Kann er sich dabei darauf berufen, dass das Urteil noch nicht rechtsgültig ist?
Das jetztige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Man müsste sich genau angucken, weswegen er dann verurteilt wird. Ist es das Anbieten der Aufkleber oder der Vertrieb?
Wenn es um die Abbildung der Aufkleber auf seiner Webseite geht, dann wäre zu überlegen, ob es sich um ein Dauerdelikt handelt. Die Beleidigung ist jedoch kein klassisches Dauerdelikt. Andererseits würde es an einer Handlung fehlen, wenn die Aufkleber einfach auf der Webseite bleiben. Zu überlegen wäre aber, ob hier auch eine Unterlassung strafbar sein kann. Eine Garantenstellung kann sich daraus ergeben, dass der Täter den rechtswidrigen Zustand selbst geschaffen hat und daher auch für seine Beendigung verantwortlich ist.
Wenn man die Beleidigung durch Unterlassung bejaht, dann bliebe das Problem, dass eine Verurteilung dann auch nur einmalig möglich wäre, wegen des Srafklageverbrauches. Wenn dann der Aufkleber noch immer nicht aus dem Netz genommen wird, wäre strafrechtlich hier nichts mehr zu holen. Wobei ich dazu neige, dass bereits mit der jetzigen Verurteilung (wenn sie rechtskräftig geworden ist) Strafklageverbrauch eintritt bzw es sich um einen Dauerdelikt handelt.
Lügen-Swän hat hier durchaus die Gelegenheit, Rechtsgeschichte zu schreiben.