Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 164401 mal)

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Offline Marc

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #45 am: 17. November 2013, 20:13:27 »
Der Führerschein oder die Fahrerlaubnis? :D Nachtigall ick hör dir trapsen.  :walk:

Der Führerschein beinhaltet die Fahrerlaubnis, solange kein Fahrverbot ausgesprochen worden ist.




1. Selbstverständlich hat die Berufung, wie Marc richtig anmerkt,  aufschiebende Wirkung. Du kannst einen Menschen (außer bei U-Haft) nur mit rechtskräftigem Urteil einsperren
2. Fluchtgefahr würde unter Umständen vorliegen, es muss jedoch eine Strafe von mindestens einem Jahr drohen, sonst gibt es keinen Haftbefehl.
3. Der Haftbefehl hätte von StA beantragt werden müssen.

Na dann könnte ja jeder, der "nur" 11 Monate "Time" abgefasst hätte, sich dem so einfach entziehen...


Zitat

Das ist Unsinn. Die Sache ist in keiner Weise kompliziert, es ist nicht ersichtlich, dass eine Verteidigung notwendig ist, weil wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. , § 140 Abs. 2 StPO.
Außerdem liegt auch keiner der übrigen Fälle der notwendigen Verteidigung, § 140 AB.s 1 Nrn. 1-6 StPO vor.

Vielleicht erkennt ja das Gericht auch, dass sich PF nicht selber verteidigen kann?

Ich jedenfalls habe eine für Europa gültige Rechtschutzversicherung, und wäre demnach bei Gericht auch nur mit Anwalt erschienen.

Aber möglicherweise hat PF eine Rechtschutzversicherung, die jedoch keine Kostendeckungszusage erteilen möchte, weil evt. Vorsatz vermutet wird?

Zitat

Bitte, bitte Marc enthalte Dich juristischer Mutmaßungen; deine diesbezüglichen Ausführungen, die so klingen sollen, als hättest Du Ahnung, tun so weh.

1. Es gibt keine "gewieften Advocaten", sondern nur mehr oder weniger fähige Rechtsanwälte.

Gut, Deine Aussage (s.o.) klingt genauso, als würdest Du schreiben:
Es gibt keine hübschen Frauen, sondern nur mehr oder weniger gutaussehende Frauen

Ein wenig fähiger RA kann demnach nicht "gewieft" sein, ein fähiger RA hingegen schon.

Zitat
2. Fitze ist im Berufungsverfahren. Da werden nicht (wie in der Revision) Formfehler der Vorinstanz geprüft, sondern der Fall komplett noch einmal verhandelt. Eine Zurückverweisung in der Berufungsinstanz gibt es nicht, weil es eine sog. Tatsacheninstanz ist. In der Berufung kann Fitze dann alle "Beweise", von denen er meint, dass  sie das Amtsgericht nicht gewürdigt hätte, erneut vorlegen.

Auch das sind nur Halbwahrheiten, da ein LG sehr wohl einen Fall wieder an AG in einer Berufungsverhandlung zurückweisen kann.

Ob das nun auch im Falle von PF möglich sein könnte, weiß ich nicht.

Von daher wirst Du wohl in dieser Einzelfallbeurteilung durchaus Recht haben.

Zitat
Meine Prognose, die nicht sonderlich gewagt ist: Das Urteil wird im wesentlichen bestätigt werden, die einzige Frage, die in der Berufung anders entschieden werden könnte, ist die, ob abweichend von der Regel die kurze Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt werden muss, oder ob die Zahlung von 90 Tagessätzen ausreicht. Allerdings würde das letztlich nichts ändern, denn Fitze wird die Strafe nicht bezahlen und dann gibt es eben Ersatzfreiheitsstrafe.



Ich könnte mir das auch sehr gut so vorstellen, denn immerhin ist / war der Fall bereits in der Öffentlichkeit, und auch die Gerichte möchten gerne das Gesicht wahren,
und nicht ein bereits gesprochenes Urteil wieder revidieren.

Wäre ich in Fitzeks Schuhen, so hätte meinen Fall nicht in die Öffentlichkeit gebracht, um so ein Gericht nicht in den Zugzwang bringen zu müßen.




Ein Verfahren wegen fahrens ohne Fahrerlaubnis ist weder kompliziert, noch einmalig. Einmalig und kompliziert zu verstehen sind höchstens des Gottkönigs Pamphlete, aber die würde er ja sicherlich auch mit Verteidiger weiter schicken...  ;D

Genau das meinte ich ja mit EINMALIG... der selbstgebastelte Führerschein.



Zitat

Dass DU da Erfolgsaussichten siehst, glaub ich dir. Da du aber hier schön deine juristische Ahnungslosigkeit offenbarst, geb ich nicht viel auf deine Vorhersagen...


Das kannst Du gerne sehen wie Du möchtest, und eben, weil ich ohne juristische Ausbildung nicht so viel Ahnung wie ein Jurist haben kann,
wäre ich auch in eine solche Verhandlung nur mit Rechtsanwalt hineingegangen,

bzw.

hätte erst gar nicht so einen selbstgebauten FS vorgelegt.

Zitat

Nach welcher Vorschrift? Ich frag nur mal, ich glaube eh nicht dran, aber es interessiert mich, an was für eine Einstellung du denkst...


Logisch kann das Verfahren eingestellt werden, wenn sich herausstellt, dass der Angeklagte sehr wohl einen Führerschein und eine Fahrerlaubnis hat.


Zitat

Ist natürlich schwer, genaue Aussagen zu treffen, bei den wenigen Informationen, die hier vorliegen (MANUEL! SCANNEN!), aber ich vermute, es ging viel mehr um die Frage, ob eine Urkundenfälschung vorliegt (KfZ + Kennzeichen = zusammengesetzte Urkunde). Das LG hat die Fitze-Fatze-Kennzeichen wahrscheinlich so eingeordnet, wie die Ausweise: Als Kinderspielzeug, die nicht geeignet sind, einen amtlichen Eindruck zu erwecken...


Gut, gleiches könnte ja dann auch für den von PF vorgelegten Führerschein gelten.

Ein Kinderspielzeug ohne erweckenswerten Eindruck einer amtlichen Echtheit.

Zitat

Dazu ein paar Fragen:
1. Handelt es sich um einen EU-Staat?
2. besteht eine inländische Fahrerlaubnis?


Ich bin einfach so frei, und scanne meinen Führerschein ein.
Es versteht sich wohl von selbst, dass ich meinen vollständigen Namen und mein Lichtbild unkenntlich gemacht habe,
um Mißbrauch vorzubeugen.




« Letzte Änderung: 17. November 2013, 20:19:39 von Marc »
 

Emil Nordström

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #46 am: 17. November 2013, 20:33:44 »
Schickes Teil,
ich als Nichtjurist würde trotzdem behaupten, dass dieser Führerschein (inkl. Fahrerlaubnis) in Deutschland ungültig ist und du somit eigtl. kein Kraftfahrzeug führen darfst.
Siehe auch http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php

Warst du schon einmal in eine allgemeine Verkehrskontrolle verwickelt und wieso hast du ihn nicht umschreiben lassen?
« Letzte Änderung: 17. November 2013, 20:36:49 von Emil Nordström »
 

Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #47 am: 17. November 2013, 20:40:13 »

Auch das sind nur Halbwahrheiten, da ein LG sehr wohl einen Fall wieder an AG in einer Berufungsverhandlung zurückweisen kann.


Jetzt reicht's mir aber, Rotzlöffel, frecher! Wer hat denn hier 51/2 Jahre Jura studiert?
Wenn du solchen Mist verbreitest, mir widersprechend, dann solltest Du den richtigen Paragraphen parat haben.

... und erzähle mir nicht, dass das LG Dessau-Roßlau der Beschwerde Fitzes teilweise Recht gegeben hat und an das AG Dessau-Roßlau zurückverwiesen hat! Das war eine Beschwerde! Beschäftige Dich mit dem Instanzenzug in Beschwerdesachen und in Strafsachen, dann red weiter von "Halbwahrheiten".
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Offline BlueOcean

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #48 am: 17. November 2013, 20:44:42 »
Die "International Driving Permit" ist seit 2010 abgelaufen ("Valid For One Year") und bei Wohnsitz in Deutschland ist der alte Führerschein aus "New Mexico" ohne Umschreibung auch nicht mehr valide.

Es mag sein, dass ein gutwilliger Polizist vielleicht mal darüber hinweg sieht oder es selbst nicht so genau weiß (solche Dokumente sieht er nicht jeden Tag). Aber daraus würde ich keinesfalls darauf schließen, dass es so rechtens ist.
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Offline kairo

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #49 am: 17. November 2013, 20:46:35 »
Vielleicht erkennt ja das Gericht auch, dass sich PF nicht selber verteidigen kann?
Durchaus möglich, dass er einen Prozesspfleger gestellt bekommt.
 

Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #50 am: 17. November 2013, 20:48:52 »
...
ich als Nichtjurist würde trotzdem behaupten, dass dieser Führerschein (inkl. Fahrerlaubnis) in Deutschland ungültig ist und du somit eigtl. kein Kraftfahrzeug führen darfst.


Doch der Führerschein, vorausgesetzt, er ist echt, ist gültig und könnte auf Deutschlands Straßen verwendet werden; aber nur unter der Voraussetzung, dass der Inhaber nicht länger als 6 Monate seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.
Das ganze kann man hier nachlesen:
http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_29.php

Ist eigentlich alles ganz klar und es gibt da auch kein Vertun.
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Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #51 am: 17. November 2013, 20:53:24 »
...
Durchaus möglich, dass er einen Prozesspfleger gestellt bekommt.

Glaube ich nicht! Da müsste ein Betreuungsverfahren mit dem Aufgabenbereich "Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren" eröffnet werden. Wer stellt den Antrag? Wenn Fitze nicht damit einverstanden ist gibt es keine Betreuung.
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Offline kairo

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #52 am: 17. November 2013, 20:59:43 »
...
Durchaus möglich, dass er einen Prozesspfleger gestellt bekommt.

Glaube ich nicht! Da müsste ein Betreuungsverfahren mit dem Aufgabenbereich "Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren" eröffnet werden. Wer stellt den Antrag? Wenn Fitze nicht damit einverstanden ist gibt es keine Betreuung.

Seine Ehren der Alt-Reichskanzler Wolfgang Ebel hatte mal einen Mietstreit vor dem AG Schöneberg. Dieses nicht zu beneidende Gericht ist nach vermutlich mühsamer Lektüre seiner Schriftsätze (die sich alle überhaupt nicht um die Sache drehten) zu dem Schluss gekommen:

Zitat
Die bisher vorgelegten Schriftsätze des Beklagten belegen, dass der Beklagte den Inhalt des Rechtsstreits nicht angemessen verstehen kann, da er von Wahnvorstellungen (siehe hierzu AG Duisburg in NJW 2006/3577) geleitet wird. Der Gegenstand des Rechtsstreits, die Kündigungen des Wohnraummietverhältnisses des Beklagten wie auch von der Klägerin behauptete Zahlungsverzug werden in den sehr umfangreichen Ausführungen des Beklagten nicht berücksichtigt. Aus der Prozessführung des Beklagten ergibt sich, dass der Beklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit schwerem Ausprägungsgrad leidet, die ihm die Einsicht in die Rechte und Pflichten einer Partei unmöglich macht.

Es besteht daher die Gefahr, dass der Beklagte die notwendige Rechtsverteidigung gegenüber den Ausführungen der Klägerin unterlässt und unverschuldet Rechtsnachteile hinnehmen muss. Gemäß §§ 58, 57 ZPO wird ihm deswegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Rechtsstreit ein Prozesspfleger bestellt.

(AG Schöneberg, Beschluss vom 24.Mai 2007 in Sachen GbR Königsweg ./. Ebel, Az. 102 C 120/06)

Vielleicht galt ja hier eine andere Prozessordnung. Aber im Prinzip könnte man das natürlich auch auf Seine Erhabenheit Kaiser Pedro I. anwenden.
 

Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #53 am: 17. November 2013, 21:07:59 »
Vielleicht galt ja hier eine andere Prozessordnung. Aber im Prinzip könnte man das natürlich auch auf Seine Erhabenheit Kaiser Pedro I. anwenden.

Die Prozessordnung ist immer dieselbe: ZPO.

Ich weiß nicht wie das bei Ebel damals gelaufen ist, ob der vielleicht seiner Betreuung zugestimmt hat;
ich weiß nur, dass man sowohl Frühwald als auch Mike Heerlein versucht hat unter Betreuung zu stellen und dass das bei beiden nicht geklappt hat, weil diese nicht einverstanden waren. Eine Zwangsbetreuung gibt es in der Regel nur bei Eigen- oder Fremdgefährdung.
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Offline Gerd Winter

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #54 am: 17. November 2013, 21:08:55 »
Hat Marc seinen Hauptwohnsitz in Deutschland? Wenn das schon durch ist, die Frage einfach nicht beachten.  :whistle:

Irgendwo hatte er geschrieben, dass sein FS von 1980 ist. Geburtsjahr 1964, den FS hat er nicht in Deutschland gemacht.
« Letzte Änderung: 17. November 2013, 21:12:54 von Gerd Winter »
DER KÖNIG IST NACKT!
 

Offline Marc

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #55 am: 17. November 2013, 21:50:11 »
Das hier nur zum Thema Fahrverbot / Fahrerlaubnis / Führerschein.

Ich bin nämlich selbst etwas zu Schnell gefahren (Speeding), und bin auch nicht meinen Führerschein losgeworden, noch hatte ich 3 Monate "Bed & Breakfast"
auf Staatskosten verordnet bekommen.
Den Führerschein mit Vermerk des Fahrverbot hatte ich sogar wieder ausgehändigt bekommen, und durfte damit diese 4 Wochen legal im Ausland Auto fahren.

Das nur zum Thema PF, der nämlich auch im Landkreis Hannover zu schnell gefahren ist.
Der braucht nur seinen gültigen Führerschein vorlegen, und schon ist die Sache für ihn erledigt!

 

Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #56 am: 17. November 2013, 22:17:04 »
Der braucht nur seinen gültigen Führerschein vorlegen, und schon ist die Sache für ihn erledigt!

Marc, Dein Problem ist, dass Du nicht zuhörst:

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat derjenige dann, wenn er wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.

Fitze wohnt seit etlichen Jahren in seiner Stinkeburg in Apollensdorf, das ist anhand dutzender Interviews, die er gegeben hat nachzuvollziehen. Da gibt es auch genügend Zeugen für diesen Sachverhalt. Daran ändern sporadische Besuche in Paraguay, die sich anhand der Stempel in seinem Paß verifizieren lassen auch nichts.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #57 am: 17. November 2013, 23:02:30 »
Das nur zum Thema PF, der nämlich auch im Landkreis Hannover zu schnell gefahren ist.
Der braucht nur seinen gültigen Führerschein vorlegen, und schon ist die Sache für ihn erledigt!

Supi! Sag es Peter! Zum Dank fährt er dich einmal durchs Staatsgebiet.

Verstehe jetzt auch warum Peter dir so imponiert. So viele und so coole Verfahren am Hals wie Peter... Eine ganze Hundertschaft zur Hausdurchsuchung...

Da kann der kleine Reichstroll leider nicht mithalten. In dem Sinn ist Peter vielleicht wirklich König. Der König der Bekloppten und Bescheuerten.

DA können wir wirklich nicht mithalten. Wollten wir aber auch nie!
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Offline Illuminatus

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #58 am: 17. November 2013, 23:03:24 »
Vielleicht galt ja hier eine andere Prozessordnung. Aber im Prinzip könnte man das natürlich auch auf Seine Erhabenheit Kaiser Pedro I. anwenden.

Die Prozessordnung ist immer dieselbe: ZPO.

Ich weiß nicht wie das bei Ebel damals gelaufen ist, ob der vielleicht seiner Betreuung zugestimmt hat;
ich weiß nur, dass man sowohl Frühwald als auch Mike Heerlein versucht hat unter Betreuung zu stellen und dass das bei beiden nicht geklappt hat, weil diese nicht einverstanden waren. Eine Zwangsbetreuung gibt es in der Regel nur bei Eigen- oder Fremdgefährdung.

Jetzt muss ich kurz widersprechen. Bei Betreuungsverfahren ist die maßgebliche Prozessordnung natürlich nicht die ZPO, sondern das FamFG, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

Die materiellen Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung sind § 1896 BGB geregelt, sie kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Allerdings darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden, § 1896 Abs. 1a BGB.
Es gibt zwar die Möglichkeit der Zwangsbetreuung, wenn die freie Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, aber das müsste von einem Sachverständigen festgestellt werden und kann nur strengen Voraussetzungen erfolgen. Näheres hierzu findet sich im Palandt, Rn. 4 zu § 1896 BGB
"Exstirpation des deutschen Geistes zugunsten des »deutschen Reiches«." - Friedrich Nietzsche in Unzeitgemäße Betrachtungen
 

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #59 am: 17. November 2013, 23:11:06 »
Möchte ganz bestimmt nicht rum schleimen hier, doch Hut ab Chaos, gibst dir ja viel Mühe! Marc das ist so gut erklärt, müsstest du eigentlich verstehen. Musste mal gesagt/geschrieben werden!  ;)
 
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