Wie ich Sicherheitsverwahrung als juristischer Laie verstehe, ist das Wegsperren bis ans Lebensende. Aus Gründen haben wir solche Strafen nicht, also als Haftstrafen, aber wohl die Straftäter dafür.
Doch. Haben wir.
Erstmal gibt es in Deutschland durchaus lebenslange Haft. Die ist durchaus als unbefristet zu verstehen, wie sich aus
§ 38 Abs. 1 StGB ergibt. Etwa als einzig mögliche Strafe für Mord angedroht,
§ 211 Abs. 1 StGB, auch bei ein paar anderen Delikten ist lebenslang möglich (in der Regel muss dafür dann aber auch vorher einer gestorben sein bzw. der Tod stand jedenfalls mit im Raum).
Und dann gibt es eben die Sicher
ungs- (nicht: Sicher
heits-)verwahrung,
§ 66 ff. StGB.
Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vulgo: forensische Psychiatrie/Forensik; österr.: Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) kann durchaus "bis zur Heilung" bzw. "bis zur Ungefährlichkeit" erfolgen; bei unheilbaren Krankheitsbildern kann das schon einmal länger dauern.
"Aber, aber, Rechtsfinder! Lebenslang heißt in Deutschland doch: 15 Jahre!"
Nein.
15 Jahre ist zunächst das höchste zulässige Maß einer "zeitigen", d.h. befristeten (und eben nicht unbefristet, da "lebenslangen") Haftstrafe, wie sich aus § 38 Abs. 2 StGB ergibt. Lebenslang hingegen heißt tatsächlich lebenslang oder auch: "bis zum Tod". Nun hat allerdings - aus Gründen, wie
@Lonovis jetzt vielleicht sagen würde - das Bundesverfassungsgericht schon vor Längerem entschieden, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, Menschen einzusperren und den Schlüssel wegzuwerfen. Recht hat es. Zur Würde des Menschen gehört auch, dass er sich prinzipiell ändern kann und dass er freiheitsliebend ist. Deshalb muss auch für den schlimmsten Verbrecher ein Silberstreif an Hoffnung am Horizont verbleiben, irgendwann einmal wieder dauerhaft ungesiebte Luft atmen zu dürfen. Deshalb ist bei allen benannten, prinzipiell lebenslang wirkenden Maßnahmen - also der lebenslangen Haft, der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung - regelmäßig zu überprüfen, ob die weitere Vollstreckung der Maßnahme nötig ist. In letztlich allen Fällen kommt es da, ich fasse das jetzt sehr grob zusammen, auf die Gefährlichkeit an.
Wer lebenslang bekommen hat, aber nicht mehr gefährlich ist (und die Tat ehrlich bereut, soweit man das feststellen kann), kann unter Umständen auf Bewährung entlassen werden. Stellt er dann fünf Jahre nichts an (die Rückfallquoten bei Tötungsdelikten sind übrigens äußerst gering), wird ihm der Strafrest erlassen und er ist ein freier Mann.
Frühestens ist das aber nach 15 Jahren möglich (
§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB; also dem, was maximal herauskommen kann, wenn es nicht von vorn herein eine lebenslange Strafe gibt), vermutlich kommt daher die Mär von "lebenslang heißt in Deutschland 15 Jahre". Dieser weit verbreitete Irrtum ist übrigens tatsächlich genau das: Ein Irrtum! Die
aktuelle Studienlage (aus 2025 für das Jahr 2023) sagt: Wer 2023 aus der lebenslangen Haft entlassen wurde (insg. 63 Personen), saß durchschnittlich 19,3 Jahre ein, davon aber neun Personen über dreißig Jahre, die Person mit der längsten Haftzeit wurde im Alter von 26 zu lebenslanger Haft verurteilt, saß dann ganze 53 Jahre(!) ein und wurde im Alter von 79 Jahren entlassen (gut möglich, dass der Gesundheitszustand dabei "todkrank" lautete). Dass die lebenslange Haft tatsächlich lebenslang ist, die Personen also in Haft eines (natürlichen) Todes sterben, kommt durchaus vor.
Anmerkung: Die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" (in den Medien gerne mit "Höchststrafe!" bejubelt) setzt die Frist bis zur ersten möglichen Prüfung, ob Bewährung möglich sein könnte, herauf. Bei der ersten Ablehnung einer Bewährungsentlassung muss eine Mindestverbüßung festgelegt werden, auch die Formel der "20 Jahre" ist also nicht unbedingt immer richtig.
Ähnlich wie bei der lebenslangen Haft verhält es sich bei der sog. Sicherungsverwahrung. Diese ist keine Strafe; die Juristen haben sich den wunderschönen Begriff des "Sonderopfers" ausgedacht, dass Sicherungsverwahrte für die Gesellschaft erbringen. In Sicherungsverwahrung kommt, wer durch seine Straftaten gezeigt hat, dass er besonders gefährlich ist. Die Sicherungsverwahrung ist für Fälle da, in denen zwar schwerste Straftaten begangen wurden, das Strafgesetzbuch aber keine lebenslange Haft vorsieht. Wenn das Gericht nun (entsprechend schwere Taten usw. vorausgesetzt) von einer besonderen Gefährlichkeit des Täters ausgeht, so kann es unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass der Täter auch
nach Verbüßung der Haftstrafe eingesperrt bleiben muss, um die Gesellschaft vor ihm zu schützen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Sanktion für vergangenes Verhalten, sondern eine Prävention vor zukünftigem Verhalten aufgrund der besonderen Gefährlichkeit. Deswegen muss auch die Sicherungsverwahrung regelmäßig überprüft werden, ob der Verwahrte noch gefährlich ist. Ist er das nicht, muss er freikommen.
Wiederum ähnlich zur Sicherungsverwahrung verhält es sich mit der Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Da landen einerseits vermindert Schuldfähige (das ist dann richtig mies, weil die ihre Strafe absitzen
nachdem sie geheilt aus der Geschlossenen entlassen wurden, was eben... lange dauern kann). Andererseits aber auch solche, die wegen Schuldunfähigkeit einen Freispruch kassiert haben. Im Prinzip (also aus der sehr großen Flughöhe, die für unsere Zwecke hier ausreichen soll) ist auch hier die weitere Gefährlichkeit des Untergebrachten entscheidend für die Fortdauer der Unterbringung.
Wie die spanischen Gesetze aussehen, ist mir aber unbekannt.
@lobotomized.monkey weiß hierzu zu berichten:
Ob es in Spanien so etwas wie Sicherheitsverwahrung gibt?
Google sagt leider "Nein."
Gut möglich also, dass Büntert nochmal wieder rauskommt.