Autor Thema: GEZ/Rundfunkgebühren  (Gelesen 76574 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #345 am: 29. Juli 2021, 19:37:05 »
Da hat er aber mal recht! Der Udo!   8)


Zitat
"UNTERHALTUNG, WIE ES BLÖDER NICHT GEHT" - UND DAFÜR "GEZ" ZAHLEN! SO KONTERT DAS ZDF
Von Björn Strauss

Mainz - Und wieder Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖR)... Das ZDF muss sich oft mit Beanstandungen der Beitragszahler auseinandersetzen. Das Social-Media-Team des Senders argumentiert diesbezüglich regelmäßig mit den Usern auf Facebook.

Diesmal bemängelt "Udo" das Programm. Für ihn war offenbar früher alles besser.

Er schreibt: "Sieht man mal von Nachrichten ab, so wurde viel Anspruchsvolles dem Bürger präsentiert. Kultur wurde großgeschrieben, was heute vollkommen abhandengekommen ist..." Udo stören "Krimis von der Stange, saudumme Serien, Unterhaltung, wie es blöder nicht geht."

Udo missbilligt offenbar auch den Rundfunkbeitrag (früher GEZ in Höhe von 17,50 Euro pro Haushalt), wenn er abschließend ausführt:

"Mir reicht's! Und dafür muss ich noch zahlen!"

Das ZDF sieht das anders... und zählt "gehaltvolle" Sendungen auf
So antwortet das ZDF: "Hallo Udo, das sehen wir anders. Wir achten schon darauf, dass wir zu allen Zeiten auch anspruchsvolle Angebote machen. Tagsüber oder abends laufen viele hochwertige Fernsehfilme, Dokus und fast alle wichtigen Informationssendungen."

Hier werden etwa "planet e", "Terra X", "ZDFzeit", "Berlin direkt" oder auch "Frontal 21" genannt. Zum Angebot gehörten eben auch Sender wie ZDFinfo, Phoenix, ARTE oder 3sat. Die viele hochwertige Qualitätsprogramme in der Primetime oder auch tagsüber lieferten.

"Daneben bieten wir auch anspruchsvolle Formate wie 'aspekte' oder 'Das literarische Quartett'." Diese Formate allerdings laufen erst am späten Abend. Dank der ZDFmediathek seien diese jederzeit abrufbar.

Das ZDF muss sich übrigens regelmäßig mit Kritik der User auseinandersetzen. Mal geht es um Markus Lanz (52), der in seiner Sendung niemanden aussprechen lasse, mal scheinen die Gebühren (früher "GEZ", derzeit 17,50 Euro pro Haushalt, ausgenommen sozial-schwache Bürger) zu hoch "für angeblich zu viele Sportsendungen". Jüngst war die "Senderflut" bei den Öffentlich-Rechtlichen Thema (TAG24 berichtete).

https://www.tag24.de/unterhaltung/tv/zdf-unterhaltung-wie-es-bloeder-kaum-geht-und-dafuer-gez-2061196



Also, wenn ich da an früher denke!  :)

Die äußerst gehaltvollen Dialoge bei Oberinspektor Derrick z.B.  (Buch: Herbert Reinecker, ab Januar 1936 Hauptschriftleiter der HJ-Reichszeitschrift „Der Pimpf“, später  als Kriegsberichterstatter in einer Propagandakompanie der Waffen-SS in Rumänien, Russland, Flandern und Pommern im Einsatz).

„Und was sagte der Mann als er aus dem Haus kam?“

„Er sagte: ‚Guten Abend!‘ Nicht wahr, Hubert, so sagte er doch?“

„Ja, so sagte er!“

„Da hören Sie‘s, Herr Inspektor! Er sagte: ‚Guten Abend!‘ “

„Und der Mann sagte nichts weiter? Nur ‚Guten Abend!‘?“

„Ja, so sagte er! Nur ‚Guten Abend!‘ “


In späteren Folgen konnte man sich dann informieren, wie man sich geschmackvoll einrichtet. Vor allem Weiß-Töne. In großen Wohnungen.

Das war schon erstklassige Unterhaltung!


Ob es Udo mit seiner Kritik ohne Saure-Gurken-Zeit in einen Ableger der MoPo geschafft hätte?


;)
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #346 am: 29. Juli 2021, 19:42:33 »
Die äußerst gehaltvollen Dialoge bei Oberinspektor Derrick

Genau, nicht zu vergessen der legendäre Dialog:

"Harry, wir brauchen den Wagen."
"Ja, Stefan."

Sowas gibt es heute nicht mehr. Heute wäre es:

"Harry, wir brauchen den/die/das Wagen." oder "Harry, hol schonmal den E-Scooter" oder "Harry, bestell schonmal Uber."

« Letzte Änderung: 29. Juli 2021, 19:59:19 von Gerichtsreporter »
Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #347 am: 29. Juli 2021, 20:48:24 »
"Harry, wir brauchen den/die/das Wagen."

Wag*e*i*n!  :naughty:
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #348 am: 5. August 2021, 09:36:47 »
Oh, Oh!   :o

Keine guten Nachrichten für Herrn Thiel und für Udo!


Zitat
II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

Zitat
III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

...

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen.


Volltext der PM des Gerichts:
Spoiler
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
Pressemitteilung Nr. 69/2021 vom 5. August 2021

Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.

3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.

2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.
[close]
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #349 am: 5. August 2021, 10:31:25 »
Der Spiegel dazu

https://www.spiegel.de/kultur/rundfunkbeitrag-bundesverfassungsgericht-gibt-weg-fuer-erhoehung-frei-a-22a53714-83e9-4b4b-80d3-951125605725

Die Öffentlichen sind ohne zweifel wichtig und richtig und müssen unbedingt weter erhalten bleiben, ob wir jedoch so viele einzelne Sender brauchen, da hab ich meine eigene Meinung. Hier gibt es dringenden Reformbedarf, scheitern wird es aber -wie so häufig- an unserer föderalistischen Struktur

Die Kundschaft wird auf jeden Fall Zeter und Mordio schreien, vom Lotzlöffel wird bestimmt so etwas komme wie: Mutti Merkel hat entschieden
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #350 am: 5. August 2021, 15:34:54 »
Naja, ich finde die Sendervielfalt schon wichtig, da das ja meist Spartenkanäle oder Regionalsender sind.
Wenn mir das Abendprogramm von ARD zu seicht oder dämlich ist möchte ich schon auf ARTE oder 3Sat umschalten können.
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #351 am: 7. August 2021, 10:22:56 »
Da muss ich @Goliath recht geben. Die 20 € reißen es nicht raus. Gut Mancher hat auch die nicht und warum Gewerbetreibende für ihr Auto zahlen müssen, erschließt sich mir auch nicht. Pay per view wäre sicher auch teurer.

Was dringend reformiert gehört sind die Medienanstalten. MMn.
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

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dtx

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #352 am: 8. August 2021, 23:15:01 »
Einfach nur peinlich. Wer erinnert die Banerjee mal daran, von wem sie wofür bezahlt wird?

Zitat
Sommerinterview: Robert Habeck will über Inhalte sprechen – das ZDF aber lieber nicht

...

https://www.gmx.net/magazine/politik/sommerinterview-robert-habeck-inhalte-sprechen-zdf-lieber-36069850
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #353 am: 9. August 2021, 07:38:25 »
Meiner Ansicht nach sind drei Dinge falsch: Dass die tatsächliche informationelle Grundversorgung zu kurz kommt, dass man die Unterhaltung per Zwangsanschluss zahlen muss, und dass die Kosten nicht einfach pro Person erhoben werden.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #354 am: 9. August 2021, 08:04:44 »
Man müßte sich einfach nur befleißigen, Journalisten ins Boot zu holen. Also Leute, die im Gegensatz zu Frau Banerjee begreifen, daß ihr Job Kellner und nicht Koch ist.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #355 am: 9. August 2021, 08:52:51 »
Was dringend reformiert gehört sind die Medienanstalten.


Was sich am vergangenen WE wieder gezeigt hat.

„3 ½ Stunden“ hieß der Film, der schon seit Wochen kräftig beworben wurde
Es geht um eine fiktive Zug-Fahrt am Tag des Mauerbaus von München nach Berlin.

Zitat
So einen Film zum Mauerbau gab es noch nie: Das macht "3 ½ Stunden" so besonders [Anzeige]

Von Markus Trutt — 06.08.2021 um 08:30
Filme rund um den Mauerbau gibt es viele. Schließlich ist es eines der einschneidendsten Ereignisse der deutschen Geschichte. „3 ½ Stunden“ (schon jetzt in der ARD Mediathek) behandelt das Thema allerdings noch mal aus einer völlig neuen Perspektive.
https://www.filmstarts.de/nachrichten/18536940.html

jubelt der Mietschreiberling brav.

Immerhin ist der Text als Anzeige gekennzeichnet.
Wird aber auch was gekostet haben.


Zitat
Der Fernsehfilm „3 ½ Stunden“ (ARD Degeto) verdichtet die Zerrissenheit des geteilten Landes in einer dramatischen Fahrt.
https://www.studio-hamburg.de/themenabend-60-jahre-mauerbau-am-7-august-im-ersten/
schwallt der nächste.

Und was wird dann geboten?

1. Es gab in der DDR keine Dampflokführerinnen! 🙄  § 23 des MKSchG verhinderte dies. Es gab auch am 13. August 1961 keine Lokführerinnen in der DDR. Die gab es erst am Oktober 1961 auf Elloks der BR E-44 (beim Bw Halle-P). Der Beruf des Dampflokführers geht nur über den des Heizers. Von München nach Berlin wären vermutlich so um die 5 t Kohle in die Feuerbüchse zu schaufeln gewesen, von diesen schweren Arbeiten waren Frauen ausgenommen, konnten dann aber eben auch nicht Dampflokführerin werden.

2. Ohne Heizer durfte nicht gefahren werden. Vorschrift. Unabdingbar. Ohne Heizer wäre die Lok keinen Meter gefahren. Und: nein, das ist keine Klugschei.ßerei!

3. Ohne Mütze durfte auch nicht gefahren werden. Selbst von der guten westdeutschen Kohle (die ganz bestimmt in München Hbf gefaßt worden wäre) löste sich das ein oder andere glühende Kohlestückchen, wurde durch die Rauchrohre durch den Luftzug den ganzen Kessel entlang gezogen und dann – trotz Netz vor dem Schlot – mit dem Qualm nach außen abgegeben, wo es durch den Fahrwind den Lokführer treffen konnte, der zu Streckenbeobachtung gerade den Nüschel aus dem Führerstand hielt. Das üppige Haar der blonden Dampflokführerin wäre gnadenlos abgefackelt. Daher die Vorschrift (gibt ja auch Männer mit ausgeprägter Mähne).

4. Der Wagenpark hat 1961 fast komplett noch nicht existiert, lediglich einige Silberlinge fuhren schon. (Darüber kann man sogar noch hinwegsehen, weil es gar nicht so einfach ist, originales Wagenmaterial zu bekommen, aber aufgelistet gehört es nun einmal).

5. Die Wagenanschriften waren die der „WFL“ (da hat man sich halt keine Mühe gegeben das zu überdecken, die Produktion sollte eben möglichst billig sein, die eingesetzten Schauspieler waren es teils wohl nicht)

6. Die Lokführerin trägt eine Uniform des Betriebsdienstes (rot unterlegte Schulterstücke und Kragenspiegel). Maschinendienst war blau unterlegt.

7. Den 2- oder 3-mal verwendeten Begriff Ost-Berlin gab es nicht im DDR-Sprachgebrauch. Berlin wurde immer „Hauptstadt der DDR genannt“.

8. Die Grenzsoldaten schauen bei der Flucht der Lokführerin im Film untätig zu: M.M.n. vollkommen unrealistisch, zumal die Lokführerin sich noch auf DDR-Gebiet befand. Der Schießbefehl  Nr. 39/60 vom 28. Juni 1960 hätte das am 13. August 1961 schon hergegeben. Das Geschichtsklittern dient offensichtlich dem Zweck, die DDR etwas menschlicher erscheinen zu lassen als sie war.

Einiges sind läßliche Sünden, anderes nicht.
Den Blödsinn kann ich mir nur so erklären, daß Frauen auf Biegen und Brechen auch außerhalb der DDR als emanzipiert dargestellt werden sollten und das Konstrukt der DDR als letztlich doch nur idealistisch hinzustellen war. Das ganze mit Pseudodramatik serviert à la von Schirach, dessen Scheinzweispalte von Thomas Fischer schon etliche Male aufgedeckt wurden.

Natürlich ist ein Spielfilm keine Doku, aber das, was da geboten wird, ist nun wirklich ärgerlich!

Alles soll schön nett sein, man will niemand auf die Füße treten.
Natürlich zeigt sich darin der Einfluß der Politik!
Diese Kritik ist vollkommen berechtigt.

Wenn ich also solche Szenenphotos sehe wie in dem PM, schwindet bei mir schon spontan die Lust, mir solch ein Machwerk anzusehen!

Die Kalkulation ist aber offenbar aufgegangen: Die Erstausstrahlung von 3 ½ Stunden am 7. August 2021 wurde in Deutschland von 4,64 Millionen Zuschauern gesehen und erreichte einen Marktanteil von 19,1 % für Das Erste.

Da knallen die Sektkorken in der Vorstandsetage und man wird versuchen das Ding ins Ausland zu verkaufen!

Dabei ist derartiger Blödsinn ja nicht singulär. Keineswegs. In Folge 1 von „Babylon Berlin“ wird mir eine BR 52 ÜK von 1942 (mit Wannentender!) als von 1929 präsentiert, und dann auch noch in der Gestaltung als DDR-Lok von 1980! Natürlich muß der Zug auch von Rußland her kommend nicht an der Grenze umgespurt werden, er fährt einfach so durch! Und Neonlampen gab‘s auch schon … Sind ja keine G 8 oder G 12 erhalten, die man hätte einsetzen können, ne!  Und vorher durfte man sich wochenlang die PR antun, wie toll und historisch minutiuös diese Serie doch recherchiert worden sei! Natürlich freut sich das BEM Nördlingen, wenn es die Lok wieder vermieten kann, aber so ist das nur ärgerlich!

Dann die Neuverfilmung von „Das Boot“: Einfach nur grauenhaft! Grüßen könennse nich, einen Pg erkennese nich und Meldung machen is ooch nich. Vom Knochenzusammennehmen wollen wir gar nicht reden! „Was haben Sie mir zu berichten?“, fragt der Kaleu. WAS IS? Beim Militär wird GEMELDET, nicht berichtet! (Das Thema hatten wir schon mal.)

Charité: soweit ganz nett, aber dann der Grenzer in der letzten Folge: „Danke, Sie können weiterfahren!“ WAS IS LOS? Seit wann sagt ein DDR-Grenzer „Danke!“? Mit einem gebellten: „Weiter!“ durfte man ja schon zufrieden sein! Man fühlte sich wie im Kaiserreich an der Grenze. Bestenfalls. Gut, die Darstellung ist falsch, kostet aber immerhin nichts.

Was treibt diese jungen schnöseligen Drehbuchschreiber und Regisseure eigentlich, die DDR als besonders liebenswert bis normal hinzustellen und zu verbrämen? Was lernen die auf den Filmhochschulen? Pseudodramatik?

Die letzte Frechheit war dann Sophie Scholl mit Insta-Account! Als ob die so etwas verwendet hätte! Um auf jeden Fall von der GeStaPo geortet zu werden, oder was? Und dann noch den Flugblätterabwurf live streamen! Was haben diese Fernsehfuzzis eigentlich im Hirn? „Ja, was haben denn junge Leute heute?“ „Instagram“ „Ja, genau, wir geben Sophie ein Smartphone in die Hand, das lockt die jungen Leute wieder vor den Bildschirm!“

Haben die eigentlich nur den Hauch eines Schimmers, wie es in einer Diktatur zugeht?
MannMannMann …!

In der ganzen Jubel-PR hat wohl nur ein Rezensent den Überblick bewahrt: Matthias Dell in der ZEIT.  „Das Drama "3 1/2 Stunden" ist der fiktionale ARD-Film zum Mauerbaujahrestag. Es gerät aber zum enervierenden History-Event – immerhin mit Livemusik“, schreibt er. Wobei es keinen einzigen Titel damals gegeben hat.
Leider nur für Abonnenten
https://www.zeit.de/kultur/film/2021-08/dreieinhalb-stunden-film-ddr-geschichte-deutschland#comments

Natürlich geht das ein- oder andere mal daneben und ein wenig experimentieren darf man ja auch (beim „Tatort“ gelingt das mal mehr, mal weniger).

Aber bei den genannten Produktionen habe ich nicht das Gefühl, es werde verantwortungsvoll mit dem Geld umgegangen.

Und ob man 75 Sender braucht, um den auch vom BVerfG festgestellten (weitgefaßten) Informationsauftrag zu verwirklichen, glaube ich auch nicht.


.
« Letzte Änderung: 9. August 2021, 09:47:57 von Reichsschlafschaf »
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #356 am: 9. August 2021, 09:25:56 »
Zitat
Und ob man 75 Sender braucht, um den auch vom BVerfG festgestellten (weitgefaßten) Informationsauftrag zu verwirklichen, glaube ich auch nicht.

Volle Zustimmung, ebensowenig braucht es so viele Intendanten
Es geht mir nicht um die Spartensender wie ARTE und co.
Die Frage ist brauchen wir ein WDR, NDR, RBB, Bayern 3 etc oder reichen nicht entsprechende Länderbüros?
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #357 am: 9. August 2021, 09:37:00 »
Na, ja,

Bayern 3

geht ja noch. Verkehrsfunk und so.

Aber wozu braucht man in Zeiten des Internets den „nachrichtlich geprägten“ B5/BR24?

https://de.wikipedia.org/wiki/BR24.

Bayern (4) Klassik haben sie immerhin zum führenden Klassiksender gemacht, der jeweils für alle Sender das Klassikprogramm in der Nacht bringt.

Einslive (oder wie das hieß) gibt's auch nicht mehr, immerhin.

Aber ONE? Funk?
Sind die wirklich unverzichtbar mit ihren dauernden Wiederholungen?

Schön, in ZDF Neo läuft Inspector Barnaby in Dauerschleife, seit 6 oder 7 Jahren, immer am Montag zwei Folgen, das spart Geld und ZDFinfo gibt's auch noch ...
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #358 am: 9. August 2021, 09:43:04 »

Bayern 3

geht ja noch. Verkehrsfunk und so.

Aber wozu braucht man in Zeiten des Internets den „nachrichtlich geprägten“ B5/BR24?


Das meine ich mit Länderbüros.
Braucht es da wirklich den ganzen Apparat mit Intendanten und Verwaltung?
Oder reicht hier nicht eine Regionalstelle die sich um örtliche Nachrichten kümmert und auch entsprechende Beiträge sorgt?
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #359 am: 9. August 2021, 09:52:48 »
Medien sind Ländersache. Deswegen hatte ursprünglich jedes Bundesland seinen eigenen Rundfunk. Das abzuschaffen hatte Adenauer schon Anfang der Sechziger versucht, dafür aber vom BVerfG auf den Nuschel bekommen. Als Kompromiss gab es dann das ZDF als bundeseinheitliche Sendeanstalt unter Länderhoheit.

Durch Konzentrationsprozesse sind die Landesrundfunkanstalten schon teilweise zusammengelegt worden. Was der NDR kann, schafft der WDR vielelicht auch und assimiliert nach und nach die benachbarten Anstalten.

Die Vielzahl der Angebote ist wieder einmal ein Ausfluss des Föderalismus und auch so gewollt. Durch die dezentralen Anstalten wird eine Gleichschaltung schwieriger. Ob jetzt jede Landesrundfunkanstalt noch zig verschiedene Programme haben muss, ist eine andere Frage. Das stammt noch aus Zeiten, wo es keine Privatsender gab.
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