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@Rechtsgelehrte im Forum: Was bedeutet denn in der Rechtsmittelbelehrung in Anhang 1 - Strafbefehl_AG_Potsdam_Fuehrerschein der Satz: "In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden"?
Das ist geregelt in § 411 Abs.1 Satz 3 Strafprozessordnung ("Ja, aber die Bereinigungsgesetze haben doch schwurbel, schwurbel..."
). Im Gesetz steht jedenfalls: "Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
Wie wir sehen, ist die vorliegende Belehrung des Amtsgerichts damit genau genommen nicht ganz korrekt ("Skandal, Rechtsbruch, Willkür !!!"), denn es geht hier nicht um die "Feststellungen", also die Angaben zur Tat im Strafbefehl, sondern um die dortige "Festsetzung" der Geldstrafe. Bei einem derart beschränkten Einspruch darf - durch Beschluss, also ohne Hauptverhandlung - also nur die Höhe des Tagessatzes geändert werden und diese darf in dem Beschluss nicht höher ausfallen als im Strafbefehl.
Manchmal sind die in den Akten enthaltenen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ja recht dürftig und da sind Staatsanwaltschaft und Gericht auf Schätzungen der Einkünfte angewiesen. Wenn diese Schätzung zu hoch ausgefallen ist, kann man das hier elegant und einfach ohne Gerichtstermin korrigieren.
Was mir bei diesem Fall nicht ganz einleuchtet, ist die Verfolgung jedes einzelnen Verstoßes in gesonderten Verfahren. Sinnvoller wäre es, fünf oder sechs Verstöße seiner Ho(hl)heit zu sammeln (das dürfte maximal zwei Monate dauern) und dann Anklage zu erheben (also keinen Strafbefehl beantragen), um seiner Durchlocht dann einmal das volle Programm zu bieten, inklusive Freiheitsstrafe (wobei Bewährung keineswegs sicher wäre) und Einziehung des Pkw (soweit in seinem Eigentum befindlich). Dieses Vorgehen wäre zwar schlecht für die Arbeitsstatistik der Staatsanwaltschaft, aber gut für die Allgemeinheit. So könnte man die Verfahren nach Einspruch zwar immer noch verbinden, aber so eine einheitliche Anklage mit Auflistung einer Serie von Verstößen wirkt doch ganz anders. Und man müsste dann nicht mit relativ viel Aufwand eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden.
Oh, ich sehe gerade, Der Plöngler war zum Einspruch schneller als ich. Na ja, doppelt hält besser, und mir ist ja noch was Zusätzliches eingefallen.