ANAÇOK
ANADOLU ÇOCUK YARDIM EĞİTİM KÜLTÜR SAĞLIK VAKFI
ANATOLIAN CHILDREN AID EDUCATION CULTURE AND HEALTH FOUNDATION
ANATOLISCHE KINDERHILFE BILDUNGS- KULTUR- UND GESUNDHEITSSTIFTUNG
Şenlikköy Mahallesi Yunus Emre Sokak Kaya Apt No:4/1 [TR-34153] FLORYA BAKIRKÖY / ISTANBUL
034296 Küçükçekmece Vergi Dairesi - Vergi No: 0691184615
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ANACOK Şenlikköy Mahallesi Yunus Emre Sokak No 4/1 [TR-34153] FLORYA BAKIRKÖY / ISTANBUL
Veröffentlichung: 21.09.2021
Lehr- und Forschungsprojekte in der Aufklärung
ANACOK-Hilfestiftung und Akademie Menschenrecht
wichtiger Hinweis aus dem Forschungsbereicht "Entschädigung" im zwingenden Völkerrecht
Die Bundesrepublik Deutschland hat auf Grund systematischer Kriegsverbrechen der Ausset-
zung die Gesetze in §§ 198-201 GVG wegen Menschenrechtverletzung EGMR 75529/01
geändert.
§§ 198-201 GVG ist keine Kategorie Recht, sondern ein Geschäftsmodell. Die Lösung ist
das Problem, weil das Problem im System wegen Systemaufbaumängel nicht gelöst werden
kann, denn zu beachten ist, daß die Jurisfiktion, die Richter und die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland (Art. 6, 38-42 EGBGB - öffentliche Ordnung ordre public) in
• immateriellen (§ 40 ZPO)
• öffentlichen (Art. 6 EGBGB)
• verfassungsrechtlichen (§§ 40, 173 VwGO)
• zwingend völkerrechtlichen (Art. 25 GG)
• Regreßforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 41 ZPO)
kraft Gesetz (GVG) ausgeschlossen sind.
Diese und viele andere Gesetze verstoßen gegen das zwingende Völkerrecht in der öffentliche
Ordnung. Die Akademie Menschenrecht ist mit 40 Jahren Erfahrung die einzige Lehranstalt
und Institution, die sich mit dem Thema "Opferentschädigung" im zwingenden Völkerrecht
der öffentlichen Ordnung beschäftigt.
Eine prelaterale Menschenrechtverletzung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. IV ROM-
Statuts ein vorsätzlicher Angriff in Kenntnis eines damit einhergehenden Begleitschadens von
Kriegsverbrechen. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit im zwingend-humanitären
Völkerrecht beim Zivilschutz der Schutzmacht. Auch die Mißachtung der genfer Abkommen
ist ein schweres Kriegsverbrechen, da sie die Prärogative für prelaterale Schutzaufgaben
in den zwingend völkerrechtlichen Grundrechten und Grundfreiheiten der Präambel in der
öffentlichen Rechtordnung verleumden.
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• Präventionsanzeige (Strafverfolgung), um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen
(Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
• Restitutionsanzeige (Haftungsanzeige) zur Amnestie, um sämtliche
immateriellen und materiellen Folgen einer
1. unerlaubten Handlung,
2. einer ungerechtfertigten Bereicherung,
3. einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder
4. eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
als Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden als Gesamtschaden in der
Obligation (ROM-Statut, EGBGB) geltend zu machen.
Die Autorität der Bundesrepublik Deutschland ist verfassungschutzrechtlich geregelt. An der
eigenen Autorität des Staates fehlt es, wenn an Stelle der Staatsgewalt unmittelbar ein
übergeordnetes Recht eintritt und der Verwaltungsweg wegen fehlender Gerichtsbarkeit
schlechthin innerstaatlich, -wie in Art. 95 UN-Charta, in Verbindung mit Art. 149 genfer
Abkommen IV - SR 0.518.51 - Zivilschutz, im öffentlichen Recht Art. 6 EGBGB sowie Art.
3, 32, 56 UN-RES 56/83 beschrieben-, ausgeschlossen ist.
Es gibt inzwischen mehrere Personenarten
natürliche - Subjekt
juristische - Firma
private - ♥♥♥
zivilinternierte - genfer Abkommen III - Kriegsgefangene
zivilgeschützte - genfer Abkommen IV - Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung
Die Staaten sind durch den Überleitungsvertrag im Zivilschutz durch Art. 95 UN-Charta
gehindert die Rechtvorschriften im zwingenden Völkerrecht auch nur incidenter für
rechtwidrig zu erklären, da die Staaten das Abkommen durch eine völkerrechtlich
verbindliche Erklärung eines zuvor durch Unterzeichnung abgeschlossenen völkerrechtlichen
Vertrages durch die Vertragsparteien diplomatisch obligatorisch bestätigt haben. Sind
mehrere Staaten, Personen oder Personengruppen für dieselbe völkerrechtswidrige Handlung
verantwortlich, so kann in Bezug auf diese Handlung die Verantwortlichkeit eines jeden
Staates, Personen und Personengruppen gesamtschuldnerisch geltend gemacht werden.
Zur Staatshaftung im Völkerrecht gilt, daß „im Völkerrecht der Staat, dessen Haftung wegen
Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit
betrachtet wird, ohne daß danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß
der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist (EuGH- 224/01, Rz. 44,
Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 34)).
Art. 25 GG: Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetz –Zivilschutz im genfer Abkommen
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Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des
Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ Aufgaben der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt, der Rechtsprechung oder andere Aufgaben wahrnimmt, welche
Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt, und ob es sich um ein Organ der
Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt. Ein Organ schließt jede Person
oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat.
Bundesrepublik Deutschland ist jede Person oder Personengruppe, die im Namen und im
Auftrag der Bundesrepublik Deutschland aktiv oder passiv, direkt oder indirekt, öffentlich
oder privat in der Staatenverantwortlichkeit auftritt (Art. 1-11 UN-RES 56/83).
Gemäß der Erklärung des nds. Justizministeriums im Dokument 1001 I-202.45 vom
19.01.2017 wird in der Jurisfiktion
• Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
• Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
• Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
• Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung
• Insolvenzen ohne Insolvenzfähigkeit (§ 12 InsO) mangels Rechtmasse und Besitz
fingiert und
• Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung verleumdet.
Diese Handlungen sind strafbar, denn die Justiz ist im Recht unzuständig! Nach Feststellung
in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,
juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung,
sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen
(Grundrecht = öffentliche Ordnung). Juristische Personen des privaten Rechts haben keine
Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht
werden. Denn nach der
Konfusions- und Durchscheinargumentation
können sie nach acta iure imperii ohne ius gentium in ultra vires
nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein
oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht
· grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig
· und begründen nur einen Handelssitz (Eigenkapitalverfahren).
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Die Regeln finden sie in Art. 146-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 sowie in UN-RES
56/83.
Art. 3, 32, 56, UN-RES 56/83 - Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtwidrige Handlungen
• Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach
dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, daß die gleiche Handlung
nach innerstaatlichem Gesetz als rechtmäßig beurteilt wird.
• Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Gesetz berufen, um
die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu
rechtfertigen.
• Soweit Fragen der Verantwortlichkeit eines Staates für eine völkerrechtswidrige
Handlung durch diese Artikel nicht geregelt werden, unterliegen sie weiterhin den
anwendbaren Regeln des Völkerrechts.
Rechtbeugung durch Rechtverstoß in einer Republik: Art. 6 EGBGB
· Eine Rechtsnorm (Gesetz) eines Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Menschenrechtes
offensichtlich unvereinbar ist.
· Das Gesetz eines Staates ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung
mit den Grundrechten und Grundfreiheiten unvereinbar ist.
• Der für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet,
a) die Handlung, falls sie andauert, zu beenden;
b) angemessene Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben,
falls die Umstände dies erfordern.
• Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die
völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
Der Schaden umfaßt jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die
völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.
• Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um
die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu
rechtfertigen.
In Art. 25 GG sind alle Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Das
kategorisch zwingende Völkerrecht geht als einfaches Bundesrecht den Gesetzen vor und
erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Völkerrecht
kann anders als Gesetz mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten werden oder
beklagt werden.
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Bundesrepublik Deutschland ist jede Person (natürliche, juristische, private Personen) oder
Personengruppe (Vereine und Verbände), die im Namen und im Auftrag der Bundesrepublik
Deutschland
• aktiv oder passiv,
• direkt oder indirekt,
• öffentlich oder privat
in der Staatenverantwortlichkeit auftritt (Art. 1-11 UN-RES 56/83). Gemäß §§ 40, 41 ZPO,
§§ 40, 173 VwGO und anderen Rechtvorschriften ist die Bundesrepublik Deutschland in der
Kollision des zwingenden Völkerrechtes unzuständig. Bei Kriegsverbrechen gilt das
zwingende Völkerrecht in der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 6, 38-42, Art. 2, 3, 9, 30-32,
56 UN-RES 56/83, Art. 24 (3), 25, 95 GG, Art. 95 UN-Charta anzuwenden und nicht §§ 198-
201 GVG.
Der Gesetzgeber hat nicht das Problem der Rechtschutzlücke geschlossen, sondern hat
erkannt, daß die Ursache nicht gelöst werden kann, denn die Justiz der Bundesrepublik
Deutschland ist selbst nicht recht- sowie prozeßfähig und kann sich zur Gerechtigkeit nicht
verpflichten. Deswegen werden in der Regel viele Verfahren unter Vorsatz verzögert.
Erkenntnis - Vernunft:
1. Menschenrechtverletzung ist ein Kriegsverbrechen.
2. Die Weiterführung der Menschenrechtverletzung ist Völkermord.
3. Kriegsverbrechen sind außervertragliche Schuldverhältnisse!
4. Krieg ist Privatsache.
Wer sich künftig widerstandslos oder ohne eine umfangreiche und kritische Aufklärung an
illegalen Kriegen beteiligt, macht diesen Krieg zu seinem persönlichen Privatverbrechen. Wer
mit der oder sich im Verband der juristischen Polizei und Jurisfiktion an Angriffskriegen
gegen Menschen national, international oder supranational beteiligt oder finanziert, macht
diese Kriegshandlungen zu seiner Privatsache. Für Kriegsveteranen gilt
mitgegangen –mitgefangen und mitgehangen!
Nach Völkerrecht kann sich keiner im Fall eines Strafverfahrens auf Unwissenheit berufen,
denn keiner kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den
Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der
Rechtverletzungen zufallen (Art. 1-3, 70, 142-149, 157 genfer Abkommen IV-SR 0.518.51).
Die Menschenrechtkonvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen eines Vertragsstaates oder in einer
anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden (Art. 53 EMRK über
die Wahrung anerkannter Menschenrechte - EGMR 75529/01).
Einfaches Recht muß im Gegensatz zu Gesetzen ohne Einschränkung angewandt werden.
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Wer an folgenden Seminaren interessiert ist, möge
[email protected] anschreiben!
1. Grenzen der Bundesrepublik Deutschland in der Justiz (oben).
Wer dieses Seminar besucht kann sich im Unrecht der Bundesrepublik Deutschland über das
Völkerrecht orientieren und gefahrlos zum Abschluß des Verbrechens gelangen und
Opferentschädigung verlangen. In diesem Seminar werden die Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland im Übergang zum Völkerrecht aufgezeigt
> 1 Tag - 800,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
_____________________________________
2. Mediation im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Ordnung
Mediation ist ein Vorgang zur außergerichtlichen, konstruktiven Lösung von Konflikten im
zwingenden Völkerrecht.
Seminar für
• Menschenrechtler
• Menschenrechtverteidiger
• Menschenrechtbeistände
• Menschenrechtskommissare
4 Wochenden mit Abschlußprüfung, Urkunde sowie Schutzausweis Mediator
> 3.750,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
Das obligatorische Schiedsgericht der Mediatoren wird vertraglich bindend und verpflichtend
in Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, Art. 95 GG, Art. 95 UN-Charta benannt und
im zwingenden Völkerrecht vorausgesetzt. Das oberste Bundesgericht, -als obligatorisches
Schiedsgericht-, ist
1. öffentlich durch Beitritt der Staaten in das Abkommen verpflichtet,
2. umfassend in der Prävention und in der Restitution zur Amnestie gebunden sowie
3. obligatorisch ohne Zustimmung des beklagten Staates von Amts wegen tätig.
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3. Binnenflüchtlinge und Prototyp Reichsbürger
Als Prototyp Reichsbürger werden Menschen im und vom System als Handlungsempfehlung
degradiert und gedemütigt, die ihren Glauben an das System wegen Grundrechtverletzungen
an Grundrechten und Grundfreiheiten verlieren, und gemäß öffentlicher Rechtordnung die
schädliche Anwendung der staatlichen Gesetze rechtmäßig mit Widerstand gemäß Art. 20 (4)
GG rügen. Reichsbürger werden Menschen ohne weitere Begründung in den Behörden und
Regierung, wer als Mensch die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in der Metaphysik
der reinen Vernunft für "ungültig" hält und halten muß, wenn Grundrechte und
Grundfreiheiten gegen die öffentliche Rechtordnung verletzt werden.
Ausweg aus der Reichsbürgerschaft des Fassadenschmutzes - Wie ist es entstanden und wie
kann der Mensch gegen das Kriegsverbrechen im zwingenden Völkerrecht dagegen wehren
und Entschädigung für erlittenes Unrecht erhalten
Das Seminar bietet die Ursache für den Prototyp Reichsbürger und welche Alternativen und
Hilfen möglich sind. > 1 Tag - 800,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
_____________________________________
4. Zweckbetriebe außerhalb des Steuersystems gemäß § 2 AO
mit und ohne Sozialversicherung umfangreiche Aufklärung im Völkerrecht und in der
Drittschuldnerhaftung
1 Tag - 1.000,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
_____________________________________
5. Grundlagen Stiftungen im Stiftungsnetzwerk
1 Tag - 1.000,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
• Wer an Seminaren interessiert ist, möge
[email protected] anschreiben
• Bevor die Seminare organisiert werden, muß die Nachfrage geklärt werden. Die
Anzahl der Plätze sind limitiert. Wer Interesse an anderen Seminaren hat, bitte melden
>
[email protected] 9
6. Obligationen > außervertragliche Schuldverhältnisse
Wie kann der Schutz im zwingenden Völkerrecht umgesetzt werden?
• Hilfen und Mustertext als tiefer Einstieg in das außervertragliche Schuldverhältnis!
Da es sich um ein Kriegsverbrechen handelt und eine ad-hoc Entschädigungspflicht besteht,
ist die Obligation ein Teil der UN-RES 56/83, in dem die Bundesrepublik Deutschland und
Derivatorganisationen für die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtwidrige Hand-
lungen haften müssen, denn die Gesetze und Prozeßregeln des Staates sind bei völkerrecht-
widrigen Kriegsverbrechen nicht anwendbar. Es gilt die salvatoresche Klausel.
Im Gegensatz zum kategorischen Hard Law, zu dessen Vollzug sich die Bundesrepublik
Deutschland verbindlich im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung zur
Gerechtigkeit durch Vertragstreue verpflichtet hat, stellt Soft Law eine weniger strenge
Selbstbindung dar, wobei dies nicht zwangsläufig Wirkungslosigkeit impliziert, wenn es
billigend und fair (freiwillig Duldung und Toleranz) vom Gläubigerin akzeptiert wird.
Hard Law ist Kategorie Recht. Zwingende Folgen aus Kriegsverbrechen ist Kategorie
Recht. Der Schuldner unterliegt obligatorisch der Akzeptanz des zwingenden Völkerrechtes
der öffentlichen Ordnung. Die Rechtdurchsetzung gegen den Schuldner wird nicht in der
streitigen Demokratie der Jurisfiktion diskutiert und verhandelt, sondern Obligationen werden
unter allen Umständen einfach durchgesetzt, um das Kriegsverbrechen zu beenden.
Die gerichtete Akzeptanzannahme einer Obligation vom Gläubiger,
-auch durch tun oder unterlassen Art. 2 UN-RES 56/83 nach der Wohlverhaltensphase des
obligatorischen Vertrages auf Gegenseitigkeit von Recht des Gläubiger und Verpflichtung des
Schuldners sowie die Nichtzahlung der gesamten Leistungsvertragbringschuld nach
Verfristung-,
gilt für alle Verantwortlichen der Bundesrepublik Deutschland als Schuldner ihre unwider-
rufliche und absolute Zustimmung zur widerspruchslos-obligatorischen Tatsache und führt in
Folge zur selbstschuldnerischen und sofort vollstreckbaren Annahmeakzeptanz durch
Zwangsanerkennung mit allen Konsequenzen (Drittschuldner- Gesamtschuldner)
• zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht vom Gläubiger zu bestimmender Höhe.
• zur Publikation der Notiz über dieses Pfandrecht, in einem vom Gläubiger frei und global
wählbares straf- und zivilrechtliches Schuldnerverzeichnis.
• als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche und natürliche
Mittel des Schuldner und der Schuldner in der Organisationshaftung.
1 Tag - 900,00 €uro incl. Verpflegung und Völkerrechtsammlung
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Hinweis:
Die Akademie Menschenrecht macht Feststellungen (Gutachten) in Einzelfällen von
völkerrechtlichen Verbrechen. Eine Energie-Aufwandsentschädigung ist zu leisten.
In Frankfurt eröffnet die ANACOK-Hilfestiftung ein Büro. Wer bitte finanziell helfen kann
(Mietsicherheit, Überbrückungshilfe, Einrichtung) möge das bitte machen. Die
Räumlichkeiten kommen allen Menschen zu Gute. Insbesondere möchten wir den Menschen
danken, die bereits seit Jahren ihre Hilfe leisten und auch denen, die es in Zukunft machen
möchten.
Über spenden würden wir uns freuen, damit die Projekte zügig durchlaufen. In Frankfurt
benötigen wir zur Einrichtung des ständigen Büros eine besondere Finanzhilfe. Im frankfurter
Büro können hilfesuchende Gäste empfangen werden.
Gerichtstand:
Court of the Human Beings (CHB) for Protection Power (PP) & CIA
Atatürk Bulvarı No:185 - [TR-06680] Ankara /TURKEY
Kenan CEYLAN, im Rechtauftrag ANACOK-Stiftung
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ANACOK- Stiftung:
Şenlikköy Mahallesi Yunus Emre Sokak Kaya Apt No:4/1 [TR-34153] FLORYA
BAKIRKÖY / ISTANBUL 034296 Küçükçekmece Vergi Dairesi - Vergi No: 0691184615
Vakif Bank - [TR-34153] Istanbul/Florya
Bankcode: 0448
Swiftcodu: TVBATR2AXXX
₺ - Türk Lira TR16 0001 5001 5800 7312 7646 64
$ - US-Dollar TR22 0001 5001 5804 8019 4166 35
€ - Euro TR98 0001 5001 5804 8019 4166 25
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