BEGRÜNDUNG
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rechte des Einzelnen, konkret der Versammlungsfreiheit, abzuwägen. Im Ergebnis fiel die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers und im Sinne der Argumentation des Landratsamtes Erzgebirgskreis aus.
Das Verwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung ebenso wie der Erzgebirgskreis dauerhafte Blockaden von Straßen als rechtswidrig und als nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt an. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit gebe keine Rechtfertigung für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten.
Da die geplante Versammlung aber genau auf eine solche Totalblockade zweier Kreuzungen und damit auf eine Nötigung i. S. des § 140 StGB abzielte, war die Untersagung rechtens. Demnach spricht die eigene Anzeige der Versammlung, nach der der Antragsteller beabsichtigt, von Montag, 8.1.2024 bis Freitag, 12.1.2024 jeweils von 4.30 bis 17.00 Uhr sich mit 75 Personen, 10 Traktoren, 10 LKW und 5 Transportern sich auf den beiden Kreuzungen zu platzieren, schon allein vom zeitlichen Umfang für eine geplante Totalblockade.
Die Dauer und Intensität der geplanten Aktion über viele Tage und mehr als 12 Stunden täglich steht außer Verhältnis zu dem Anliegen und damit nicht mit diesem in Einklang. Zudem fehlen Ausweichmöglichkeiten für Unbeteiligte. Seinem Anliegen könne der Antragsteller auch dadurch Rechnung tragen, dass er sich den Versammlungen anschließt, die zulässigerweise durchgeführt werden. Konkret finden laut Versammlungsbehörde im Landratsamt Erzgebirgskreis am 8. Januar 2024 acht angezeigte Versammlungen verteilt über den Landkreis statt. (Vgl.: Übersicht Versammlungsgeschehen)
GERICHT BESTÄTIGT RECHTSAUFFASSUNG DES ERZGEBIRGSKREISES
Das Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigt mit seiner Entscheidung grundlegend die Rechtsauffassung des Landratsamtes Erzgebirgskreis und auch jene von Landrat Rico Anton, der bereits am vergangenen Freitag mitgeteilt hatte, dass das grundgesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit dort begrenzt werde, wo die Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz sowie von Sicherheit und Ordnung nicht mehr gewährleistet sei. Genau dies wäre aber mit Blick auf die geplante Versammlung in der Gemeinde Sehmatal der Fall gewesen, weshalb die Versammlung von der Versammlungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis untersagt worden war.
SP
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