Nur muss der Insolvenzverwalter eine Reihenfolge einhalten, nach der die Gläubiger zu bedienen sind.
Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor.
Die Grundidee der InsO (Funfact, die InsO ist ihrem Wesen nach ein Kind der DDR-Gesamtvollstreckungsordnung, nicht der BRD-Konkursordnung) ist die Gläubigergleichbehandlung. Das heißt, dass es bei der Befriedigung der Gläubiger keine Rangfolge (wie in der alten KO) gibt. Abgesehen von den sog. Masseforderungen (hat der InsO-Verwalter veranlasst) und den Verfahrenkosten bekommen alle Gläubiger die gleiche Quote, soweit sie keinen Insolvenznachrang zugestimmt haben oder Gesellschafter der Schuldnerin waren. Alles gleichzeitig einfach und kompliziert. Ich empfehle die Lektüre der InsO, die mal ein sehr gelungenes Beispiel für ein modernes, gut geschriebenes Gesetz ist. Knapp und Laienverständlich (sagt der Profi, bruharhar).
Eine Folge der Gläubigergleichbehandlung ist die Insolvenzanfechtung. Es wird im System nicht geduldet, wenn sich einige Gläubiger vordrängeln. Man hat bitteschön ein anständiges Verfahren durchzuführen.
Bei der Insolvenzanfechtung gibt es mehrere Tatbestände mit unterschiedlichen Fristen, am praxisrelevantesten ist die Vorsatzanfechtung (ja, Schenkungsanfechtung gibt es auch, aber man muss schon sehr durchschnittlich intelligent sein, um heutzutage seinem Mann/seiner Frau/ seinen Kindern/ wem auch immer kurz vor der Insolvenz noch was zu schenken, der Profi verkauft), weil man mit der mehrere Jahre vor die Insolvenzanmeldung kommt. Mit einer entsprechenden Klage holt der InsO-Verwalter Zahlungen an Gläubiger zurück zur Insolvenzmasse. Darum spricht man hier auch von Massemehrung. Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung ist im Wesentlichen, dass ein Gläubiger erkennen konnte, dass bei der Zahlung schon eine Insolvenzlage vorlag. Der Schuldner muss mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet, also gewusst haben, das die Zahlung die Masse schmälert. Diesen Gläubigergleichbehandlungsgrundatz muss der propritär befriedigte Gläubiger gekannt haben. Der BGH hat mal geschrieben, dass ein "fraudulöses Zusammenwirken" nicht nötig sei. Ich schmeiße mich immer wieder weg, wenn Profis obszön werden.... Die Beweislast bei der Klage ist tricky, im Wesentlichen geht es hier um eine Kaskade von Beweisanzeichen, an deren Ende alle mit etwas gesundem Menschenverstand hätten erkennen können, dass der Schuldner besser mal Insolvenz angemeldet hätte, als das letzte bisschen Masse noch an seine lästigsten Gläubiger zu überweisen. Das Anfechtungsgesetz funktioniert ähnlich, aber schon vorinsolvenzlich (also für jeden Gläubiger, dessen Schuldner nich nicht insolvenz ist): ich habe einen Titel gg a, will in sein Grundstück vollstrecken, das hat der aber schon an b geschenkt. In der Folge muss ich gg b auf Rückleistung klagen (und hoffen, dass der nicht die Idee hat, das Haus an c zu verschenken, gegen den ich dann auch auf Rücküberlassung klagen und vollstrecken müsste, bevor der es auf d überträgt usw.). Alles sehr lästig. Einzige Chance: Beantragt im Eilrechtsschutz einen Vermögensarrest und hoffe, dass der Richter Zeit und Lust hat (hatte mal ein Eilverfahren angestrengt, weil die Richterin dauerhaft erkrankt war, das hat dann die dauerhaft erkrankte Richterin nach ihrer Genesung entschieden. Seufz).
Ein Insolvenzverwalter muss sich seine Titel also erst bei einem Zivilgericht besorgen. Offenbar hat die Behörde hier erkannt, dass jemand ohne Erlaubnis irgendetwas gemacht und für einen Dritten Geld verwahrt hat, das eigentlich dem Abwickler zusteht. Also hat es per Bescheid das vorhandene Geld für den Abwickler gesichert und an ihn überwiesen (überweisen lassen?). Das war also eher eine Maßnahme der Massemehrung, als der Masseverteilung.
Wenn der Verwalter dann (irgendwann in einer fernen Galaxis, weit weit entfernt, wenn Fitzefatze immer weiter macht und neue Gelder einwirbt) soweit kommt, dass er alle Forderungen zur Masse gezogen hat, geht es an die Verteilung. Soweit ich das sehe, idt hier ein großer Unterschied zwischen Insolvenz und Abwicklung: mit der Insolvenz ist die Sache für alle durchgestanden (auch für den Privatschuldber, soweit der sich nicht ganz doll viel Mühe gegeben hat und ihm die Restschuldbefreiung verwehrt wurde). Die insolvente Gesellschaft ist danach vollbeendet. Der Abwickler kümmert sich nur um die Forderungen aus den unerlaubten Geschäften. Jedenfalls verstehe ich 37 KWG so. Starkes Indiz: der Abwickler kann selber ein Insolvenzverfahren anstoßen.
Hier ging es also anscheinend eher um Massemehrung, als um Masseverteilung.
Meine Meinung, aber was weiß ich schon?
Edit ergänzt: Ich habe mal versucht, das etwas zu ordnen und klarer zu machen. Sorry, Insolvenzanfechtung ist doch ein winzig komplizierter. Aber man kommt rein. Hatte damals einen großartigen Kollegen, der mir das famos erklärt hatte.