Hm, hat die Wortmarke Peter auf der A10 geblitzt oder weshalb läuft das Verfahren? Weiß das jemand von Euch?
Wenn ich das richtig sehe, ergibt sich dank der zusätzlichen Info von
@Autsch ! folgender Sachverhalt:
Peter der Überschnelle brettert am 08.09.2012 über die Autobahn A 10 und wird mit 62 km/h zu viel geblitzt. Es kommt zu dem schon erwähnten Bußgeldbescheid.
Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.
Der Bescheid wird 19 Tage nach seinem Erlass rechtskräftig, d.h. es wurde kein Einspruch eingelegt. Im Jahr 2014 (so das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen des Strafbefehls) wird man dann bei irgendeiner Gelegenheit darauf aufmerksam, dass Eure Ho(hl)heit seit etlichen Jahren ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist. Also gräbt man die alten Bußgeldakten aus und siehe da, am 08.09.2012 war PIF - fotografisch dokumentiert - ebenso flott wie fahrerlaubnislos unterwegs. Also schickt man dem Peterle jetzt sozusagen als Zugabe einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 08.09.2012) in die königliche Klinik Wittenberg. Bußgeldbescheid und Strafbefehl betreffen also dieselbe Fahrt.
Frage ist nun (das wäre ein Super-Fall für die mündliche Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen !): Geht das, der hat doch schon das Bußgeld bekommen ?
Antwort: Ja das geht. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid schließt die spätere Verfolgung desselben Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer Straftat nicht aus, § 84 Abs.1 und Abs.2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Da tritt nicht der sogenannte Strafklageverbrauch ein. Hätte Peterle damals Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und das Gericht hätte wie auch immer über den Einspruch entschieden, könnte man ihn jetzt nicht mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen.