Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 164466 mal)

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Offline Rima882

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #645 am: 26. August 2015, 05:11:09 »
Zitat
Wieweit der Verstoß zur Gesamtstrafenbildung im Verfahren in Hannover beiträgt oder in das Berufungsurteil einfließen kann, bin ich jetzt zu träge nachzuschauen.

Wenn der Strafbefehl in Potsdam vor der Berufungshauptverhandlung in Hannover rechtskräftig werden sollte und die StA Potsdam die Akten noch rechtzeitig an das LG Hannover übersenden kann, dürfte einer Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz nichts im Wege stehen.

Ist auch klar, warum da auf den 14.09.2015 terminiert wurde. Die wollen die Sache noch vor dem bevorstehenden Weltuntergang am 23.09.2015 vom Tisch bekommen. Mit der Rechtskraft wird es vor dem Weltuntergang aber schwierig werden.
« Letzte Änderung: 26. August 2015, 06:57:49 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #646 am: 26. August 2015, 22:33:11 »
Hm, hat die Wortmarke Peter auf der A10 geblitzt oder weshalb läuft das Verfahren? Weiß das jemand von Euch?
 

Offline Autsch !

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #647 am: 27. August 2015, 00:12:20 »
Hier ist ein Vorfall mit Bezug 08.09.12, Region paßt auch. Bei seiner Bleifüßigkeit kann man aber nicht sicher sein, ob es evtl. noch andere Ereignisse an diesem Tag gegeben hat.
Zitat
Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Quelle: (würde ob der Länge den Rahmen sprengen, ist aber zu imposant um nicht nochmals gewürdigt zu werden)
Spoiler

...

Zitat
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

 Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

 Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.

...

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Offline Rima882

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #648 am: 27. August 2015, 03:03:16 »
Hm, hat die Wortmarke Peter auf der A10 geblitzt oder weshalb läuft das Verfahren? Weiß das jemand von Euch?

Wenn ich das richtig sehe, ergibt sich dank der zusätzlichen Info von @Autsch ! folgender Sachverhalt:

Peter der Überschnelle brettert am 08.09.2012 über die Autobahn A 10 und wird mit 62 km/h zu viel geblitzt. Es kommt zu dem schon erwähnten Bußgeldbescheid.

Zitat

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Der Bescheid wird 19 Tage nach seinem Erlass rechtskräftig, d.h. es wurde kein Einspruch eingelegt. Im Jahr 2014 (so das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen des Strafbefehls) wird man dann bei irgendeiner Gelegenheit darauf aufmerksam, dass Eure Ho(hl)heit seit etlichen Jahren ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist. Also gräbt man die alten Bußgeldakten aus und siehe da, am 08.09.2012 war PIF - fotografisch dokumentiert - ebenso flott wie fahrerlaubnislos unterwegs. Also schickt man dem Peterle jetzt sozusagen als Zugabe einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 08.09.2012) in die königliche Klinik Wittenberg. Bußgeldbescheid und Strafbefehl betreffen also dieselbe Fahrt.

Frage ist nun (das wäre ein Super-Fall für die mündliche Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen !): Geht das, der hat doch schon das Bußgeld bekommen ?

Antwort: Ja das geht. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid schließt die spätere Verfolgung desselben Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer Straftat nicht aus, § 84 Abs.1 und Abs.2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Da tritt nicht der sogenannte Strafklageverbrauch ein. Hätte Peterle damals Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und das Gericht hätte wie auch immer über den Einspruch entschieden, könnte man ihn jetzt nicht mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen.
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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #649 am: 27. August 2015, 10:05:16 »
Hätte Peterle damals Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und das Gericht hätte wie auch immer über den Einspruch entschieden, könnte man ihn jetzt nicht mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen.

Da würde der interessante Teil der Klausur anfangen. Handelt es sich wirklich um 'dieselbe Tat' (Art. 103 Abs. 3 GG), deren Verfolgung einer wiederholten Bestrafung entgegenstehen würde?
Der Plöngler könnte so argumentieren:
Zwar erfüllt zum Zeitpunkt des Beweisfotos die Tathandlung 'Führen eines Kraftfahrzeugs' zwei Tatbestände, denkt man sich jedoch dazu, wie der Zopf an den (festgestellten) 'Tatort' gekommen ist, kann man zu dem Schluss kommen, dass er eine geraume Zeit zwar die eine Tat (Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit) nicht begangen hat, die andere dagegen (FoF) schon. Die Tathandlungen fallen somit zeitlich auseinander, was für eine Tatmehrheit spricht, die dem Strafklageverbrauch entgegensteht.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr011106.html
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #650 am: 29. August 2015, 08:45:21 »
Nach dem letzten ExtremNews-Interview wissen wir doch alle nicht, wie er tickt.
Um das Bußgeld zu vermeiden führt er lieber die diesbezüglichen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nebenbei lässt er sich dadurch die Existenz seines Staates bestätigen.

Bei diesem Video kam ich aus dem Lachen kaum raus. Bedenklich fand ich allein das Glänzen in seinen Augen, als er so alles runterlaberte - der blanke Wahn.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #651 am: 4. September 2015, 09:11:52 »
Mal eine Frage an die Juristen hier im Forum: Wie wahrscheinlich ist es, dass am 14. September zur Sache verhandelt wird? Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung des VG Halle dürfte mangels Vorgreiflichkeit hier nicht in Betracht kommen. Tatzeitpunkt war hier der 08. September 2012, der Verzicht erst am 13. September 2012.


Der Lappen war übrigens vor dem Verzicht schon weg, aufgrund von Eignungsmängeln. Und das nicht nur einmal. Man könnte fast auf die Idee kommen, dass das Zöpfchen, das sich wie sonst eben auch im Straßenverkehr nicht im Griff zu haben scheint, die ganze Staatsshice nur ersonnen hat, um mit dem Geld seiner Anhänger den Behörden ein Schnippchen zu schlagen.

Wenn der Strafbefehl wie an dieser Stelle gemutmaßt aus Verjährungsgründen erlassen wurde, könnte das Amtsgericht Potsdam das Verfahren auch aussetzen, um seinerseits das noch ausstehende Urteil des LG Hannover in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen?
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Oberstes_souterrain

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #652 am: 4. September 2015, 10:28:46 »

Der Lappen war übrigens vor dem Verzicht schon weg, aufgrund von Eignungsmängeln. Und das nicht nur einmal. Man könnte fast auf die Idee kommen, dass das Zöpfchen, das sich wie sonst eben auch im Straßenverkehr nicht im Griff zu haben scheint, die ganze Staatsshice nur ersonnen hat, um mit dem Geld seiner Anhänger den Behörden ein Schnippchen zu schlagen.


Selbstverständlich.  Reichsbürger sein heisst min. 60% seiner Resourcen in vermeidbare Konflikte mit dem Verkehrsrecht zu investeiren.
Wo käme die Reichdeppenszene hin, würde sie Bußgelder einfach murrend zahlen!



Nichts gegen ein Bischen zivilen Ungehorsam wo es um unnötige Blitzereinen in künstlichen Langsamverkehrszonen geht, aber die machen ihre Existenz von sowas abhängig.

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #653 am: 4. September 2015, 10:40:39 »
Ich denke, dass in Potsdam verhandelt wird.
Immerhin besteht doch die Möglichkeit der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe.
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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #654 am: 4. September 2015, 10:46:18 »
....
Wenn der Strafbefehl wie an dieser Stelle gemutmaßt aus Verjährungsgründen erlassen wurde, könnte das Amtsgericht Potsdam das Verfahren auch aussetzen, um seinerseits das noch ausstehende Urteil des LG Hannover in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen?

Weshalb sollte es. Gesamtstrafen werden nur mit rechtskräftigen Strafen gebildet. Da wird normalerweise nicht gewartet ob da noch was dazu kommt; es gibt ja dafür eine sog. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, §460 StPO.
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Offline Mr. Devious

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #655 am: 4. September 2015, 11:36:57 »
Danke für die Auskünfte. Zwei Juristen - eine Meinung!

Ich überlege, da mal hin zu fahren. Es sind zwar über 1000 km nach Potsdam und zurück, und einen Müllmann als Prozessberichterstatter könnte ich niemals ersetzen. Andererseits habe ich ohnehin Urlaub und möchte - solange es noch geht - auch einmal den König der LöwenBlöden in freier Wildbahn sehen. Da wäre ich über eine kurze Verhandlung sehr enttäuscht.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #656 am: 4. September 2015, 11:43:05 »
Dafür kann niemand die Hand ins Feuer legen. Potsdam hat aber noch genug andere Sehenswürdigkeiten.
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Offline Mr. Devious

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #657 am: 9. September 2015, 21:06:32 »

Ich überlege, da mal hin zu fahren.

Habe mich jetzt entschlossen, nicht zu fahren. So wichtig ist mir der König dann doch nicht. Vielleicht findet sich ein anderes Forenmitglied, dessen Anreise kürzer wäre?
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Offline DC71

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #658 am: 10. September 2015, 01:48:27 »
Würde mich schon interessieren und meine Anfahrt wäre deutlich kürzer ;) . Allerdings platzt mir auf Arbeit gerade ohnehin der Kopf, da kann ich es mir eigentlich nicht leisten, erst gegen Mittag im Büro aufzuschlagen. Aber ich überlege es mir, ich muss am Wochenende eh ein bisschen vorarbeiten und wenn es gut läuft, schaffe ich mir vielleicht den Freiraum für ein bisschen Vergnügen am Montagmorgen... steht aber unter einem großem Vorbehalt.
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Offline Zartbitterschokolade

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #659 am: 13. September 2015, 11:46:29 »
Da meine Prüfung endlich vorbei ist und ich morgen Vormittag bei der Arbeit nicht so viel zu tun habe, denke ich, dass ich morgen zusammen mit meinem Mann zu dem Prozess gehen werde.
Mahatma Gandhi hatte mal gesagt: „Wer Unrecht duldet, ohne sich dagegen zu wehren, macht sich mitschuldig“.