Christina beschwert sich in der Pause, warum ich sie als Waldorftante bezeichnet hätte, ob ich ihren Namen vergessen hätte und dass man Waldorf im Übrigen mit einem „l“ schreiben würde. Ich gelobe Besserung.
Nach der Pause geht es zunächst weiter mit einem Rechtsgespräch zwischen Richter und Staatsanwältin. Peter gesellt sich irgendwann dazu, als ihm das zu lange dauert. Hinter mir Gemurmel über Kungelei, Absprachen, kein faires Verfahren etc. Martin nutzt die Zeit und redet mit mir über Pflichtverteidigung. Irgendwie sind die doch noch auf den Trichter gekommen. Ich zeige ihm die Kriterien in der StPO und ergänze, dass Peter ja einen Antrag hätte stellen können wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Die Staatsanwältin stellt jetzt einen Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO für Erika Fitzek und Ganzheitliche Wege eV. Peter fragt nach, ob die Verfahrensbeteiligung bedeutet, dass die dann auch Anträge stellen können. Der Richter trägt seinen Beschluss vor, b.u.v. usw., spar ich mir jetzt mal. Dabei kommt raus, dass die Adresse von Peters Mutter falsch ist. Da fehlt eine 1 in der Hausnummer im ursprünglichen Beschluss vom AG Wittenberg. Wird korrigiert, auch der Ganzheitliche Wege eV hat laut Vereinsregister eine neue Anschrift, es ist nicht mehr die Coswiger Str. sondern jetzt auch Am Bahnhof 4 (komisch, ich dachte Ganzheitliche Wege wird auch vom Oppermann abgewickelt, warum geht deren Post jetzt an Peter? Warum überhaupt an Peter? Müsste doch an Benjamin gehen. Komisch!)
Richter atmet auf: Schluss der Beweisaufnahme.
Aber zu früh gefreut, Peter hat noch ein paar Sachen. Richter guckt entgeistert. Peter macht darauf einen Rückzieher: „Jetzt weiß ich es nicht mehr.“ (vielleicht sollte er mal ein Seminar „Macht der Gedanken“ besuchen)
Plädoyer der Staatsanwältin (liest vom Blatt ab), ich gebe es mal auch nur in Stichworten wieder:
… steht fest, dass der Angeklagte vom 30.6.2009 bis 21.6.2011 das Versicherungsgeschäft betrieben hat. Es handelte sich um Versicherungen, die Mitglieder hatten Anspruch auf Leistung. Dies hat der Angeklagte auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in einem Schreiben vom 26.6.2009 (kurz vor dem Tatzeitraum) erklärt. Ziel war die Reform des Gesundheitssystems, bisher gäbe es keine versicherungsfreie Lösung (also Verträge, die einen Rechtsanspruch wirksam ausschließen). Die Entlassung bei den Krankenkassen ist nur möglich, wenn ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht und damit liegt ein Versicherungsgeschäft vor. Im Internet wurde auch mit der Vollabsicherung geworben. Das Bestehen des Rechtsanspruchs ergibt sich auch aus der Beitrittserklärung, ein teilweiser Anspruch reicht dabei, ein Leistungskatalog ist nicht Einschränkung genug.
Bezogen auf den Empfängerhorizont (also aus Sicht der Kunden) sei dies auch so gewünscht. Interesse der Mitglieder sei im Krankheitsfall abgesichert zu sein, ein schwerer Krankheitsfall würde sonst eine Insolvenzgefahr bedeuten. Der Angeklagte hatte Kenntnis durch Schreiben der BaFin, dass er ein Versicherungsgeschäft betreibt. Er hat dies billigend in Kauf genommen. 2011 musste BaFin sogar Abwickler einsetzen, da nur 70 bis 80 % der Verträge umgestellt waren, aber nicht alle. Es handelt sich um ein Unternehmensdelikt, daher müssen einzelne Verträge nicht nachgewiesen werden.
Die Korrespondenz mit der BaFin lief über Peter, er hatte Kontovollmacht und hat mit Kubusch gesprochen. In den zwei Jahren wurden 320.000 DM (ja, sie sagte wirklich DM) eingenommen, entscheidend sei der gesamte Betrag, die Umstellung wäre irrelevant. Die Staatsanwaltschaft sei nicht an die Rechtsauffassung der BaFin gebunden, sie hält auch die umgestellten Verträge für illegal. Die Mitglieder gingen von einer Vollabsicherung aus, der fehlende Rechtsanspruch sei verklausuliert gewesen und für die Mitglieder nicht zu erkennen. Es handelt sich um überraschende Klauseln nach § 305c BGB, die Verträge somit nicht zulässig. Laut dem Zeugen Kubusch habe es etwa 120 Mitglieder gegeben. Einnahmen seien nur zu einem kleinen Teil für die Bezahlung von Leistungen genutzt worden, keine Rücklagenbildung stattdessen zweckwidrige Verwendung. Es sei kein echtes Bemühen zu erkennen gewesen, kein Antrag auf Genehmigung, der Verwaltungsrechtsweg wurde nicht beschritten. Insgesamt sei keine Akzeptanz der BaFin zu erkennen. Daher sei auch die Einsetzung des Abwicklers notwendig gewesen, da Peter keine Informationen über die Vertragsumstellung an Herrn Gohr gegeben hat.
Für den Angeklagten spreche, dass er geständig sei, gegen ihn sprechen seine Vorstrafen, die aber nicht einschlägig sind. Beantrag werden daher 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung, Bewährungszeit 2 Jahre. Bewährung setzt Einsicht voraus. Dagegen spricht das Rechtsgutachten von 2013, von dem Herr Gohr berichtete. Die BaFin hat sich aber damals auf die umgestellten Verträge eingelassen, daher sei in diesem Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass der Rechtsfrieden gefährdet sei. Als Bewährungsauflage Zahlung von 200 EUR monatlich, insgesamt 4.800 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung.
Die Abschöpfung erfolgt nach dem Brutto-Prinzip, Ausgaben oder Kosten sind daher nicht anzusetzen. Daher soll der dingliche Arrest aufrecht erhalten werden in Höhe von 322.499,52 EUR gegen Peter, 5.430 EUR gegen Peters Mutter und 173.050,19 EUR gegen Ganzheitliche Wege eV. Da die NDGK nicht genehmigungsfähig war, wegen fehlender Zuverlässigkeit und Erfahrung, liegt nicht bloß ein Ordnungsverstoß vor und nur in diesem Fall seien ausschließlich die ersparten Aufwendungen für die Genehmigung als das Erlangte anzusetzen, stattdessen aber die gesamten Einnahmen
Peter fragt nach, ob er wirklich D-Mark verstanden habe. Die Staatsanwältin kommentiert ihren Versprecher mit „Bin noch im alten System.“
Letztes Wort des Angeklagten Peter Fitzek
Niemals wollte er eine Versicherung betreiben, sobald dies klar war habe er eine Lösung finden wollen. Motiv war die Schaffung einer sinnvollen Alternative und kein Gesetzesverstoß. Die BaFin sei nicht der Weisheit letzter Schluss, aber den Verwaltungsrechtsweg wollte er auch nicht beschreiten, weil der ihm damals unbekannt war. Er wollte einen Weg finden, wie ein Rechtsanspruch zu gewähren sei, ohne dass gleichzeitig ein Versicherungsgeschäft vorliegen würde. Nach seiner Auffassung liege kein Versicherungsvertrag vor, wenn ein Zusammenhang mit einem Vertrag anderer Art wie zum Beispiel der Mitgliedschaft in NeuDeutschland bestehen würde. Die Absicherung im Krankheitsfall war eine unselbständige Nebenabrede dazu, dass eine Nebenabrede gebunden an eine Hauptabrede akzeptabel sei hätte die BaFin mehrfach mitgeteilt. Auskünfte der BaFin waren widersprüchlich. Er selbst habe zu wenig Ahnung, aber die BaFin würde auch Fehler machen. Seine Motive waren nie eigennützig, er wollte das Gemeinwohl fördern.
Als nicht eingetragener Verein konnte NeuDeutschland keine Grundstücke erwerben. Das SGB XI sähe neben Schuldverschreibungen, Bundeschatzbriefen auch Immobilen, also Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen vor, daher läge keine zweckfremde Verwendung der Mittel vor. Er hätte Sachwerte gewollt, da offen sei, wie lange der Euro halten würde. Es hat schon öfter Änderungen im Geldsystem gegeben, daher sollte die Rücklage jenseits von Bargeld errichtet werden. Gemäß Art. 14 GG sei er dem Gemeinwohl verpflichtet. Großschadensfälle seien abgesichert gewesen, die Ergebnisse der NDGK sprächen für sich. Die Aufgabe einer Krankenkasse sei die Wiederherstellung der Gesundheit. Durch die Schulungen sei die Volksgesundheit hergestellt worden. Wenn Änderungen im BRD-System gemacht werden würden, dann bestünde für ihn keine Notwendigkeit mehr zu handeln. Er könne nicht an einem kriminellen System teilnehmen. Er suche ein Geldsystem, was alle gleich behandeln würde, welches keine Umverteilung von Fleißig nach Reich bewirken würde. Das bestehende Geldsystem schädige 90 % der Menschen, anders die Neue Deutsche Mark. Überschüsse, über die Rücklage hinaus seien dem Gemeinwohl zuzuführen gewesen. Er habe niemanden getäuscht, das sei allen Mitgliedern von NeuDeutschland bekannt gewesen.
Die Mitgliedschaft im Verein NeuDeutschland war die Hauptabrede, die Satzung war den Mitgliedern bekannt, die Nebenabrede zur Krankheitsabsicherung war nur eine Option: „Die Mitglieder konnten nicht meinen, wir seien eine Versicherung.“ Durch die Mitgliedschaft im Verein war bekannt, dass Ziel die Förderung des Gemeinwohls mit Überschüssen aus der Gesundheitsversorgung unterstützt werden sollte. Es bestehen keine Rückzahlungsansprüche. Höchstens bei 46.000 EUR könne dies sein, aber auch diese Verträge wurden im Internet als Absicherung beworben. Der Brief an die Deutsche Rentenversicherung war vor der Tatzeit, er musste oft seine Meinung ändern, er habe durch den Kontakt mit der BaFin viel gelernt.
Für Peter steht die Gerechtigkeit über dem niedergeschriebenen Recht. Es solle eine gerechte Lösung gefunden werden, dann müsse richtig gehandelt werden und dann sei das Recht danach zu schaffen.
Laut Bundesgesundheitsministerium sei die Krankenversicherungspflicht nachrangig gegenüber einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Peter interessiert sich für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und sei daher auf die Bewertung des Richters gespannt, deswegen sei er überhaupt noch hier.
Der Bezug auf § 305c BGB sei unsinnig, das Konstrukt sei nicht zur Verschleierung sondern zur Interaktion mit dem System geschaffen worden. Er warte noch auf selbstlose Anwälte, die müssten ja nicht haften, er würde das schon schreiben was die ihm sagten, die brauchten nicht selbst unterschreiben. Immer wenn er etwas aufgebaut habe und die Menschen waren noch nicht reif dazu, dann sei das wieder eingerissen worden. Das habe er nun gelernt und werde sich daran halten. Er könnte auch eine Firma gründen und mit den Gewinnen das Gemeinwohl fördern, aber leider sei es ihm nicht möglich diesen Weg zu gehen.
Zu seiner Verantwortlichkeit. Er mache nur Vorschläge, die auch oft umgesetzt werden würden aber die Leute sind berechtigt diese zu ändern. Er weise nicht an, dadurch sei leider vieles langsamer, da die Leute oft scheitern würden, wenn sie es anders machen. Er bemühe sich als Vorreiter Dinge zu leisten, um etwas zu bewegen. Er könne und wolle nicht für alles verantwortlich sein. Königreich Deutschland und NeuDeutschland würden nebeneinander stehen und seien nicht vermischt. Innerhalb entstehen dann BGB-Gesellschaften, die autonom handeln können. Innerhalb dieser BGB-Gesellschaften könne eigenständig gehandelt werden, die strafrechtliche Verantwortung verbleibe in ihnen. In der Bundesrepublik Deutschland sei das ja auch so, was die Bürgermeister machen würden ginge Gauck und Merkel nichts an.
Der Abwickler musste nur eingesetzt werden, weil Peter selbst nicht alle Verträge abwickeln konnte, er könne keine EMA-Abfragen machen, der Abwickler hatte ganz andere Möglichkeiten als er. Das gleiche Problem sei bei der Kooperationskasse. Er habe kein eigenes Einwohnermeldeamt, die Leute müssten sich bei ihm nicht ummelden, wenn sie umziehen würden.
Von den eingenommen 45.000 EUR müssten nochmal 4 bis 5 TEUR abgezogen werden, da auch nach dem Tatzeitraum noch von diesen Verträgen welche rückabgewickelt wurden und Zahlungen erfolgt seien. Dies sei so, weil die Krankenkassen oft erst spät entschieden haben über Entlassungen. Wenn diese nicht erfolgt sei, so mussten die Mitglieder Krankenkassenbeiträge nachzahlen. Er hätte die an die NDGK gezahlten Gelder nicht zurückzahlen müssen, hätte dies aber aus Kulanz getan. Dinglicher Arrest sei nicht notwendig, da es keine Ansprüche gäbe, die abzusichern seien.
Zitat: „Nach unserer Auffassung sind wir nicht verantwortlich, sondern Frau K, neben Alexander L und Frau S“
Herr Gauck sei ja auch nicht zuständig für alles in Deutschland. Daher fordert Peter Freispruch.
Aber den würde er ja nicht bekommen, der Richter habe dies schon am Anfang zu erkennen gegeben, er sei ja vorverurteilt worden. Dann bedankt er sich noch bei allen Beteiligten für die Gelegenheit sich in so einem schönen Raum aufzuhalten.
1 Stunde P A U S E bis zur Urteilsverkündung.
In der Pause regt sich Ulf H über die BaFin auf. Wenn die was behaupten würden, dann müssten die das auch beweisen. Ich widerspreche ihm und versuchen ihm die Möglichkeiten einer Behörde und die Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren zu erklären. Für ihn ist die BaFin aber keine Behörde. Ich bin irritiert und er kommt mit UPIK
Ich erkläre ihm dann, dass er mal mehr als eine Seite lesen solle, dann würde er auch entdecken, dass bei UPIK auch Regierungen und Behörden gelistet sind.