Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
Artikel 110, Absatz 4. "Papierterrorismus" kann damit also auch ausgeschlossen werden. Jaja, die lieben Schweizer ...
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Das ist sie doch eigentlich - die ultimative RDAK (Reichsdeppen-Abwehrkanone) ! Und wer hat's mal wieder erfunden ? Natürlich die Schweizer.
Eine derartige Regelung sollte in Deutschland in die diversen Verfahrensordnungen der Gerichte, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die "individuellen"(nicht lediglich auf das Bundesgesetz verweisenden) Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und in das SGB I eingefügt werden. Das würde die Arbeit vieler Gerichte und Behörden wahrscheinlich erheblich erleichtern.
Etwaige Probleme gibt es allenfalls bei der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Wenn man da eine Frist zur "Nachbesserung" der Eingabe setzen müsste, könnte ein Verfahrenssaboteur (das muss kein Reichsbürger sein, es gibt auch andere Exemplare dieser Spezies) einfach einen Stapel wirr beschriebenes Papier mit zum Termin bringen und dadurch eventuell eine Vertagung erzwingen. Beim Folgetermin lässt sich dieses Spielchen dann beliebig wiederholen. Hier müsste man wahrscheinlich die Fristsetzung entbehrlich machen, wenn sie zu einer Vertagung der Hauptverhandlung führen würde. Für den Rest gibt es Rechtsmittel.
Unter Rechtsstaatsgesichtspunkten benötigt man dazu natürlich auch sonst eine ausreichende Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Damit es dabei aber nicht dazu kommt, dass das Verfahren durch den Streit darüber, ob eine Eingabe zu berücksichtigen ist oder nicht, ausartet und abgleitet, müsste geregelt werden, dass die Zurückweisung einer Eingabe nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann. Das wäre mal eine gescheite Gesetzesinitiative.