Autor Thema: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015  (Gelesen 41126 mal)

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Offline Königlicher Hofnarr

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Re:Prozessbericht Teil 1 8.1.2015
« Antwort #105 am: 8. Januar 2015, 22:37:53 »
Der Verhandlungstag begann für mich mit einem Lob von Peter, dass mein Protokoll deutlich besser sei als das von seinem Protokollanten letztes Mal.

Hast du ihm verraten, dass es so fähige Leute mit guter Ausbildung nur in der BRiD GmbH gibt?  :o

Nach dem Zähne putzen wird das meine Bett-Lektüre!
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline Dete

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Re:Prozessbericht Teil 1 8.1.2015
« Antwort #106 am: 8. Januar 2015, 23:16:08 »
1,5 Stunden später kam Peter wohl mit dem Bürgermeister und einer weißen Rose um sich zu entschuldigen. Entschuldigung wurde aber nicht angenommen.

@Wittenberger

Echt? Ist dass so in der schönsten Kleinstadt des Universums? Der Bürgermeister hilft dem Querulanten?
Also hier in der definitiv schönsten Kleinstadt des Weserberglandes würden da andere zu Hilfe kommen, aus der http://www.pd-goe.polizei-nds.de/dienststellen/pi_hameln_pyrmont_holzminden/ zum Beispiel.

Und die weiße Rose finde ich so etwas von Geschmacklos, dass kann es nur im Osten geben.

Gruß Dete
 

Müllmann

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Prozessbericht Teil 2 8.1.2015
« Antwort #107 am: 9. Januar 2015, 00:14:19 »
Christina beschwert sich in der Pause, warum ich sie als Waldorftante bezeichnet hätte, ob ich ihren Namen vergessen hätte und dass man Waldorf im Übrigen mit einem „l“ schreiben würde. Ich gelobe Besserung.

Nach der Pause geht es zunächst weiter mit einem Rechtsgespräch zwischen Richter und Staatsanwältin. Peter gesellt sich irgendwann dazu, als ihm das zu lange dauert. Hinter mir Gemurmel über Kungelei, Absprachen, kein faires Verfahren etc. Martin nutzt die Zeit und redet mit mir über Pflichtverteidigung. Irgendwie sind die doch noch auf den Trichter gekommen. Ich zeige ihm die Kriterien in der StPO und ergänze, dass Peter ja einen Antrag hätte stellen können wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Die Staatsanwältin stellt jetzt einen Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO für Erika Fitzek und Ganzheitliche Wege eV. Peter fragt nach, ob die Verfahrensbeteiligung bedeutet, dass die dann auch Anträge stellen können. Der Richter trägt seinen Beschluss vor, b.u.v. usw., spar ich mir jetzt mal. Dabei kommt raus, dass die Adresse von Peters Mutter falsch ist. Da fehlt eine 1 in der Hausnummer im ursprünglichen Beschluss vom AG Wittenberg. Wird korrigiert, auch der Ganzheitliche Wege eV hat laut Vereinsregister eine neue Anschrift, es ist nicht mehr die Coswiger Str. sondern jetzt auch Am Bahnhof 4 (komisch, ich dachte Ganzheitliche Wege wird auch vom Oppermann abgewickelt, warum geht deren Post jetzt an Peter? Warum überhaupt an Peter? Müsste doch an Benjamin gehen. Komisch!)

Richter atmet auf: Schluss der Beweisaufnahme.

Aber zu früh gefreut, Peter hat noch ein paar Sachen. Richter guckt entgeistert. Peter macht darauf einen Rückzieher: „Jetzt weiß ich es nicht mehr.“ (vielleicht sollte er mal ein Seminar „Macht der Gedanken“ besuchen)

Plädoyer der Staatsanwältin (liest vom Blatt ab), ich gebe es mal auch nur in Stichworten wieder:
Zitat
… steht fest, dass der Angeklagte vom 30.6.2009 bis 21.6.2011 das Versicherungsgeschäft betrieben hat. Es handelte sich um Versicherungen, die Mitglieder hatten Anspruch auf Leistung. Dies hat der Angeklagte auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in einem Schreiben vom 26.6.2009 (kurz vor dem Tatzeitraum) erklärt. Ziel war die Reform des Gesundheitssystems, bisher gäbe es keine versicherungsfreie Lösung (also Verträge, die einen Rechtsanspruch wirksam ausschließen). Die Entlassung bei den Krankenkassen ist nur möglich, wenn ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht und damit liegt ein Versicherungsgeschäft vor. Im Internet wurde auch mit der Vollabsicherung geworben. Das Bestehen des Rechtsanspruchs ergibt sich auch aus der Beitrittserklärung, ein teilweiser Anspruch reicht dabei, ein Leistungskatalog ist nicht Einschränkung genug.
Bezogen auf den  Empfängerhorizont (also aus Sicht der Kunden) sei dies auch so gewünscht. Interesse der Mitglieder  sei im Krankheitsfall abgesichert zu sein, ein schwerer Krankheitsfall würde sonst eine Insolvenzgefahr bedeuten. Der Angeklagte hatte Kenntnis durch Schreiben der BaFin, dass er ein Versicherungsgeschäft betreibt. Er hat dies billigend in Kauf genommen. 2011 musste BaFin sogar Abwickler einsetzen, da nur 70 bis 80 % der Verträge umgestellt waren, aber nicht alle. Es handelt sich um ein Unternehmensdelikt, daher müssen einzelne Verträge nicht nachgewiesen werden.

Die Korrespondenz mit der BaFin lief über Peter, er hatte Kontovollmacht und hat mit Kubusch gesprochen. In den zwei Jahren wurden 320.000 DM (ja, sie sagte wirklich DM) eingenommen, entscheidend sei der gesamte Betrag, die Umstellung wäre irrelevant. Die Staatsanwaltschaft sei nicht an die Rechtsauffassung der BaFin gebunden, sie hält auch die umgestellten Verträge für illegal. Die Mitglieder gingen von einer Vollabsicherung aus, der fehlende Rechtsanspruch sei verklausuliert gewesen und für die Mitglieder nicht zu erkennen. Es handelt sich um überraschende Klauseln nach § 305c BGB, die Verträge somit nicht zulässig. Laut dem Zeugen Kubusch habe es etwa 120 Mitglieder gegeben. Einnahmen seien nur zu einem kleinen Teil für die Bezahlung von Leistungen genutzt worden, keine Rücklagenbildung stattdessen zweckwidrige Verwendung. Es sei kein echtes Bemühen zu erkennen gewesen, kein Antrag auf Genehmigung, der Verwaltungsrechtsweg wurde nicht beschritten. Insgesamt sei keine Akzeptanz der BaFin zu erkennen. Daher sei auch die Einsetzung des Abwicklers notwendig gewesen, da Peter keine Informationen über die Vertragsumstellung an Herrn Gohr gegeben hat.

Für den Angeklagten spreche, dass er geständig sei, gegen ihn sprechen seine Vorstrafen, die aber nicht einschlägig sind.  Beantrag werden daher 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung, Bewährungszeit 2 Jahre. Bewährung setzt Einsicht voraus. Dagegen spricht das Rechtsgutachten von 2013, von dem Herr Gohr berichtete. Die BaFin hat sich aber damals auf die umgestellten Verträge eingelassen, daher sei in diesem Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass der Rechtsfrieden gefährdet sei. Als Bewährungsauflage Zahlung von 200 EUR monatlich, insgesamt 4.800 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung.

Die Abschöpfung erfolgt nach dem Brutto-Prinzip, Ausgaben oder Kosten sind daher nicht anzusetzen. Daher soll der dingliche Arrest aufrecht erhalten werden in Höhe von 322.499,52 EUR gegen Peter, 5.430 EUR gegen Peters Mutter und 173.050,19 EUR gegen Ganzheitliche Wege eV. Da die NDGK nicht genehmigungsfähig war, wegen fehlender Zuverlässigkeit und Erfahrung, liegt nicht bloß ein Ordnungsverstoß vor und nur in diesem Fall seien ausschließlich die ersparten Aufwendungen für die Genehmigung als das Erlangte anzusetzen, stattdessen aber die gesamten Einnahmen

Peter fragt nach, ob er wirklich D-Mark verstanden habe. Die Staatsanwältin kommentiert ihren Versprecher mit „Bin noch im alten System.“

Letztes Wort des Angeklagten Peter Fitzek
Zitat
Niemals wollte er eine Versicherung betreiben, sobald dies klar war habe er eine Lösung finden wollen. Motiv war die Schaffung einer sinnvollen Alternative und kein Gesetzesverstoß. Die BaFin sei nicht der Weisheit letzter Schluss, aber den Verwaltungsrechtsweg wollte er auch nicht beschreiten, weil der ihm damals unbekannt war. Er wollte einen Weg finden, wie ein Rechtsanspruch zu gewähren sei, ohne dass gleichzeitig ein Versicherungsgeschäft vorliegen würde. Nach seiner Auffassung liege kein Versicherungsvertrag vor, wenn ein Zusammenhang mit einem Vertrag anderer Art wie zum Beispiel der Mitgliedschaft in NeuDeutschland bestehen würde. Die Absicherung im Krankheitsfall war eine unselbständige Nebenabrede dazu, dass eine Nebenabrede gebunden an eine Hauptabrede akzeptabel sei hätte die BaFin mehrfach mitgeteilt. Auskünfte der BaFin waren widersprüchlich. Er selbst habe zu wenig Ahnung, aber die BaFin würde auch Fehler machen. Seine Motive waren nie eigennützig, er wollte das Gemeinwohl fördern.

Als nicht eingetragener Verein konnte NeuDeutschland keine Grundstücke erwerben. Das SGB XI sähe neben Schuldverschreibungen, Bundeschatzbriefen auch Immobilen, also Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen vor, daher läge keine zweckfremde Verwendung der Mittel vor. Er hätte Sachwerte gewollt, da offen sei, wie lange der Euro halten würde. Es hat schon öfter Änderungen im Geldsystem gegeben, daher sollte die Rücklage jenseits von Bargeld errichtet werden. Gemäß Art. 14 GG sei er dem Gemeinwohl verpflichtet. Großschadensfälle seien abgesichert gewesen, die Ergebnisse der NDGK sprächen für sich. Die Aufgabe einer Krankenkasse sei die Wiederherstellung der Gesundheit. Durch die Schulungen sei die Volksgesundheit hergestellt worden. Wenn Änderungen im BRD-System gemacht werden würden, dann bestünde für ihn keine Notwendigkeit mehr zu handeln. Er könne nicht  an einem kriminellen System teilnehmen. Er suche ein Geldsystem, was alle gleich behandeln würde, welches keine Umverteilung von Fleißig nach Reich bewirken würde. Das bestehende Geldsystem schädige 90 % der Menschen, anders die Neue Deutsche Mark. Überschüsse, über die Rücklage hinaus seien dem Gemeinwohl zuzuführen gewesen. Er habe niemanden getäuscht, das sei allen Mitgliedern von NeuDeutschland bekannt gewesen.

Die Mitgliedschaft im Verein NeuDeutschland war die Hauptabrede, die Satzung war den Mitgliedern bekannt, die Nebenabrede zur Krankheitsabsicherung war nur eine Option: „Die Mitglieder konnten nicht meinen, wir seien eine Versicherung.“ Durch die Mitgliedschaft im Verein war bekannt, dass Ziel die Förderung des Gemeinwohls mit Überschüssen aus der Gesundheitsversorgung unterstützt werden sollte. Es bestehen keine Rückzahlungsansprüche. Höchstens bei 46.000 EUR könne dies sein, aber auch diese Verträge wurden im Internet als Absicherung beworben. Der Brief an die Deutsche Rentenversicherung war vor der Tatzeit, er musste oft seine Meinung ändern, er habe durch den Kontakt mit der BaFin viel gelernt.

 Für Peter steht die Gerechtigkeit über dem niedergeschriebenen Recht. Es solle eine gerechte Lösung gefunden werden, dann müsse richtig gehandelt werden und dann sei das Recht danach zu schaffen.

Laut Bundesgesundheitsministerium sei die Krankenversicherungspflicht nachrangig gegenüber einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Peter interessiert sich für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und sei daher auf die Bewertung des Richters gespannt, deswegen sei er überhaupt noch hier.

Der Bezug auf § 305c BGB sei unsinnig, das Konstrukt sei nicht zur Verschleierung sondern zur Interaktion mit dem System geschaffen worden. Er warte noch auf selbstlose Anwälte, die müssten ja nicht haften, er würde das schon schreiben was die ihm sagten, die brauchten nicht selbst unterschreiben. Immer wenn er etwas aufgebaut habe und die Menschen waren noch nicht reif dazu, dann sei das wieder eingerissen worden. Das habe er nun gelernt und werde sich daran halten. Er könnte auch eine Firma gründen und mit den Gewinnen das Gemeinwohl fördern, aber leider sei es ihm nicht möglich diesen Weg zu gehen.

Zu seiner Verantwortlichkeit. Er mache nur Vorschläge, die auch oft umgesetzt werden würden aber die Leute sind berechtigt diese zu ändern. Er weise nicht an, dadurch sei leider vieles langsamer, da die Leute oft scheitern würden, wenn sie es anders machen. Er bemühe sich als Vorreiter Dinge zu leisten, um etwas zu bewegen. Er könne und wolle nicht für alles verantwortlich sein. Königreich Deutschland und NeuDeutschland würden nebeneinander stehen und seien nicht vermischt. Innerhalb entstehen dann BGB-Gesellschaften, die autonom handeln können. Innerhalb dieser BGB-Gesellschaften könne eigenständig gehandelt werden, die strafrechtliche Verantwortung verbleibe in ihnen. In der Bundesrepublik Deutschland sei das ja auch so, was die Bürgermeister machen würden ginge Gauck und Merkel nichts an.
Der Abwickler musste nur eingesetzt werden, weil Peter selbst nicht alle Verträge abwickeln konnte, er könne keine EMA-Abfragen machen, der Abwickler hatte ganz andere Möglichkeiten als er. Das gleiche Problem sei bei der Kooperationskasse. Er habe kein eigenes Einwohnermeldeamt, die Leute müssten sich bei ihm nicht ummelden, wenn sie umziehen würden.

Von den eingenommen 45.000 EUR müssten nochmal 4 bis 5 TEUR abgezogen werden, da auch nach dem Tatzeitraum noch von diesen Verträgen welche rückabgewickelt wurden und Zahlungen erfolgt seien. Dies sei so, weil die Krankenkassen oft erst spät entschieden haben über Entlassungen. Wenn diese nicht erfolgt sei, so mussten die Mitglieder Krankenkassenbeiträge nachzahlen. Er hätte die an die NDGK gezahlten Gelder nicht zurückzahlen müssen, hätte dies aber aus Kulanz getan. Dinglicher Arrest sei nicht notwendig, da es keine Ansprüche gäbe, die abzusichern seien.

Zitat: „Nach unserer Auffassung sind wir nicht verantwortlich, sondern Frau K, neben Alexander L und Frau S“

Herr Gauck sei ja auch nicht zuständig für alles in Deutschland. Daher fordert Peter Freispruch.
Aber den würde er ja nicht bekommen, der Richter habe dies schon am Anfang zu erkennen gegeben, er sei ja vorverurteilt worden. Dann bedankt er sich noch bei allen Beteiligten für die Gelegenheit sich in so einem schönen Raum aufzuhalten.

1 Stunde P A U S E bis zur Urteilsverkündung.

In der Pause regt sich Ulf H über die BaFin auf. Wenn die was behaupten würden, dann müssten die das auch beweisen. Ich widerspreche ihm und versuchen ihm die Möglichkeiten einer Behörde und die Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren zu erklären. Für ihn ist die BaFin aber keine Behörde. Ich bin irritiert und er kommt mit UPIK :facepalm:
Ich erkläre ihm dann, dass er mal mehr als eine Seite lesen solle, dann würde er auch entdecken, dass bei UPIK auch Regierungen und Behörden gelistet sind.
« Letzte Änderung: 9. Januar 2015, 00:17:23 von Müllmann »
 
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Müllmann

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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #108 am: 9. Januar 2015, 00:16:55 »
Kein echter Cliffhanger, da Urteil ja schon bekannt. Aber die Urteilsbegründung liefer ich erst morgen.


Sorry, mir fallen gleich die Augen zu und das sind auch noch einmal 10 Seiten.
 
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Offline drxdsdrxds

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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #109 am: 9. Januar 2015, 02:08:03 »
König von Deutschland Peter Fitzek vor Gericht Urteilsverkündung Dessau

https://www.youtube.com/watch?v=7FInUH8khV0

Zitat
Veröffentlicht am 08.01.2015
König von Deutschland Peter Fitzek vor Gericht Urteilsverkündung Dessau
 

Offline BlueOcean

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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #110 am: 9. Januar 2015, 03:03:00 »
"Wir sind zwar gesamt betrachtet der Handlungsbevollmächtigte für alles aber es ist nicht der Fall, dass wir der Haftende für alles sind." Peter Fitzek

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Offline Wittenberger

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Re:Prozessbericht Teil 1 8.1.2015
« Antwort #111 am: 9. Januar 2015, 03:49:15 »
1,5 Stunden später kam Peter wohl mit dem Bürgermeister und einer weißen Rose um sich zu entschuldigen. Entschuldigung wurde aber nicht angenommen.

@Wittenberger

Echt? Ist dass so in der schönsten Kleinstadt des Universums? Der Bürgermeister hilft dem Querulanten?

Wir sind nicht nur die schönsten sondern auch die größten: Als große kreisangehörige Stadt gibt es einen Bürgermeister und einen Oberbürgermeister. Für den OB würde ich sowas ausschließen wollen. Für den damaligen BM kommen zwei in Betracht, da wäre das Datum der Tat wichtig. Völlig auszuschließen wäre es da nicht: Eine Stadtverwaltung müht sich ja, ohne Skandale durchs Leben zu kommen.

Ich halte es aus zwei Gründen für wenig wahrscheinlich: Die angegriffene Beamtin war keine beliebige Sachbearbeiterin; meines Wissens ist der Vorfall sofort zur Verwaltungsspitze eskaliert worden. Zudem hörte ich noch nie von so einer Rosen-Begebenheit, im Gegenteil folgte ja das Hausverbot für Herrn Fitzek.
 

Offline Wittenberger

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Re: Prozessbericht Teil 2 8.1.2015
« Antwort #112 am: 9. Januar 2015, 03:54:14 »
Wird korrigiert, auch der Ganzheitliche Wege eV hat laut Vereinsregister eine neue Anschrift, es ist nicht mehr die Coswiger Str. sondern jetzt auch Am Bahnhof 4 (komisch, ich dachte Ganzheitliche Wege wird auch vom Oppermann abgewickelt, warum geht deren Post jetzt an Peter? Warum überhaupt an Peter? Müsste doch an Benjamin gehen. Komisch!)

Wenn wir mal annehmen, dass diese Liegenschaft (Am Bahnhof 4) dem Verein gehört, dann würde das schon passen. Der Herr Oppermann müsste lediglich aufpassen, dass Herr Fitzek nicht versehentlich den Briefkasten leert ...)

Ob da wirklich Umzüge anstehen? Das Mieterschutzrecht ist in Deutschland ausnehmend mieterfreundlich; mit "ist nicht Deutschland" wird Herr Oppermann nicht operieren können.
 

Müllmann

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Re: Prozessbericht Teil 2 8.1.2015
« Antwort #113 am: 9. Januar 2015, 08:43:30 »
Ob da wirklich Umzüge anstehen? Das Mieterschutzrecht ist in Deutschland ausnehmend mieterfreundlich; mit "ist nicht Deutschland" wird Herr Oppermann nicht operieren können.

Ach Herr Wittenberger, wenn Du doch mal meine Prozessberichte aufmerksam lesen würdest. Peter hat im Prozess zweimal (am 1. und am 5. Verhandlungstag) erklärt, dass er in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt ein kostenloses Wohnrecht habe. Somit kann kein Mietvertrag vorliegen, da ein Mietvertrag immer mit einer Mietzahlung verbunden ist. Das ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB. Ein kostenloser "Kauf"vertrag (§ 433 BGB) ist zum Beispiel eine Schenkung (§ 516 BGB) und die kostenlose "Miete" ist eine Leihe (§ 598 BGB).

Siehe: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm

Weiterhin könnte ein dingliches Wohnungsrecht bestehen (§ 1093 BGB). Damit dies wirksam ist müsste es aber ins Grundbuch eingetragen sein. Je nach Ausgestaltung könnte aber auch ein Wohnrecht nach § 31 Wohneigentumsgesetz vorliegen. Auch dieses müsste eingetragen sein. Der Unterschied ist, dass ein Wohnungsrecht nicht vererb- oder veräußerbar ist, ein Wohnrecht schon.

Folglich ist der Mieterschutz im Falle von Peter kein Problem. Bei den Staatshörigen steht und fällt die Frage damit, ob dem Engel"geld" ein geltlicher Wert beizulegen ist und ob somit eine Mietzahlung im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB vorliegt. Mal wieder eine neue Rechtsfrage die unser Staatsoberhaupt aufgetan hat. Darin ist er wirklich gut.


Ich halte es aus zwei Gründen für wenig wahrscheinlich: Die angegriffene Beamtin war keine beliebige Sachbearbeiterin; meines Wissens ist der Vorfall sofort zur Verwaltungsspitze eskaliert worden. Zudem hörte ich noch nie von so einer Rosen-Begebenheit, im Gegenteil folgte ja das Hausverbot für Herrn Fitzek.

Zumindest hat es die Rosen-Geschichte bis in die Urteilsbegründung vom AG Wittenberg geschafft. Scheint also doch was dran zu sein. Möglicherweise bist Du über die Vorgänge in Deiner "schönsten" Kleinstadt doch nicht so gut informiert wie Du denkst.
« Letzte Änderung: 9. Januar 2015, 08:48:08 von Müllmann »
 
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Müllmann

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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #114 am: 9. Januar 2015, 09:22:34 »
Auch die BLÖD schreibt über Peters Urteil. War aber keiner von denen im Prozess. Das Foto ist daher vom 1. Prozesstag.

[attachment=0][/attachment]
 

Müllmann

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Prozessbericht 18.1.214 AG Dessau Teil 3 Urteil
« Antwort #115 am: 9. Januar 2015, 10:47:27 »
In der Pause regt sich Ulf H über die BaFin auf. Wenn die was behaupten würden, dann müssten die das auch beweisen. Ich widerspreche ihm und versuchen ihm die Möglichkeiten einer Behörde und die Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren zu erklären. Für ihn ist die BaFin aber keine Behörde. Ich bin irritiert und er kommt mit UPIK :facepalm:
Ich erkläre ihm dann, dass er mal mehr als eine Seite lesen solle, dann würde er auch entdecken, dass bei UPIK auch Regierungen und Behörden gelistet sind.

Urteilsverkündung:

Zitat
Tenor:
Der Angeklagte Peter Fitzek ist schuldig des unerlaubten Betreibens von Versicherungsgeschäften. Er wird daher verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagesetzen zu 35 EUR (4.200  EUR). Es wird festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen. Der Wert des Erlangten wird auf  46.621,87 EUR festgesetzt.

Zu den Gründen:
Peter handelte als Organ des Vereins Ganzheitliche Wege eV. Der Angeklagte hatte auch Kenntnis, dass er das Versicherungsgeschäft betrieb. Ziel des Angeklagten war es, dass Gesundheitswesen zu reformieren. NeuDeutschland war als nicht eingetragener Verein nicht rechtsfähig , eine Eintragung wurde durch das Registergericht abgelehnt.

Für die Verantwortlichkeit des Angeklagten kommt es darauf an, wie er nach außen auftritt. Er hat Veranstaltungen gehalten, die Rede geführt, es liegt somit faktisches Handeln vor. Aus der Gesamtschau ergibt sich so die Verantwortung von Peter. Die Verantwortlichkeit von Frau K ist nicht Verhandlungsgegenstand. Der Richter führt dann weiter aus, wo die Rechtsordnung stehen würde, wenn es möglich wäre, dass eine Gesamthandgemeinschaft etwas tut und hinterher würde man sich hinstellen und sagen „Ich bin nicht verantwortlich, wir sind nicht eingetragen.“ Die Haftung der Vorstände entsteht aber gerade erst durch die Eintragung. Solange es keine Organe gibt zählt das faktische Handeln. Peter hat sich aber selbst als Vorstand, sogar als Vorstandsvorsitzender von NeuDeutschland bezeichnet, er hat auch den Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister gestellt.

Als nächstes geht es um die Frage ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen würde. Der Richter hätte ja schon versucht deutlich zu machen, dass es im Strafrecht den bedingten Vorsatz gäbe, die billigende Inkaufnahme. Peter wusste durch das Schreiben der BaFin an NeuDeutschland von der Strafbarkeit seines Handelns. Er hat auf das Schreiben geantwortet, also war es ihm bekannt. Er hat aber weiter gemacht, ohne dass am Ende auf straffreie Füße zu stellen. Damit handelte er bedingt vorsätzlich.

Jetzt geht es um die Frage des Verfalls. Das Versicherungsgeschäft wurde ohne Genehmigung betrieben. Nur, wenn ein reiner Ordnungsverstoß vorliege (also, wenn die Genehmigung nicht beantragt wurde, ein Vorhaben aber eigentlich genehmigungsfähig ist) sei der Wert des Erlangten auf die ersparten Aufwendungen durch das Genehmigungsverfahren, hier etwa 20.000 EUR, festzusetzen. Hier fehlte es aber an den Genehmigungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel einer Einlagensicherung oder den persönlichen Anforderungen an die im Vorstand handelnde Person (Zuverlässigkeit und einschlägige Erfahrung).

Für die Strafzumessung spielt die Zahl der Verträge eine untergeordnete Rolle. Manche Verträge stellten ein Versicherungsgeschäft dar, andere wieder nicht. Einige Verträge erfüllten aber auf jeden Fall den Tatbestand, eine Prüfung im Einzelnen war daher nicht notwendig. Der Richter merkt noch einmal deutlich an, dass er Peter keinen Freifahrtschein für einzelne Vertragsversionen gebe. Er bemängelt auch, dass die Frage der Täterschaft im Vortrag der Staatsanwältin etwas kurz gekommen ist.

Jetzt geht es um die Strafmaßfestsetzung.
Der Angeklagte sei vorbestraft, aber nicht einschlägig. Bisher habe er nur Geldstrafen bekommen (AG Neustadt/Rbg. Ist noch nicht rechtskräftig, zählt daher nicht). Die bisherigen Vergehen waren Fahren ohne Fahrerlaubnis und Körperverletzung.  Die Fahrerlaubnisgeschichte sei noch im Fluss, es mache auch ein Unterschied, ob eine Verurteilung nur akzeptiert wurde. Die Strafe von 2003 läge schon zu lange zurück und sei daher nicht erschwerend zu werten. Zur Motivation der Tat wurde viel gesagt, dies sei deutlich zu unterscheiden von zum Beispiel Drogendelikten. Hier sei nur ein einseitiger Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgt, es lägen keine nichtigen Geschäfte vor. Die BaFin habe recht unentschlossen agiert, im Strafrecht seien Zweifel aber zu Gunsten des Angeklagten auszulegen (Spricht man kann Peter nicht nachweisen, dass er mit voller Absicht gegen die BaFin gehandelt hat, weil die so ewig gebraucht haben mit der Abwicklung).

Der Zeuge Kubisch habe sich sehr offen für die Rechtsideen des Angeklagten gezeigt, auch über seine Tätigkeit als Abwickler hinaus. Die Zusammenarbeit sei gut gelaufen, anders als der Zeuge Gohr es dargestellt habe. Herr Gohr ging wohl von anderen Voraussetzungen aus, auch habe es Zuständigkeitsdifferenzen innerhalb der Aufsichtsbehörde gegeben. Dies alles müsse zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden. Durch das Vorlegen der zahlreichen Formulare sei das Bemühen zu erkennen, einen Einklang mit der Rechtsordnung herzustellen. Dabei wurde ein Spagat versucht zwischen Genehmigungsfreiheit und Gewährung eines Rechtsanspruchs, der aus Sicht des Gerichts aber unmöglich ist. Der Angeklagte stünde auch in Kommunikation mit Ministerien bezüglich der Auslegung des SGB, darüber habe aber das Gericht nicht zu entscheiden.

Herr Kubusch sagte, dass bereits ein Großteil der Verträge umgestellt war, die Umstellung der restlichen Verträge gestaltete sich schwierig, das habe auch Herr Kubusch bestätigt. Im Ergebnis zeigten sich keine Umstände, die eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden.

Es gäbe auch keine vergleichbaren Fälle. Auch Herr Gohr habe bestätigt, dass es noch keine einschlägigen Urteile gäbe. Im Steuerrecht gäbe es die Definition des besonders schweren Falls. Hier bleibt es aber bei den üblichen Gesichtspunkten. Die Höhe des eingenommenen Betrages verbietet sich als Grundlage, da dies nicht im Einklang mit dem Unrecht der Tat stehe. Hier wurden keine Gelder zweckentfremdet, es fehlte lediglich die Erlaubnis. Der Angeklagte habe im Interesse des Gemeinwohls gehandelt, es läge keine Bereicherung des Angeklagten vor, er habe nicht in die eigene Tasche gearbeitet.

Jetzt folgt noch etwas Bashing der Staatsanwältin. Deren Plädoyer hätte das Verfahren noch fast aus der Bahn geworfen, da der Richter die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung nie auch nur erwogen hat. Wenn er einen Antrag der Staatsanwältin in dieser Höhe aber auch nur in Erwägung gezogen hätte, dann läge ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Und dann hätte der Prozess von vorne begonnen werden müssen. Somit kam nur ein Urteil weit weg vom Antrag der Staatsanwältin in Frage. In diesem Prozess sei daher von vornherein eine Verurteilung nur zu maximal einem Jahr Freiheitsstrafe möglich gewesen. Aber eine leichte Unterschreitung dieser Grenze könnte zur Urteilsaufhebung durch Obergerichte führen, die Grenze müsse deutlich unterschritten werden (also maximal etwa die Hälfte, sprich 6 Monate, war ja auch meine Einschätzung)

Eine Geldstrafe auch deswegen, weil bei Freiheitsstrafen unter 6 Monaten besondere Anforderungen an eine Freiheitsstrafe zu stellen sind. Diese darf nur verhängt werden, wenn sie unerlässlich ist. Dazu gäbe es eine ausgefeilte Rechtsprechung, es reiche nicht, dass der Angeklagte mal einen Denkzettel brauche, es dürfe gar keine andere Möglichkeit geben, damit eine kurze Freiheitsstrafe gerechtfertigt sei. Der Strafrahmen im vorliegenden Fall (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) sei vergleichbar mit dem Delikt Diebstahl. Und dort sei es so, dass eine erste Verurteilung sich im unteren Bereich des Strafmaßes bewegen würde, also nicht etwa bei der Hälfte sondern noch deutlich darunter.

Die Dauer der Tat sei für das Strafmaß hier nicht entscheidend, da die Fortdauer bereits im Deliktstyp angelegt ist. Dazu noch das unterschiedliche Gebaren der BaFin (sag ich doch immer wieder, mit zögerlichem Verhalten tuen sich die Behörden keinen Gefallen), die eine Abwicklung ja zunächst nicht für erforderlich gehalten hat. Dies führt im Gesamtergebnis dazu, dass eine Freiheitsstrafe über 6 Monaten nicht gegeben ist, Gründe für eine Unerlässlichkeit gäbe es nicht, somit bleibe nur eine Geldstrafe.

Die Obergrenze läge somit bei 180 Tagessätzen (das sind 6 Monate). Für die Schuld und Schwere der Tat seien 150 Tagessätze angemessen. Allerdings müsse eine Gesamtstrafe gebildet werden mit der Verurteilung aus 2011. Die Geldstrafe wurde aber bereits bezahlt, daher hat ein Härteausgleich zu erfolgen. Dazu wird normalerweise die Hälfte der damaligen Strafe von der heutigen Strafe abgezogen, also 45 Tagessätze. Allerdings war die Tagessatzhöhe damals deutlich niedriger, daher würde der Richter hier nur 30 Tagessätze anrechnen, weshalb es im Ergebnis zu einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen gekommen ist.

Jetzt die Tagessatzhöhe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten seien schwer zu ermitteln. Es könne nur eine Schätzung erfolgen. Peter hätte ja wohl das für ein Staatsoberhaupt mit Abstand geringste Einkommen. Der Richter meint aber, sich nicht lange mit Schätzungen aufhalten zu müssen, da wegen der diversen von anderen Gläubigern erhobenen Ansprüche Peter wohl auf absehbare Zeit kein verfügbares Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze haben dürfte. Diese läge für ihn bei 1.100 EUR, da er keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen würde. Somit ergibt sich dann die festgesetzte Tagessatzhöhe von 35 EUR.

Abschließend noch der Verfall. Dem stehen Ansprüche der Verletzten entgegen. Wie hoch diese seine ist allerdings der Knackpunkt. Das würde das Verfahren über die Maßen  strapazieren, wenn eine eigentliche Nebenfrage das Verfahren dominieren würde. Das sei aber der Fall, wenn er tatsächlich alle 153 Verträge einzeln prüfen müsse, die Vertragspartner als Zeugen hören um den Vertragstyp zu ermitteln. Daher beschränke er sich auf den unstreitig feststehenden Betrag. Vorliegend gehe es auch nicht um Verfall sondern um Verfall von Wertersatz, weil sich das eingenommene Geld vermischt habe.

Peter habe auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dann noch der Beschluss zum Verfall von Wertersatz:
Zitat
Der dingliche Arrest bleibt in Höhe von 46.621,87 EUR gegen Peter und den Ganzheitliche Wege eV, 5.430 EUR gegenüber Peters Mutter bestehen. Die darüber hinausgehenden Arreste werden aufschiebend bedingt mit Rechtskraft des Urteils freigegeben.

Normalerweise würde die der Arrestbeschluss mit der Verkündung seine Wirkung entfalten. Der Richter erläutert, dass dies aus Haftungsgründen so sein müsse wie von ihm bestimmt. Falls er den Arrest sofort aufheben würde und die Staatsanwaltschaft sei nicht damit einverstanden, wovon er ausgehe, da die Höhe doch sehr stark von der beantragten Höhe abweichen würde, müsste diese erst wieder bei einer höheren Instanz einen Beschluss bewirken, der aber erst mit seiner Verkündung Wirkung entfalten könnte. In der Zwischenzeit könnten aber andere Gläubiger auf das freigegebene vermögen zugreifen und die Pfandrechte würden somit ihren Rang verlieren.

Abschließend noch die Rechtsmittelbelehrung.

Offline A.R.Schkrampe

Re:Prozessbericht Teil 1 8.1.2015
« Antwort #116 am: 9. Januar 2015, 11:54:39 »
1,5 Stunden später kam Peter wohl mit dem Bürgermeister und einer weißen Rose um sich zu entschuldigen. Entschuldigung wurde aber nicht angenommen.

@Wittenberger

Echt? Ist dass so in der schönsten Kleinstadt des Universums? Der Bürgermeister hilft dem Querulanten?

Wir sind nicht nur die schönsten sondern auch die größten: Als große kreisangehörige Stadt gibt es einen Bürgermeister und einen Oberbürgermeister. Für den OB würde ich sowas ausschließen wollen. Für den damaligen BM kommen zwei in Betracht, da wäre das Datum der Tat wichtig. Völlig auszuschließen wäre es da nicht: Eine Stadtverwaltung müht sich ja, ohne Skandale durchs Leben zu kommen.

Ich halte es aus zwei Gründen für wenig wahrscheinlich: Die angegriffene Beamtin war keine beliebige Sachbearbeiterin; meines Wissens ist der Vorfall sofort zur Verwaltungsspitze eskaliert worden. Zudem hörte ich noch nie von so einer Rosen-Begebenheit, im Gegenteil folgte ja das Hausverbot für Herrn Fitzek.

Weder noch. Als Kleinstadt werden Stadtrechte innehabende Kommunen bis maximal 20.000 Einwohner bezeichnet. Wittenberg ist doppelt so groß, also nix ist mit den großen Träumen einer Kleinstadt.

Da gibt es auch nix zu definieren, siehe unter "Definitionen" die nicht krasser werden könnende Angabe:
Zitat
Kleinstädte sind nach einer Begriffsbestimmung der deutschen Reichsstatistik von 1871 und der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 alle Städte mit einer Einwohnerzahl zwischen 5000 und 20.000
http://de.wikipedia.org/wiki/Kleinstadt
 
« Letzte Änderung: 9. Januar 2015, 12:07:57 von A.R.Schkrampe »
 
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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #117 am: 9. Januar 2015, 12:00:48 »
4200€ Geldstrafe? Und dafür so einen Zauber?  :o
 

Offline be-eh

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Re:Prozessbericht Teil 1 8.1.2015
« Antwort #118 am: 9. Januar 2015, 12:13:48 »
Da gibt es auch nix zu definieren, siehe unter "Definitionen" die nicht krasser werden könnende Angabe:
Zitat
Kleinstädte sind nach einer Begriffsbestimmung der deutschen Reichsstatistik von 1871 und der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 alle Städte mit einer Einwohnerzahl zwischen 5000 und 20.000

Das stimmt. Nach dem gleichen Beschluss sind Großstädte auch solche mit >100.000 Einwohnern. Das war zu der damaligen Zeit möglicherweise eine sinnvolle Unterscheidung, ergibt heutzutage vielleicht weniger Sinn. Es gibt schon seit den 1960ern immer wieder Diskussionen um diese Klassifikation, aber wenn man sich eben nicht auf eine neue Benennung einigen kann, gilt das alte Schema eben weiter. Inzwischen gibt es so ergänzende Bezeichnungen wie "Metropole", "metropolitan area" (ungefähr das, was bei uns "Ballungsraum" heißt), "Megalopolis" usw.

Man kann sich natürlich fragen, woher diese Statistikerkonferenzen eigentlich die Legitimation haben; gesetzliche Grundlage, Geltungsbereich, persönliche Souveränität, freie Gemeinde auf Erden und so.
 

Offline Mogelpackung

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Re: 5. Prozesstag AG Dessau 8.1.2015
« Antwort #119 am: 9. Januar 2015, 13:44:45 »
4200€ Geldstrafe? Und dafür so einen Zauber?  :o

Die Höhe der Strafe (und damit das Ausmaß der Schuld des Verurteilten aus Sicht des Gerichts) folgt aus der Anzahl der Tagessätze und nicht aus dem insgesamt zu zahlenden Betrag. Die Höhe der Tagessätze bestimmt sich nämlich allein nach den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten und hat mit seiner Schuld damit nichts zu tun. "4.200 EUR Geldstrafe" macht daher eigentlich keinen Sinn.