5. Prozesstag AG Dessau-Roßlau 8.1.2015 Teil 1
Der Verhandlungstag begann für mich mit einem Lob von Peter, dass mein Protokoll deutlich besser sei als das von seinem Protokollanten letztes Mal.
Peter möchte zunächst wissen, ob der Richter über die Feiertage arbeiten musste. Dieser erklärt, dies in der vorliegenden Sache nicht getan haben zu müssen, aber er habe ja noch andere Verfahren. Zu mir gewandt teilt er mit, dass dieses andere Verfahren bis Mai terminiert sei.
Richter: Das zieht sich.
Die Staatanwältin überreicht eine Vermerk, nach dem ein Vertreter von Peter am 23.12. Daten von einem der Laptops kopieren konnte. Der andere Laptop war nicht mehr greifbar. Der Richter fragt Peter, ob die ihm jetzt zugänglich gemachten Dateien den Prozess umkrempeln würden. Peter erklärt, dass seine Arbeitsgrundlagen noch immer nicht ausreichend seien, aber er hätte Material erhalten.
Richter zur Staatsanwältin (mit dem Vermerk in der Hand): Was soll ich damit?
StA: Zur Akte.
Der Richter macht sich jetzt an die Beweisanträge von Peter aus dem letzten Termin. Er erinnert sich, dass noch ein weiterer Antrag angekündigt war. Peter meint, er müsse den Antrag noch verlesen, aber der Richter wolle vielleicht erst die Zeugin hören.
Zur Erinnerung: Im ersten Beweisantrag ging es darum, dass Peter durch Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses vom AG Wittenberg den Beweis führen möchte, dass die NDGK ein nicht eingetragener Verein ist (so wurde sie in dem besagten Beschluss bezeichnet). Der Richter meint, dass diese Annahme von Peter als wahr betrachtet werden könne und die Staatsanwältin erklärt ihr Einverständnis
b.u.v. (beschlossen und verkündet für die Nicht-Juristen)
Der Antrag wird abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache als wahr behandelt werden kann.
Auf zum nächsten Antrag. In diesem ging es darum, dass durch Vernehmung der Zeugin Kunath der Beweis geführt werden soll, dass Peter nicht Mitglied der NDGK war und daher nicht gerichtlich verfolgt werden kann. Der Richter meint, dass Teil 1 der Aussage von Peter durch die bereits erfolgte Vernehmung bewiesen sei. Für den zweiten Teil sei eine Zeugenvernehmung kein geeignetes Beweismittel, da es um Rechtsfragen und nicht um Tatsachen ginge.
b.u.v.
Der Antrag aus Anlage 4 wird zurückgewiesen, da zum guten Teil die Beweisaufnahme bereits durchgeführt wurde und die Tatsache als bewiesen betrachtet werden kann und für den zweiten Teil das Beweismittel Zeugin für die zu beweisende Tatsache völlig ungeeignet ist.
Weiter zum dritten Antrag. Hier ging es darum festzustellen, dass Herr Mitschke von der BaFin keine Feststellungsbefugnis hatte und der Zeuge Gohr nicht ausreichend mit dem Vorgang vertraut sei. Dazu sollte die Präsidentin der BaFin Frau König gehört werden. Der Richter sieht die Feststellungsbefugnis von Hr. Mitschke aber nicht als entscheidungserheblich an.
b.u.v.
Der Antrag aus Anlage 12 wird wegen offenkundiger Überflüssigkeit zurückgewiesen.
Aber wir sind noch nicht fertig. Es folgt der vierte Antrag. Hier begehren ihre Impertinenz die Feststellung, dass eine beigefügte „Schlusserklärung“ (das ist der Teil wo die Vertragspartner zustimmen sollen, dass sie keine Ansprüche haben) keine Versicherungsgeschäfte und somit auch keine Aufsichtspflicht begründen würde. Dazu soll ein Schreiben der BaFin vorgelegt werden, was diese Aussage enthalten soll.
Der Richter holt aus. Es seien ja verschiedenste Vertragsversionen in den Prozess eingeführt worden, manche würden ein Versicherungsgeschäft darstellen, andere nicht. Weiterhin sei eine Auskunft der BaFin zur Klärung von Rechtsfragen ein nicht geeignetes Beweismittel.
b.u.v.
Der Antrag aus Anlage 13 …
Zwischenruf vom Zopfträger zur Rechten: Welchen Antrag haben Sie denn da, den der schon gestellt wurde?
… wird wegen offenkundiger Überflüssigkeit und Ungeeignetheit zurückgewiesen, da die Verträge bereits zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden und Rechtsfragen durch das Gericht und nicht durch Auskunft der BaFin zu entscheiden sind.
Der Richter kann sich die Bemerkung nicht verkneifen, dass besagtes Schreiben mit 12 Seiten verdammt lang ist und da würde man mal wieder sehen, dass Verwaltungsrecht sehr umfangreich sei.
Nun geht es endlich um den Antrag, den Zöpfchen in der letzten Verhandlung bereits zu den Akten gereicht hat. Das Wort wird seiner Majestät erteilt, der wieder von Menschensohn des Horsts (ob Horsts oder Horst’s kann man beim Vorlesen nicht unterscheiden) und der Erika schwallt und für eine weitere Vertragsversion den Beweis wie oben führen will, dass kein Versicherungsgeschäft vorliegen würde. Diesmal geht es um den „bedingten Anspruch“ auf rechtliches Gehör vor einem Neuen Deutschen Irgendwas. Damit würde es sich um eine unselbständige Nebenabrede zu einem Vertrag anderer Art handeln und laut BaFin somit kein Versicherungsgeschäft vorliegen.
Der Richter erläutert, das mit der unselbständigen Nebenabrede hätte er doch schon an dem Beispiel mit dem Videorekorder versucht zu erläutern. Die Frage sei, was „bedingt“ ist und ob das hier überhaupt erheblich sei. Das wäre nur eine von 8 bis 12 Vertragsversionen. Der Richter schlussfolgert: „Sie wollen eine Rechtsauskunft von mir.“
Peter holt wieder aus und wird grundsätzlich. Er wollte keine Aufsicht und die gesetzlichen Kassen sollten die Versicherten entlassen, wenn sie bei ihm abgesichert sind. Die Lobby würde die Aufsicht bestimmen und so könne er keine Änderungen im Gesundheitssystem bewirken.
Peter: Bin nicht an Aufsicht interessiert.
Die Krankenkassen würden ja nicht tun was im Gesetzt stehe und selbst Herr Rösler hätte gesagt, dass …
Hier unterbricht der Richter den imperialen Wortschwall und verweist darauf, dass Herr Rösler und die anderen sich gerade in einem kleinen gemütlichen Zimmer um Dreikönigstreffen zusammengefunden hätten um dort eine neue Farbe der Partei zu beschließen.
Um wieder auf den Antrag von Peter und die gewünschte rechtliche Bewertung einzelner Vertragsversionen zu kommen erklärt der Richter:
„Jetzt ist Weihnachten vorbei und damit die Zeit des Wünschens für Sie.“
Er verweist auf die Möglichkeit über die BaFin zu Vorabentscheidungen zu kommen und erklärt nochmal seine Ansicht, dass dies Frage im heutigen Verfahren nicht relevant sei, das es um 8 bis 12 verschiedene Vertragsversionen gehen würde. Er wolle nicht 120 bis 140 Mitglieder hören müssen um über jeden Vertrag einzeln zu entscheiden.
Peter will noch nicht so schnell aufgeben und fängt eine Diskussion zum Thema Absicherung und Versicherung an, dass er keine Versicherung sein wollte usw. Wichtig war mir der Satz:
Wenn es Beanstandungen der BaFin gab, dann habe ich Änderungen vorgenommen.
Ach nee. Auf einmal kein „wir“. Wegen sowas raten gute Anwälte ihren Mandanten vor Gericht und bei der Polizei die Klappe zu halten. Epic fail!
Peter schwurbelt weiter, warum er kein Vertrauen zur BaFin gehabt habe
Die BaFin war grundsätzlich unwillig.
Dass es keine Versicherung sei hätte doch auch auf der Internetseite gestanden. Der Richter fragt Peter, ob er denn auch seinen ganzen Internetauftritt gelesen hätte. Peter wird unsicher. Der Richter kommt auf einen Absatz im NDGK-Auftritt zu sprechen, wo erläutert wird, wie der Betrag festgesetzt wird. Dabei würden Vergleiche mit
anderen Krankenkassen angestellt werden, die ähnliche oder höhere Leistungen bieten und dann würde auf deren Beitrag ein Abschlag gemacht. Der Richter reitet auf dem
andere rum und sieht das als Indiz dafür, dass die NDGK sich ja wohl selber als Krankenkasse gesehen hätte, wenn sie das so schreibt.
Plural-Zopf: „Das ist aber spitzwindig“
Er führt weitschweifig aus, dass die NDGK doch Dinge tun könne, die keine Krankenkasse machen würde, da deren Wirkung nicht wissenschaftlich belegt sei dürften die das auch gar nicht. Eine Bekannte von ihm würde zum Beispiel Leistungen bieten, die die von Ärzten weit übertreffen würde, aber deren Leistungen seien in Deutschland nicht erlaubt (was soll das sein? Handauflegen Geistheilung? Man weiß es nicht).
Der Richter fasst das Thema, ob die NDGKL jetzt durch diesen Passus auf der Webseite als Krankenkasse zu sehen ist oder nicht folgendermaßen zusammen
Kann man so sehen, kann man aber auch anders sehen.
Peter beteuert nochmal kleinlaut, dass er nie das Bewusstsein gehabt habe, eine Versicherung zu sein. Es geht dann weiter um die Entlassungspraxis der Krankenkassen. Mal wurde entlassen, mal nicht. Der Richter hat das damit kommentiert, dass es eine verzwickte Rechtslage sei, die Entscheidung könne daher „so oder so“ ausfallen, je nachdem an wen man gerate. Die Mitarbeiter der Krankenkassen hätten vielleicht nicht „autodidaktische juristische Kenntnisse“ so wie Peter, aber Volljuristen seien das in der Regel auch nicht.
Um die Sache abzuschließen
b.u.v.
Der heute gestellte Beweisantrag wird zurückgewiesen, da die Verträge bereits zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden und die beantragte Auskunft ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist und die beantragte Beweiserhebung überflüssig, da Rechtsfragen durch das Gericht zu entscheiden sind.
Der Richter will zum Ende der Beweisaufnahme kommen, er fragt noch einmal nach den persönlichen Verhältnissen.
Richter: Üben Sie einen Beruf aus?
Peter: Ja
Richter: Wie nenne Sie das was Sie machen?
Peter: Staatsoberhaupt.
Weiter geht es mit den Einkünften. Peter erklärt, dass das eine komplizierte Sache sei, es hänge davon ab, was gemacht wird. Aufgrund der Verfassung seien Überschüsse in den Staatshaushalt einzustellen. Er könne sich nur etwas nehmen, wenn er selbst etwas geleistet habe, zum Beispiel Seminare. Dann geht es noch um das kostenlose Wohnen. Der Richter will wissen wo das sei. Peter gibt den bekannten „Petersplatz 1“ an, Richter will das in bundesdeutscher Adresse wissen und bekommt „Am Bahnhof 4“ genannt. Die Staatsanwältin schaltet sich hier ein und fragt, ob Peter eine Zustelladresse für Herrn Oppermann hätte, der hätte sie gebeten das zu erfragen, er wolle Peter was schicken (vielleicht die Kündigung für seinen kostenlosen Mietvertrag? Man weiß es nicht)
Dem Richter fällt ein, dass er im ersten Termin ja Peter aufgegeben hatte, einen Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren zu benennen. Nach kurzer Rücksprache wird Marco G dazu bestimmt. Der gibt als Anschrift „Heuweg 16“ an. Peter stellt aber klar, dass das nur für dieses Verfahren gelte.
Staatsanwältin darauf: Für Herrn Oppermann sind Sie nicht zu erreichen?
Peter: Was will er denn schicken?
Staatsanwältin: Weiß nicht.
Peter: Werde mal mit ihm telefonieren.
Die Staatsanwältin erinnert den Richter, dass die Zeugin ja noch draußen sitzen würde. Der Richter ruft sie rein. Es folgt der sattsam bekannte Teil mit Personalienfeststellung und Belehrung und der Richter gibt das Wort an die Staatsanwältin. Diese kommt gleich auf die von ihr gewünschte Auswertung zu sprechen, wo sie die Zuflüsse und Rückbuchungen auf die einzelnen Konten aufgeteilt haben wollte. Die Zeugin erläutert, dass es noch eine Änderung gegeben habe, die Einnahmen seien um 518 EUR im Vergleich zu der letzten Auswertung gestiegen, da durch die von Peter überreichten Informationen ein neues Mitglied entdeckt wurde, dessen Zahlungen bisher der NDGK nicht zugerechnet wurden, da der Verwendungszweck nicht eindeutig angegeben war (Eigentor!)
Im Ergebnis wurden von der NDGK 322.499,52 EUR eingenommen. Mit Berücksichtigung der Rückbuchungen ergeben sich für die einzelnen Konten folgende Netto-Zuflüsse:
Auf Konten von Bewusstsein eV:
GLS Bank Konto 00: -284 EUR (mehr auf andere Konten umgebucht als für NDGK eingezahlt)
GLS Bank Konto 01: 149.733,40 EUR
GLS Bank Konto 02: 0 EUR (gleich viel eingezahlt wie ausgezahlt)
Auf Konten von Ganzheitliche Wege eV:
Postbank Konto 1: 172.050,19 EUR
Postbank Konto 2: 1.000 EUR
Die gleiche Auswertung erfolgte nochmal nur für die 17 Mitglieder, die laut Peter Verträge hatten, die einen Rechtsanspruch vorsahen. Mit diesen Verträgen wurden 54.973,70 EUR eingenommen:
GLS Konto 01: - 579,86 EUR
GLS Konto 02: 31.905,70 EUR
Postbank 1: 22.647,86 EUR
Postbank 2: 1.000 EUR
Es folgen längere Diskussionen, weil bei zwei Versicherten starke Abweichungen zwischen den Zahlen der Buchprüferin und denen aus Peters Aufstellung bestehen. Laut Peter hat jeder der beiden 287 EUR gezahlt und laut Buchprüferin 5.198,33 EUR. Peter ist mit der Frage überfordert und reicht Martin S die Listen, der soll das klären. Kann er aber nicht. Möglicherweise seien die mit verschiedenen Vertragsversionen Mitglied gewesen. Die Buchprüferin kann das aus ihren Unterlagen nicht ersehen, ihr fällt nur auf, dass sich der Beitrag mal von 204,49 EUR auf 287 EUR geändert hat. Nach längerem Blätter stellt sich heraus, dass bei den beiden Versicherten die Verträge von einer Version ohne Rechtsanspruch im Mai 2011 auf eine Version mit Rechtsanspruch umgestellt wurden. Die Wirtschaftsprüferin entdeckt dann noch, dass es bei jeder der beiden Personen auch noch zu einer Rückbuchung von 204,49 EUR gekommen ist. Somit sind die Zahlen wieder konsistent. Peter guckt wie ein Auto und kriegt vom Richter seine eigenen Tabellen erklärt (Schon peinlich, der Richter führt gerade vor, dass Peter keinen Plan hat aber die Staatshörigen verziehen keine Miene). Die Zeugin wird dann entlassen.
In der Tabelle sind auch Verwaltungskosten ausgewiesen. Der Richter möchte wissen, was das ist. Der Richter entdeckt einen Unterschied von 1.000 EUR zwischen Seite 1 und Seite 8. Peter ist wieder hilflos und bietet an, Martin S, der die Tabelle erstellt hat, als Zeugen zu befragen. Der Richter geht darauf ein.
Zu den Personalien. Martin S, 27 Jahre. Beruf? Hat er nicht. Eine ausgeübte Tätigkeit? Er baut einen Staat auf. Richter will wissen, ob es sich dabei um eine entgeltliche Tätigkeit handeln würde. Weil die Gartenpflege eines Rentners sei ja schließlich auch kein Beruf. Martin erklärt, dass er mildtätige Gaben erhalten würde. Fazit des Richters: Dann sind sie nicht berufstätig. Anschrift ist Petersplatz 3 bzw. Heuweg 16.
Der Richter führt aus, dass Peter auf die Sachkenntnis von Martin beim Erstellen der Tabellen angewiesen war, weil er selbst …
Martin : Die Möglichkeit nicht hatte. (Braver Soldat)
Peter ergänzt: Ich kann Ihnen ja mal die Umstände schildern
Richter: Dazu kann ich ihn ja selbst befragen.
Es folgt eine Ermahnung, dass Peter den Zeugen mal bitte selbst seine Eindrücke und Wahrnehmungen schildern lassen soll. Peter sitzt völlig steif da. Seine Augen sind zu Schlitzen zusammengekniffen. Er zeigt gar keine Bewegung. Nur seine Augen fixieren wahlweise Martin, mich und den Richter.
Richter: Haben sie das mit Computertechnik gemacht?
Martin: Als sie noch da war.
Der Richter will wissen, wie Martin vorgegangen ist. Er erklärt, dass er ausgehend von den Tabellen der Finanzermittlung (hatte Peter am ersten Prozesstag in Kopie erhalten) dann aus den Ordnern jeden Vertrag rausgesucht hat um die Vertragsversion festzustellen, die benutzt wurde. Der Richter will die Zahl der Verträge wissen. Vor jedem Mitglied steht eine Zahl. Der Richter will die Bedeutung wissen. Martin erläutert, dass auch Interessenten eine solche Zahl zugeordnet bekamen, selbst wenn dann kein Vertrag abgeschlossen wurde. Die höchste Zahl in der Auswertung sagt demnach nichts über die tatsächliche Zahl der Verträge. Richter will aber nicht zählen. Er fragt weiter, ob Martin Angaben machen könne, welche Verträge in welchem Zeitraum genutzt wurden, weil bei den einzelnen Versionen Daten dabei stehen. Die Daten sind aber wohl die Versionsnummern, wobei nicht alle Vertragstypen solche Versionsnummern haben. Geht also nicht. Der Richter findet doch eine Angabe zur Zahl der geprüften Verträge. Es sind 153.
Peter fragt nach den Verwaltungskosten. Martin erklärt, dass er Miete, Strom und so umlegen wollte, aber nicht mehr dazu gekommen ist. Bisher sind unter dieser Bezeichnung nur die Rücklastgebühren aufgeführt. Der Richter weist darauf hin, dass er bereits im letzten Termin erklärt habe, dass solche Kosten nicht gegengerechnet werden dürfen. Beim Vergleichen mehrere Zahlen fällt dem Richter auf, dass die Zahlen auf seiner Kopie schlecht lesbar sind und er sie wohl deswegen falsch interpretiert hat. Er geht die unleserlichen Zahlen mit Martin durch und nun sind die Unstimmigkeiten geklärt.
Es folgt die Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.
Enthalten sind:
AG Wittenberg, Jahr 2003, Körperverletzung, 7 Monate auf Bewährung
AG Wittenberg, Jahr 2003, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 30 Tagessätze zu 15 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2008, Urkundendelikt, 40 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2009, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 75 Tagessätze zu 20 EUR
AG Wittenberg, Jahr 2011, Körperverletzung, 90 Tagessätze zu 15 EUR
Richter: Den Rest brauche ich nicht zu verlesen, weil für dieses Verfahren nicht relevant.
Einzig die Verurteilung 2011 fällt in den Tatzeitraum und käme daher für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht. Es wird das Urteil auszugsweise verlesen (ich mache es mal in Stichworten)
Urteil vom 15.9.2011 2 Cs 259/11 (398 Js 2580/10)
Vorsätzliche Körperverletzung, 90 Tagessätze zu 15 EUR, zahlbar in Raten von 50 EUR pro Monat.
Feststellungen zur Person:
3Kinder
Tochter 25 Jahre, Sohn 24 Jahre, Sohn 12 Jahre (damals)
Drei Kinder? Bisher kannten wir doch nur 2.
Der Richter fragt, wie alt die Kinder heute seien.
Antwort Peter: Fragen sie mich nicht, wann war das? Na drei Jahre älter.
Unterhalt für den jüngsten Sohn würde er nicht mehr zahlen, da dieser inzwischen im Ausland lebe.
Zum Sachverhalt:
Es geht um die Rathausgeschichte. Peter war wohl bei einer Sachbearbeiterin wegen eines Vollstreckungsbescheids bezüglich Kosten für eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die konnte das Problem nicht lösen und hat Peter zu ihrer Vorgesetzten geschickt. Die wollte mit ihrem Chef sprechen. Peter dachte aber wohl (so die Feststellung des Gerichts damals, Peter widerspricht dem aber heftig in der heutigen Verhandlung) sie will die Polizei anrufen und drückt auf die Gabel vom Telefon um dies zu verhindern. Später will er aber selbst die Polizei rufen, um die Personalien der Dame feststellen zu lassen. Er hält sie dazu am Arm fest und will sie aus dem Stuhl hochziehen. Dabei Hämatom, von der Telefonaktion vorher wohl die drei Kratzwunden. 1,5 Stunden später kam Peter wohl mit dem Bürgermeister und einer weißen Rose um sich zu entschuldigen. Entschuldigung wurde aber nicht angenommen.
Das Ding ging wohl in Berufung, es folgte nämlich noch die Verlesung des Urteils vom Landgericht vom 8.2.2012 8 Ns 394. Die Berufung wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von Peter eingelegt. Beide Berufungen wurden aber zurückgewiesen und Peter die Verfahrenskosten auferlegt. Laut Vollstreckungsbericht wurde die Strafe komplett bezahlt.
Der Richter erläutert kurz das Prinzip der Gesamtstrafenbildung und dass im Falle von bereits bezahlten Geldstrafen ein Härteausgleich erfolge. Dazu seien Feststellungen zu treffen und deswegen hätte er die Akte von damals auszugsweise verlesen.
Jetzt geht es um den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung der Beschlagnahme im April 2013. Beschlagnahmt wurden laut Protokoll unter den Ziffern 1 bis 4 Geldscheine, Pos. 5 Silber, Pos. 6 und 7 Gold, Pos. 8 Feinsilber, Pos. 10 und 11 Silber, Pos. 12 und 13 verschlossene Kisten mit laut Aufschrift Neuer Deutscher Mark, Pos. 14 bis 16 Geldscheine. Die Beschlagnahme erfolgte gemäß § 111 Abs. 5 StPO, da es sich um mögliche Verfallsgegenstände handelt. Der Richter verweist auf das Problem der Drittbeteiligung und diskutiert zum gefühlt x-ten Mal mit der Staatsanwältin den länglichen Weg, den diese Entscheidung zu ihm zurückgelegt hat. Der neueste Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.12. (wohl 2014) ist Thema der heutigen Entscheidung. Der Richter erläutert, dass er mit den Positionen 12 und 13 ein Problem habe, da Engelgeld ja wohl schlecht verwertet werden könne. Die Staatsanwältin verweist aber auf den Materialwert der Münzen, das sei schließlich Silber. Peter bestätigt, dass es sich um Silbermünzen handeln würde.
Jetzt kommt Peter wieder in Form. Er fordert die Rückgabe. Es gäbe keinen Schaden, er hätte
Verzichtserklärungen der Leute (den Punkt merken wir uns bitte!) Dann fällt ihm auf, dass das jetzt vielleicht eine dumme Idee wäre, diese Erklärungen vorzulegen, da dann ja der Verfall beschlossen werden könnte. Der Richter erklärt dazu nur, dass er nicht sagen könnte, was andere machen würden aber für ihn würden nicht verjährte zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Daher
b.u.v.
Die Pfändung am 25.4.2013 gemäß Protokoll 3 GS 32/13 AG Wittenberg, 6 LGS 119/12 LG beschlagnahmten Gegenstände Ziffern 01 bis 16 und gesondertes Protokoll Ziffer 01 (Feingold) wird bestätigt, da die Gegenstände als Verfallsgegenstände für den Verfall oder erweiterten Verfall (später korrigiert in Verfall von Wertersatz) in Betracht kommen.
Der Richter erklärt, dass eine Aufhebung des Arrests frühestens nach Rechtskraft des Urteils möglich ist.
Die Staatsanwältin will jetzt von Peter wissen, was er mit dem „Wir werden noch viel krasser.“ in seinem Interview am zweiten Verhandlungstag meinte. Peter erklärt kleinlaut, dass er damit seinen Antrag auf bankenaufsichtliche Stellungnahme bezüglich der Reichshauptkasse meinte. Wenn das durchgehen würde, dann will er das nicht nur in Wittenberg sondern deutschlandweit anbieten. Die Reichshauptkasse in Wittenberg und Reichskassen in Filialen überall. Das ginge aber nicht gegen die Menschen sondern gegen das System. Sein Bemühen würde nicht überall auf Gegenliebe stoßen. Aber er wolle auf jeden Fall rechtskonform handeln. Es folgt ein Mimimi über Inseln von Plastikmüll (er meint nicht zufälllig die Silikoneuter der Staatsflotte?) größer als Frankreich und dass dieses Jahr 4 Grad wärmer sei.
Staatsanwältin: Und dagegen hilft eine Krankenkasse?
Peter erläutert, dass seine Bemühungen gegen das Kapital gehen würden. Herr Gohr solle doch in seinem Geiste entscheiden. Er wolle doch nur ein neues System neben dem alten aufbauen. Die Deutsche Bank (unklar ob er die Deutsche Bank AG oder die Bundesbank meint) sage doch, der Euro sei nach 2017 nicht mehr zu halten. Er sei aber auf die Mitarbeit der Menschen angewiesen. Er dürfe die Dinge nicht vor der Zeit tun, sonst würden sie wieder eingerissen werden, diese Erfahrung habe er schon machen müssen.
Der Richter verliest noch eine Auskunft der GLS Bank, dass bei Schließung der Konten dort 14.329,16 EUR auf ein Postbankkonto des Ganzheitliche Wege eV überwiesen wurden. Weiterhin weist er die Staatsanwältin darauf hin, dass der Arrest auch gegen Drittbeteiligte, nämlich den Verein Ganzheitliche Wege und Erika Fitzek laufen würde. Peter jammert noch ein bisschen wegen beschlagnahmter Autos, am meisten aber über den 5er BMW, der ihm bzw. dem Ganzheitliche Wege eV damals wegen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschlagnahmt wurde.
P A U S E