@alle Hegeler dürfte unter "Vergewaltigung" wohl das verstehen, was üblicherweise als Nötigung bezeichnet wird, also das Zwingen zu einem Tun oder Dulden. "Vergewaltigung" klingt aber halt - krasser. Vielleicht ist da auch eine verunglückte Übersetzung aus dem Englischen im Spiel. Dort kommt sicher auch die "Entehrung" her.
@Helvetia Das Gericht zu informieren, dürfte nicht verkehrt sein. Dass Hegeler Sozialhilfe bezog, stand schon 2012 aus Anlass einer Hausdurchsuchung in der Zeitung (die BaZ war's, glaube ich). Gut, vielleicht kann er inzwischen ja von seinen "Unternehmungen" leben. Erst kürzlich ist mir aber etwas untergekommen. Dabei ging es um einen Rentner, der in die Schweiz zu Verwandten ziehen wollte. Dabei ist es so, dass Personen, die nicht zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen, den Nachweis erbringen müssen, dass sie über genügend Einkommen bzw. Vermögen verfügen, dass sie ihren Lebensunterhalt decken können und nicht - auch etwa nach Unfällen u. dgl. - Sozialhilfe beanspruchen könnten. Weiter müssen sie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen. (Das allein schon wäre zum Beispiel Fatzke zum Verhängnis geworden.)
Bei Personen, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, greift zunächst nur der Nachweis ausreichender Versicherung, wobei sich die Unfallversicherung erübrigt, sobald sie 8 Stunden in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis arbeiten, denn dann sind sie über den Arbeitgeber zwingend gegen Berufs- und Nicht-Berufsunfälle versichert. Aber eine Krankenversicherung muss sein, auch wenn man nur Arbeit sucht.
Als Deutscher profitiert Hegeler vom Personenfreizügigkeitsabkommen. Dieses gestattet jeder Person aus einem der Vertragsstaaten, hier also aus Deutschland, in einen der anderen Vertragsstaaten einzureisen und dort zu arbeiten oder Arbeit zu suchen. Wer allerdings binnen einer Frist von derzeit, meine ich, sechs Monaten keine Arbeit aufnimmt, muss wieder ausreisen. Übrigens gilt, dass für Arbeitslosengeld nicht der Staat zuständig ist, in dem sich jemand zwecks Arbeitssuche aufhält, sondern der Staat, aus dem er kommt, in diesem Falle also Deutschland. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gleichsam "exportiert".
Die Frage ist, ob Hegeler jemals ausreichend lange ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielt hat, dass diese für seinen Unterhalt zuständig bliebe. Das kann ich nun nicht wissen.
Grundsätzlich ist aber Sozialhilfeabhängigkeit durchaus ein Grund, jemandem das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Da Hegeler aus Deutschland kommt, dürfte kein Asylgrund und kein Abschiebehindernis dem entgegenstehen.
Ein paar Bemerkungen zum Verfahren: Die 40 CHF sind eine "Ordnungsbusse" nach dem Ordnungsbussengesetz (in der Schweiz mit ss geschrieben). Wer damit nicht einverstanden ist, kann das ordentliche Verfahren, sprich: ein Strafverfahren verlangen. Bei der Verletzung eines Parkverbots handelt es sich um eine Übertretung. Daher gilt die Einschränkung von Artikel 398, Absatz 4 der Strafprozessordnung:
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
Hegelers Möglichkeiten in zweiter Instanz dürften daher recht begrenzt sein.
Übrigens kann das Gericht nach Artikel 64 StPO eine "Ordnungsbusse" bis 1000 CHF verhängen, wenn eine Partei Stunk macht.