Autor Thema: Neues aus dem verbotenen Königreich 07/2025 - Das Geister-Königreich  (Gelesen 9594 mal)

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Offline mork77

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Und ich dachte Andreas Hofer wäre 1810 in Mantua erschossen worden. Dabei macht der YouTube-Videos.
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
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Und ich dachte Andreas Hofer wäre 1810 in Mantua erschossen worden. Dabei macht der YouTube-Videos.


Dafür ist seine Musik aber gar nicht so schlecht?   :think:

https://youtu.be/8cbMwH3w1eY

https://youtu.be/vH9OvvrkzbM


;)
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
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Offline Karl Martell

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Die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linken:
Frage: https://dserver.bundestag.de/btd/21/002/2100231.pdf
Antwort: https://dserver.bundestag.de/btd/21/004/2100414.pdf

Stern vom 09.07. (heute):
https://www.stern.de/gesellschaft/regional/hessen/extremismus---reichsbuerger--mit-eigenen-firmen-und-waehrungen-in-hessen-35878554.html


Fazit: Schöne Beispiele für Fitzeks Transparenz. So transparent wie nur eine Milchglasscheibe sein kann
« Letzte Änderung: 9. Juli 2025, 11:00:23 von Karl Martell »
 
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Ein weiterer Rückschlag für das verbotene Königreich. Seine identitätskarte hat es nun doch geschafft als unechte Urkunde eingestuft zu werden. Obwohl sich die Pudel noch der Erfolge gegen die bundesdeutsche Justiz gerümt haben (siehe hier):

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7995.msg447948#msg447948

hat es am 26.05.2023 einen weiteren Pudel in Bayern erwischt. Dieser wurde wegen Urkundenfälschung zu 85 Tagessätzen á 15 EUR (üblicher Großverdiener im Königreich) verurteilt. Das Landgericht hat am 4.9.2024 die Berufung verworfen und das Bayerische Oberste Landesgericht am 17.3.2025 die Revision.

Gleich der erste Tiefschlag:
Zitat
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.

Zitat
Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.

Leider ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, wo diese Polizeikontrolle in Bayern stattgefunden hat. Weder das Amts- noch das Landgericht aus den Vorinstanzen sind benannt.

Zitat
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte nicht ausschließbar davon ausging, sich durch die Vorlage der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ bei Personenkontrollen nicht strafbar zu machen und ist deshalb von einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum ausgegangen. Sie hat jedoch nicht von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB Gebrauch gemacht.

Große Fresse bei Gericht zu haben ist keine gute Idee.

Zitat
Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 - 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.

Zitat
Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.

Zitat
Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 - 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 - 3 Ss 50/14).

Zitat
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.

In einer Klausur würde sowas wohl als "schwer vertretbar" angestrichen werden.

Das mit dem "planmäßigen Freisprechen vor dem OLG" hat also diesmal nicht geklappt, anders als damals beim OLG Naumburg mit den königlichen Kennzeichen.

Zitat
Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.

Zitat
Die Auffassung des Täters, die existierende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich, ist unbeachtlich. Wer meint, zu der Handlung - etwa aus politischen, religiösen oder sittlichen Gründen - moralisch berechtigt zu sein oder sogar entsprechend handeln zu müssen, hat Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2023 - 3StR 141/23; weitere Nachw. bei MüKo/Kulhanek StGB 5. Aufl. § 17 Rn. 24). Für ideologische Gründe, wie sie im vorliegenden Fall im Raum stehen, kann nichts anderes gelten.

Blöd gelaufen.

Zitat
Im konkreten Fall spricht viel dafür, dass die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, er habe Gerichtsurteile gelesen, wonach das Gebrauchmachen von seinem „Ausweis“ keine Urkundenfälschung sei, kaum einen anderen Rückschluss zulässt, als dass er ein Verboten-Sein seines Tuns zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dies kann jedoch dahinstehen.

Zitat
Die Prüfung, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden kann, ist am Grade der Vermeidbarkeit des Irrtums auszurichten (OLG Köln, Beschl. v. 21.04.2020 - 1 RVs 78/20). Dieser Grad ist vorliegend als hoch einzustufen.

Zitat
Zum einen verdient derjenige keine rechtliche Nachsicht, der aus ideologischer Verblendung meint, die geltende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich. Für eine Person, die die Grenzen der rechtlichen Strafbarkeit eines Verhaltens austesten möchte, kann nichts anderes gelten.

 :lol:

Läuft wirklich nicht für das verbotene Königreich.

Spoiler
Zitat
    Urkundenfälschung durch Vorzeigen einer „Identitätskarte Königreich Deutschland“

Beschluss vom 17.03.2025 BayObLG 201 StRR 4/25

Leitsatz

    1. Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Ausweisdokument zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erweckt, es sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde und nicht von einer privaten Organisation ausgestellt worden.

    2. Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Für bestehende Unrechtseinsicht genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, Verbotenes zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt.

Tenor

    I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.09.2024 wird als unbegründet verworfen.

    II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

    I.

Randnummer1

    1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und die Einziehung eines näher beschriebenen „Fantasieausweises Königreich Deutschland“ angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten sowie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 04.09.2024 verworfen.

Randnummer2

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und einen Freispruch aus Rechtsgründen begehrt.

Randnummer3

    2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.

Randnummer4

    Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.

Randnummer5

    Die „Identitätskarte“, welche aus Plastik gefertigt ist, hat die gleiche Stärke und das gleiche Format wie der amtliche Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und ist ebenso wie dieser an den Ecken abgerundet. Anders als dieser ist die „Identitätskarte“ in einem gelblichen Ton gehalten.

Randnummer6

    Auf der Vorderseite befindet sich rechts im oberen Bereich ein buntes Wappen mit einer Krone, darunter ein weiteres gelbes Wappen mit einer Krone. Auf der linken Vorderseite befindet sich das Passbild des Angeklagten. Überschrieben ist die Karte in mittelgroßer Druckschrift linksbündig mit „KÖNIGREICH DEUTSCHLAND“ in bräunlicher Farbe. Darunter befindet sich die Aufschrift „IDENTITÄTSKARTE“ in schwarzer Farbe. Rechts des Passfotos finden sich Angaben über Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und die Staatsangehörigkeit („Königreich Deutschland“) jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache. Die „Identitätskarte“ schließt auf der Vorderseite mit dem Gültigkeitsdatum und der Unterschrift des Angeklagten. Auf der Rückseite finden sich noch Angaben über die Augenfarbe, die Größe, das Ausstellungsdatum und den Wohnsitz des Angeklagten, wobei als ausstellende Behörde „Königreich Deutschland“ angegeben ist. Die Rückseite, die im unteren Drittel einen weiß-hellrosa Farbton aufweist, schließt mit drei Datenfeldern, die optisch in gleicher Weise gestaltet sind, wie diejenigen eines Bundespersonalausweises.

Randnummer7

    3. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte nicht ausschließbar davon ausging, sich durch die Vorlage der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ bei Personenkontrollen nicht strafbar zu machen und ist deshalb von einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum ausgegangen. Sie hat jedoch nicht von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB Gebrauch gemacht.

Randnummer8

    4. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Letzterer hat hierauf mit Gegenerklärung vom 19.01.2025 geantwortet.

    II.

Randnummer9

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer10

    1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Randnummer11

    a) Bei der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt die „Identitätskarte“, die als verantwortliche Behörde „Königreich Deutschland“ aufweist.

Randnummer12

    Die „Identitätskarte“ stellt sich auch als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Sie weist als ausstellende Behörde das „Königreich Deutschland“ aus. Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 - 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.

Randnummer13

    aa) Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58; BGH, Beschl. v. 20.09.1957 - V ZB 19/57; BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1/12; Fischer StGB 72. Aufl. § 11 Rn. 29 m.w.N.). Bei einem amtlichen Ausweis (§ 273 StGB) handelt es sich um eine Urkunde, die von einer deutschen oder ausländischen Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (Fischer a.a.O. § 273 Rn. 2; § 275 Rn. 2 m.w.N.).

Randnummer14

    bb) Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann i.S.d. § 271 StGB (Fischer a.a.O. § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht.

Randnummer15

    Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.

Randnummer16

    cc) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 - 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 - 3 Ss 50/14).

Randnummer17

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.

Randnummer18

    dd) Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 - 32 Ss 90/07). Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, beispielsweise in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument.

Randnummer19

    Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.

Randnummer20

    b) Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte bei Vorzeigen der „Identitätskarte“ Gebrauch gemacht, § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

Randnummer21

    c) Der Angeklagte hat die dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegte „Identitätskarte“ den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zufolge auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Er hatte die Absicht, sich als Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Randnummer22

    Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die kontrollierenden Polizeibeamten den Angeklagten aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angeklagte, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.

Randnummer23

    2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 wird verwiesen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

Randnummer24

    Die Strafkammer hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht keine Milderung des gesetzlichen Regelstrafrahmens des § 267 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Randnummer25

    a) Es ist bereits fraglich, ob die Strafkammer im Ansatz vom Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB beim Angeklagten ausgehen durfte.

Randnummer26

    Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Ohne Bedeutung ist dabei, ob er die Strafbarkeit seines Handelns kennt. Unrechtseinsicht hat der Täter bereits dann, wenn er bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.12.2024 - 1 StR 303/24 m.w.N.). Es genügt mithin das Bewusstsein, die vorgenommene Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH a.a.O.).

Randnummer27

    Die Auffassung des Täters, die existierende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich, ist unbeachtlich. Wer meint, zu der Handlung - etwa aus politischen, religiösen oder sittlichen Gründen - moralisch berechtigt zu sein oder sogar entsprechend handeln zu müssen, hat Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2023 - 3StR 141/23; weitere Nachw. bei MüKo/Kulhanek StGB 5. Aufl. § 17 Rn. 24). Für ideologische Gründe, wie sie im vorliegenden Fall im Raum stehen, kann nichts anderes gelten.

Randnummer28

    Im konkreten Fall spricht viel dafür, dass die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, er habe Gerichtsurteile gelesen, wonach das Gebrauchmachen von seinem „Ausweis“ keine Urkundenfälschung sei, kaum einen anderen Rückschluss zulässt, als dass er ein Verboten-Sein seines Tuns zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dies kann jedoch dahinstehen.

Randnummer29

    b) Denn selbst unter Zugrundelegung eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums hält die Ablehnung der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 StGB der rechtlichen Nachprüfung stand.

Randnummer30

    Die Prüfung, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden kann, ist am Grade der Vermeidbarkeit des Irrtums auszurichten (OLG Köln, Beschl. v. 21.04.2020 - 1 RVs 78/20). Dieser Grad ist vorliegend als hoch einzustufen.

Randnummer31

    aa) Zum einen verdient derjenige keine rechtliche Nachsicht, der aus ideologischer Verblendung meint, die geltende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich. Für eine Person, die die Grenzen der rechtlichen Strafbarkeit eines Verhaltens austesten möchte, kann nichts anderes gelten.

Randnummer32

    bb) Zum anderen mindert es angesichts des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung speziell zu „Identitätskarten“ des „Königreichs Deutschland“ einerseits, sowie des Vorhandenseins einschlägiger Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten andererseits, in welchen eine Strafbarkeit durchwegs bejaht bzw. für möglich gehalten wurde (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 a.a.O. zu „Personalausweis Deutsches Reich“; OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 zu „Führerschein Deutsches Reich“; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 a.a.O. zu Ausweis „Freie Stadt Danzig“; OLG München, Urt. v. 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17 zu Ausweis „Republik Freies Deutschland“), den Grad der Vorwerfbarkeit nicht, wenn der Angeklagte seinen Glauben an die Nichtstrafbarkeit seines Verhaltens auf einzelne Urteile von Untergerichten gestützt haben sollte.

    III.

Randnummer33

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

[close]

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-14360?hl=true
« Letzte Änderung: 9. Juli 2025, 13:10:32 von Gerichtsreporter »
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    Urkundenfälschung durch Vorzeigen einer „Identitätskarte Königreich Deutschland“

Beschluss vom 17.03.2025 BayObLG 201 StRR 4/25

Leitsatz

    1. Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Ausweisdokument zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erweckt, es sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde und nicht von einer privaten Organisation ausgestellt worden.

    2. Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Für bestehende Unrechtseinsicht genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, Verbotenes zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt.

Tenor

    I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.09.2024 wird als unbegründet verworfen.

    II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

    I.

Randnummer1

    1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und die Einziehung eines näher beschriebenen „Fantasieausweises Königreich Deutschland“ angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten sowie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 04.09.2024 verworfen.

Randnummer2

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und einen Freispruch aus Rechtsgründen begehrt.

Randnummer3

    2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.

Randnummer4

    Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.

Randnummer5

    Die „Identitätskarte“, welche aus Plastik gefertigt ist, hat die gleiche Stärke und das gleiche Format wie der amtliche Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und ist ebenso wie dieser an den Ecken abgerundet. Anders als dieser ist die „Identitätskarte“ in einem gelblichen Ton gehalten.

Randnummer6

    Auf der Vorderseite befindet sich rechts im oberen Bereich ein buntes Wappen mit einer Krone, darunter ein weiteres gelbes Wappen mit einer Krone. Auf der linken Vorderseite befindet sich das Passbild des Angeklagten. Überschrieben ist die Karte in mittelgroßer Druckschrift linksbündig mit „KÖNIGREICH DEUTSCHLAND“ in bräunlicher Farbe. Darunter befindet sich die Aufschrift „IDENTITÄTSKARTE“ in schwarzer Farbe. Rechts des Passfotos finden sich Angaben über Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und die Staatsangehörigkeit („Königreich Deutschland“) jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache. Die „Identitätskarte“ schließt auf der Vorderseite mit dem Gültigkeitsdatum und der Unterschrift des Angeklagten. Auf der Rückseite finden sich noch Angaben über die Augenfarbe, die Größe, das Ausstellungsdatum und den Wohnsitz des Angeklagten, wobei als ausstellende Behörde „Königreich Deutschland“ angegeben ist. Die Rückseite, die im unteren Drittel einen weiß-hellrosa Farbton aufweist, schließt mit drei Datenfeldern, die optisch in gleicher Weise gestaltet sind, wie diejenigen eines Bundespersonalausweises.

Randnummer7

    3. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte nicht ausschließbar davon ausging, sich durch die Vorlage der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ bei Personenkontrollen nicht strafbar zu machen und ist deshalb von einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum ausgegangen. Sie hat jedoch nicht von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB Gebrauch gemacht.

Randnummer8

    4. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Letzterer hat hierauf mit Gegenerklärung vom 19.01.2025 geantwortet.

    II.

Randnummer9

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer10

    1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Randnummer11

    a) Bei der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt die „Identitätskarte“, die als verantwortliche Behörde „Königreich Deutschland“ aufweist.

Randnummer12

    Die „Identitätskarte“ stellt sich auch als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Sie weist als ausstellende Behörde das „Königreich Deutschland“ aus. Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 - 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.

Randnummer13

    aa) Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58; BGH, Beschl. v. 20.09.1957 - V ZB 19/57; BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1/12; Fischer StGB 72. Aufl. § 11 Rn. 29 m.w.N.). Bei einem amtlichen Ausweis (§ 273 StGB) handelt es sich um eine Urkunde, die von einer deutschen oder ausländischen Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (Fischer a.a.O. § 273 Rn. 2; § 275 Rn. 2 m.w.N.).

Randnummer14

    bb) Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann i.S.d. § 271 StGB (Fischer a.a.O. § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht.

Randnummer15

    Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.

Randnummer16

    cc) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 - 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 - 3 Ss 50/14).

Randnummer17

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.

Randnummer18

    dd) Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 - 32 Ss 90/07). Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, beispielsweise in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument.

Randnummer19

    Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.

Randnummer20

    b) Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte bei Vorzeigen der „Identitätskarte“ Gebrauch gemacht, § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

Randnummer21

    c) Der Angeklagte hat die dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegte „Identitätskarte“ den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zufolge auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Er hatte die Absicht, sich als Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Randnummer22

    Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die kontrollierenden Polizeibeamten den Angeklagten aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angeklagte, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.

Randnummer23

    2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 wird verwiesen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

Randnummer24

    Die Strafkammer hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht keine Milderung des gesetzlichen Regelstrafrahmens des § 267 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Randnummer25

    a) Es ist bereits fraglich, ob die Strafkammer im Ansatz vom Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB beim Angeklagten ausgehen durfte.

Randnummer26

    Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Ohne Bedeutung ist dabei, ob er die Strafbarkeit seines Handelns kennt. Unrechtseinsicht hat der Täter bereits dann, wenn er bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.12.2024 - 1 StR 303/24 m.w.N.). Es genügt mithin das Bewusstsein, die vorgenommene Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH a.a.O.).

Randnummer27

    Die Auffassung des Täters, die existierende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich, ist unbeachtlich. Wer meint, zu der Handlung - etwa aus politischen, religiösen oder sittlichen Gründen - moralisch berechtigt zu sein oder sogar entsprechend handeln zu müssen, hat Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2023 - 3StR 141/23; weitere Nachw. bei MüKo/Kulhanek StGB 5. Aufl. § 17 Rn. 24). Für ideologische Gründe, wie sie im vorliegenden Fall im Raum stehen, kann nichts anderes gelten.

Randnummer28

    Im konkreten Fall spricht viel dafür, dass die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, er habe Gerichtsurteile gelesen, wonach das Gebrauchmachen von seinem „Ausweis“ keine Urkundenfälschung sei, kaum einen anderen Rückschluss zulässt, als dass er ein Verboten-Sein seines Tuns zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dies kann jedoch dahinstehen.

Randnummer29

    b) Denn selbst unter Zugrundelegung eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums hält die Ablehnung der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 StGB der rechtlichen Nachprüfung stand.

Randnummer30

    Die Prüfung, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden kann, ist am Grade der Vermeidbarkeit des Irrtums auszurichten (OLG Köln, Beschl. v. 21.04.2020 - 1 RVs 78/20). Dieser Grad ist vorliegend als hoch einzustufen.

Randnummer31

    aa) Zum einen verdient derjenige keine rechtliche Nachsicht, der aus ideologischer Verblendung meint, die geltende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich. Für eine Person, die die Grenzen der rechtlichen Strafbarkeit eines Verhaltens austesten möchte, kann nichts anderes gelten.

Randnummer32

    bb) Zum anderen mindert es angesichts des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung speziell zu „Identitätskarten“ des „Königreichs Deutschland“ einerseits, sowie des Vorhandenseins einschlägiger Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten andererseits, in welchen eine Strafbarkeit durchwegs bejaht bzw. für möglich gehalten wurde (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 a.a.O. zu „Personalausweis Deutsches Reich“; OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 zu „Führerschein Deutsches Reich“; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 a.a.O. zu Ausweis „Freie Stadt Danzig“; OLG München, Urt. v. 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17 zu Ausweis „Republik Freies Deutschland“), den Grad der Vorwerfbarkeit nicht, wenn der Angeklagte seinen Glauben an die Nichtstrafbarkeit seines Verhaltens auf einzelne Urteile von Untergerichten gestützt haben sollte.

    III.

Randnummer33

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

[close]

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-14360?hl=true

Ob der Kannix das in sein "Rechtbeistandspaket" mit aufnimmt?
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Zitat
Zum einen verdient derjenige keine rechtliche Nachsicht, der aus ideologischer Verblendung meint, die geltende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich. Für eine Person, die die Grenzen der rechtlichen Strafbarkeit eines Verhaltens austesten möchte, kann nichts anderes gelten.

 :lol:

Das könnten sich vielleicht mal einige Behörden im Umgang mit unserer Kundschaft einrahmen lassen und beachten.

Läuft wirklich nicht für das verbotene Königreich.

Der Sozialismus siegt Das Königreich siecht.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Ob der Kannix das in sein "Rechtbeistandspaket" mit aufnimmt?
Denke, davon wird man ihn an seinem aktuellen Aufenthalt abhalten. Aber ist doch schön! Wer jetzt noch* einen "Ausweis" von Fitzefatze einsetzt, dem drohen nicht nur drei Jahre (§ 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen...), sondern fünf Jahre Kerker (§ 267 StGB, Urkundenfälschung, dann regelmäßig mitverwirklicht).

* Technisch gesehen ist der § 86a StGB erst anwendbar, wenn das Verbot unanfechtbar ist. Dass das am Ende so sein wird, halte ich für sicher, aber noch ist es nicht so weit. Im Moment richtet sich die Strafbarkeit nach § 20 VereinsG, denn für das Verbot wurde der Sofortvollzug angeordnet und bislang nicht aufgehoben (u.a. weil der dafür notwendige Antrag nicht gestellt wurde).
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline dieda

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Antwort: https://dserver.bundestag.de/btd/21/004/2100414.pdf

(interessantes Detail aus der Antwort des bt:)

1000 Mitglieder bundesweit

Davon:

(interessantes Detail aus diesem Artikel:
https://www.saechsische.de/politik/koenigreich-deutschland-wo-die-verbotene-gruppierung-in-sachsen-aktiv-ist-ZETB75Z3PFFYLHDVILMZSAMHPU.html)

300 aus Sachsen, also etwa 1/3.

Noch interessant:

Schon seit 2008 hat die BaFin die Akte Fitzek auf dem Tisch, seit 2010 gehen die auch mit Verfahren gegen King Ignoranz und Lord Bleifuß vor, sogar noch vor der "Krönung". Das sind 15Jahre, in Worten: fünfzehn.  :facepalm:

D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 

Offline Gerichtsreporter

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Schon seit 2008 hat die BaFin die Akte Fitzek auf dem Tisch, seit 2010 gehen die auch mit Verfahren gegen King Ignoranz und Lord Bleifuß vor, sogar noch vor der "Krönung".

Laut der Verhandlung bezüglich der NDGK gab es das erste BaFin-Schreiben am 23.06.2009.

Siehe: https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1057.msg26874#msg26874

Davor hatte ihn die Bundesbank wegen des Engelgeldes am Kragen. Die waren aber heilfroh, als sie den ganzen Bums wegen der Versicherungsgeschichte der BaFin im Frühjahr 2009 anhexen konnten. Die NDGK gibt es seit 2009, davor gab es den Gesundheitsfond von NeuDeutschland.

Quelle: Zeugenaussage Gohr am 2. Verhandlungstag des NDGK-Verfahrens.

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1122.msg30291#msg30291
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Offline theodoravontane

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Werte Mitagent:innen,

eher zufällig ist mir gestern ein altes "Projekt" vor die Füße gefallen, das ich hier schon mal erwähnt hatte, wie ich meine.
Das war damals eigentlich nur ein Test für irgendwas, und damit es nicht langweilig wird, habe ich es dem König gewidmet.

Lange Rede, ich habe den Murks wieder zum laufen gebracht - ok, ich habe es mit dem alten Material schnell zusammengestoppelt - und überlege, es ihn Zukunft noch ein bisschen auszubauen. Material dürfte es ja genug geben.
Inspirieren lassen habe ich mich übrigens von "Kim Jong Un looking at things". Damals hat der alte Miesepeter noch gelebt, inzwischen gibt es das auch zum Juniordiktator.

Um das hier geht es übrigens: https://koenig-peter-schaut-auf-dinge.de.cool/

Apropos altes Material … ich hatte so oft den Wunsch, den Veganen Germanen passend zu bebildern, und was soll ich sagen, mir ist das Bild, das mir immer im Kopf rum ging, wieder in die Hände gefallen.

Klickwarnung: Es wird nicht schön.
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Offline Anmaron

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Offline theodoravontane

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Die Verlinkung auf die Verfügung im Bundesanzeiger hat sich ohne in der URL nicht sichtbare (und damit kopierbare) Argumente als gar nicht so einfach herausgestellt. Hier ist mein Versuch: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/LRJ7fjS7o1ax7db2ehb/content/LRJ7fjS7o1ax7db2ehb/BAnz%20AT%2013.05.2025%20B1.pdf?inline

Der Versuch war erfolgreich. Danke dafür.

Off-Topic:
Das zu lesen ist eine Strafe.

Zitat
Forderungen Dritter gegen den Verein […] werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche
Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins […] darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins […] dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins […] zu mindern.

Spoiler
Und überall da, wo […] steht, steht im Original:
Zitat
„Königreich Deutschland“ oder seine Teilorganisationen „Gemeinwohlmarkt-
platz KadaRi – Kauf das Richtige“, „Vollholzprofi“, „Klimagie – Innovatives Heizsystem im Gemeinwohlstaat“,
„Deutscher Mitgliederverbund (DMV)“, „Kreative Schätze“, „Staatsbetrieb Schmuck Atelier – Goldenes Zeitalter“,
„Gemeinwohl Akademie“, „Deutsche Rente (DR)“, „Deutsche Heilfürsorge (DHF)“, „Königliche Reichsbank“, „Ge-
meinwohlkasse“, „Haftpflichtschadenkasse (HSK)“, „Erneuerte Vereinte Nationen“, „KRD Tube“, „Campus Con-
cept“, „VÉLAR Technik“, „Konvent zur Reformation Deutschlands – Die Goldene Mitte“, „LEUCHT-TURM ∣ Regio-
nalstellenaufbau im Königreich Deutschland (KRD)“, „Förderverein Die Kooperative e.V.“, „FairTeilen e.V.“, „För-
derverein Deine Heilfürsorge e.V.“, „Lebensglück e.V.“ sowie „Förderverein Gemeinwohlwirtschaft e.V.“

Das gibt doch Kopfweh, wenn man das lesen muss. Aber das muss wohl so ausführlich sein. Wobei ich mich schon frage, ob man nicht am Anfang einmal aufzählen und dann einfach nur "laut Aufzählung" oder so schreiben kann. Bei Urteilen z.B. geht das sonst ja auch. Da wird einmal ausführlich der Name genannt, dann heißt es nur noch "die Klägerin"/"die Beklagte".
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Offline Seb

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Übers KRD:
Zitat
„Reichsbürger“ mit eigenen Firmen und Währungen in Hessen
Eigene Währungen, Fantasiedokumente und ein Online-Shop: „Reichsbürger“ versuchen auch in Hessen ein unabhängiges Wirtschaftsnetz zu weben. Wie kontern Staat, Verbraucherzentrale und Bürger?

Drang nach Unabhängigkeit vom Staat: „Reichsbürger“ haben sich in Hessen teils eigene wirtschaftliche Strukturen geschaffen. Wie Innenminister Roman Poseck (CDU) auf eine Anfrage mehrerer Grünen-Abgeordneter im Wiesbadener Landtag mitteilte, sind dem Landesverfassungsschutz sechs Unternehmen bekannt, die „sich selbst als sogenannter Betrieb im "Königreich Deutschland" bezeichneten“.

Die gleichnamige „Reichsbürger“-Gruppierung ist seit Mai 2025 verboten. „Reichsbürger“ erkennen die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat an.

Poseck erklärte zu den mitwirkenden Unternehmen: „Zwei Betriebe stammen aus der Lebensmittelbranche und zwei Betriebe sind esoterischen Bereichen zuzuordnen.“ Hinzu kämen eine Fahrzeugaufbereitung und ein Fotostudio. Laut dem Minister suggerierte das „Königreich Deutschland“ seinen Unternehmen, sie könnten sich so „von der Steuerpflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland befreien“.

Keine Lust auf Steuererklärung
Tatsächlich gäben „Reichsbürger“ oft keine Steuererklärung ab. Dann würden ihre Steuern geschätzt. Bei ausbleibender Zahlung werden nach Aussage des Ministers „Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. In der Folge kommt es bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in den jeweiligen Einzelfällen.“

„Reichsbürger“ schaffen laut Poseck auch alternative Währungen, um einen autarken Wirtschaftskreislauf unabhängig der Euro-Wirtschaft in Schwung zu bringen. Dafür habe das „Königreich Deutschland“ den Umtausch von Euro in die Fantasiewährung „E-Mark“ für digitale Finanzgeschäfte und „Neue Deutsche Mark“ für Barzahlungen ermöglicht. Waren und Dienstleistungen seien für „E-Mark“ etwa über die Onlinehandelsplattform „KaDaRi.net“ vertrieben worden - auch von den sechs genannten hessischen Unternehmen im Fokus des Landesverfassungsschutzes.

„Reichsbürger“-Restaurant
Weiterhin haben „Reichsbürger“ in Hessen nach Worten des Innenministers Grundstücke zu kaufen versucht. 2021 habe der dem „Königreich Deutschland“ zuzurechnende Verein „Fairteilen“ mehrere Kommunen nach Flächen von drei bis 50 Hektar „für die Einrichtung eines Gemeinwohldorfes“ angefragt. 2022 hätten Bürger und Behörden in Hasselroth im Main-Kinzig-Kreis die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäfts und Projektzentrums des „Königreiches Deutschland“ verhindert. Ebenfalls 2022 habe der dem „Königreich“ zuzurechnende Verein „Lebensglück“ in Frankfurt das Restaurant „Rohkosteria“ eröffnet. Anfang 2023 sei es schon wieder geschlossen worden.

Manche „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sind laut Poseck auch mit dem Verkauf von Fantasiedokumenten und Flaggen sowie der Organisation von Vorträgen aufgefallen - für ihren Lebensunterhalt und zur Verbreitung ihrer Ideologie. Einige Gruppierungen verkaufen dem Minister zufolge „Merchandise-Artikel“, etwa der bundesweit aktive „Vaterländische Hilfsdienst“.

Poseck ergänzte: „Mit 29 Abmahnungen und sieben Klageverfahren ist die Verbraucherzentrale Hessen im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes gegen Unternehmen vorgegangen, die zum "Königreich Deutschland" zählen. Grund waren jeweils falsche Impressen oder unwirksame AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen).“ Beim Oberlandesgericht Düsseldorf habe die Verbraucherzentrale eine Entscheidung erstritten, die zu einer deutlichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit des „Königreiches“ geführt habe.

https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/hessen-reichsbuerger-mit-eigenen-firmen-und-waehrunge-110581662.html
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Offline mork77

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Ob der Kannix das in sein "Rechtbeistandspaket"

Du meinst während über dich Recht gesprochen wird steht er dabei?

Geht nicht mehr, der Kannix sitzt bekanntlich.
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Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 
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