Überstunden im KRD - eine "Wohnzimmergemeinschaft Leipzig" hat im KRD-Blog eine "Rezension" zum Urteil gegen HERRN FITZEK, PETER in Dessau-Roßlau geschrieben. Ich wusste nicht, das man Urteile auch rezensiert, aber man lernt ja nie aus. Die Autoren haben jedenfalls nichts gelernt, aber Peterchen sehr gut zugehört. Sie können den ganzen Unsinn, den er sonst so von sich gibt sehr gut wiederholen (wenn Peterchen den Text nicht einfach selber geschrieben hat). Das ganze ist mit einem total lustigen Cartoon geschmückt. Zu finden
und unten im Spoiler. Ein wunderschöner Reichsbürgertext, man hätte hier eine passende Bingokarte vermutlich ziemlich schnell voll. Ich habe mir mal erlaubt, die Umbrüche zu reparieren, die auf der Webseite vorhanden sind, das ist ja gruselig. Da hat wohl jemand stumpf aus einer Worddatei Text kopiert.
Spoiler
Wo bitte geht es zum Rechtstaat?
Rechts herum? Nun, rechts enthält das markante Wort „Recht“, was aus dem althochdeutschen kommend „arek“ heißt und soviel wie „aufrichten, an der Schöpfungsordnung ausrichten“ bedeutet.
Mit Recht hatte der heute, Montag, den 16.09.2024, vor dem Landgericht Dessau-Roßlau in der Berufungsinstanz beendete Prozeß wenig zu tun. Vielmehr nahm es einen Hauch von „Nürnberger Prozeß“ an, bei dem das vorgefaßte Urteil vor Beginn des ersten Verhandlungstages am 29.07.2024 gegen Peter bereits feststand: Verurteilung auf ganzer Linie.
Zudem beantragte die sog. Staatsanwaltschaft – für welchen Staat diese auch immer tätig sein wollte, erklärte sie nicht und brachte auch ebenso wenig Nachweise bei – eine Verurteilung von 3 Jahren und 6 Monaten, die selbst der erfahrene vorsitzende (Hin-)Richter am Landgericht Thomas Knief als maßlos übertrieben befand.
Die vermeintlich bewiesene Straftat einer einfachen Körperverletzung selbst begründet der (Scharf-)Richter Knief damit, daß das an die Wand drücken der vermeintlich Geschädigten den Tatbestand der Körperverletzung aus § 223 StGB erfüllt, wobei es zu Schmerzen der Geschädigten kam, an die sie sich entweder bedingt oder gar nicht oder erstinstanzlich anderweitig als zweitinstanzlich erinnerte. Ganz abwegig dazu war in der Diagnose des Durchgangsarztes der Erstbefund, der keinerlei Beeinträchtigungen zu den angezeigten Vorwürfen eines „Tritt mit dem geschulten beschuhten Fuß“ enthielt.
Auch die Normierung der Beleidigung des § 185 StGB wird mit einem Wisch vom Tisch gefegt: Beleidigung ist, wenn jemand gefragt wird, ob er ein Faschist sei. Unbeachtet läßt der postmoderne Inquisitor dabei, daß der Begriff Faschismus von „fascio“, d.h. Bündelung von Macht bzw. Machtzentralisierung abgeleitet ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist nämlich die gesamte Globalisierungspropaganda durch Goebbels Erben im sog. Deutschland, der EU und gegenüber der gesamten anderen Erdbevölkerung das Bündeln von Macht oder auch Faschismus genannt. Im Streit zwischen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH) um den sog. „131er“ wurden durch höchstrichterliche Entscheidungen die Türen für sämtliche Alt-Nazis nach 1945 geöffnet und sogar Pensionierungen und Entschädigungen an deren Witwen möglich. Der gesamte Juristen-Apparat seinerzeit wimmelte plötzlich wieder von Wendehälsen, die mit ihrem Persil-Schein in Rechtsprechung, Literatur, Verwaltung und Rechtlehre in der alten Bundesrepublik kurzer Hand wieder Einzug hielten. Auf diesem Schildbürgerstreich begründen sich alle weiteren juristischen Trickbetrugshandlungen, die heute als offener Faschismus wieder sichtbar werden. Nichts anderes wird als Weimarer Republik und Drittes Reich bezeichnet. Geschichte wiederholt sich – soviel steht fest!
Auf die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen selbst und dem Umstand, daß jeweils Aussage gegen Aussage am Prozeßende stand und damit der Grundsatz „in dubio pro reo“ – Im Zweifel für den Angeklagten – zwangsläufig einen Freispruch für Peter bzw. die Einstellung des Verfahrens hätte nach sich ziehen müssen, ist Richter Scharfschwert Knief gar nicht eingegangen. Wie üblich wird das Vorbringen eines vom Mainstream bweichenden Denkens durch den Politik- und Wirtschafts-Mop in die „Reichsbürger-Ecke“ gestellt. Damit hat der Betroffene bereits alle „Rechte verloren“ – auch die, die er niemals als
Person hatte – und es darf mit ihm (ver-)fahren werden, wie man will.
Hintergrund dafür ist einzig die Personifizierung der Menschen. Das mit Verstand und Sprache begabte beseelte Wesen, in diese Welt gestellt und dem Schöpfer gleich, wird kastriert auf seinen Körper – daher heißt es auch „corpus delicti“. Geist und Seele bleiben ausgeblendet, da die durch die Alliierten eingesetzte Treuhandverwaltung Bundesrepublik in Deutschland lediglich für juristische Personen, die mittels einer Geburts- und Personenstandsurkunde begründet werden, zuständig ist. Nun hält sich das Menschenwesen für eine Person (Herr oder Frau) und identifiziert sich mit diesem (Nur-)Papier. Gern gibt die
Treuhandverwaltung das Treuhandverhältnis an diese sich identifizierende Person ab, weil diese damit auch die Haftung übernimmt – ein Schelm, der Böses dabei denkt. Die Treuhandverwaltung wird dann zum kassierenden Begünstigten der Personen-Cash-Cow. Das alles passiert natürlich nur im Hintergrund. Denn wer will schon durch seine eigenhändige Autographierung (Zeichnung) freiwillig seine „Rechte“ an Dritte übertragen und dabei auch noch haften? Deshalb nennen sie diese identifizierten Personen auch Bundesbürger … „Den Bürgen sollst Du würgen!“, heißt es unter den Juristen. Zu Hilfe kommt den (p)fündigen Juristen das „Geld hat man zu haben!“-Motiv. Mit einer Gelddruckmaschine oder einem Dukatenesel auf der Terrasse – kein Problem! Aber was machen die, die nicht drucken? Sie gehen zu den Geld- oder Kreditinstituten (landläufig auch als Banken bekannt) und lassen sich Geld geben, welches sie nach einem bestimmten Zeitraum wieder zurückgeben. Dafür lassen sich die sog. Banken Zinsen zahlen, die in das Gesetz in § 247 BGB geschrieben sind. Komisch nur, daß der Empfänger die Zinsen als Leistung nie erhalten hat, da sie auch nie „hergestellt“ worden sind. Sie sind eine Fiktion und können niemals zurückgegeben werden. Die Ausgangstür des Gesetzes bietet hier § 275 BGB – Unmöglichkeit! Nur schade, daß Anwälte und Richter diesen Umstand wenig bis gar nicht kennen und wenn diesen schlicht und ergreifend ignorieren mit der Begründung: „Zinsen stehen doch im Gesetz!“ Interessant dabei ist, daß Banken und Versicherungen hierzulande die Gesetze machen – nicht umsonst ist Frankfurt am Main die (Wirtschafts-)Hauptstadt und exterritorial.
Für Menschen ist die Treuhandverwaltung nicht zuständig. Daher kann diese auch über Menschen nicht verhandeln. Im Wortlaut des Art. 3 I 1 GG findet sich dazu auch der Hinweis: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Korrekt, VOR dem Gesetz – danach sind sie weder Menschen und erst recht nicht mehr gleich. Überdies besitzt die bundesrepublikanische Verwaltung keine unlimitierte und unverjährbare
Haftung. Bedenkt man, daß im Jahre 2012 das Insolvenzverfahren über die Bundesrepublik Deutschland geführt wurde und dies im Jahr 2024 – bereits 12 Jahre später – wiederholt der Fall ist, dann begrenzt sich die Haftung bei einer Firma wie hier bspw. einer Treuhandverwaltungs-GmbH auf 25.000,- Euro. Gegründet und eingetragen ist diese in Delaware; daher auch das DE – was eben nicht Deutschland bedeutet sondern sich vom amerikanischen Bundesstaat Delaware ableitet; der Sitz der Firma.
Letztlich ist die Treuhandverwaltung auch nicht souverän und kann dies auch unter Eid vor einem internationalen Gericht nicht beweisen. Seit 1949 im Auftrag der Alliierten tätig, ist die Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland der Militärregierung unterstellt und bis heute für diese tätig. Folglich kann es auch nur Tätige geben, die „Im Auftrag“ autographieren oder es gänzlich unterlassen. Man weiß eben um die Haftung der identifizierten Person … Hinweise dazu an die Treuhandverwaltung werden mit „Silenzio“ beantwortet – keine Antwort ist eben auch eine Antwort! Für das erkennende (Privat-)Landgericht Dessau-Roßlau ist Peter ein Mensch, der mehr als mit seinen Sinnen unterwegs ist. Zumindest hat Peter es in seinen 2 1/2-stündigen letzten Worten mehr als einmal unter Beweis gestellt.
Autoren: Wohnzimmergemeinschaft Leipzig
Nur eine Bemerkung an die mitlesenden Pudel: In dubio pro reo gilt natürlich. Aber hier gab es bereits in der 2. Instanz keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, auch wenn ihr das nicht erkennen könnt/wollt.