So, nun genug geschrieben über Becker & Co.
Denn das Threadthema ist und bleibt diese Führerscheingeschichte, die ansich sehr interessant ist.
Mähhhh, auch diesen Beweis hat PF schon in seinen Anträgen vorgebracht.
Knecht, das war einmal nix, setzen 6
Das kann sein.
Ich war nicht bei der Gerichtsverhandlung anwesend.
Frage an die Juristen:
Die Strafe war ja 3 Monate Knast ohne Bewährung, Berufung hat da wohl keine aufschiebende Wirkung.
Das mit dem Haufen Kohle ud dem Grundstück im Ausland dürfte wohl bekannt sein.
Wieso wurde PF nicht dirket weggesperrt wegen Fluchtgefahr ?
Oder ist das Ermessenssache des Richters, nach dem Motto wegen 3 Monaten wird sich keiner aus dem Staub machen?
Doch, Berufung hat aufschiebende Wirkung, wenn das Urteil aus dem ersten Rechtszug
(Amtsgericht) nicht rechtskräftig ist.
Und durch fristgerechtes Einlegen der Berufung binnen einer Woche ist das der Fall.
Und da die Sache ansich kompliziert und einmalig ist, könnte es sogar sein, dass PF einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt.
Dieses ist zwar nicht unbedingt erforderlich, da ja offensichtlich nur PF gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, und nicht die Staatsanwaltschaft.
Wie gesagt, ich sehe hier sogar durchaus gute Erfolgsaussichten, da möglicherweise das AG die Beweisanträge des PF nicht in ausreichender Form gewürdigt hat hinsichtlich des doch gültigen ausländischen Führerscheines.
Alleine das könnte ein gewiefter Advocat schon als Formfehler des AG rügen, und der Fall müsste dann wieder an das AG zurückgegeben werden, d.h. Möglicherweise neu verhandelt.
ich kann mir gut vorstellen, dass eine Einstellung des Verfahrens beim LG herauskommen könnte.
Peter F. Soll ja -wenn man den Medienberichten Glauben schenken darf- schon einmal wegen Fahrens mit falschen und selbstgebastelten Kennzeichen vor Gericht gestanden haben.
Auch dieses Verfahren soll ja dann von einem Landgericht eingestellt worden sein, nachdem eine verurteilung vor einem Amtsgericht stattgefunden hatte.
Mithin schon irgendwie nachvollziehbar, wenn Herr F. Sein Fahrzeug haftpflichtversichert hatte, so dass zumindestens der Straftatbestand dann herausgefallen wäre, und nur noch der Vorwurf eines nicht ordnungsgemäss zugelassenen Fahrzeuges im Raume gestanden hätte, was ansich wieder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die, sobald keine verfolgungshemmenden Massnahmen eingeleitet wurden, nach 3 Monaten verjährt.
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Ich bitte die Verfasser von neuen Beiträgen, doch bitte beim Thread-Thema zu bleiben, denn Beiträge über Becker & CO. Bringen hier nichts.
Ich bin selber im Besitz einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis seit 1980, mit der ich auch schon jahrelang Autofahre.
Für mich persönlich ist dieses Thema sehr interessant, da ich etwas dazulernen kann, und konstruktive Kritik ist natürlich willkommen.