GERICHTSPROZESS IST WIE EIN FUSSBALLSIEL
AG KÖLN, URTEIL VOM 30.07.1993, AZ 266 V 162/93
VORBEMERKUNG
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Eigentlich ging es in der Entscheidung lediglich um einen Verkehrsunfall. Der Richter nutzte jedoch die Gelegenheit seine Auffassungen zum Prozessablauf (ein Fußballspiel!) ebenso darzulegen wie einige Erfahrungen, die er in seinem Berufsleben gesammelt hat. Ganz nebenbei findet sich auch eine lustige (und durchaus zutreffende) Einschätzung der damaligen "rot-grünen" Regierung.
Fundstelle: MDR 1994, 354-356
ENTSCHEIDUNG
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Leitsatz:
1. Ein Verkehrsunfallprozeß wird nach denselben Regeln gespielt wie ein Fußballspiel. Sein Ausgang hängt nicht von der zufälligen Anzahl der Zeugen ab, die eine Partei zu Unfallzwecken mit sich fahren läßt, sondern von der Anzahl der Frei- wie Eigentore, die die Unfallbeteiligten schießen.
Ob ein Tor gefallen ist oder nicht, entscheidet der Schiedsrichter, der im Zweifel die maßgebende Flensburger Punkte-Tabelle anzuwenden hat.
2. Der real existierende Schilderwald hat seit jeher rechtlich Vorrang vor der Realität.
Wenn an einer Kreuzung jede Zufahrt mit dem Zeichen 205 StVO ausgestattet ist, so daß jeder der unfallbeteiligten Fahrer die Vorfahrt des anderen zu achten hätte, obwohl dieser sie rein rechtlich gar nicht hat, und wenn beide gleichwohl zusammenstoßen, ohne sich zuvor darüber verständigt zu haben, dann sind beide zivilrechtlich einer mutuellen, dupliziert-reflexiven, fiktiven Pseudo-Vorfahrtverletzung schuldig.
3. Ob Radfahrer inzwischen generell gefährlicher sind als Autofahrer, bedarf keiner Entscheidung, wenn es einem Radfahrer gelingt, das rechtliche Defizit an Betriebsgefahr seines Rades durch erhöhten Einsatz wettzumachen und wenn im übrigen das Auto den Radweg größtenteils verlassen hat, so daß es nur noch hinten eine restliche Betriebsgefahr auspuffen kann.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen bleibt nämlich nichts anderes übrig als die Haftung im Verhältnis 50 zu 50 zu teilen und der Kläger verlangt nur 50%.
Sowohl die Ausfahrtstraße aus dem Werksgelände, die der Kläger mit seinem Auto befuhr, wie auch der sie kreuzende Radweg, den der Beklagte mit seinem Fahrrad in der richtigen Richtung befuhr, sind mit dem Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) versehen. Ob das ein Versehen oder Absicht ist, vermochte das Gericht nicht herauszufinden.
Die Rechtsgelehrten sind der Auffassung, beim „vereinsamten” Zeichen 205 habe der andere, der dieses Zeichen nicht habe,„praktisch” und nur „gleichsam als Reflex” die Vorfahrt (Jagusch/Hentschel Rn. 45 zu § 8 StVO m.w.N.). Von dem Problem der „verzweisamten” Zeichen 205 ist die Rspr. – soweit ersichtlich – bislang verschont geblieben. Jedenfalls habe ich trotz eifrigen Suchens keinen Präzedenzfall gefunden, den ich zur Arbeitserleichterung hätte abschreiben können. Eins steht für mich jedoch vorab zweifelsfrei fest:
Wenn dort Ampeln aufgestellt gewesen wären, dann hätten diese beide rot gezeigt. Denn das ist die perfekte Signalisierung im Sinne rot-grüner Mehrheiten, die die finale und totale Verkehrsberuhigung auf ihre Fahnen geschrieben haben und die ihr Wesen solange treiben, bis das Geld alle ist oder die Wähler die Nase gestrichen voll haben. Denn:
„Sie regieren uns als ♥♥♥,
weil für sie wir Ampelmänner”.
Insoweit ist dieser Prozeß auch für mich ein Novum. In meiner nunmehr 30jährigen Sitzbahn als Verkehrsrichter habe ich nämlich bislang immer nur mit Unfällen zu tun gehabt, zu deren Herbeiführung beide Unfallbeteiligte bei Grün in die Kreuzung eingefahren sind und das meist auch durch Beifahrer justitiabel beweisen konnten. So werde ich nie die entzückende ältere Dame vergessen, die in der Beweisaufnahme bekundete, ihr Mann sei bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Auf meine vollkommen unüberlegte Frage, wo sie denn eigentlich in dem Auto gesessen habe, antwortete sie offen und ehrlich: „Hinten links”. Auf meine ebenso überflüssige wie dumme Frage, ob sie denn von da aus überhaupt die rechts stehende Ampel habe sehen können, gab sie die kluge und überzeugende Antwort: „Nein, Herr Richter, aber das ist auch gar nicht nötig. Denn ich weiß ganz genau, mein Mann fährt nur bei Grün in die Kreuzung ein”. Diese Lady war die ehrlichste Zeugin, die ich je hatte. Ihr leuchtendes Beispiel beweist auch, daß die in der Rspr. weit verbreiteten Vorurteile gegen Beifahrer in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt sind (vgl. dazu BGH NZV 88, 20; LG Köln NZV 88, 28). Entgegen einem weit verbreiteten Aberglauben hängt aber der Ausgang eines Unfallprozesses nicht davon ab, wieviel Beifahrer jemand zufällig bei sich hat. Insofern gilt nämlich im Zweifel der bewährte Grundsatz „Auto gegen Auto”. Er hängt auch weiter nicht von der Anzahl sonstiger Zeugen ab, die eine Partei nach dem Unfall findet und im Gerichtssaal als Eideshelfer aufzubieten vermag. Die Anzahl der Zeugen darf nämlich rechtlich nicht mit der Anzahl der Tore verwechselt werden, die in einem Fußballspiel fallen (vgl. dazu: „Herr RA, wieviel Zeugen brauchen wir?” oder auch die ständigen Kleinanzeigen im Kölner Express: „Unfallzeugen gesucht, hohe Belohnung!”) Letztlich entscheidet nämlich immer noch der Schiedsrichter, ob ein Tor gefallen ist oder nicht.
Hier hatte allerdings leider keine der Parteien einen Beifahrer bei sich, der zur Klärung der schwierigen Rechtsprobleme hätte beitragen können. Ausschlaggebend sind hier also auf der Waage der Gerechtigkeit – wie so oft – nur die konträren und diametral einander entgegengesetzten Unfallschilderungen der Parteien und die Anzahl der Eigen- und Fremdtore, die sie damit rechtlich geschossen haben. Insoweit sind die Unfallbeteiligten selbst nicht die schlechtesten Zeugen. Sie wissen nämlich am besten, wie es wirklich war, wenn sie auch freilich oft genug irrig meinen, sie hätten damit auch Recht und gewonnen. Im übrigen wäre hier ein etwaiger Beifahrer des Klägers aus gründen der Fairneß zu streichen, weil der Beklagte als Radfahrer aus Rechtsgründen einen solchen nicht mitfahren lassen durfte.
Mit den Fällen, in denen beide Unfallgegner Grün und damit jeder für sich die Vorhaft hatte, ist die Rspr. bislang ganz gut fertig geworden. Für diese Fälle gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Beurteilung:
Entweder ist Ampelanlage defekt. Dann ist der Unfall für die Beteiligten unabwendbar und die Gemeinde zahlt beiden zur Belohnung 100%. Oder die Ampelanlage funktioniert ordnungsgemäß. Dann bekommt jeder als Lohn für seine Mühe allerdings nur 50%, weil der Richter unentschieden ist und nicht weiß, wem er Recht geben soll. Wie man sieht, führt eine defekte Ampelanlage für die Geschädigten zu einem weitaus befriedigerenden Ergebnis bei der Schadensregulierung als eine, die in Ordnung ist.
Hier standen aber leider keine Ampeln, die die Rechtsfindung wesentlich erleichtert hätten, sondern nur Schilder. Diese sind aber bekanntlich Ampeln zweiter Klasse. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den Fall streng nach der reinen Rechtslage zu entscheiden.
Nach der alten römischen Rechtsregel „signa sunt servanda” hätte hier jeder die Vorfahrt des anderen zu achten gehabt. Denn: „signum retinet signatum” (das Zeichen hält das Bezeichnete fest). Bei der Auslegung ist allerdings gem. § 133 BGB „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Schildes zu haften”. Verfehlt wäre es deshalb, hier beide Schilder zu streichen, weil sie im Grunde einander widersprechen. Dann hätte nämlich der Beklagte ggü. dem von rechts kommenden Kläger die Vorfahrt zu achten gehabt (§ 8 I 1 StVO). Seinem Klageabweisungsantrag läßt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, daß ein solches Ergebnis nicht in seinem Sinne ist und nicht seinem wirklichen Willen entspricht. Deshalb muß zugunsten des Beklagten das Schild des Klägers stehen bleiben. Umgekehrt muß natürlich auch zugunsten des Klägers das Schild des Beklagten stehen bleiben. Schließlich haben ja auch beide Schilder nicht bloß rechtlich, sondern sogar real dort gestanden, so daß sie rechtlich nicht hinweggedacht und vernachlässigt werden dürfen. Ich bin allerdings reell genug, unumwunden einzuräumen, daß mir ihr rechtlicher Regelungsgehalt bislang noch nicht 100%ig pelluzid ist.
Wie dem Abschn. II der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 205 und 206 StVO zu entnehmen ist, ist das Zeichen 205 ein „negatives Vorfahrtzeichen” dem nach Abschn. VII 1 eigentlich an der anderen Zufahrt ein „positives Vorfahrtzeichen” entsprechen müßte. Wenn statt dessen insgesamt nur zwei negative Vorfahrtzeichen aufgestellt sind, nicht aber auch zwei damit korrespondierende positive, dann kann nach den rechtlichen Denkgewohnheiten eigentlich keiner des anderen Vorfahrt verletzt haben, weil der andere sie nicht wirklich und rechtlich wirksam, sondern nur fiktiv hatte. Folglich haben hier beide Parteien auch nur eine „negative Vorfahrtverletzung” begangen, aber keine positive. Auf negative Vorfahrtverletzungen ist aber § 8 I StVO nicht unmittelbar, sondern allenfalls analog anwendbar. Denn: „Der Schein soll nie die Wirklichkeit erreichen” (Schiller, Gedichte an Goethe).
Allenfalls ließe sich hier § 11 II entnehmen, daß in solchen Fällen die Parteien sich hier miteinander hätten verständigen müssen, bevor sie sich zum Zusammenstoß entschlossen. Damit ist zu meiner Beschämung nunmehr der Fall eingetreten, daß ich mich gezwungen sehe, § 1 II StVO anwenden zu müssen. Das ist eine Vorschrift, die ansonsten nur von Richtern angewendet wird, denen sonst nichts einfällt.
„Laß ruhig auch dem schönen Schein sein bißchen Recht!
Auch Schein ist echt, will er nichts weiter sein”
(Cäsar Flaischlen)
Deshalb muß ich den Parteien die Berufung auf den Grafen Leicester in Schillers Maria Stuart (4,6) leider versagen:
„Der Schein ist gegen mich, doch darf ich hoffen,
daß ich nicht nach dem Schein gerichtet werde”.
Mit diesem Appell mögen die Parteien jeder für sich das Herz des zuständigen Bußgeldrichters erweichen.
Im Zivilrecht hingegen muß jeder (Paulus im 1. Brief an die Thessaloniker 5,22). Denn:
„Der Schein regiert die Welt, und
die Gerechtigkeit ist nur auf der Bühne”
(Narbonne in Schillers Parasit 5,
Die buchstabengetreue Auslegung des wirklichen Willens dieses verwirrenden Schilderwaldes führt somit insgesamt zu dem Ergebnis, daß sich beide Parteien zivilrechtlich einer mutuellen, dupliziert-reflexiven, fiktiven Pseudo-Vorfahrtverletzung schuldig gemacht haben. Es liegt auch klar auf der Hand, daß eine duplizierte Vorfahrtverletzung doppelt so schwer wiegt wie eine simple. Nach der maßgebenden Flensburger Punkte-Tabelle steht es daher am Ende der 1. Halbzeit der Fallbearbeitung zunächst 6 zu 6 und damit unentschieden (Nr. 12 des Bußgeldkatalogs analog).
Der Beklagte beruft sich während der 2. Halbzeit insbesondere auf die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers. Ihm ist insoweit zuzugeben, daß Kraftfahrzeuge schon nach dem Kraftfahrtgesetz vom 3.5.1909 (RGBl, 437) ob der damals im Reichstag mehrfach artikulierten „Autoraserei” (Greger, Rn. 10 zu der Vorbem. zum StVG m.N.) von Gesetzes wegen mit einer Betriebsgefahr ausgestattet sind, die einem Fahrrad leider völlig fehlt. Insofern vertreten jedoch seitdem namhafte Verkehrsexperten wie höchste Richter zunehmend die Auffassung, daß die Radfahrer dieses rechtliche Defizit durch „Disziplinlosigkeit” (BGH VRS 62, 93 = NJW 82, 234; KG VRS 68, 285) und Waghalsigkeit wettzumachen versuchen, indem sie z.B. bei Rot über die Ampel Kamikaze fahren, in Einbahnstraßen wie auf Radwegen den Geisterfahrer spielen und in rasanter Fahrt Bürgersteige unsicher machen, um Omas mit Oberschenkelhalsbrüchen zu versorgen oder ansonsten plattzufahren (insofern hat zwar seinerzeit Menken in seiner Schrift „Die Linkslage der Radfahrer”, Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 1985, 28 eine andere Meinung vertreten. Er hat jedoch inzwischen auf Anfrage dem Gericht mitgeteilt, der Artikel sei ein unreifes und unausgegorenes Frühwerk).
Ob diese rechtliche Beurteilung der Radfahrer zutreffend ist, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Eine genauere Abwägung der beiderseitigen fahrerisch betriebenen Gefährlichkeit führt nämlich in der 2. Halbzeit zu dem End-Ergebnis, daß es nach Auszählung der weiteren Tore bei dem Unentschieden bleiben muß.
Das Auto des Klägers stand nach der Skizze im Unfallzeitpunkt nur noch mit einem Stück des Hecks auf dem Radweg. Damit befand sich aber der größte Teil seiner Betriebsgefährlichkeit bereits außerhalb des Radweges als Gefahrenzone. Deshalb ist der Beklagte auch gegen die linke Seite des Hecks gefahren und nicht gegen die Fahrertür oder gar gegen die Vorderhaube. Die restliche Betriebsgefahr des Autos des Klägers und das restliche Defizit an Betriebsgefahr seines Fahrrades hat der Beklagte hier auch dadurch wettgemacht, daß er mit hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist (§ 3 StVO) Der Beklagte hat zwar vorsichtshalber nicht angegeben, wie weit er noch entfernt war, als er die Spitze des Autos auftauchen sah und mit welcher Geschwindigkeit er gegen das Heck des Autos gefahren ist, anstatt hinten drumherum zu fahren (§ 1 II StVO). Er hat insgesamt nur lakonisch erklärt, trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung habe er den Unfall nicht mehr vermeiden können. Das ist eine eher lahme Rechtsverteidigung. Daß die Geschwindigkeit des Fahrrades beträchtlich war, beweist nämlich nicht zuletzt die nicht unerhebliche Delle, die das Rad in das Heck des Autos eingefügt hat. Ihre Beseitigung kostet auch immerhin 1 695,83 DM.
Demgegenüber kann der Kläger nach der Lebenserfahrung nicht allzu schnell gefahren sein, wenn ein anderes Auto den Radweg vor ihm gekreuzt hat, um dann an der nur wenige Meter weiter entfernten Einmündung der E.-Straße vor dem zweiten Zeichen 205 erneut die Vorfahrt zu achten. Daß das Auto des Klägers aus der Sicht des Beklagten „plötzlich” von rechts den Radweg kreuzte, beweist nicht, daß das auch „schnell” geschah. Vorfahrtverletzer verwechseln nämlich „plötzlich” oft mit „unerwartet”. Das Wort „plötzlich” kann daher auch bedeuten, daß das Auto aufgrund der zu hohen Eigengeschwindigkeit des Fahrrades zu „schnell” näher kam, so daß der Beklagte nicht mehr rechtzeitig und richtig reagieren konnte.
Das Hineinfahren in eine Kreuzung mit unangepaßter Geschwindigkeit entspricht nach der Flensburger Tabelle drei Eigentoren (Nr. 3 des Bußgeldkatalogs). Wenn demgegenüber die restliche Betriebsgefährlichkeit des Autos mit zwei Toren zugunsten des Beklagten bewertet wird, dann wäre das eigentlich genug, so daß es schließlich 9 zu 8 für den Kläger stünde.
Der Kläger, der nur die Hälfte seines Schadens einklagt, hat sich aber von vornherein mit einem Unentschieden zufrieden gegeben. Deshalb kann dem Beklagten vom Schiedsrichter großzügigerweise wegen Fouls im Kreuzungsraum noch ein Elfmeter zugebilligt werden. Damit steht es schließlich 9 zu 9, und das Spiel hat mit einem glatten Unentschieden geendet. Mehr wäre hier nur drin gewesen, wenn beide – wie bei einer kaputten Ampelanlage – durch Zeichen 301 oder 306 StVO die rechtlich richtige Vorfahrt gehabt hätten. Dann hätten sie beide in je einem Auswärtsspiel gegen die Behörden-Mannschaft der Stadt Köln antreten können und jeweils 2 Punkte nach Hause geholt.
Deshalb mögen die Parteien froh sein, daß der Unfall relativ glimpflich abgelaufen ist und daß an der Kreuzung nicht für beide Fahrtrichtungen Stop-Zeichen (206 StVO) aufgestellt waren. Dann müßten sie nämlich beide bei der gebotenen strengen Beobachtung der Rechtslage und des unbedingten Haltegebots heute nach über einem Jahr immer noch dort stehen und kämen nie mehr nach Hause.
Schildbürger
Auf unserer Straßen Asphalt
da stehen gedrängt wie im Wald,
nur selten allein,
weil öfter zu zwein,
die Schilder kraft Staates Gewalt.
Gar manches hat keinen Gehalt,
weil sinnlos in's Leere es hallt:
Es steht nur zum Schein.
Doch gilt allgemein:
In Kraft ist in Kraft, wenn's geknallt.