Dem Grundsatz nach möchte er feststellen lassen, dass das Grundgesetz gilt - oder so ähnlich.

Nett ist auch, dass das IFR sich zum Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt hat. Normalerweise würde der Kläger einen Bevollmächtigten bestellen, je nach dem hilfsweise das Gericht (z. B. einen Pflichtverteidiger oder einen Verfahrensbeistand).
Kann ich mich jetzt auch einseitig zum Prozessbevollmächtigten des Herrn K. bestellen?

Jedenfalls wirkt das Ganze ausgesprochen wirr auf mich.
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Offline Gelehrsamer

Die Klage wird wohl wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden, da sie nicht gegen den Rechtsträger gerichtet ist.

Eher nicht. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO: " ... zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde". Auch im Übrigen genügt die Klageschrift im Grunde den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; möglicherweise wurde sie deshalb zugestellt. Eine eigenständige "Annahme" einer Klage sieht die VwGO nicht vor. Allerdings erfordert die "schriftliche" Klageerhebung iSv § 81 VwGO grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift, sofern nicht eine elektronische Einreichung erfolgt, was wiederum nicht mit einer Standard-eMail möglich ist (es bedarf eines sog. sicheren Übermittlungswegs oder einer qualifizierten elektronischen Signatur, § 55a VwGO). Die Klage dürfte deshalb gegenwärtig unzulässig sein.
 
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Es gibt Neuigkeiten in Sachen Feststellungsklage. Juergen ist sich sicher: Er wird gewinnen!  ;D :facepalm:

Teil 1
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=2297.msg173500#msg173500
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Man darf gespannt sein, was die Firma Verwaltungsgericht daraus macht.  8)
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Evil Dude

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Man darf gespannt sein, was die Firma Verwaltungsgericht daraus macht.  8)

Meine Glaskugel sagt den Ausgang so oder so ähnlich voraus:

Spoiler

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Zyniker, der - Schuft, dessen mangelhafte Wahrnehmung Dinge sieht, wie sie sind, statt wie sie sein sollten.
Wörterbuch des Teufels - Ambrose Bierce
 
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