Der Führerschein oder die Fahrerlaubnis? Nachtigall ick hör dir trapsen.
Der Führerschein beinhaltet die Fahrerlaubnis, solange kein Fahrverbot ausgesprochen worden ist.
1. Selbstverständlich hat die Berufung, wie Marc richtig anmerkt, aufschiebende Wirkung. Du kannst einen Menschen (außer bei U-Haft) nur mit rechtskräftigem Urteil einsperren
2. Fluchtgefahr würde unter Umständen vorliegen, es muss jedoch eine Strafe von mindestens einem Jahr drohen, sonst gibt es keinen Haftbefehl.
3. Der Haftbefehl hätte von StA beantragt werden müssen.
Na dann könnte ja jeder, der "nur" 11 Monate "Time" abgefasst hätte, sich dem so einfach entziehen...
Das ist Unsinn. Die Sache ist in keiner Weise kompliziert, es ist nicht ersichtlich, dass eine Verteidigung notwendig ist, weil wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. , § 140 Abs. 2 StPO.
Außerdem liegt auch keiner der übrigen Fälle der notwendigen Verteidigung, § 140 AB.s 1 Nrn. 1-6 StPO vor.
Vielleicht erkennt ja das Gericht auch, dass sich PF nicht selber verteidigen kann?
Ich jedenfalls habe eine für Europa gültige Rechtschutzversicherung, und wäre demnach bei Gericht auch nur mit Anwalt erschienen.
Aber möglicherweise hat PF eine Rechtschutzversicherung, die jedoch keine Kostendeckungszusage erteilen möchte, weil evt. Vorsatz vermutet wird?
Bitte, bitte Marc enthalte Dich juristischer Mutmaßungen; deine diesbezüglichen Ausführungen, die so klingen sollen, als hättest Du Ahnung, tun so weh.
1. Es gibt keine "gewieften Advocaten", sondern nur mehr oder weniger fähige Rechtsanwälte.
Gut, Deine Aussage (s.o.) klingt genauso, als würdest Du schreiben:
Es gibt keine hübschen Frauen, sondern nur mehr oder weniger gutaussehende FrauenEin wenig fähiger RA kann demnach nicht "gewieft" sein, ein fähiger RA hingegen schon.
2. Fitze ist im Berufungsverfahren. Da werden nicht (wie in der Revision) Formfehler der Vorinstanz geprüft, sondern der Fall komplett noch einmal verhandelt. Eine Zurückverweisung in der Berufungsinstanz gibt es nicht, weil es eine sog. Tatsacheninstanz ist. In der Berufung kann Fitze dann alle "Beweise", von denen er meint, dass sie das Amtsgericht nicht gewürdigt hätte, erneut vorlegen.
Auch das sind nur Halbwahrheiten, da ein LG sehr wohl einen Fall wieder an AG in einer Berufungsverhandlung zurückweisen kann.
Ob das nun auch im Falle von PF möglich sein könnte, weiß ich nicht.
Von daher wirst Du wohl in dieser Einzelfallbeurteilung durchaus Recht haben.
Meine Prognose, die nicht sonderlich gewagt ist: Das Urteil wird im wesentlichen bestätigt werden, die einzige Frage, die in der Berufung anders entschieden werden könnte, ist die, ob abweichend von der Regel die kurze Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt werden muss, oder ob die Zahlung von 90 Tagessätzen ausreicht. Allerdings würde das letztlich nichts ändern, denn Fitze wird die Strafe nicht bezahlen und dann gibt es eben Ersatzfreiheitsstrafe.
Ich könnte mir das auch sehr gut so vorstellen, denn immerhin ist / war der Fall bereits in der Öffentlichkeit, und auch die Gerichte möchten gerne das Gesicht wahren,
und nicht ein bereits gesprochenes Urteil wieder revidieren.
Wäre ich in Fitzeks Schuhen, so hätte meinen Fall nicht in die Öffentlichkeit gebracht, um so ein Gericht nicht in den Zugzwang bringen zu müßen.
Ein Verfahren wegen fahrens ohne Fahrerlaubnis ist weder kompliziert, noch einmalig. Einmalig und kompliziert zu verstehen sind höchstens des Gottkönigs Pamphlete, aber die würde er ja sicherlich auch mit Verteidiger weiter schicken...
Genau das meinte ich ja mit
EINMALIG... der selbstgebastelte Führerschein.
Dass DU da Erfolgsaussichten siehst, glaub ich dir. Da du aber hier schön deine juristische Ahnungslosigkeit offenbarst, geb ich nicht viel auf deine Vorhersagen...
Das kannst Du gerne sehen wie Du möchtest, und eben, weil ich ohne juristische Ausbildung nicht so viel Ahnung wie ein Jurist haben kann,
wäre ich auch in eine solche Verhandlung nur mit Rechtsanwalt hineingegangen,
bzw.
hätte erst gar nicht so einen selbstgebauten FS vorgelegt.
Nach welcher Vorschrift? Ich frag nur mal, ich glaube eh nicht dran, aber es interessiert mich, an was für eine Einstellung du denkst...
Logisch kann das Verfahren eingestellt werden, wenn sich herausstellt, dass der Angeklagte sehr wohl einen Führerschein und eine Fahrerlaubnis hat.
Ist natürlich schwer, genaue Aussagen zu treffen, bei den wenigen Informationen, die hier vorliegen (MANUEL! SCANNEN!), aber ich vermute, es ging viel mehr um die Frage, ob eine Urkundenfälschung vorliegt (KfZ + Kennzeichen = zusammengesetzte Urkunde). Das LG hat die Fitze-Fatze-Kennzeichen wahrscheinlich so eingeordnet, wie die Ausweise: Als Kinderspielzeug, die nicht geeignet sind, einen amtlichen Eindruck zu erwecken...
Gut, gleiches könnte ja dann auch für den von PF vorgelegten Führerschein gelten.
Ein Kinderspielzeug ohne erweckenswerten Eindruck einer amtlichen Echtheit.
Dazu ein paar Fragen:
1. Handelt es sich um einen EU-Staat?
2. besteht eine inländische Fahrerlaubnis?
Ich bin einfach so frei, und scanne meinen Führerschein ein.
Es versteht sich wohl von selbst, dass ich meinen vollständigen Namen und mein Lichtbild unkenntlich gemacht habe,
um Mißbrauch vorzubeugen.